Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0988-L/04
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der Studienabschnitt nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0988-L/04vom 02.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 24. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 3. Mai 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
x, für die Zeit vom 1.3.2003 bis 30.9.2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge werden für die Zeit vom
1.6.2003 bis 30.9.2003 gewährt. Die Rückforderung vermindert sich
dadurch auf insgesamt € 649,20 (Familienbeihilfe: € 496,50;
Kinderabsetzbetrag: € 152,70).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3. Mai 2004
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den
volljährigen Sohn des Berufungswerbers für die Zeit vom
1. März 2003 bis 30. September 2003 in Höhe von
insgesamt 1.514,80 € zurückgefordert. Der Sohn habe im
Wintersemester 2001, 2002 die Studienrichtungen, Lehramtsstudium
(UF-Leibeserziehung, UF-Französisch) und das Diplomstudium
"Sportwissenschaften" betrieben. Beim Finanzamt sei eine
Inskriptionsbestätigung für das Lehramtsstudium vorgelegt worden,
weshalb sich die Befristung der Familienbeihilfe nach diesem Studium gerichtet
habe. Nunmehr sei aber als Hauptstudium das Diplomstudium "Sportwissenschaften"
angegeben worden. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
FLAG 1967 bestehe für volljährige Kinder die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten und für einen Beruf
ausgebildet würden, Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als 1 Semester überschreiten würden. Die vorgesehene
Studienzeit beim Diplomstudium "Sportwissenschaften" betrage im ersten
Studienabschnitt 3 Semester. Mit dem zusätzlichen Toleranzsemester
(das seien dann insgesamt 4 Semester) könne die Familienbeihilfe
für den Sohn des Berufungswerbers bis längstens zum Ende des
Wintersemesters 2002/2003 gewährt werden. Ab Beendigung des ersten
Studienabschnittes (14. Oktober 2003) sei wieder ein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet: Der Sohn des Berufungswerbers, der seit dem
Wintersemester 2001/2002 an der Universität y sehr ambitioniert
studiere, habe anfangs 2 Studienrichtungen (Lehramt Leibeserziehung und
Französisch sowie das Diplomstudium Sportwissenschaften) belegt und sich
jetzt im Bereich "Sportwissenschaften" auf die beiden Studien
"Sport-Management-Medien" sowie "Bewegung-Gesundheit-Fitness" (jeweils
eigenständige Studienrichtungen des Instituts für Sportwissenschaften
an der Uni y ) spezialisiert. Aus dem Schreiben des Finanzamtes gehe hervor,
dass die vorgesehene Studienzeit im Diplomstudium "Sportwissenschaften" inkl.
Toleranzsemester 4 Semester betrage. Die Familienbeihilfe werde jedoch nur
bis zum Ende des Wintersemesters 2002/2003 gewährt. Da sei
offensichtlich das Toleranzsemester nicht berücksichtigt worden, da
müsse ein Missverständnis vorliegen.
Der Sohn des Berufungswerbers befinde sich im
6. Semester und habe den vorgeschriebenen Studienplan für
"Sportwissenschaften" übererfüllt, weil er bereits jetzt
2 Lehrveranstaltungen "Vertiefung zu Bewegung, Spiel und
Sport I und II" (normalerweise im 7. Semester) absolviert
habe und 2 Praktika, die eigentlich erst im 7. und
8. vorgesehen seien, derzeit besuche. Das einzige Problem, das er im Laufe
seines Doppelstudiums gehabt habe, sei eine zeitliche Überschneidung der
Lehrveranstaltung "Einführung in die Trainingswissenschaft" mit dem
verpflichtenden Sprachkurs II im Französisch-Studium im
2. Semester (4 Sprachkurse aufbauend hintereinander). Deshalb habe er
diese Lehrveranstaltung nicht besuchen können und den ersten
Studienabschnitt im sportwissenschaftlichen Zweig erst nach 4 Semester (die
genannte Lehrveranstaltung werde leider nur alle 2 Semester angeboten)
beendet. Der Sohn habe die diesbezügliche Prüfung bereits zum
frühest möglichen Zeitpunkt am 26. Juni 2003 absolviert. Er
sei dadurch nie in irgendeiner Weise beim Fortgang seines Studiums
eingeschränkt gewesen und sei, wie erwähnt, seinem vorgeschriebenen
Studienplan in "Sportwissenschaften" sogar voraus. Er habe außerdem neben
"Französisch" auch Lehrveranstaltungen im Fach "Italienisch" besucht und
Prüfungen absolviert, um im neuen gemeinsamen Europa der Vielsprachigkeit
bessere Berufschancen zu besitzen. Er habe in "Französisch" und "Latein"
(als Voraussetzung für "Französisch") bereits viele Prüfungen
gemacht, die Prüfungsnachweise würden bereits vorliegen bzw.
könnten jederzeit zwecks aktuellem Stand nachgereicht werden. Mit
dieser Rückzahlungsforderung würde das Finanzamt einen Studenten
treffen, der für seine Wahl von Mehrfachausbildungen und für
besonderes Engagement bestraft würde. Das könne nicht im Sinne einer
umfassenden und am Markt orientierten Ausbildung unserer Jugend sein. Der Sohn
des Berufungswerbers sei alles andere als ein "Bummelstudent" und würde
dabei auch vom Berufungswerber keine Unterstützung erhalten. Er studiere
derzeit noch immer zwei eigentlich eigenständige Studienrichtungen der
"Sportwissenschaften" und werde beide aller Voraussicht nach mit 8 Semester
abschließen. Für diese Studiendauer in Minimalzeit könne und
dürfe man doch nicht mit Rückzahlung der Familienbeihilfe bestraft
werden. Außerdem möchte der Berufungswerber betonen, dass die
finanzielle Belastung bei zwei studierenden Kindern (Wohnung, Lebensunterhalt,
Bücher und Skripten, Ausbildungskurse in Sportwissenschaft, Bahn- und
Busfahrten, Studiengebühren usw.) enorm hoch sei und es nicht im Sinne des
Gesetzgebers sein könne, ehrgeizige Studenten, die ihr Plansoll
übererfüllt hätten und mehr und pflichtbewusster studieren
würden als die meisten anderen, zu bestrafen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2004
hat das Finanzamt der Berufung teilweise stattgegeben. Der
Rückforderungsbetrag vermindere sich von 1.514,80 € auf
649,20 €. Der § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wird
zitiert. Begründend wird weiters angeführt, der Sohn des
Berufungswerbers betreibe seit dem Wintersemester 2001/2002 das
Diplomstudium "Sportwissenschaften" an der Universität y . Zusätzlich
betreibe er die kombinationspflichtigen Studien "Romanistik und
Französisch". Außerdem sei der Sohn des Berufungswerbers für
"UF-Leibeserziehung" und "UF-Französisch" am 8. Oktober 2001
zugelassen worden. Diese Zulassung sei am 24. Oktober 2001 wieder
erloschen. Im vorliegenden Fall sei ein Doppelstudium gegeben. Die Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges richte sich jedoch nur nach dem
Hauptstudium, das vom Berufungswerber mit "Sportwissenschaften" angegeben worden
sei. Weitere gleichzeitig betriebene Studien hätten keine Auswirkung auf
die Dauer des Familienbeihilfenanspruches. Bei Studienrichtungen mit mehreren
Studienabschnitten sei im Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Die vorgesehene Studienzeit
beim Diplomstudium "Sportwissenschaften" an der Uni y betrage im ersten
Studienabschnitt 2 Semester. Mit dem zusätzlichen Toleranzsemester
könne die Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers bis
längstens zum Ende des Wintersemesters 2002/2003 gewährt werden.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert worden sei, bestünde ab 1. März 2003 für den
Sohn des Berufungswerbers kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Am
30. Juni 2004 sei ein berichtigtes Diplomprüfungszeugnis
vorgelegt worden. Aus diesem sei ersichtlich, dass der Sohn des Berufungswerbers
den ersten Studienabschnitt aus "Sportwissenschaften" am 26. Juni 2004
(Anmerkung: richtig wohl 2003) abgeschlossen habe. Ab 1. Juni 2004
(Anmerkung: richtig wohl 2003) sei daher wieder ein Anspruch auf
Familienbeihilfe gegeben. Für die Monate Juni bis einschließlich
September 2003 sei der Berufung daher stattzugeben. Für die Monate
März bis einschließlich Mai 2003 sei die Berufung
abzuweisen. Im Vorlageantrag vom 19. September 2004 wird im
Wesentlichen nochmals auf die überaus große Zahl von Prüfungen
verwiesen, die der Sohn des Berufungswerbers bisher an der Universität y
abgelegt habe (in den 2 Studienrichtungen "Sport-Management-Medien" und
"Bewegung-Gesundheit-Fitness" sowie in den Fächern "Französisch" und
"Italienisch"). Die Bestätigung liege vor. Weiters verweise der
Berufungswerber auf die Tatsache, dass der Sohn des Berufungswerbers trotz
Doppel- bzw. Dreifachstudium in den "Sportwissenschaften" den Studienplan
bereits jetzt übererfüllt habe und es kein Problem für ihn
wäre, das Studium in Mindeststudienzeit (8 Semester) zu absolvieren.
Er werde allerdings im kommenden Wintersemester ein Auslandssemester in Italien
absolvieren, um sich bessere Berufschancen zu ermöglichen. Es könne
und dürfe jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, einen
äußerst engagierten Studenten, der sein Hauptstudium in Minimalzeit
abschließe und daneben weitere Studienzweige (Französisch,
Italienisch) mit Erfolg besuche, dafür zu bestrafen, dass er aufgrund einer
zeitlichen Überschneidung zweier Pflichtveranstaltungen im 3. Semester
eine Prüfung um 3 Monate zu spät habe absolvieren
können.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurde ein Schreiben des
Sohnes des Berufungswerbers vom 8.3.2005 nachgereicht. Dieser führt darin
an, er habe sein Studium von Anfang an sehr ernst genommen. Durch eine
Überschneidung mit seinem Zweitfach (eigentlich Drittfach)
"Französisch" habe er die Lehrveranstaltung "Einführung in die
Sportwissenschaften" nicht rechtzeitig absolvieren können. Er sei dadurch
allerdings in keiner Weise am Studienfortgang gehindert geworden. Um das zu
beweisen, werde eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des
zweiten Studienabschnittes mitgeschickt. Der Sohn des Berufungswerbers habe in
diesem Abschnitt die, auf den ersten Blick versäumte Zeit, wieder eingeholt
und befinde sich momentan im achten und letzten Semester seines Studiums (mit
beiden Studienzweigen). Das sei auch genau die Mindeststudiendauer. Er werde
also nicht ein einziges Semester länger benötigen als
vorgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren
Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des
Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der Sohn des Berufungswerbers begann sein Studium
"Sportwissenschaften" mit Wintersemester 2001/2002. Unbestritten absolvierte er
den ersten Studienabschnitt seines Studiums nicht in der vorgesehenen
Studienzeit. Diese endete ebenso unbestritten inclusive einem Toleranzsemester
mit Februar 2003. Laut Diplomprüfungszeugnis vom 10.11.2003 wurde die erste
Diplomprüfung mit der Gesamtnote "Bestanden" am 26.6.2003
abgeschlossen.
Weil dieser Studienabschnitt jedoch nicht in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, erlosch der Anspruch auf die
Familienbeihilfe vorerst mit 28.2.2003.
Im Kommentar zum
Familienlastenausgleich (Wittmann/Papacek) zu § 2 wird
ausgeführt, dass eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst
erfolgen könne, wenn der erste Abschnitt letztlich erfolgreich beendet
werde. In vielen Fällen werde die erfolgreiche Beendigung des
Studienabschnittes nicht mit dem Ende eines Semesters zusammenfallen. Da aber
dem Familienbeihilfenbezieher wohl nicht zuzumuten sei, auf die
Weitergewährung der Familienbeihilfe bis zum Beginn des nächsten
Semesters zuzuwarten, habe das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und
Familie erlassmäßig (Erlass GZ 23 0104/4-V/3/96)
verfügt, dass die Familienbeihilfe mit Beginn des Monats weiter zu
gewähren sei, in dem die für das Ende des Studienabschnittes
maßgeblichen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden seien. Die
Semesterzählung für den zweiten Studienabschnitt beginne in diesem
Fall aber trotzdem mit dem, dem erfolgreich vollendeten ersten Studienabschnitt
folgenden Semester. Allerdings würden von dem letzten zu gewährenden
Semester jene Monate abgezogen, für die in jenem Semester, in dem der erste
Studienabschnitt abgeschlossen worden sei, schon die Familienbeihilfe für
den zweiten Studienabschnitt gewährt worden sei.
Das Finanzamt ist dieser
Ansicht, der sich auch der unabhängige Finanzsenat anschließen kann,
in der Berufungsvorentscheidung gefolgt und hat die Familienbeihilfe erneut
für die Monate Juni bis September 2003 zugesprochen. Für die Monate
März bis Mai 2003 wurde die Berufung aber zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Die Ausführungen des Berufungswerbers, sein Sohn habe
eine überaus große Zahl von Prüfungen bereits absolviert und den
Studienplan übererfüllt, können jedoch bei der
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe im Berufungszeitraum zu keinem anderen Ergebnis
führen, weil der erste Studienabschnitt nicht, wie vom Gesetz gefordert, in
der vorgesehenen Studienzeit beendet wurde. Daran vermag auch die Absolvierung
des zweiten Studienabschnittes in der vorgesehenen Studienzeit nichts zu
ändern.
Mangels Anspruchs auf die
Familienbeihilfe war aber auch der Kinderabsetzbetrag
(§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988) für die Monate März bis Mai 2003
zurückzufordern.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 2.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0988-L/04
- Stammnummer
- 24741
- Gültig
- 02.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF