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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0055-L/06

Gründung einer OEG zur Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-L/06vom 06.10.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer Steuernummer (§ 92 BAO) für eine von vier polnischen Staatsbürgern (neue EU-Staatsbürger) in Österreich gegründeten OEG, deren Tätigkeit das Steinmetzgewerbe ist, ist berechtigt, wenn eine Prüfung nach den Kriterien des EStG ergibt, dass die vorgeblichen Gesellschafter der OEG tatsächlich in keinem Subunternehmerverhältnis zur auftraggebenden Baufirma stehen, sondern ihre Tätigkeit weisungsgebunden ähnlich von Arbeitnehmern ausüben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der W OEG, zuletzt K, vertreten durch Marksteiner & Partner GmbH & Co KEG, Wirtschaftstreuhänder, 4310 Mauthausen, Kirchenberg 13, vom 27. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vergabe einer Steuernummer (§ 92 BAO), vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom 13. Oktober 2005 nach in Linz durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 ersuchte die steuerliche Vertreterin der Fa. W OEG (in der Folge kurz: Bw) das zuständige Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer. Bekannt gegeben wurde in diesem Zusammenhang die Eröffnung eines Gewerbebetriebes per 16. Juni 2006, dessen Gegenstand die Verfugung von keramischen Fliesen, Kunst- und Natursteinplatten sei. Als Mitunternehmer, persönlich haftende Gesellschafter und zeichnungsberechtigte Personen wurden die polnischen Staatsbürger G1, G2, G3 und G4, alle wohnhaft in K, namhaft gemacht. Vorgelegt wurden ein undatierter Gesellschaftsvertrag, der beim Finanzamt am 20. Juni 2005 einlangte, und ein Firmenbuchauszug. Im Rahmen einer durch das Finanzamt durchgeführten Nachschau wurde am 28. Juli 2005 in einer Niederschrift im Wesentlichen festgehalten, dass Ing. MW sowohl bei der Fa. N GmbH & Co KG (in der Folge kurz: Fa. N) als auch bei der Bw als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit zwanzig Wochenstunden angestellt sei. Ein Büro stehe ebenso wenig zur Verfügung wie eine technische Ausstattung wie Fax oder EDV. Die Buchhaltung und Lohnverrechnung habe die Steuerberatungsgesellschaft Marksteiner & Partner in Mauthausen übernommen, während die Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen an der Wohn- und gleichzeitig Firmensitzadresse K, aufbewahrt würden. Der Bw stehe ein auf G3 zugelassenes Firmenfahrzeug zur Verfügung. Auftraggeberin sei die Fa. N in X. Zurzeit seien sämtliche Gesellschafter auf einer Baustelle in D (Panoramahaus D) tätig. Mit der Auftraggeberin werde ein- bis zweimal monatlich abgerechnet. Pro m² verfugter Fläche werde ein Preis von 3,50 € und pro Regiearbeitsstunde ein Preis von 22,00 € verrechnet (vgl. die Niederschrift über die Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme vom 28. Juli 2005). Den von den einzelnen Gesellschaftern ausgefüllten Fragebögen zur Selbstständigkeit von EU-Ausländern ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass G1 und G2 die deutsche Sprache weder verstanden noch lesen konnten, wogegen G4 diese etwas verstand und etwas lesen konnte und G3 die deutsche Sprache zwar lesen konnte, aber nur etwas verstand. Demzufolge seien Verträge vor der Unterzeichnung von Ing. MW kontrolliert worden. Als Auftraggeberin nannten die vier Gesellschafter der Bw die Fa. N. Mit dieser seien die vertraglichen Leistungen im Einvernehmen festgelegt worden. Die Fa. N bestimme, auf welcher Baustelle bzw. wo auf der Baustelle die vier Gesellschafter der Bw zu arbeiten hätten. Diese kontrolliere auch die Arbeitszeit, den Arbeitsfortgang und die Arbeitsqualität. Eine Meldung bei Arbeitsbeginn und -ende sei nicht erforderlich. Die Gesellschafter könnten kommen und gehen, wann sie wollten, doch sei eine Fertigstellung des Auftrages bis zum vereinbarten Termin erforderlich. Zu melden sei lediglich eine längere Abwesenheit. Eine Vertretung durch eine andere Person sei aber nicht möglich. Die Abrechnung erfolge nach m², die Bezahlung erfolge ein- bis zweimal monatlich. Das Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trage die Auftragnehmerin. Die Gesellschafter hätten außer den Einkünften aus dem Werkvertrag keine weiteren Einkünfte und hätten bereits Honorarnoten gelegt. Einem Aktenvermerk des Nachschauorgans vom 1. August 2005 und einer E-Mail vom 2. August 2005 ist zu entnehmen, dass bei der Fragenbeantwortung durch die Gesellschafter Ing. MW als Dolmetsch fungiert und dieser die Fragen selbstständig, ohne Rücksprache mit den Gesellschaftern, beantwortet habe. Bereits vor Beantragung einer Steuernummer für die Bw hatten die vier polnischen Staatsbürger G1, G2, G3 und G4 mit am 20. Mai 2005 beim Finanzamt eingelangten Anträgen jeweils für sich als Einzelunternehmer um die Vergabe einer Steuernummer anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes ersucht. Die diese Anträge abweisenden Bescheide vom 13. Oktober 2005 blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wies das Finanzamt auch das Ansuchen der Bw um Vergabe einer Steuernummer ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Werkverträge eine Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) darstellten. Umfangreiche Sachverhaltsermittlungen seitens des Finanzamtes und der KIAB sowie niederschriftliche Einvernahmen der Arbeiter zeigten folgenden Sachverhalt: 1. Bei der Arbeitseinteilung und dem Arbeitseinsatz auf den Baustellen finde die vorgeblich unterschiedliche Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber/Auftraggeber und Arbeitnehmer/Werkvertragsnehmer keinerlei Berücksichtigung. 2. Der Gewerbeschein der vorgeblich "selbstständigen" Werkvertragsnehmer laute in allen Fällen auf das Anmeldegewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten." 3. Hinsichtlich der Entlohnung sei festgestellt worden, dass die vorgeblichen Werkvertragsnehmer nach Leistung (pro m² erbrachter Leistung) bezahlt würden. 4. Das von den Arbeitern verwendete, nach deren Aussagen selbst erworbene Werkzeug (wie Verfugungsschwämme und -eimer, Spachteln, Rührwerkzeug) sei geringwertig. 5. Das verwendete Material werde in aller Regel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 6. Die Werkvertragsnehmer dürften sich nicht vertreten lassen. 7. Kontrollen seien bezüglich Arbeitszeit, -erfolg und -qualität erfolgt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehe daraus hervor, dass der vorgebliche Werkvertragsnehmer nicht ein Werk, sondern, wie ein Dienstnehmer, seine Arbeitskraft schulde. Auf eine organisierte Vorgangsweise könne geschlossen werden, da die Abfragen der Wohnsitze der "Werkvertragsnehmer" idente Wohnungsadressen ergeben hätten, eine idente Beantwortung der gestellten Fragen erfolgt sei und eine idente Namensnennung der beratenden Personen vorliege. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der vorgebliche "Werkvertragsnehmer" dem Willen des Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen sei, wie dies bei einem Dienstnehmer der Fall sei. Wenngleich die Formalvoraussetzungen wie Vorliegen eines Gewerbescheins, Anmeldung zur Sozialversicherung der selbstständig Erwerbstätigen, Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer und UID-Nummer zum Teil vorlägen, seien nach gängiger Rechtsprechung für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen Abmachungen maßgeblich, sondern das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei - unter Hinweis auf die VwGH-Erkenntnisse vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000, 99/13/0223, - auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen sei. In der gegen den angeführten Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung brachte die steuerliche Vertreterin der Bw im Wesentlichen vor, dass die Gesellschafter der Bw in Österreich selbstständig ein Unternehmen führen möchten und deshalb beantragt werde, ihr samt ihren Gesellschaftern G1, G2, G3 und G4 Steuernummern zu vergeben. Beantragt werde weiters eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Finanzsenat. Die vier Gesellschafter seien am 17. Mai 2005 mit der Absicht, als Unternehmer in Österreich selbstständig zu arbeiten, nach Österreich gekommen. Am selben Tag sei das Gewerbe - das Verfugen von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten - bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt angemeldet worden. Die Gesellschafter hätten anschließend die Steuerberatungskanzlei aufgesucht und die Versicherungsanmeldung bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft sowie den Betriebseröffnungsbogen beim Finanzamt eingebracht. Sie hätten von Beginn an eine Gesellschaft gründen wollen, doch sei durch Urlaubszeit und Schwierigkeiten bei der Wahl des Unterschriftstermins beim Notar wegen zeitlich knapp kalkulierter Arbeitsaufträge der Gesellschaftsvertrag erst später unterschrieben worden. Der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch sei am 20. Juni 2005 beim Firmenbuch eingelangt. Die Wohnung in K, hätten die Gesellschafter durch einen polnischen Landsmann vermittelt bekommen und diese Wohnung gleichzeitig als Firmensitz angegeben. Ing. MW sei am 18. Juli 2005 bei der GKK als gewerberechtlicher Geschäftsführer angemeldet worden. Seit 28. Juli 2005 dürfe die Bw auch das Gewerbe "Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher" ausüben, wie einer Kopie des beiliegenden Gewerberegisterauszuges zu entnehmen sei. Nach Erhalt des bekämpften Bescheides sei das Dienstverhältnis mit Ing. MW einvernehmlich beendet worden. Die Gesellschafter der Bw hätten ihre derzeitige Baustelle geräumt, seien nach Polen zurückgekehrt und arbeiteten nicht illegal auf der Baustelle weiter. Allerdings könne diese korrekte Vorgangsweise noch zu einem großen finanziellen Schaden führen, wie den späteren Erläuterungen zu entnehmen sei. Die Bw sei daran interessiert, nicht nur für ein Unternehmen als Subunternehmer zu arbeiten, sondern öffentlich am Markt aufzutreten und für verschiedene Auftraggeber - Unternehmen, aber auch Private - zu arbeiten. Am Anfang sei es aber - auch für österreichische Unternehmen - üblich, nur für ein Unternehmen zu arbeiten. Es gebe viele Branchen - wie beispielsweise die EDV-Branche - wo selbstständige Einzelunternehmer Jahre lang auf Werkvertragsbasis nur für ein Unternehmen arbeiteten. Als ersten Schritt werde die Bw in der nächsten Ausgabe "Telefonbuch Freistadt" beim OÖ Telefonbuchverlag ein Werbeinserat schalten. Weiters seien sowohl ein Firmenhandy mit der Nummer 1 als auch ein Laptop mit mobilem Internetzugang angeschafft worden (j@wp.pl). An diverse potenzielle Auftraggeber würden Werbebriefe (laut Beilage) verschickt werden, um neue Aufträge zu lukrieren. Zu Punkt 1. der Bescheidbegründung sei festzuhalten, dass die Arbeitseinteilung, wie eine Baustelle abgewickelt werde bzw. wer wofür zuständig sei, die Gesellschafter der Bw einvernehmlich treffen würden. Auf Grund der Werkverträge mit ihren Auftraggebern seien zeitliche Termine vorgegeben, die die Bw einzuhalten habe. Die Gestaltung der zeitlichen Arbeitsabfolge sei ihr völlig selbst überlassen. Wichtig sei, wie bei Bauaufträgen üblich, die qualitativ einwandfreie und termingerechte Auftragsabwicklung. Zu Punkt 2. der Bescheidbegründung sei auszuführen, dass die vier Gesellschafter der Bw ursprünglich nur das Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunst- und Natursteinplatten" angemeldet hätten. Mit der Einstellung von Ing. MW als gewerberechtlichen Geschäftsführer sei das Gewerbe "Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher" angemeldet worden. Die Gesellschafter hätten außerdem nur jenes Gewerbe angemeldet, das sie auf Grund ihrer Qualifikation tatsächlich ausführen könnten. Ein vergleichbares österreichisches Unternehmen melde auch nur das Gewerbe an, das es tatsächlich ausübe. Zu Punkt 3. der Bescheidbegründung sei anzumerken, dass die Bw ausschließlich leistungsbezogene Verträge abschließe. Die Abrechnung erfolge auf Grund der verfugten m² zu einem marktüblichen Preis. Nach Anmeldung des Steinmetzgewerbes seien auch Platten verlegt worden, wobei die Preise für die Verlegung (verlegt und verfugt) zwischen 16,00 € und 18,00 € für den Boden und zwischen 44,00 € und 55,00 € für Fassaden betragen würden. Nur die Verfugung werde mit durchschnittlich 5,00 €/m² angeboten. Laut Auskunft der Wirtschaftskammer OÖ, wobei auf ein Telefonat mit dem Landesinnungsmeister B vom 27. Oktober 2005 verwiesen werde, sei die Verrechnung nach m² besonders bei Großbaustellen handelsüblich. Der marktübliche Preis für die Verlegung von Bodenplatten bewege sich im Schnitt bei 20,00 €, wobei laut Auskunft der Wirtschaftskammer ein Preis von 16,00 € bis 18,00 € keinesfalls als Dumpingpreis zu bezeichnen sei. Bei der Preisgestaltung seien auf jeden Fall die Gesamtquadratmeter der verlegten Fläche und die Untergrundbeschaffenheit zu beachten. Zu Punkt 4. der Bescheidbegründung sei festzustellen, dass der Wert des von der Behörde als geringwertig angesehenen Werkzeuges laut beiliegender Inventarliste rund 2.900,00 € betrage. In diesem Gewerbe werde wenig hochwertiges und teures Werkzeug benötigt; vielmehr komme es auf die Handfertigkeit und das Können der einzelnen Person an. Ein Fliesenleger könne mit lediglich einer Flex zum Fliesenschneiden, einer Spachtel zum Auftragen des Klebers, einem Kübel, einer Malerbürste, einer Wasserwaage und einem Rollmeter, eventuell noch einem Gummihammer, Fliesen verlegen. Dieses Werkzeug sei in jedem Baudiskont um rund 100,00 € zu erwerben. Die Bw habe weiters, wie den beiliegenden Verträgen zu entnehmen sei, am 27. Juni 2005 einen Firmenbus gekauft bzw. über Leasing finanziert. Die Anmeldung sei in Österreich erfolgt. Wie aus Punkt 4. des mit der Fa. N abgeschlossenen Werkvertrages ersichtlich sei, stellten die Auftraggeber der Bw weder Werkzeuge noch Fahrzeuge zur Verfügung. Punkt 5. der Bescheidbegründung sei insoweit zuzustimmen, als das verlegte Material in der Regel durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellt werde. Die Bw betreibe nicht den Handel mit Material, sondern lediglich die Verlegung und Verfugung, was nicht handelsunüblich sei. Bei Großbaustellen würden die Bauleiter die Aufträge vergeben, wobei es durchaus vorkomme, dass das Material auf Grund der besseren Konditionen direkt von Großhändlern beschafft und von Kleinunternehmen verarbeitet werde. Auch bei Privatkunden sei eine ähnliche Vorgangsweise üblich, weil viele Häuselbauer ihr Material in Großmärkten kauften und die Fliesenverlegung anschließend von einem Unternehmen durchgeführt werde. Bei der Materialbeschaffung sei sowohl bei Klein- als auch bei Großaufträgen nur der Preis maßgeblich. Kleine Unternehmen hätten beim Material zu geringe Spannen, als dass sie die Preise der Großhändler unterbieten könnten. Punkt 6. der Bescheidbegründung sei entgegen zu halten, dass sich die Bw sehr wohl vertreten lassen könne, obwohl dies kaum der Fall sein werde. Alle vier Gesellschafter seien gleichberechtigt und hätten dieselben Fähigkeiten. Sollte daher einer der Gesellschafter erkranken, könne ein anderer seine Arbeit übernehmen. Sollten mehrere Gesellschafter ausfallen, müsste ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung des Auftrages beauftragt werden, da die Aufträge zeitgerecht fertig zu stellen seien, um ein Pönale zu vermeiden. Die Bw sei alleine dafür verantwortlich, ihre Aufträge zeitgerecht zu erfüllen. Zu Punkt 7. der Bescheidbegründung sei darauf zu verweisen, dass die Bw von ihren Auftraggebern hinsichtlich Qualität und der Einhaltung von zeitlichen Vorgaben kontrolliert werde. Dies sei üblich, da jeder Bauherr kontrolliere, ob die Arbeit ordnungsgemäß und zeitgerecht durchgeführt werde. Die Bauleiter seien für die korrekte Abwicklung des Bauvorhabens verantwortlich. Diese kontrollierten die Auftraggeber der Bw, und die Auftraggeber kontrollierten die Bw, was im Baugewerbe ein normaler Vorgang sei. Abschließend sei festzuhalten, dass die Bw seit ihrem Tätigwerden in Österreich alle Abgaben wie die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnabgaben zeitgerecht und ordnungsgemäß abgeführt habe. Von Beginn an habe die Steuerberatungskanzlei eine ordentliche Buchhaltung geführt. Die beiliegende kurzfristige Erfolgsrechnung weise per 31. August 2005 einen Gewinn vor AfA von 6.972,52 € aus. Die derzeitige Baustelle der Bw in F sei ein Auftrag der Fa. N in X. Sollte die Baustelle bis 25. November 2005 nicht fertig gestellt sein, müsse die Fa. N ein Pönale von 500,00 € pro Tag bezahlen, wobei die geschätzte längere Arbeitszeit ohne die Bw bei zehn Tagen liege, sodass das Pönale 5.000,00 € betrage. Zusätzlich fielen Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten für Ersatzfirmen, etc, an. Eine nicht zeitgerechte Leistungserbringung stelle darüber hinaus sicherlich einen Nachteil bei der Vergabe von Folgeaufträgen der Ö dar. Laut Vereinbarung müsse die Bw an die Fa. N wiederum ein Pönale von 0,5 % der Auftragssumme pro Tag Verzögerung bezahlen. Nach dem Einlangen des angefochtenen Bescheides habe die Bw die Arbeiten sofort eingestellt. Der Fa. N sei es aber bis heute nicht gelungen, selbstständige Unternehmen bzw. nichtselbstständige Arbeiter zu finden, die die Arbeit übernehmen könnten. Daher werde, sofern der Bw keine Steuernummer vergeben werde, wahrscheinlich ein großer wirtschaftlicher Schaden entstehen. Für die Fa. N sei die Nichtvergabe einer Steuernummer für die Bw absolut überraschend gekommen, da diese in das Firmenbuch eingetragen worden sei und die Vergabe einer Steuernummer im Normalfall kein Problem darstelle. Der Berufung wurden eine Kopie des Gewerberegisterauszuges, eine kurzfristige Erfolgsrechnung per 31. August 2005, bisher abgeschlossene Werkverträge sowie eine Kopie des in der Berufungsschrift genannten Werbebriefes beigefügt. Die Gewerbeberechtigungen der einzelnen Gesellschafter, die zuvor jeder für sich die Vergabe einer Steuernummer als Einzelunternehmer beantragt hatten, hatten auf das freie Gewerbe "Verfugen von keramischen Fliesen, Kunst- und Natursteinplatten" gelautet. Ab der Anstellung von Ing. MW als gewerberechtlichen Geschäftsführer lautete das Gewerbe der Bw auf "Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher". Die vorgelegten Werkverträge betreffen Vereinbarungen zwischen der Fa. N und der Bw über Subunternehmerleistungen vom 5. Juli 2005 für das Bauvorhaben Panoramahaus D und vom 14. September 2005 für das Bauvorhaben Bahnhof F. Aus der Erfolgsrechnung sind Barerlöse aus Bauleistungen in Höhe von 22.500,00 € und Aufwendungen in Höhe von 15.527,48 € ersichtlich, wobei an Ausgaben im Wesentlichen Fremdleistungen (1.491,00 €), Reisespesen Inland Dienstgeber (6.218,29 €) sowie die Pflichtversicherung für die Gesellschafter (je 683,50 €) und Beratungskosten (753,51 €) enthalten sind. Aktenkundig sind ferner an das Magistratische Bezirksamt in X gerichtete Strafanträge des Zollamtes L vom 27. Oktober 2005, des Zollamtes F vom 15. Dezember 2005 und des Zollamtes S vom 19. Dezember 2005. Als Übertretungstatbestand ist in allen Strafanträgen § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG, als Tatverdächtige ist die Fa. N angeführt. Die Fa. N habe Ausländer, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei, beschäftigt. Das Zollamt L führte zum Sachverhalt aus, dass die persönlich haftenden Gesellschafter der Bw, nämlich G1, G2, G3 und G4 sowie die weiteren polnischen Staatsbürger P1 und P2, alle wohnhaft in K, einen Antrag auf Zuweisung einer Steuernummer gestellt hätten, diese aber in allen Fällen nicht erteilt worden sei. Im Zuge von Finanzamtserhebungen hätten die vorgenannten sechs polnischen Staatsbürger angegeben, für die Fa. N auf der Baustelle "Panoramahaus D" zu arbeiten. Auf Befragung sei festgestellt worden, dass seit den Firmengründungen nur mit der Fa. N Verträge abgeschlossen worden seien, sämtliche Angaben Ing. MW gemacht habe, da keiner der polnischen Staatsbürger der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei, die genannten Personen auf derselben Baustelle in D arbeiteten, das Arbeitsmaterial von der Fa. N zur Verfügung gestellt werde, die Einteilung der Baustelle sowie die Beaufsichtigung durch den Polier der vorgenannten Firma erfolge und eine Vertretung durch andere Personen nicht möglich sei. Als ausgeübte Tätigkeit hätten die vier Gesellschafter das "Verfugen von Steinplatten" angegeben. Zur Entlohnung hätten sie für das Verfugen von Platten einen Preis von 3,50 €/m², für Regiearbeiten 22,00 € und für die Fugensanierung 15,00 € genannt. Im Strafantrag des Zollamtes F wurde festgehalten, dass die KIAB V beim Bauvorhaben Bahnhof F zwei Kontrollen durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass die Ö die Fa. N mit den Arbeiten beauftragt habe. Diese habe den Auftrag im Sub-Weg an die Bw und die Fa. P&K Steinmetz OEG weiter gegeben. Die Bw habe ihrerseits den Auftrag im Sub-Weg an die Firmen P1 und P2 weiter gegeben. Die Kontrollen hätten weiters ergeben, dass bei den durchgeführten Arbeiten weder eine räumliche noch eine arbeitsspezifische Trennung der einzelnen Firmen bzw. Arbeiter feststellbar gewesen sei; vielmehr seien alle Arbeiter bunt gemischt tätig gewesen. Die Arbeiter der Bw hätten Arbeitskleidung mit der Firmenaufschrift der Fa. N getragen. Aufgefallen sei, dass alle Arbeiter ihre Anweisungen von einer Person erhalten hätten. Eine Befragung der Arbeiter habe ergeben, dass nahezu alle über das gleiche Einkommen verfügten. Aus den Verträgen zwischen den beteiligten Firmen gehe hervor, dass die Abrechnung der Arbeiten mit durch die Fa. N fix vorgegebenen Kosten durchgeführt werde. Darüber hinaus sei die Firmenadresse der Bw ident mit der der Subunternehmer P1 und P2. Nach Ansicht der Zollbehörde liege ein künstliches, der Umgehung des AuslBG dienendes Konstrukt vor. Die vier Gesellschafter der Bw gaben zur ausgeübten Tätigkeit "Verfugen von Steinplatten" und zur Entlohnung an, 1.500,00 € monatlich zu verdienen. Dem Strafantrag des Zollamtes S ist zu entnehmen, dass bei einer am 2. Oktober 2005 durchgeführten Baustellenkontrolle, Europark II in S, die polnischen Staatsbürger G1, G2, G3 und G4, die persönlich haftende Gesellschafter der Bw seien, bei Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten (Natursteinplattenverlegung) angetroffen worden seien. Weiters seien P1 und P2, beide gewerblich selbstständige Verfuger von keramischen Fliesen, Kunststein- und Natursteinplatten, anwesend gewesen. Der ebenfalls anwesende Ing. MW sei bei der erstgenannten Firma als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Ing. MW habe sowohl die Gesellschafter der Bw als auch die beiden selbstständigen Polen mit Ausbesserungsarbeiten beauftragt. Alle angetroffenen polnischen Staatsbürger seien an der gleichen Adresse in K, gemeldet. Ermittlungen des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes hätten ergeben, dass seit den Firmengründungen nur mit der Fa. N Verträge abgeschlossen worden seien, die zur Firmengründung notwendigen Angaben Ing. MW gemacht habe, da keiner der polnischen Staatsbürger der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei, alle Polen immer zusammengearbeitet hätten und somit kein eigenes Werk vorliege, das Arbeitsmaterial von der Fa. N zur Verfügung gestellt werde, dass nur geringwertige Werkzeuge wie Spachteln, Glätter, Baueimer, Verfugungsschwämme usw. sich im Besitz der polnischen Arbeiter befänden, während auf der vor Ort befindlichen Fliesenschneid- und Schleifmaschine ein Firmenpickerl der Fa. N angebracht sei und diese Maschine der Fa. N gehöre. Die Einteilung der Arbeiten auf der Baustelle erfolge prinzipiell nur durch Ing. MW, und die polnischen Arbeiter hätten kein Unternehmerrisiko zu tragen. Als ausgeübte Tätigkeit der vier Gesellschafter sind dem Strafantrag Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten sowie die Natursteinplattenverlegung im Europark II zu entnehmen. Zur Entlohnung gaben die Gesellschafter an, sonntags 25,00 € pro Stunde zu verdienen, wogegen üblicherweise nach m² verrechnet werde. Am 20. Oktober 2005 übermittelte die Fa. N dem Zollamt S eine am 1. Oktober 2005 zwischen ihr als Auftraggeberin und der Bw als Auftragnehmerin abgeschlossene Vereinbarung über die Vergabe von Subunternehmerleistungen für das Bauvorhaben Europark S. Die Verfugungsunternehmer P1 und P2 hätten kein Vertragsverhältnis mit der Fa. N, sondern mit der Bw. Mit Schreiben vom 11. November 2005 verständigte die Wirtschaftskammer OÖ das Finanzamt vom Ruhen der Gewerbeausübung betreffend die Bw, G1, G2, G3 und G4 per 13. Oktober 2005. Die Gewerbeberechtigungen für die vier genannten polnischen Staatsbürger waren am 17. Mai 2005, die für die Bw am 28. Juli 2005 erteilt worden. Einem Aktenvermerk vom 10. Jänner 2006 ist zu entnehmen, dass der Vermieter der Wohnung in K dem Finanzamt mitgeteilt hat, dass alle sechs polnischen Staatsbürger seit 9. Jänner 2006 abgemeldet und nach Polen verzogen seien. Ing. MW war nicht nur bei der Fa. N und der Bw, sondern laut Sozialversicherungsauszug bis 15. Juli 2005 auch bei der Fa. P&K Steinmetz-OEG angestellt, die wie die Bw auf den Baustellen in D und F beschäftigt war und bei der die Gesellschafter der Bw nunmehr angestellt sind. Bei der Bw war Ing. MW laut Versicherungsdatenauszug seit 18. Juli 2005 angestellt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 forderte die Referentin Ing. MW auf, zu folgenden Fragen schriftlich als Zeuge auszusagen: 1. Welche Arbeiten führen Sie für die Fa. N durch, und welche Tätigkeiten genau übten Sie für die Fa. W aus? 2. Waren Sie gemeinsam mit den vier Gesellschaftern der Fa. W/P1 und P2 bei den Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S beschäftigt? Wie lange waren diese jeweils auf den Baustellen beschäftigt? Arbeitete auf den angeführten Baustellen auch Personal der Fa. N? Falls ja, mit welchen Arbeiten war dieses beschäftigt? Waren auf den genannten Baustellen weitere Personen beschäftigt, die dieselbe Tätigkeit oder ähnliche Tätigkeiten ausführten wie die Gesellschafter der Fa. W? 3. Erfolgte die Geschäftsanbahnung zwischen der Fa. N und der Fa. W durch Sie (bzw. durch wen sonst von Seiten der Fa. N) oder über Initiative der Fa. W? Auf welche Art und Weise wurde der geschäftliche Kontakt geknüpft (Telefon, Fax, persönliche Kontaktaufnahme, etc.)? Schriftliche Aufzeichnungen betreffend die Kontaktaufnahme mögen zur Einsicht vorgelegt werden. 4. Bot die Fa. W - außer der Fa. N - ihre Dienste auch anderen Unternehmen an? Wenn ja, bitte um Angabe von Namen und Adresse dieser Unternehmen und Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen. 5. Wem oblag die Preisgestaltung bzw. Kalkulation für die Fa. W? Bitte um Vorlage von Unterlagen, die Grundlage für die Preisgestaltung waren. 6. Die Gesellschafter der Fa. W gaben im Zuge einer Einvernahme an, dass sie bezüglich Arbeitszeit und -qualität durch den Polier der Fa. N kontrolliert worden seien. Falls Ihnen Name und Anschrift des Poliers der Fa. N bekannt sind, nennen Sie diese bitte. Ist Ihnen bekannt, wie der Arbeitsablauf auf den Baustellen erfolgte? Waren die Gesellschafter der Fa. W in den gesamten Arbeitsablauf eingegliedert? Von wem wurde der Arbeitsablauf vorgegeben? Wie erfolgte die Arbeitseinteilung bzw. wer war dafür verantwortlich? Wie bzw. durch wen erfolgten generell die Planung, Vorbereitung und Koordination des Tagesablaufes auf den Baustellen? Inwieweit unterlagen die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 Weisungen und Kontrollen (durch den Polier/Bauleiter, etc.)? Falls ein Anweisungsrecht bestand - wer hatte dieses, und welchen Inhalt hatte dieses Weisungsrecht? Erhielten die Gesellschafter der Fa. W Anweisungen, welche Arbeiten zu welcher Zeit wo durchzuführen waren? Erfolgte eine laufende Kontrolle der durchgeführten Arbeiten? Wenn ja - wem oblag dieses Kontrollrecht? Gab es - wenn ja, welche - Konsequenzen für die Gesellschafter der Fa. W, falls Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden? Waren den Gesellschaftern der Fa. W/P1 und P2 bestimmte tägliche Arbeitszeiten vorgegeben? Gab es bestimmte Mindestanwesenheitszeiten oder einen täglichen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Arbeiten durchzuführen waren? Welches wöchentliche Arbeitspensum leisteten die Gesellschafter im Durchschnitt? War eine Koordination mit anderen Auftragnehmern/Arbeitern erforderlich? Wodurch sonst wurde die Arbeitseinteilung der Gesellschafter der Fa. W beeinflusst? 7. Wurde den Gesellschaftern der Fa. W für die von ihnen erbrachten Subunternehmerleistungen sämtliches Material und Werkzeug durch die Fa. N zur Verfügung gestellt? Falls nein - welches Material bzw. Werkzeug hatten die Gesellschafter selbst beizustellen? Wurde im Falle der Verlegung von Platten die Schneidemaschine von der Fa. N zur Verfügung gestellt? Wurden die Platten diesfalls von der Fa. N oder der Fa. W beigestellt? Laut den vorliegenden Vereinbarungen betreffend die Vergabe von Subunternehmerleistungen traf die Gesellschafter der Fa. W eine Gewährleistungspflicht insoweit, als diese auch für die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihnen verwendeten Materialien und Baustoffe hafteten. Wie ist diese Gewährleistungspflicht zu verstehen, wenn das Material - laut Angaben der Gesellschafter der Fa. W - von der Fa. N zur Verfügung gestellt worden ist? 8. Wem (bitte um Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift) oblag jeweils die Bauleitung bzw. Kontrolle bei den Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S? 9. Hatte die Fa. W eigene Arbeitskräfte (wenn ja, bitte um Angabe der Anzahl sowie der Namen und Anschriften der Arbeitskräfte)? Vergab sie ihrerseits - außer an P1 und P2 - Aufträge an Subunternehmen? Wenn ja - bitte um Angabe von Namen und Anschriften der Subunternehmer der Fa. W. 10. Laut den vorliegenden Vereinbarungen zwischen der Fa. N und der Fa. W hatten die Gesellschafter der Fa. W - außer bei schriftlicher Zustimmung der Fa. N - die ihnen erteilten Aufträge persönlich auszuführen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang war den Gesellschaftern eine Vertretung erlaubt? War die Fa. N im Falle einer Stellvertretung jedenfalls zu verständigen? War demnach für die Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen, abgeschlossen zwischen der Fa. W und P1 und P2, die Zustimmung der Fa. N erforderlich? Wenn ja, bitte um Vorlage der entsprechenden Erklärungen. 11. Welche Regelungen wurden für den Krankheits- oder Urlaubsfall getroffen? Hatten die Gesellschafter der Fa. W selbst für eine Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen? 12. Die Gesellschafter der Fa. W gaben im Zuge einer Befragung an, eine längere Abwesenheit melden zu müssen. Was ist unter einer "längeren Abwesenheit" zu verstehen, und wem war diese zu melden? War eine nicht längere Abwesenheit ohne Meldung zulässig? 13. Welche genauen Zeitvorgaben lagen für die drei oben genannten Bauvorhaben vor? Wann genau waren die vereinbarten Endtermine für diese Bauvorhaben? Waren auch Zwischentermine einzuhalten? Wurden sämtliche Auftragsarbeiten der Fa. W zeitgerecht und ordnungsgemäß beendet? Falls nein, geben Sie bitte unter Anschluss entsprechenden Schriftverkehrs bekannt, welche Haftungen bzw. Vertragsstrafen gegenüber der Fa. W geltend gemacht worden sind. Hatte die Fa. N für die drei genannten Bauvorhaben ein Pönale zu bezahlen? 14. Erhielten die Gesellschafter der Fa. W einen Aufwands- und Spesenersatz für ihnen entstandene Aufwendungen (Reise-, Aufenthalts-, Verpflegungs- oder ähnliche Kosten)? 15. Wurden zwischen der Fa. N und der Fa. W - außer den drei angeführten - weitere Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen? Sofern Ihnen die Beantwortung einer oder mehrerer Fragen nicht möglich ist, nennen Sie bitte Namen und Anschrift(en) der zuständigen Ansprechperson(en) der Fa. N. Ing. MW nahm am 9. März 2006 zu den einzelnen Punkten schriftlich wie folgt Stellung: Zu Punkt 1: Er sei bei der Fa. N als Bauleiter beschäftigt. Sein Aufgabenbereich beinhalte die komplette und selbstständige Abwicklung von Baustellen im kaufmännischen und technischen Bereich. Bei der Bw sei er als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung sämtlicher baulicher Vorschriften, ÖNORMEN und die technische Beratung zuständig gewesen. Zu Punkt 2: Er sei als Bauleiter der Fa. N auf der Baustelle Panoramahaus D und Hauptbahnhof F beschäftigt gewesen. Auf der Baustelle Europark S sei er als Vertretung des dort zuständigen Bauleiters Ing. Y zweimal anwesend gewesen. Die Bw sei auf den Baustellen Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S als Subunternehmer der Fa. N tätig gewesen. P1 und P2 seien als Subunternehmer der Bw auf den drei Baustellen eingesetzt gewesen. Die Bw sei von Ende Mai bis Mitte September 2005, P1 und P2 seien von Ende Juni bis Mitte September 2005 auf der Baustelle Panoramahaus D im Einsatz gewesen. Von Ende September bis Mitte Oktober 2005 seien die polnischen Staatsbürger auf der Baustelle Hauptbahnhof F tätig gewesen. Auf der Baustelle Europark S hätten sie nur an einem Tag gearbeitet. Zu den Zeiten, als die obgenannten Firmen auf den Baustellen der Fa. N gearbeitet hätten, sei kein Personal der Fa. N dort anwesend gewesen. Auf allen drei Baustellen seien aber außer der Bw und den selbstständig tätigen P1 und P2 auch andere Subunternehmer beschäftigt gewesen. Zu Punkt 3: Die Geschäftsanbahnung zwischen der Fa. N und der Bw sei über Initiative der Bw erfolgt. Der geschäftliche Kontakt sei durch persönliche Kontaktaufnahme, Besprechung, Ansicht der Pläne und technischen Unterlagen sowie das anschließende Angebot der Bw geknüpft worden. Zu Punkt 4: Soweit ihm bekannt sei, habe die Bw bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit ihre Dienste keinem anderen Unternehmen angeboten. Diese und deren Subunternehmer seien bis Ende 2005 mit den bereits angenommenen Aufträgen völlig ausgelastet gewesen und hätten keine weiteren Aufträge ausführen können. Die Bw habe aber geplant gehabt, im Winter 2005/2006 eine Bewerbungskampagne zu starten, um mehrere Firmen und Aufträge für den Frühling 2006 zu akquirieren. Ein entsprechendes Schreiben sei bereits verfasst worden. Da das Unternehmen im Oktober 2005 aber einen negativen Bescheid der Finanzbehörde erhalten habe und dadurch die rechtliche Lage für mehrere Monate ungewiss gewesen sei, sei dieses Schreiben nicht mehr versendet worden. Zu Punkt 5: Für die Preisgestaltung und Kalkulation seien die Gesellschafter der Bw verantwortlich gewesen. Seitens der Gesellschafter sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Einblick in die Kalkulationsunterlagen insbesondere dann nicht erwünscht sei, wenn Aufträge für die Fa. N, bei der er hauptberuflich beschäftigt sei, durchgeführt würden. Zu Punkt 6: Auf allen drei Baustellen seien nachweislich keine Poliere oder sonstiges Aufsichtspersonal der Fa. N anwesend gewesen. Die Tätigkeit der Bw sei somit nicht beaufsichtigt worden. Die An- oder Abwesenheit sei nicht kontrolliert worden. Die Gesellschafter hätten die Arbeiten als Unternehmer eigenverantwortlich durchgeführt. Ihnen sei auch überlassen gewesen, wann und in welchem Ausmaß sie die Bauleistungen erbracht hätten. Der Arbeitsablauf auf der Baustelle sei von den Gesellschaftern der Bw gemeinsam bestimmt worden, der genaue Ablauf sei ihm nicht bekannt. Die Planung, Vorbereitung und die Tagesabläufe auf der Baustelle hätten ausschließlich die Gesellschafter selbst bestimmt. Die Subunternehmer hätten sich lediglich an den Bauzeitplan bzw. den Bauablauf zu halten gehabt. Der Bauzeitplan und Bauablauf sei der Fa. N sowie allen für die Fa. N tätigen Subunternehmern vom Generalunternehmer bzw. Bauherrn vorgegeben gewesen. Den Gesellschaftern der Bw sowie P1 und P2 seien weder in organisatorischer noch fachlicher Hinsicht Weisungen erteilt worden. Die Fa. N habe weder eine laufende Kontrolle der durchgeführten Arbeiten vorgenommen noch bestimmte Arbeitszeiten, Mindestanwesenheitszeiten oder tägliche Zeiträume vorgegeben. Die Gesellschafter der Bw hätten ein wöchentliches Arbeitspensum von 50 bis 60 Stunden geleistet. Die Arbeitseinteilung der Bw sei von baustellentypischen Einflüssen wie beispielsweise dem Wetter, der Erbringung von Vorleistungen anderer Firmen, der Änderung von Bauzeitplänen seitens des Bauherrn oder Generalunternehmers, beeinflusst gewesen. Die Gesellschafter der Bw sowie P1 und P2 könnten durch Arbeitszeugnisse nachweisen, dass sie in ihrer Berufslaufbahn selber als Bauleiter bzw. Poliere tätig gewesen seien. G1 sei ein hoch qualifizierter Fachmann im Bereich Steinkunde (Natursteindenkmalschutz, Restaurierungsarbeiten, Steinhauer). G3 habe bereits in Polen ein eigenes Natursteinunternehmen geführt und in Spitzenzeiten bis zu 30 Leute beschäftigt gehabt. Es stehe daher außer Zweifel, dass die Firmen im Stande gewesen seien, als selbstständige Unternehmen sowohl im fachlichen wie auch im organisatorischen Bereich zu agieren. Zu Punkt 7: Die Bw sei mit der Durchführung von Montagearbeiten beauftragt worden und habe über sämtliches Werkzeug - schwere und leichte Bohrhämmer, große und kleine Trockenschneidemaschinen, Messlatten, Schlauchwasserwagen udgl. - verfügen müssen. Die Fa. N habe der Bw aber einmalig eine "Extra Größe" Baustellenfräse beigestellt, da auf der Baustelle Hauptbahnhof F aus mehreren Gründen - Termine, Arbeiten bei laufendem Bahnhofbetrieb - das Schneiden sehr vieler Fassadenplatten vor Ort erforderlich gewesen sei. Diese Tätigkeit sei für Fassadenarbeiten untypisch, da normalerweise Platten mit exakter Länge und Breite geliefert würden und nur wenige Platten mittels einer Trockenschneidemaschine angepasst werden müssten. Auf diese Umstände habe die Bw, die eine "Extra Größe" Baustellenfräse nur dann angeschafft hätte, wenn sie diese voll weiter verrechnen hätte können, die Fa. N bei Abgabe des Angebotes hingewiesen. Die Bw habe damit argumentiert, dass sie derartiges Werkzeug in den nächsten Jahren wahrscheinlich auf keiner Baustelle mehr benötigen werde, weil dieses für Bodenarbeiten viel zu schwer und umständlich und für Fassadenarbeiten im Regelfall nicht erforderlich sei. Die Fa. N habe daraufhin eine entsprechende Baufräse besorgt, da dieses Unternehmen auf Grund seiner Größe ein derartiges Gerät am ehesten wieder benötige. Die Fa. N könne dieses Gerät außerdem wesentlich günstiger kaufen als die Bw. Diese werde die Beistellung dieser Fräse durch den Auftraggeber bei ihrer Kalkulation berücksichtigen. Die Natursteinplatten seien auf allen drei Baustellen von der Fa. N geliefert worden. Zur Gewährleistungspflicht sei anzumerken, dass die Fa. N das Material auf die Baustellen liefere. Die Bw müsse wie jeder Fachunternehmer im Stande sein, das gelieferte Material auf seine Beschaffenheit wie Risse, Adern oder Verfärbungsflecken sowie auf Maßtoleranzen zu prüfen. Der Subunternehmer habe selbst zu entscheiden, ob das gelieferte Material den ÖNORMEN entspreche und einwandfrei sei. Sofern das nicht der Fall sei, müsse die Bw das fehlerhafte Material bei der Fa. N reklamieren. Sollte der Subunternehmer die Qualitätskontrolle des Materials nicht ordnungsgemäß durchführen und fehlerhafte Platten einbauen, so treffe ihn für diese Platten eine Gewährleistungspflicht. Zu Punkt 8: Er sei als Bauleiter bei den Bauvorhaben D und F für die Fa. N tätig gewesen. Das Bauvorhaben Europark S habe Ing. Y geleitet. Zu Punkt 9: Die Bw habe bisher keine eigenen Arbeitskräfte eingestellt und mit Ausnahme von P1 und P2 keine Arbeiten an andere Subunternehmer vergeben. Zu Punkt 10: Laut den zwischen der Bw und der Fa. N geschlossenen Verträgen sei der Bw erlaubt gewesen, ihrerseits Subunternehmer zu beschäftigen. Die Bw habe um Zustimmung der Fa. N ersucht. Diese habe Unterlagen wie Gewerbescheine, Versicherungsnummern und Steuernummern angefordert. Zu Punkt 11: Mit der Bw als selbstständigem Unternehmen seien keine Regelungen betreffend Urlaub oder Krankheit der Gesellschafter getroffen worden. Zu Punkt 12: Die Bw sei nicht verpflichtet gewesen, dem Auftraggeber eine kurze oder längere Abwesenheit ihrer Gesellschafter zu melden, sofern die Vertragserfüllung und die Einhaltung des Bauzeitplanes gewährleistet gewesen seien. Zu Punkt 13: Die Fa. N habe die Baustelle Panoramahaus D entsprechend dem Bauzeitplan Ende Februar 2005 in Angriff genommen und Ende September fertig gestellt. Die Baustelle Bahnhof F sei Ende September begonnen und Anfang Dezember 2005 fertig gestellt worden. Auf der Baustelle Europark habe die Bw nur einen einzigen Tag, nämlich am 2. Oktober 2005, gearbeitet. Die Zwischentermine seien, wie auf Großbaustellen üblich, von den Auftraggebern oder den Generalunternehmern öfter geändert worden. Diese Terminänderungen seien an sämtliche am Bau beschäftigten Firmen weiter geleitet worden. Die Auftragsarbeiten der Bw seien zeitgerecht und ordnungsgemäß beendet worden. Beim Bauvorhaben Hauptbahnhof F habe die Fa. N die Bw auf Grund der Nichterteilung einer Steuernummer aufgefordert, die Baustelle sofort zu verlassen. Die Fa. N habe auch eine Pönalzahlung angedroht. Da diese jedoch auf Grund der zeitgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der drei genannten Bauvorhaben kein Pönale habe zahlen müssen, sei auch von der Bw keine Pönalzahlung eingefordert worden. Zu Punkt 14: Die Bw habe keine der genannten Aufwendungen von der Fa. N ersetzt erhalten. Zu Punkt 15: Zwischen der Fa. N und der Bw seien außer den drei angeführten Vereinbarungen keine weiteren Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen abgeschlossen worden. Die Referentin ersuchte die steuerliche Vertreterin der Bw ebenfalls mit Schreiben vom 17. Februar 2006, zu nachfolgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Zu den vorliegenden Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen, a) abgeschlossen zwischen der Fa. N als Auftraggeberin und der Fa. W als Auftragnehmerin, betreffend die Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S bzw. b) abgeschlossen zwischen der Fa. W als Auftraggeberin und P1 als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben Hauptbahnhof F c) abgeschlossen zwischen der Fa. W als Auftraggeberin und P2 als Auftragnehmer betreffend das Bauvorhaben Europark S mögen folgende Unterlagen vorgelegt werden: Schriftliche Aufzeichnungen über die Kontaktaufnahmen (auf welche Art und Weise und durch wen erfolgten diese die einzelnen Bauvorhaben betreffend), Leistungsausschreibungen, allfällige Zusatzvereinbarungen und ergänzende Festlegungen (vgl. Punkt 2. "Grundlagen" der o.a. Vereinbarungen), Bestellscheine, Kostenvoranschläge, Bautagesberichte, Leistungsaufstellungen, Regiestundenlisten oder sonstige Arbeitsaufzeichnungen sämtliche Rechnungslegungen seitens der Fa. W/von P1 und P2 sowie alle seitens der Fa. N bzw. der Fa. W geleisteten Zahlungen. 2. Bot die Fa. W - außer der Fa. N - bzw. boten P1 und P2 - außer der Fa. W - ihre Dienste auch anderen Unternehmen an? Wenn ja, bitte um Angabe von Namen und Adressen dieser Unternehmen und Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen/Aufzeichnungen bzw. nachweislicher Werbeeinschaltungen/Inserate. 3. Wurde der der Berufung betreffend die Fa. W beigefügte Werbebrief an potenzielle Auftraggeber verschickt? Wenn ja, bitte um Vorlage entsprechender Nachweise. 4. Wem oblag die Preisgestaltung bzw. Kalkulation für die Fa. W/P1 und P2? Bitte um Vorlage von Unterlagen, die Grundlage für die Preisgestaltung waren. 5. Die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 gaben im Zuge einer Einvernahme an, dass sie bezüglich Arbeitszeit und -qualität durch den Polier der Fa. N kontrolliert worden seien und dieser sie auch angewiesen habe, wo auf der Baustelle sie arbeiten sollten. Bitte um Angabe der Namen und der Anschriften der Poliere betreffend die Bauvorhaben Panoramahaus D, Hauptbahnhof F und Europark S. Wie bzw. durch wen wurde der Arbeitsablauf strukturiert? Wie, nach welchen Kriterien und durch wen erfolgte die Arbeitseinteilung bzw. -aufteilung auf den Baustellen? Wer war für die reibungslose Zusammenarbeit verantwortlich? Waren die Gesellschafter der Fa. W bzw. P1 und P2 in den gesamten Arbeitsablauf eingegliedert? Wie bzw. durch wen erfolgten generell die Planung, Vorbereitung und Koordination des Tagesablaufes auf den Baustellen? Inwieweit unterlagen die Gesellschafter der Fa. W bzw. P1 und P2 Weisungen und Kontrollen (durch den Polier/Bauleiter, etc.)? Falls ein Anweisungsrecht bestand - wer hatte dieses, und welchen Inhalt hatte dieses Weisungsrecht? Erhielten die Gesellschafter der Fa. W bzw. P1 und P2 Anweisungen, welche Arbeiten zu welcher Zeit wo durchzuführen waren? Erfolgte eine laufende Kontrolle der durchgeführten Arbeiten? Wenn ja - wem oblag dieses Kontrollrecht? Gab es - wenn ja, welche - Konsequenzen für die Gesellschafter der Fa. W bzw. P1 und P2, falls Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden? 6. Wie lange genau waren die Gesellschafter der Fa. W bzw. P1 und P2 auf den Baustellen jeweils beschäftigt? 7. Waren den Gesellschaftern der Fa. W/P1 und P2 bestimmte tägliche Arbeitszeiten vorgegeben? Gab es bestimmte Mindestanwesenheitszeiten oder einen täglichen Zeitrahmen, innerhalb welchem die Arbeiten durchzuführen waren? Welches wöchentliche Arbeitspensum leisteten die Gesellschafter/P1 und P2 im Durchschnitt? War eine Koordination mit anderen Auftraggebern erforderlich? Wodurch sonst wurde die Arbeitseinteilung der Gesellschafter beeinflusst? 8. Welche Regelungen wurden für den Krankheits- oder Urlaubsfall getroffen? Hatten die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 selbst für eine Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen? 9. Die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 gaben im Zuge einer Befragung an, eine längere Abwesenheit melden zu müssen. Was ist unter einer "längeren Abwesenheit" zu verstehen, und wem war diese zu melden? War eine Abwesenheit, die nicht als eine "längere Abwesenheit" zu verstehen ist, jederzeit und ohne Verständigung der Auftraggeberin zulässig? Zweckdienliche Unterlagen betreffend Umfang und Art eines Kontroll- und Weisungsrechtes durch den Auftraggeber, betreffend Arbeitszeiten und Regelungen für den Krankheits- und Urlaubsfall mögen vorgelegt werden. 10. Laut den vorliegenden Vereinbarungen zwischen der Fa. N und der Fa. W hatte die Auftragnehmerin - außer bei schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin - den Auftrag persönlich auszuführen. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang war den Gesellschaftern eine Vertretung erlaubt? War die Auftraggeberin im Vertretungsfall jedenfalls zu informieren? Hatten P1 und P2 ihre Aufträge ebenfalls persönlich durchzuführen? Welche Vertretungsregeln wurden zwischen der Fa. W und P1 und P2 vereinbart? Bitte um Vorlage entsprechender diesbezüglicher Vereinbarungen. 11. Trifft es zu, dass den Gesellschaftern der Fa. W für die von ihnen erbrachten Subunternehmerleistungen zwar sämtliches Material, aber kein Werkzeug zur Verfügung gestellt worden ist? Laut vorgelegter Liste befanden sich im Inventar der Fa. W Bohrhammer, Winkelschleifer und Schweißgeräte. Wurde im Falle der Verlegung von Platten die Schneidemaschine von der Fa. N zur Verfügung gestellt? Wurden die Platten von der Fa. W (diesfalls mögen entsprechende Rechnungen vorgelegt werden) oder von der Fa. N beigestellt? Hatte die Fa. W - abgesehen von dem o.a. Werkzeug - weiteres Betriebsvermögen? Wenn ja, welches und in welcher Höhe? Wer stellte P1 und P2 Material zur Verfügung? Sofern dieses selbst beschafft oder von der Fa. W beigestellt wurde, bitte um Vorlage diesbezüglicher Rechnungen. Wie ist es zu verstehen, dass P1 und P2 zwar mit der Fa. W Vereinbarungen über die Vergabe von Subunternehmerleistungen (Hauptbahnhof F, Europark S) abgeschlossen haben, im Zuge einer Befragung aber die Fa. N als ihre Auftraggeberin nannten und weiters angaben, Arbeitsmaterial von der Fa. N zur Verfügung gestellt bekommen zu haben? 12. Laut den vorliegenden Vereinbarungen betreffend die Vergabe von Subunternehmerleistungen traf die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 eine Gewährleistungspflicht insoweit, als diese auch für die einwandfreie Beschaffenheit aller von ihnen verwendeten Materialien und Baustoffe hafteten. Wie ist diese Gewährleistungspflicht zu verstehen, wenn das Material von der Fa. N zur Verfügung gestellt worden ist? 13. Beauftragte die Fa. W ihrerseits - ausgenommen P1 und P2 - weitere Subunternehmer? Wenn ja, bitte um Angabe der Namen und Anschriften dieser Unternehmen. 14. Hatte die Fa. W - außer Ing. MW, der als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit 20 Wochenstunden angestellt war - weitere Arbeitnehmer? Falls ja, mögen diese unter Angabe des Namens und der Anschrift genannt werden. 15. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag sieht eine einvernehmlich zu treffende Regelung hinsichtlich Entnahmen vor. Wurde eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern getroffen? Wenn ja, bitte um Vorlage dieser Vereinbarung. 16. Wurden sämtliche Auftragsarbeiten der Fa. W zeitgerecht und ordnungsgemäß beendet? Falls nein, möge unter Anschluss des entsprechenden Schriftverkehrs bekannt gegeben werden, welche Haftungen bzw. Vertragsstrafen gegenüber der Fa. W geltend gemacht worden sind. Hatte die Fa. W wegen nicht fristgerechter Fertigstellung ihres Auftrages betreffend die Baustelle in F, wie in der Berufung angeführt, ein Pönale zu bezahlen? Falls ja, bitte um Vorlage des entsprechenden Schriftverkehrs. 17. Die Fa. W verfügte über ein Firmenfahrzeug. Arbeiteten die Gesellschafter der Fa. W stets zu denselben Zeiten auf derselben Baustelle? Falls nein, wie erfolgte deren Beförderung zur jeweiligen Baustelle? P1 und P2 gaben im Zuge einer Befragung an, über kein eigenes Firmenfahrzeug zu verfügen. Wie erfolgte deren Beförderung zu den diversen Baustellen? 18. Erhielten die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 einen Aufwands- und Spesenersatz für entstandene Aufwendungen (Reise-, Aufenthalts-, Verpflegungs- oder ähnliche Kosten)? 19. Die Erfolgsrechnung der Fa. W zum 31. August 2005 enthält u.a. das Aufwandskonto "Reisespesen Dienstgeber Inl" mit einem Betrag von 6.218,29 €. Welche Beträge wurden hier verbucht? 20. Sind von den Ihrer Steuerberatungsgesellschaft seitens P1 und P2 und der Fa. W erteilten Vollmachten auch Zustellvollmachten umfasst? 21. Hatten die Gesellschafter der Fa. W/P1 und P2 Einkünfte aus anderen Tätigkeiten? Falls ja, bitte um Bekanntgabe der Art und Höhe dieser Einkünfte.

Normen und Schlagworte

Scheinselbstständigkeitneue EU-StaatsbürgerWeisungsgebundenheitUnternehmerrisikoEingliederung in den geschäftlichen Organismus des ArbeitgebersVertretungsbefugnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0055-L/06
Stammnummer
24638
Gültig
06.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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