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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0055-L/06

Gründung einer OEG zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-L/06vom 06.10.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

22. Wurden zwischen der Fa. N und der Fa. W - außer den drei angeführten - weitere Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen? Wurden zwischen der Fa. W und P1 bzw. P2 - außer den angeführten - weitere Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen? Die steuerliche Vertreterin nahm am 6. März 2006 dazu schriftlich wie folgt Stellung: Punkt 1: Die Kontaktaufnahme mit der Fa. N sei von Seiten der Bw persönlich und mündlich erfolgt. Die Leistungsbeschreibungen für die Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S lägen in Kopie bei. Die beigefügten Leistungsausschreibungen der Fa. N für Steinverlegearbeiten für die Bauvorhaben Panoramahaus D vom 25. Juni 2005, Hauptbahnhof F vom 2. August 2005 und Europark S vom 30. September 2005 enthalten den Passus, dass das Steinmaterial und sämtliche Verlegermaterialien wie Kleber, Zement udgl. von der Fa. N geliefert würden. Diesen Leistungsausschreibungen sind Namen und Adresse der Fa. N vorangestellt, während sie von G3 - ohne Beifügung von Namen und Anschrift der Bw - unterschrieben sind. Bautageberichte oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen gebe es nicht, da im Werkvertrag der Termin für die Fertigstellung des Werkes vereinbart worden und dieser Termin einzuhalten gewesen sei. Eine Kopie der Bestellscheine liege ebenso bei wie Kopien sämtlicher Ausgangsrechnungen und der Umsatzlisten der Bankkonten der Bw und von P1 und P2. Diesen Bestellscheinkopien ist zu entnehmen, dass die Bestellung der Bw für Arbeiten bei den Bauvorhaben D und F seitens der Fa. N durch Ing. MW erfolgte. Die steuerliche Vertreterin legte der Rechtsmittelbehörde nachfolgende Rechnungskopien vor, wobei sich die Rechnungssumme jeweils unter Abzug eines 10- bzw. 5%igen Haftrücklasses versteht und auf sämtlichen Rechnungen als Rechnungslegerin die Bw und als Rechnungsempfängerin die Fa. N aufscheinen: a) 1. Teilrechnung Nr. 1/06 vom 20.6.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Juni 2005, 6.075,00 €; b) 2. Teilrechnung Nr. 2/07 vom 5.7.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Juni und Juli 2005, 6.075,00 €; c) 3. Teilrechnung Nr. 3/07 vom 18.7.05, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Juli 2005, 10.350,00 €; d) 4. Teilrechnung 4/08 vom 3.8.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum August 2005, 4.950,00 €; e) 4. Teilrechnung 5/09 vom 2.9.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum August und September 2005, 10.380,60 €; f) 5. Teilrechnung Nr. 6/09 vom 14.9.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum September 2005, 4.783,50 €; g) Schlussrechnung Nr. 10/10 vom 5.10.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum September 2005, 44.981,55 €; h) 1. Teilrechnung Nr. 7/10 vom 2.10.2005, Hauptbahnhof F, Leistungszeitraum Oktober 2005, 2.520,00 €; i) 2. Teilrechnung Nr. 9/10 vom 2.10.2005, Hauptbahnhof F, Leistungszeitraum Oktober 2005, 4.626,00 €; j) 3. Teilrechnung Nr. 11/10 vom 20.10.2005, Hauptbahnhof F, Leistungszeitraum Oktober 2005, 5.515,20 €; k) 1. Rechnung Nr. 8/10 vom 4.10.2005, Europark S, Leistungszeitraum Oktober 2005, 2.565,00 €; Auf den dem Antwortschreiben vom 6. März 2006 weiters beigefügten Rechnungen scheint als Leistender in allen Fällen P2 und als Leistungsempfängerin auf der Rechnung vom 5. Oktober 2005 die Fa. N, auf den übrigen vier Rechnungen die Bw auf: a) 1. Rechnung Nr. 1/08/05 vom 28. August 2005 betreffend Bauvorhaben D über 1.099,00 €; b) 1. Rechnung Nr. 1/10/05 vom 5. Oktober 2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Oktober 2005, 750,00 €; c) Rechnung Nr. 2/10/05 vom 6. Oktober 2005, Hauptbahnhof F, 1.000,00 €; d) Rechnung Nr. 3/10/05 vom 10. Oktober 2005, Hauptbahnhof F, 365,00 €; e) Rechnung Nr. 4/10/05 vom 12. Oktober 2005, Europark S, 204,75 €. Auf den ebenfalls beigelegten, von P1 ausgestellten Rechnungen scheint wiederum auf der Rechnung vom 5. Oktober 2005 die Fa. N als Leistungsempfängerin auf, auf den übrigen vier Rechnungen die Bw: a) 1. Rechnung Nr. 1/08/05 vom 29. August 2005, Panoramahaus D, 1.706,00 €; b) Rechnung Nr. 1/10/05 vom 5. Oktober 2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Oktober 2005, 750,00 € c) Rechnung Nr. 2/10/05 vom 6. Oktober 2005, Bauvorhaben F, Leistungszeitraum Oktober 2005, 1.000,00 €; d) Rechnung Nr. 3/10/05 vom 10. Oktober 2005, Bauvorhaben F, Leistungszeitraum Oktober 2005, 390,00 €; e) Rechnung 4/10/05 vom 12. Oktober 2005, Europark S, 204,75 €. Punkt 2: Die Bw wie auch P1 und P2 seien im Jahr 2005 völlig mit den Großaufträgen der Fa. N ausgelastet gewesen. Weitere Aufträge hätten sie auf Grund mangelnder Kapazitäten nicht annehmen können. Sie hätten geplant, in der Winterperiode ihre Dienste aktiv diversen Unternehmen anzubieten. Dies sei zurzeit aber nicht möglich, da bis dato keine Steuernummer vergeben worden sei und die Auftraggeber die UID-Nummer verlangen würden. Punkt 3: Der beigelegte Werbebrief sei an keine potenziellen Auftraggeber mehr versendet worden, da die Gesellschafter der Bw und P1 und P2 nach dem Erhalt der Bescheide über die Nichtvergabe einer Steuernummer nicht mehr in Österreich gearbeitet hätten. Alle Beteiligten wollten Rechtssicherheit haben und in Österreich steuerlich als Unternehmer anerkannt werden, ehe sie am Markt auftreten und ihre Leistungen anbieten würden. Gespräche mit dem OÖ Telefonbuchverlag seien aber bereits geführt worden, um im nächsten Telefonbuch von FU eine Annonce zu schalten. Punkt 4: Die Kalkulationen der Baustellen und Aufträge seien von den Gesellschaftern der Bw und P1 und P2 durchgeführt worden. Die Kalkulation der Bw für die Baustellen liege in polnischer Sprache bei. Punkt 5: Auf den Baustellen Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S seien keine Poliere und Bauleiter der Fa. N anwesend gewesen. Einmal wöchentlich sei eine Besprechung zwischen Bauherr und Subunternehmer abgehalten worden, bei welcher der Baufortschritt (die Einhaltung von Terminen usw.) und die Qualität der Verarbeitung besprochen worden seien. Kontrollen bezüglich Qualität der Verlegung seien durchgeführt worden, wobei allerdings jeder Bauherr die Arbeiten der beauftragten Unternehmen hinsichtlich Qualität und Termineinhaltung kontrolliere. Die Gesellschafter der Bw und P1 und P2 seien selbst für den reibungslosen Ablauf der Arbeiten verantwortlich gewesen. Die Materialbestellungen und Liefertermine seien von diesen an ihre Auftraggeber weiter gegeben worden. Seien das zu verlegende Material, Kleber oder andere Hilfsmaterialien zu Ende gegangen, sei dieses Material von den angeführten Personen rechtzeitig zu bestellen gewesen. Die Verlegearbeiten hätten sich am gesamten Baustellenablauf orientiert. Die Arbeiten auf derartigen Großbaustellen müssten "Hand in Hand" funktionieren. Sei beispielsweise ein Unternehmen mit dem Unterbau fertig gewesen, habe erst nach einer gewissen Wartezeit (Trocknungszeit) mit den Verlegearbeiten begonnen werden können. Die gesamte Koordination mit den anderen Firmen hätten die Gesellschafter der Bw und P1 und P2 selbst übernehmen müssen. Alle beteiligten Firmen, die diese Projekte betreut hätten, seien der Oberaufsicht des Bauherrn und deren Bauleiter unterlegen, und diese hätten auch hinsichtlich der Qualität und Termine Vorgaben gemacht. Gegenüber den Gesellschaftern der Bw und P1 und P2 habe kein Weisungsrecht bestanden, da diese für die Abwicklung der Baustellen alleine verantwortlich gewesen seien. Wären die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - was nicht vorgekommen sei - hätten die Gesellschafter der Bw und P1 und P2 die Mängel auf eigene Rechnung beheben müssen. Laut Angaben der Fa. N würden Mängelbehebungen schriftlich an die Subunternehmer gestellt. Punkt 6: Die Gesellschafter der Bw seien ab 19. Mai auf den Baustellen - vor Gründung der Gesellschaft noch als Einzelunternehmer - tätig gewesen. P1 und P2 seien ab 29. Juni 2005 selbstständig in Österreich tätig gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellungen betreffend die Nichtvergabe der Steuernummern hätten diese ihre Tätigkeit in Österreich eingestellt. Punkt 7: Weder die Gesellschafter der Bw noch P1 und P2 seien an Arbeitszeiten im Sinne eines Angestellten gebunden gewesen. Die Arbeitszeiten hätten sich am Baufortschritt der vorgelagerten Arbeiten und an den Terminen für nachgelagerte Arbeiten orientiert. Pro Woche seien daher unterschiedlich viele Stunden gearbeitet worden. Gegenüber dem Auftraggeber sei ein Werk und keine Anwesenheitszeit geschuldet worden. Punkt 8: Regelungen für den Krankheits- oder Urlaubsfall seien nicht getroffen worden. Die Gesellschafter der Bw sowie P1 und P2 hätten die termingerechte Ablieferung eines Werkes geschuldet. Wären sie krank geworden, hätten sie eigenverantwortlich für Ersatz sorgen müssen. Punkt 9: Die Gesellschafter der Bw sowie P1 und P2 hätten längere Abwesenheitszeiten grundsätzlich nicht melden müssen. Wären diese Personen längere Zeit von der Baustelle abwesend gewesen, hätten die Projekte nicht zeitgerecht umgesetzt werden können. Ein derartiger Terminverzug wäre den Bauherrn bzw. Auftraggebern selbstverständlich zu melden gewesen. Zweckdienliche Unterlagen über Umfang und Art eines Kontroll- oder Weisungsrechtes durch den Auftraggeber könnten nicht vorgelegt werden, da es keine gebe. Punkt 10: Eine Vertretung sei grundsätzlich immer erlaubt gewesen. Sei der Auftrag nicht persönlich durchgeführt worden, so sei dies dem Auftraggeber zu melden gewesen, damit dieser den neuen Ansprechpartner habe eruieren können. Kopien der Meldungen der Bw an die Fa. N über die Bestellung der Subunternehmer P1 und P2 lägen bei. Dem beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass die Bw der Fa. N am 30. Juni, 10. August und 30. September 2005 mitgeteilt hat, für die Ausführung der Arbeiten (Verfugung von Platten) bei den Bauvorhaben Panoramahaus D, Bahnhof F und Europark S P1 und P2 als Subunternehmer bestellt zu haben. Punkt 11: Den Gesellschaftern der Bw sei das Material von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden, während sie das Werkzeug selbst gehabt hätten. Die Platten habe ebenfalls die Fa. N beigestellt. In F sei eine Fassade verarbeitet worden, für die eine Schneidemaschine notwendig gewesen sei. Laut beiliegendem Brief (Kopie) habe die Bw diese Maschine von der Fa. N angefordert. Die Bw habe außer den angeführten Werkzeugen Handys im Betriebsvermögen gehabt und ein Auto geleast. Das von P1 und P2 verarbeitete Material habe ebenfalls die Fa. N zur Verfügung gestellt. Durch Übersetzungsprobleme bzw. da die Frage falsch verstanden worden sei, sei es bei der Befragung zu dieser Aussage gekommen. Das Arbeitsmaterial habe zwar die Fa. N zur Verfügung gestellt, doch hätten P1 und P2 mit der Bw Subunternehmerverträge geschlossen. Punkt 12: Die Übernahme der Gewährleistungspflicht für die einwandfreie Beschaffenheit des verlegten Materials sei wie folgt zu verstehen: Die Fa. N habe das Material angeliefert. Bevor dieses verarbeitet worden sei, hätten die Gesellschafter der Bw bzw. P1 und P2 dieses hinsichtlich der Qualität überprüfen müssen. Nur Material mit einwandfreier Beschaffenheit hätte verlegt werden dürfen. Soweit fehlerhaftes Material verlegt worden wäre, hätten die angeführten Personen dieses Material auf eigene Rechnung wieder entfernen müssen. Sei das Material ungeeignet gewesen, hätte es bei der Fa. N reklamiert werden müssen. Punkt 13: Die Bw habe außer P1 und P2 keine Subunternehmer gehabt. Punkt 14: Ing. MW sei der einzige Angestellte der Bw gewesen. Punkt 15: Die Gesellschafter der Bw hätten am 17. Juni 2005 vereinbart, dass jeder Gesellschafter einen monatlichen Gewinn vorweg von 800,00 € erhalte. Der Restgewinn bzw. Restverlust sei am Jahresende nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen gewesen. Eine Kopie der Vereinbarung liege bei, wobei das unterschriebene Original noch vorgelegt werden könne. Punkt 16: Bis zum Erhalt des Bescheides über die Nichtvergabe einer Steuernummer seien alle Aufträge zeitgerecht erfüllt worden. Als der Auftraggeberin der Bescheidinhalt bekannt gegeben worden sei, habe die Fa. N die Gesellschafter der Bw sowie P1 und P2 von der Baustelle verwiesen. Punkt 17: Derzeit besitze die Bw ein Firmenfahrzeug. Da alle Gesellschafter auf einer Baustelle gearbeitet hätten, seien bisher nicht mehr Fahrzeuge notwendig gewesen. Sollten mehrere unterschiedliche Aufträge angenommen werden, müssten zusätzliche Autos angeschafft bzw. geleast werden. P1 und P2 besäßen kein eigenes Fahrzeug, da sie mit den Gesellschaftern der Bw vereinbart hätten, mit diesen zur Baustelle fahren zu können. Die Kosten seien in der Preiskalkulation berücksichtigt worden. Punkt 18: Die Gesellschafter der Bw und P1 und P2 hätten keine wie immer gearteten Aufwandsersätze erhalten, sodass sie auch diese Kosten in ihre Preiskalkulation einbezogen hätten. Punkt 19: Das Kontoblatt "Reisespesen Dienstgeber Inl." liege bei. Aus diesem Kontoblatt ergibt sich, dass hier die Wohnungs- bzw. Nächtigungskosten der Gesellschafter während ihres Aufenthaltes auf den diversen Baustellen verbucht worden sind. Punkt 20: Der steuerlichen Vertreterin sei in keinem Fall Zustellvollmacht erteilt worden. Punkt 21: Die Gesellschafter der Bw sowie P1 und P2 hätten im Jahr 2005 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Punkt 22: Weitere Vereinbarungen über Subunternehmerleistungen seien nicht abgeschlossen worden. Am 16. Februar 2006 ersuchte die Referentin die Wirtschaftskammer Oberösterreich um Beantwortung nachfolgender Fragen: 1. Handelt es sich bei dem Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" um ein so genanntes freies Gewerbe bzw. sind für die Erlangung einer derartigen Gewerbeberechtigung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich? 2. Ist Ihnen bekannt, ob es in der Baubranche tatsächlich üblich ist, dem Subunternehmer das Arbeitsmaterial zur Verfügung zu stellen? 3. Können Sie mitteilen, ob eine Preisgestaltung in der Form, dass für das Verfugen von Platten zwischen 3,50 € und 5,00 €/m², für Verfugungsarbeiten in Regie 22,00 €/Stunde und für die Fugensanierung 15,00 €/m² berechnet werden, branchenüblich ist? 4. Ist es Ihres Wissens nach branchenüblich, für die Verlegung von Platten (Verlegen und Verfugen) auf dem Boden 17,00 €/m², für die Stufenverlegung 20,00 €/m und für die Fassadenverlegung 48,00 €/m² zu verrechnen? 5. Hat sich im Bereich Bau bzw. Innenausbau ein vorherrschender Entlohnungsmodus eingebürgert (Verrechnung nach m², Stunden, Baustelle, etc.)? Die Wirtschaftskammer Oberösterreich teilte dazu mit, dass zu den einzelnen Punkten nach Befragung einiger Mitglieder wie folgt Stellung genommen werden könne: Ad 1.) Das Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten" sei ein freies Gewerbe. Diese Tätigkeit stelle lediglich einen Teilbereich des Tätigkeitsspektrums eines Fliesenlegers dar. Ad 2.) Für den Bereich der Fliesenleger sei es durchaus üblich, dass dem Subunternehmer das Material zur Verfügung gestellt werde. Ad 3.) Laut Auskunft von Branchenmitgliedern könnten folgende Preise als branchenüblich angesehen werden: Verfugen von Platten: 7,00 € bis 10,00 €/m² Verfugungsarbeiten in Regie: 35,00 € bis 45,00 €/Stunde Fugensanierung: 15,00 €/m² Ad 4.) Übliche Preise seien ferner: Verlegung von Platten am Boden: 17,00 € bis 24,00 € Stufenverlegung: 20,00 € bis 25,00 € Fassadenverlegung: 48,00 € Ad 5.) Überwiegend erfolge die Verrechnung von Leistungen nach m², während Regiestunden nach tatsächlich erbrachten Stunden abgerechnet würden. Mit Schreiben vom 6. April 2006 richtete die Referentin ein Auskunftsersuchen an DI P als vertretungsbefugtem Organ der Fa. N und ersuchte diesen unter Bezugnahme auf den aktenkundigen Sachverhalt, dass nämlich die Fa. N mit der Bw die Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S betreffend am 5. Juli 2005, am 14. September 2005 und am 1. Oktober 2005 Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen geschlossen habe und die Bw auf der Baustelle Panoramahaus D von Ende Mai bis Mitte September 2005, auf der Baustelle Hauptbahnhof F von Ende September bis Mitte Oktober 2005 und auf der Baustelle Europark S im Oktober 2005 beschäftigt gewesen sei, um Bekanntgabe, wer - unter Angabe des genauen Firmenwortlautes und -sitzes - bei den genannten Bauvorhaben Generalunternehmer bzw. Auftraggeber gewesen sei. Weiters wurde er um Nennung weiterer Baufirmen - wiederum unter Angabe des genauen Firmenwortlautes und -sitzes - ersucht, die zu den angeführten Zeiten gleichzeitig mit der Bw auf den genannten Baustellen beschäftigt gewesen seien. DI P teilte dazu mit, dass betreffend das Panoramahaus D Auftraggeberin die Fa. X1 GmbH, Adresse1, gewesen sei und dort als weitere Firmen die Fa. P&K Steinmetz-OEG, Adresse2, die Fa. X2, Adresse3, sowie die Fa. X3, Adresse4, gearbeitet hätten. Den Bahnhof F betreffend sei Auftraggeberin die Ö, Adresse5, gewesen. Dort sei ebenfalls die Fa. P&K Steinmetz-OEG, Adresse2, tätig gewesen. Auftraggeberin beim Europark S sei die Fa. Europark X4 GmbH, Adresse6, gewesen. Dort seien die Firmen X5 KEG, Adresse7, X6, Adress8, sowie X7 GmbH, Adresse9, anwesend gewesen. Anzumerken ist dazu, dass eine Fa. X1 GmbH an der angegebenen Adresse steuerlich nicht geführt ist. Eine Firma "X6 " war nur an der Adresse Adresse10, auffindbar, und an der Adresse Adresse7, ist eine Firma mit dem Namen MM KEG ansässig, über deren Vermögen allerdings am 29. Dezember 2005 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. In der Folge befragte die Referentin die Unternehmen X2 und X3, die laut Angaben des DI P auf der Baustelle Panoramahaus D ebenfalls mit der Verlegung von Fliesen und Natursteinen beschäftigt waren, schriftlich als Auskunftspersonen und ersuchte diese, zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1) Welche Arbeiten führten die Firmen X2 und X3 dort aus? 2) Waren die Firmen X2 und X3 dort ebenso wie die Fa. W und P1 und P2 als Subunternehmer (wenn ja, welcher Firma) beschäftigt? Falls ja, erhielten die Firmen X2 und X3 für die von ihnen erbrachten Subunternehmerleistungen Material und/oder Werkzeug durch ihren Auftraggeber zur Verfügung gestellt oder hatten sie dieses selbst bereit zu stellen? Um welches Material und/oder Werkzeug handelte es sich genau, falls die Firmen X2 und X3 Material und/oder Werkzeug von ihrem Auftraggeber zur Verfügung gestellt erhielten? 3) Wer (bitte Angabe von Namen und Anschrift) war auf dieser Baustelle Polier? 4) Hatten G1, G2, G3, G4, P1 und P2 Ihrer Wahrnehmung nach genauso den Anweisungen des Poliers (z. B. wann wo auf der Baustelle welche Arbeit durchzuführen war) Folge zu leisten wie die anderen Arbeiter auch, oder waren diese im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern in ihren Entscheidungen frei? 5) Wurden die auf der Baustelle anwesenden Arbeiter gleichermaßen beaufsichtigt oder bestanden für die genannten Personen für Sie wahrnehmbare Ausnahmen? 6) Hatten die genannten Personen Ihres Wissens nach die gleiche Arbeitszeit wie die anderen Arbeitnehmer auch, oder konnten diese nach ihrem Gutdünken kommen und gehen? 7) Erfolgte die Arbeitseinteilung für alle auf der Baustelle anwesenden Arbeiter gleichermaßen? War diese Arbeitseinteilung Ihres Wissens nach auch für die genannten Personen zu beachten? 8) Wurde die Anwesenheit bzw. Arbeitszeit der Beschäftigten der Firmen X2 und X3 kontrolliert? Wenn ja, von wem? Unterlagen Ihrer Wahrnehmung nach auch die sechs genannten polnischen Staatsbürger dieser Kontrolle oder waren diese davon ausgenommen? 9) Gibt es Bautagesberichte, Leistungsaufstellungen, Regiestundenlisten oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen, in welchen die erbrachten Leistungen dokumentiert sind? 10) Gab es auf der Baustelle jemanden, dem die Planung, Vorbereitung und Koordination des gesamten Tagesablaufes, unter Einschluss aller auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter, oblag? Geben Sie bitte Namen und Anschrift dieser Person bekannt. Waren von dieser Planung Ihrer Wahrnehmung nach auch die genannten Personen erfasst? 11) Unterschied sich die Tätigkeit und die Stellung der genannten polnischen Staatsbürger in irgendeiner Weise von den Arbeiten, die die anderen auf der Baustelle anwesenden Personen zu verrichten hatten? Wenn ja, inwiefern? 12) Bestanden für die genannten Personen - im Vergleich zu den anderen auf der Baustelle anwesenden Arbeitern - andere für Sie wahrnehmbare Besonderheiten? Gab es für Sie irgendwelche Indizien dafür, dass diese nicht als Arbeitnehmer der Fa. N, sondern selbstständig beschäftigt gewesen sind? Wenn ja, welche? X2 teilte dazu mit, dass er von 10. April bis 6. Mai 2005 - somit entgegen den Angaben von DI P nicht gleichzeitig mit den Gesellschaftern der Bw, die laut eigenen Angaben erst am 16. Mai 2005 nach Österreich gekommen waren - in D beim Bauvorhaben Panoramahaus für die Fa. N tätig gewesen sei. Die 4. bis 7. sowie 11. und 12. Frage könne er nicht beantworten. Er habe Böden verlegt (Punkt 1.). Während er das Werkzeug immer selber zur Verfügung stellen müsse, sei das Material von der Fa. Naturstein beigestellt worden (Punkt 2.). Ein Polier sei nicht anwesend gewesen (Punkt 3.), und er sei auch nicht kontrolliert worden (Punkt 8.). Bautagesberichte habe es gegeben (Punkt 9.). Zu Frage 10. gab der Befragte "wurde nicht kontrolliert" an. X3 beantwortete die an ihn gerichteten Fragen nicht. Mit neuerlichem Ergänzungsersuchen vom 6. Juli 2006 ersuchte die Referentin G3 für die Bw, nachfolgende Fragen zu beantworten: 1) Laut Auskunft Ihrer steuerlichen Vertretung sind die vier Gesellschafter der Fa. W derzeit als Schlüsselarbeitskräfte in Österreich beschäftigt. Für welchen Zeitraum wurden diese Bewilligungen erteilt? Bitte um Vorlage der entsprechenden Bewilligungen. 2) Für welches Unternehmen - bitte um Angabe der genauen Bezeichnung und Anschrift - sind die Gesellschafter derzeit tätig? Welche Tätigkeit wird derzeit ausgeübt? Wie ist Ihre Arbeitszeit (wie viele Stunden täglich, Arbeitsbeginn und -ende täglich)? Geben Sie bitte genau an, auf welchen Baustellen und wie lange die Gesellschafter bisher als Schlüsselarbeitskraft gearbeitet haben. 3) Inwieweit unterscheidet sich die derzeitige Tätigkeit von der, die die Gesellschafter der Fa. W ausgeübt haben? Bitte um detaillierte Beschreibung der Tätigkeitsunterschiede. 4) An welcher österreichischen Adresse sind die vier Gesellschafter seit Ihrer Tätigkeit als Schlüsselarbeitskräfte gemeldet? Erfolgte eine behördliche Meldung? Wurden Mietverträge abgeschlossen? 5) Die Fa. W gab an, Ihren Firmensitz in K, zu haben. Wie viele Räumlichkeiten standen den vier Personen der Gesellschaft zur Verfügung? War der Firmensitz für Außenstehende erkennbar? Wenn ja, wodurch? Befanden sich an dieser Adresse mehrere Unternehmen? Wenn ja, bitte genaue Bezeichnung dieser Firmen. Wer - bitte genaue Namensbezeichnung und Anschrift - vermietete die Räumlichkeiten an die Fa. W bzw. an die vier Gesellschafter der OEG? 6) In der Berufung vom 27. Oktober 2005 wurde vorgebracht, dass die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft ordnungsgemäß bezahlt worden seien. Bitte um Vorlage der Belege bzw. Belegkopien. Laut den vorliegenden Vereinbarungen über die Erbringung von Subunternehmerleistungen für die Fa. N waren die vier Gesellschafter von Ende Mai bis Mitte September 2005 auf der Baustelle Panoramahaus D und von Ende September bis Mitte Oktober 2005 auf der Baustelle Hauptbahnhof F beschäftigt. 7) Welche Unternehmen waren in diesen Zeiträumen dort gleichzeitig mit Ihnen beschäftigt? Wer war jeweils Generalunternehmer? Falls Ihnen dies nicht bekannt oder nicht mehr in Erinnerung ist, nennen Sie bitte die Person, die darüber Auskunft geben kann. 8) Wem oblag für die Baustellen Panoramahaus D und Hauptbahnhof F die Koordination des Tagesablaufes bzw. der auf den beiden Baustellen tätigen Personen? 9) Legen Sie bitte entsprechende Zeitaufzeichnungen vor, aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen und in welchem täglichen zeitlichen Ausmaß die Gesellschafter jeweils auf den beiden genannten Baustellen beschäftigt gewesen sind. 10) Die Fa. W schloss als Auftraggeberin mit P1 und P2 am 30. September bzw. am 1. Oktober 2005 Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen. Legen Sie bitte diese Leistungen betreffend sämtliche Auftragsvergaben, Rechnungen und Zahlungsbelege zur Einsichtnahme vor. 11) Da Sie der Steuerberatungskanzlei Marksteiner & Partner keine Zustellvollmacht erteilt haben, werden Sie gebeten, bekannt zu geben, welcher der vier Gesellschafter zur Empfangnahme von Schriftstücken für die Fa. W ermächtigt ist. Dieses Ergänzungsersuchen beantwortete die steuerliche Vertreterin mit dem Hinweis, dass die Bw und P1 und P2 der Kanzlei ab sofort Zustellvollmacht erteilt hätten. Ad 1) Die Beschäftigungsbewilligungen für die sechs polnischen Staatsbürger lägen bei. Ad 2) Die Antwort auf diese Frage möge aus den Beschäftigungsbewilligungen entnommen werden. Die betroffenen Personen würden zu den durch die Beschäftigungsbewilligung auferlegten Konditionen eingesetzt und bezahlt. Einsatzgebiete seien vor allem das Z1, das Z2 und eine Baustelle in G gewesen. Das Entgelt sei entsprechend der KV-Erhöhung angepasst worden. Die Fa. P&K Steinmetz OEG sei mit 5. Juli 2006 in K&P Steinmetz OEG umbenannt worden (FN 2). Ad 3) Die Tätigkeit als Angestellter unterscheide sich nicht von der Tätigkeit als Selbstständiger. Es handle sich vor allem um klassische Steinmetz- und Montagearbeiten für Steinfassaden. Als nichtselbstständige Arbeitnehmer seien die polnischen Staatsbürger allerdings nicht verpflichtet und nicht berechtigt, an Baubesprechungen teilzunehmen oder Verträge zu unterschreiben. Weiters hafteten sie nicht persönlich für die ausgeführten Arbeiten. Ad 4) Der Arbeitgeber stelle den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle Wohnungen zur Verfügung. Während der Arbeitszeit auf einer Baustelle wohnten die Personen am Arbeitsort, wogegen sie während der Zeit, wenn nicht gearbeitet werde, nach Polen zurückkehrten. Derzeit sei wegen der Urlaubszeit ein Baustopp, weshalb die polnischen Staatsbürger sich in unbezahltem Urlaub befänden. Ad 5) Der Bw sei in K ein ganzes Haus zur Verfügung gestanden. Die Vermieter der Liegenschaft seien AH und MH, Adresse11. Das Anbot für den Mietvertrag habe das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern hinsichtlich der Vergebührung geprüft. Die Steuererklärungen 2005 für AH und MH seien ebenfalls bereits erstellt worden. Die Vermietung sei dem Finanzamt bei Einzug der Bw gemeldet worden. Ad 6) Die SVA-Auszüge der Gesellschafter lägen in Kopie bei. Alle Beträge seien ordnungsgemäß bezahlt worden. Derzeit seien die Gewerbeberechtigungen ruhend gemeldet. Ad 7) Generalunternehmer auf der Baustelle F sei die Ö gewesen, auf der Baustelle D sei die Fa. X1 Generalunternehmer gewesen. Da auf diesen Baustellen, wie auf Großbaustellen üblich, sehr viele Firmen gearbeitet hätten, sei es nicht möglich, die Namen dieser Firmen zu nennen. Ad 8) Jede Firma, so auch die Bw, sei für die Koordination des Tagesablaufes selbst verantwortlich gewesen. Wichtig sei lediglich gewesen, die Termine einzuhalten und die entsprechenden Tätigkeiten nach Baufortschritt zu beginnen und zu beenden. Ad 9) Es gebe keine Zeitaufzeichnungen, da die Bw, wie in einem Werkvertragsverhältnis üblich, dem Auftraggeber zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Werk geschuldet habe. Wichtig sei die Einhaltung von Terminen gewesen, gleichgültig, ob die Gesellschafter 20 oder fünf Stunden pro Tag gearbeitet hätten. Das Werk sei nicht nach Zeit, wie bei einem Dienstverhältnis üblich, sondern nach m² abgerechnet worden. Dies sei, wie bereits in der Berufung angeführt, in der Branche üblich. Ad 10) Von P1 und P2 erstellte, an die Bw gerichtete Ausgangsrechnungen lägen in Kopie bei. Zu beachten sei, dass bei den Rechnungen Haftrücklässe abgezogen worden seien. Dies würde eine Firma, die scheinselbstständig sei, keinesfalls so handhaben. Fotos der Bauwerke, an denen die genannten Personen gearbeitet und Steinfassaden montiert hätten, lägen ebenfalls bei. Diese Tätigkeit sei anspruchsvoll und verlange ein entsprechendes Know-how. Eindeutig handle es sich dabei um keine Hilfstätigkeiten, wie dies beispielsweise beim Aufstellen von Gipswänden und bei Spachtelarbeiten der Fall sei. Dem Schreiben wurde weiters eine Umsatzliste beigefügt, aus der vier ELBA-Überweisungen per 30. August 2005 von jeweils 683,50 € auf Grund von Vorschreibungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft für das 3. Quartal 2005 ersichtlich sind. Den an die Fa. P&K Steinmetz-OEG ergangenen Bescheiden des AMS F1 vom 1. März 2006 ist zu entnehmen, dass jener als Arbeitgeberin Beschäftigungsbewilligungen für G1, G2, G3, G4, P1 und P2 für die berufliche Tätigkeit als Steinmetz für die Zeit vom 6. März 2006 bis 5. März 2007 erteilt worden sind. Das monatliche Entgelt beträgt 1.586,00 € brutto für eine Ganztagesbeschäftigung von 38,5 Stunden pro Woche. Eine Anfrage beim zuständigen Gemeindeamt, ob dieses von der Gewerbeausübung der Bw durch das Anbringen einer Firmentafel, durch Kontaktaufnahmen mit der Gemeinde u.ä. Kenntnis erlangt habe, ergab, dass unbekannt sei, ob eine Firmentafel vorhanden sei oder nicht. Eine Kontaktaufnahme mit der Gemeinde sei nur bei der Anmeldung erfolgt. Erst durch diverse Verständigungen über die Begründung einer Gewerbeberechtigung sei dem Gemeindeamt die Gewerbeausübung bekannt geworden. Den derzeitigen Aufenthalt der Gesellschafter der Bw kenne die Gemeinde nicht. Eine Anfrage bei der für den Firmensitz der Bw zuständigen Dienststelle der Österreichischen Post AG, Zustellbasis F1, ob für den Postzusteller die Gewerbeausübung an der Adresse K, erkennbar gewesen sei, wurde dahingehend beantwortet, dass eine Gewerbeausübung nicht erkennbar gewesen sei. Außer den bereits angeführten, liegen der Rechtsmittelbehörde darüber hinaus die nachfolgenden Rechnungen vor: 1. Teilrechnung Nr. 1/05 von G4 vom 27.5.2005, Panoramahaus D, 2.729,70 €; 1. Teilrechnung Nr. 1/05 von G3 vom 27.5.2005, Panoramahaus D, 2.729,70 €; 1. Teilrechnung Nr. 1/05 von G2 vom 1.6.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Mai 2005, 1.710,00 €; 1. Teilrechnung Nr. 1/05 von G1 vom 1.6.2005, Panoramahaus D, Leistungszeitraum Mai 2005, 1.683,00 €. Die zwischen der Fa. N und der Bw geschlossenen Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen datieren vom 5. Juli 2005 (Panoramahaus D), vom 14. September 2005 (Bahnhof F) und vom 1. Oktober 2005 (Europark S). Die Vereinbarungen von 5. Juli und 14. September 2005 sind gleich lautend und haben auszugsweise den nachfolgenden Inhalt: Grundlagen: a) die Vereinbarung über die Vergabe von Subunternehmerleistungen b) die Leistungsausschreibung inkl. aller technischen Vorbemerkungen c) der Bestellschein lt. Anlage 1 d) die allgemeinen und besonderen Vergabebedingungen samt Zusatzvereinbarungen e) ergänzende, schriftliche Festlegungen, soweit diese von beiden Parteien schriftlich anerkannt sind f) die technischen Vorbemerkungen lt. Anlage g) die einschlägigen ÖNORMEN in der jeweils gültigen Fassung Der Auftrag vom 1. Oktober 2005 enthält als Grundlagen die Punkte a), c), g) und zusätzlich den Punkt "gemäß Besichtigung vor Ort am 2. Oktober 2005." Auftragserteilung: (...) Der Auftragnehmer hat bei Bedenken gegen die beauftragte Ausführung und bei Mängeln dies dem Auftraggeber unverzüglich nachweislich mitzuteilen. Verletzt er seine Warnpflicht, so gehen alle daraus entstehenden Kosten und Mehrleistungen, sowie Schadenersatzansprüche zu seinen Lasten. Preise: (...) Insbesondere beinhalten die vom Auftragnehmer angenommenen Preise sämtliches Werkzeug, Gerüstungen, Umstellen von fahrbaren Hebebühnen, Wegzeiten, Auslösen, Transport von der Abladestelle zur Einbaustelle; außer es sind im Bestellschein lt. Anhang 1 dafür Positionen enthalten. Die vereinbarten Preise gelten immer als unveränderliche Einheits-Festpreise; Preiserhöhungen nach der Auftragserteilung werden nicht berücksichtigt oder vergütet. Mehrkosten wie Stehzeiten oder Ähnliches werden nicht vergütet. Haftung: Der Auftragnehmer haftet in vollem Umfang für alle von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Personen- und Sachschäden, die dem Auftraggeber, dem Generalunternehmer oder Dritten zugefügt werden. Weiters haftet er für alle Nachteile, die durch Verzögerungen entstehen, deren Ursache bei ihm zu vertretenden Personen liegt. (...) Gewährleistung: Für die gewöhnlich vorausgesetzte und vertragliche Ausbedingung einer Qualität seiner Arbeitsleistung und die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihm verwendeten Baustoffe und Materialien haftet der Auftragnehmer für drei Jahre (...) Bauleitung: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine der Größe und dem Umfang des Bauvorhabens entsprechende, sachverständige, deutschsprachige, technische Aufsicht ganztägig am Bau zu stellen, welche namentlich genannt werden muss und nur mit Einverständnis des Auftraggebers gewechselt werden darf. Bautagesbericht: Vom Zeitpunkt der Einrichtung der Baustelle an bis zum letzten Arbeitstag sind von allen Auftragnehmern Bautagesberichte zu führen, welche auf der Baustelle aufliegen und folgende Eintragungen zu enthalten haben: Arbeiterstand, Anzahl der Arbeitsstunden, (...), Arbeitsbehinderung (...) Vertragsstrafe (Pönale) Bei (Teil)Verzögerungen wird ein Pönale von 0,5 % pro Kalendertag der Auftragssumme des jeweiligen Bauteiles vereinbart und dem Auftragnehmer von der Schlussrechnung abgezogen. (...) Rechnungslegung: Sämtliche Rechnungen sind übersichtlich mit prüffähigen Abrechnungsplänen und Aufmassaufstellungen zu belegen. Auf den Rechnungen sind die Kostenstelle des Auftraggebers, das Rechnungsdatum und der Leistungszeitraum anzuführen. Die Legung von monatlich einer Teilrechnung ist dem Auftragnehmer dann gestattet, wenn die Gesamtauftragssumme 4.000,00 € überschreitet. Zahlung: (...) Der Auftraggeber ist berechtigt, von Teilrechnungen einen 10%igen Deckungsrücklass bis zur Schlussrechnung einzubehalten, der sodann in einen Haftrücklass von 5 % umgewandelt wird. Die Haftrücklasssumme kann nicht durch Bankgarantien abgelöst werden. Vom Haftrücklass wird dann Gebrauch gemacht, wenn die Gesamtauftragssumme 7.000,00 € überschreitet. Persönliche Ausführung: Der Auftragnehmer hat die Leistung vertragsgemäß unter eigener Verantwortung unmittelbar auszuführen, die Weitergabe des Auftrages an Dritte, sei es zur Gänze oder zum Teil, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. (...) Mit Schreiben vom 24. August 2006 wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens sowohl dem Finanzamt als auch der steuerlichen Vertreterin zur Stellungnahme übermittelt. Während der Finanzamtsvertreter dazu keine Stellungnahme abgab, brachte die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 31. August 2006 ergänzend vor, dass vereinbarungsgemäß die übersetzte Kalkulation der Baustellen vorgelegt werde. Um nochmals zu verdeutlichen, dass die Bw und ihre Gesellschafter keine Hilfstätigkeiten ausgeübt hätten, für die keine besondere Qualifizierung notwendig gewesen sei, würden Fotos der Baustellen beigelegt, auf denen ersichtlich sei, welche Steinfassaden u.ä die Bw bzw. deren Gesellschafter, die sich jetzt in einem Angestelltenverhältnis befänden, errichtet hätten. Zum Vorbringen des Postzustellers sei zu bemerken, dass richtig sei, dass keine Firmentafel am Gebäude angebracht gewesen sei. Der Briefkasten sei deshalb nur fallweise geleert worden, weil die Gesellschafter auf den Baustellen gewesen und nicht täglich oder wöchentlich nach Hause gekommen seien. Die Bw sei aber im Telefonbuch eingetragen und somit am Markt aufgetreten. Ein Telefonbuchauszug werde beigelegt. Zur Auskunftserteilung des Marktgemeindeamtes K1, Punkt 2, sei zu erwähnen, dass die Gesellschafter der Bw derzeit nicht in K1 gemeldet seien, da sie in einem Angestelltenverhältnis stünden und direkt am Baustellenort wohnten. Zum Aktenvermerk des Finanzamtes sei anzumerken, dass Ing. MW nicht als Auskunftsgeber beim Finanzamt gewesen sei, sondern als Dolmetsch, der lediglich übersetzt und keine eigenen Angaben gemacht habe. Nicht den Tatsachen entspreche auch, dass ein Polier der Fa. N auf den Baustellen anwesend gewesen sei. Sowohl in einer Entscheidung des UFS, RV/0275-W/06, als auch in einem BMF-Erlass vom 20. Juni 2006, BMF-010203/0290-VI/7/2006, seien Kriterien festgehalten, die für oder gegen eine Scheinselbstständigkeit sprächen. Wie bereits in der Berufung angeführt, erfülle die Bw die Mehrheit der Kriterien für eine Selbstständigkeit. Zu den ursprünglich in polnischer Sprache vorgelegten, nunmehr übersetzten Kalkulationsunterlagen für die Baustellen in S, D und F ist festzuhalten, dass dabei die durchzuführenden Arbeiten und die dafür verrechneten Preise und somit die Einnahmen dargestellt wurden. Von diesen Einnahmen wurde jeweils ein 10%iger Haftrücklass abgezogen und den so verbleibenden Einnahmen die Ausgaben für Wohnung, Telefon, SVA, Treibstoff, Werkzeug, Subunternehmer, Rechtsberatung und Buchhaltung, den gewerblichen Geschäftsführer und Sonstiges in Abzug gebracht. Die sich dadurch ergebende Differenz wurde durch vier geteilt. Weitere Auskunftsersuchen an ehemalige Arbeitnehmer der Fa. N zwecks Ermittlung der tatsächlichen Tätigkeit und des Arbeitsablaufes und -umfeldes der Gesellschafter der Bw blieben unbeantwortet. Im Zuge der am 6. Oktober 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachten G3 und die steuerliche Vertretung der Bw im Wesentlichen ergänzend vor, dass für die Selbstständigkeit der Tätigkeit insbesondere eine leistungsbezogene Entlohnung, die Haftrücklässe sowie das Vorhandensein eines Firmenbusses sprechen würden. G3 gab weiters an, dass seine Arbeitszeit zwischen 7.00 und 17.00 Uhr, eine Stunde Mittagspause, gewesen sei. Wäre jemand krank geworden, wäre das im "Büro" zu melden gewesen. Vorgegeben sei gewesen, eine bestimmte Fläche innerhalb einer bestimmten Zeit zu bearbeiten. Nach den nicht überprüften Angaben von G3 und der steuerlichen Vertreterin der Bw komme die Fa. P&K Steinmetz OEG für die Wohnungskosten ihrer nunmehrigen Arbeitnehmer auf. Weiters stehe den polnischen Staatsbürgern als Arbeitnehmer bezahlter Urlaub zu; sie seien bei der Bauarbeiterurlaubskasse gemeldet. Über die Berufung wurde erwogen: § 92 Abs. 1 BAO sieht vor, dass Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheid zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen. Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft - und somit nicht ein fertiges Produkt seiner Arbeit - schuldet. Das ist der Fall, wenn eine Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Selbstständigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt. Wenn auch ein Arbeitnehmer lediglich seine Arbeitskraft schuldet, schließt die Erfolgsorientierung einer Tätigkeit ein Dienstverhältnis nicht aus, weil auch unselbstständige Handwerker regelmäßig Leistungen zu erbringen haben, die über die bloße Anwesenheit hinausgehen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149). Ebenso hat nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft zur Folge, weil auch der einen Werkvertrag erfüllende Unternehmer in aller Regel hinsichtlich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichtet sein wird, ohne dadurch seine Selbstständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft, auf die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten oder die Vorgabe des Arbeitsortes gerichtet. Charakteristisch dafür ist, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Der Begriff des Dienstverhältnisses ist durch § 47 EStG nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen (VfGH 1.3.2001, G 109/00). Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die organisatorische und zeitliche Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt aber Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbstständig und einer nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. So kann durchaus auch eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit eine verhältnismäßig starke organisatorische Eingliederung erforderlich machen. Dies trifft auf Tätige zu, die typischerweise an vom Auftraggeber vorgegebene Zeiten und Orte gebunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof zeigte daher in ständiger Rechtsprechung weitere Kriterien auf, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen. Dazu gehört insbesondere das Fehlen des für eine selbstständige Tätigkeit typischen Unternehmerrisikos. Dieses besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Wesentlich ist, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Nicht zuletzt ist auch das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Vertretungsbefugnis sowie laufender Lohnzahlungen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Tatsache, dass das EStG eine selbstständige Begriffsbestimmung enthält, was als Dienstverhältnis anzusehen ist, kann dazu führen, dass derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits und im bürgerlichen Recht oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich zu beurteilen ist. Die in anderen Rechtsgebieten verwendeten Begriffe des "Arbeitnehmers" sind für das Einkommensteuerrecht somit nicht maßgebend, sondern können allenfalls ein Indiz für die steuerliche Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Diese unterschiedlichen Ergebnisse erkannte der VfGH jedoch nicht als unsachlich (vgl. das Erkenntnis vom 8.6.1985, B 488/80). Dagegen sind nach § 23 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb solche aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbstständige Arbeit anzusehen ist. Nicht entscheidend sind die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung einer Vereinbarung als Dienst- oder Werkvertrag bzw. der Vertragswille der Parteien, da die Besteuerung immer den tatsächlichen Umständen entsprechen muss und für die Beurteilung der Inhalt einer Tätigkeit entscheidend ist. Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkverhältnis wird daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit sein, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise und der Verkehrsauffassung Gewicht beizumessen sind. Unter den dargestellten Gesichtspunkten ist das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen. Die Art der erbrachten Leistung ist grundsätzlich kein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit; zu prüfen und zu beurteilen ist alleine, wie die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird (VwGH 10.4.1985, 83/13/0154). Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die Bw, deren Gesellschafter die vier polnischen Staatsbürger G1, G2, G3 und G4 sind, ihre Leistungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (als nichtselbstständig Tätige) erbracht hat und damit die Abweisung des Antrages auf Vergabe einer Steuernummer zu Recht erfolgte, oder als selbstständig Tätige (Einkünfte aus Gewerbebetrieb). Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass die steuerliche Beurteilung einer Tätigkeit als selbstständig oder nichtselbstständig in jedem Veranlagungsjahr für sich und ohne Bindung an Feststellungen für vergangene Zeiträume zu erfolgen hat. Entscheidend ist allein, wie die Tätigkeit im jeweiligen Veranlagungszeitraum (gegenständlich im Jahr 2005) tatsächlich ausgeübt wurde (VwGH 4.3.1986, 84/14/0063). Für den vorliegenden Fall ergeben sich damit folgende Überlegungen: a) Weisungsgebundenheit: Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Ein sachliches - und damit das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausschließendes - Weisungsrecht ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige dazu verhalten ist, innerhalb eines bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereiches tätig zu werden. Ebenso spricht die Verpflichtung, eine Arbeit sach- und termingerecht fertig zu stellen, für eine sachliche Weisungsgebundenheit. Das für ein Dienstverhältnis sprechende persönliche Weisungsrecht fordert dagegen einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit und ist durch eine weit reichende Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet. Eine beschäftigte Person wird aber nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich auf Grund ihrer Erfahrungen und/oder der Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der Arbeiten erübrigen, die Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, das heißt seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein Dienstverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsablauf eingreift; er muss lediglich potenziell die Möglichkeit haben, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren. Die Gesellschafter der Bw gaben an, hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität von einem Polier der Fa. N kontrolliert worden zu sein. Dieser habe auch bestimmt, auf welcher Baustelle und wo auf der Baustelle sie zu arbeiten hätten (vgl. die Fragen 28, 29 und 32 aus dem "Fragenkatalog zur Selbstständigkeit von EU-Ausländern"). Den Organen des Zollamtes F fiel im Rahmen zweier Kontrollen auf, dass alle Arbeiter ihre Anweisungen von einer Person erhielten. Bei den durchgeführten Arbeiten sei weder eine räumliche noch eine arbeitsspezifische Trennung der einzelnen Firmen bzw. Arbeiter vorhanden gewesen, sondern alle Arbeiter seien bunt gemischt tätig gewesen. G3 gab im Zuge seiner niederschriftlichen Vernehmung anlässlich einer Kontrolle auf der Baustelle Europark S am 2. Oktober 2005 an, dass die Bauaufsicht und Arbeitseinteilung vor Ort durch Ing. MW erfolge. Der bei der Baustellenkontrolle am 2. Oktober 2005 ebenfalls anwesende MM gab bei seiner niederschriftlichen Vernehmung an, den Auftrag für die Natursteinplatten von der Fa. N erhalten zu haben. Er sei für das Erdgeschoss zuständig, habe dort die Aufsicht und teile die Leute entsprechend ein. Er habe die Fa. N angerufen, wenn er Leute benötigt habe, und diese habe ihm Leute geschickt. Am Freitag habe er dem vor Ort anwesenden Bauleiter der Fa. N mitgeteilt, dass er zusätzliche Leute benötige, woraufhin ihm die anwesenden sechs Polen (nämlich die vier Gesellschafter der Bw, P1 und P2) geschickt worden seien. Diese Aussage stimmt mit den Angaben der Gesellschafter vom 28. Juli 2005, die Fa. N habe bestimmt, auf welcher Baustelle zu arbeiten sei, überein. Ing. MW selbst gab an, auf der Baustelle Panoramahaus D und Hauptbahnhof F als Bauleiter der Fa. N beschäftigt gewesen zu sein. Er bestritt aber, dass die polnischen Staatsbürger beaufsichtigt oder kontrolliert worden seien. Vielmehr sei deren Arbeitseinteilung von baustellentypischen Einflüssen wie dem Wetter oder der Erbringung von Vorleistungen anderer Firmen abhängig gewesen. Auch die steuerliche Vertretung führte, zum Kontrollrecht durch die auftraggebende Fa. N befragt, aus, dass die Gesellschafter der Bw für den reibungslosen Ablauf ihrer Arbeiten selbst verantwortlich gewesen seien und die Arbeiten sich am gesamten Baustellenablauf orientiert hätten. Im Gegensatz zu Ing. MW, der angab, als Bauleiter in D und F tätig gewesen zu sein (Schreiben vom 9. März 2006, Pkt. 2) und der auch bei der Kontrolle vom 2. Oktober 2005 auf der Baustelle in S angetroffen wurde, brachte die steuerliche Vertreterin vor, dass auf den Baustellen Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S keine Poliere und Bauleiter der Fa. N anwesend gewesen seien (Schreiben vom 6. März 2006, Punkt 5). Kontrollen seien zwar durchgeführt worden, doch sei es üblich, dass jeder Bauherr die Arbeiten der beauftragten Unternehmen hinsichtlich Qualität und Termineinhaltung kontrolliere. Nicht richtig sei, dass Ing. MW die Angaben eigenständig gemacht habe; tatsächlich habe er als Dolmetsch lediglich übersetzt.

Normen und Schlagworte

Scheinselbstständigkeitneue EU-StaatsbürgerWeisungsgebundenheitUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismus des ArbeitgebersVertretungsbefugnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0055-L/06
Stammnummer
24638
Gültig
06.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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