Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0154-F/06
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-F/06vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
20.4.1994
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Konstituierung zur MEG
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19.2.1004
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Baubescheid
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27.5.1994
Bei dieser Konstruktion ist nach Meinung des
unabhängigen Finanzsenates die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin
zu verneinen. Wie bereits weiter oben ausgedrückt, ist die
Bauherreneigenschaft bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann
gegeben, wenn sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam tätig werden
und das Risiko tragen. Nun kann von einer Wohnungseigentümergemeinschaft
schon begrifflich erst ab dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem Personen
Wohnungseigentum an einem Grundstück, begründet haben. Solange
Wohnungseigentum nicht vorliegt, kann diese auch nicht gemeinsam willensbildend
tätig werden und kann daher auch keine Bauherreneigenschaft vorliegen.
Im vorliegenden Fall wurde der Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag über das gegenständliche Grundstück am
20. April 1994 abgeschlossen, die Mitglieder der Berufungswerberin konnten
somit frühestens in diesem Zeitpunkt eine
Wohnungseigentümergemeinschaft begründen, auch wenn der Beschluss zur
Konstituierung einer Miterrichtergemeinschaft früher, d.h. am 19. Februar
1994, gefasst worden ist. Damit ist das Schicksal der Berufung aber bereits
entschieden. Denn die für die Gestaltung des in Rede stehenden
Gebäudes maßgeblichen Schritte sind alle vor dem
Wohnungseigentumserwerb am Grundstück gefasst worden.
Dem Einwand der Berufungswerberin, bereits zum Zeitpunkt
des Einbringens des Bauansuchens namens und auftrags der berufungswerbenden
Miterrichtergemeinschaft habe zugunsten der späteren
Wohnungseigentümer ein Übereignungsanspruch aufgrund der von diesen
abgeschlossenen Vorverträge bestanden ist zu entgegnen, dass mit einem
solchen Vorvertrag keineswegs ein durchsetzbarer Übereignungsanspruch
begründet wird. Aufgrund eines Vorvertrages besteht lediglich der Anspruch
auf Abschluss des Hauptvertrages, nicht aber auf Erfüllung der Leistung,
die Gegenstand des Hauptvertrages ist. Dementsprechend haben sich die
Vertragsparteien auch lediglich dazu verpflichtet, bis zum 31.1.1994 einen
"Kaufvertrag zu den nachstehenden Bedingungen" zu schließen. Ein
durchsetzbarer Übereignungsanspruch ist daraus nicht abzuleiten (so auch
VwGH 9.3.2004, 2003/16/0135). Das Argument, ohne Zustimmung der
Grundstückseigentümerin (der DWI) hätte das Bauansuchen in
Anwendung des Vorarlberger Baugesetzes abgewiesen werden müssen, ist zwar
zutreffend, aber nicht zielführend. Erstens hat es eine solche Zustimmung
gegeben und zweitens kann daraus noch kein Übereignungsanspruch der
späteren Wohnungseeigentümer abgeleitet werden. Abgesehen davon ist
versteht es sich wohl von selbst, dass Grundstückseigentümerin dem von
ihr selbst gemeinsam mit SR und FM entwickelten Bauvorhaben, auf dem
Grundstück nach den Plänen von SR eine Wohn- und Geschäftsanlage
zu errichten, einverstanden war.
Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass
bereits zum Zeitpunkt des Bauantrages am 11. Oktober 1993 mündlich
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, hat doch
die erste Versammlung der späteren Wohnungseigentümer am
19. Februar 1994 stattgefunden. Dies wird durch den Aktenvermerk I
über die Miterrichterversammlung vom 19. Februar 1994 bestätigt,
wo den Anwesenden das Wesen einer Miterrichtergemeinschaft erklärt und die
Abhaltung einer 2. Sitzung beschlossen wurde, um "bei dieser Gelegenheit den
Beschluss über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft, den Vertrag
zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes und den Auftrag zur Organisation
eines Bauwerkes zu unterzeichnen". Wäre die Miterrichtergemeinschaft
bereits im Oktober 2003 entstanden, so hätte wohl kaum die Notwendigkeit
bestanden, den Miterrichtern das Wesen einer solche zu klären. Auch folgt
daraus, dass es sich bei dieser Sitzung um die erste gehandelt haben muss.
Weiters wird dies durch Aussagen der Miterrichter MH und DG vom
21. Jänner 2000 vor der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als
damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz in einem Berufungsverfahren
bestätigt, wonach sie zur Zeit des Bauantrages am 11. Oktober 1993 noch in
keiner Weise Miterreichter gewesen (MH) und die Miterrichter zum ersten Mal
Anfang 1994 zusammen gekommen seien (DG). Aus dem Umstand, dass die einzelnen
Interessenten Vorverträge abgeschlossen und die Details über den
Erwerb der Wohnung mit SR besprochen haben, folgt nicht die Entstehung eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts entsteht gemäß
§ 1175 ABGB mit Vertrag und
setzt somit eine übereinstimmende Willenserklärung aller
Vertragsparteien voraus. Die Entstehung der Miterrichtergemeinschaft in der
Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann somit frühestens
mit 19. Februar 1994 angenommen werden, die aber bis zum Abschluss des
Kaufvertrages am 20. April 1994 nicht mehr als eine Interessentschaft
darstellte.
Auch der Einwand der Berufungswerberin, die späteren
Wohnungseigentümer hätten jeweils bis zur Erteilung der Baubewilligung
über die Errichtung der Wohnanlage zumindest in rechtlicher Hinsicht die
Möglichkeit gehabt, auf die Errichtung maßgeblichen Einfluss
auszuüben, ist somit zurückzuweisen, weil diese bis zum
Wohnungseigentumserwerb eben nur als Interessenten, nicht aber als
Wohnungseigentümer handeln konnten. Die Frage, ob und inwieweit diese die
Möglichkeit hatten, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen und auch
tatsächlich Einfluss genommen haben, kann daher offen bleiben, wiewohl
anzumerken ist, dass das Projekt von Anfang an von SR zusammen mit der DWI und
FM geplant und organisiert wurde und eine gemeinsame, organisierte
Inangriffnahme des Bauvorhabens durch sämtliche Wohnungseigentümer von
allen Anfang an nicht erfolgt ist (die erste Versammlung fand, wie bereits
erwähnt, erst am 19. Februar 1994 statt). Schon in den von den
einzelnen Miterrichtern vor Abschluss des Kaufvertrages abgeschlossenen
Vorverträgen wurde das Projekt durch den Verweis auf die Baubeschreibungs-
und Ausstattungsliste bereits konkret beschrieben. Am 7. Oktober 1993 wurde
der Bauantrag unter Beigabe dieser Baubeschreibung gestellt, während die
Miterrichter mit Vertrag vom 24. Februar 1994 zur gemeinsamen Errichtung
des Bauwerkes auf Basis der baubehördlich genehmigten Pläne
verpflichtet und dafür SR mit der Organisation gemäß den
vorliegenden Plänen beauftragte. Dies zeigt deutlich, dass die einzelnen
Miterrichter bereits von Beginn an in ein bereits konkret geplantes Bauprojekt
rechtlich eingebunden waren und die Miterrichtergemeinschaft als
Interessentschaft selbst nur mehr die formalen Schritte für die
Durchführung des Projektes vorzunehmen hatte. Der in die Vorverträge
aufgenommene Hinweis, dass es den Miterrichtern im Zusammenwirken mit den
übrigen Miterrichtern freistehe, die Baubeschreibungs- und
Ausstattungslisten sowie die Pläne und die Kalkulation jederzeit zu
ändern, erscheint vor diesem Hintergrund als bloße Makulatur.
Auch wenn nach der Überreichung des Bauansuchens durch
die Miterrichter noch wesentlichen Änderungen gegenüber dem
ursprüngliche Plan durchgeführt wurden, wie etwa Verglasung der
gesamten Fassade, wird damit keine Bauherreneigenschaft begründet. Denn
davon abgesehen, dass unklar ist, ob diese Änderung überhaupt nach
Abschluss des Kaufvertrages und aufgrund eines Beschlusses der
Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt ist (nur dann wäre sie für
die Bauherreneigenschaft relevant), ist diese jedenfalls als unwesentlich zu
bezeichnen. Ein (für die Bauherreneigenschaft) maßgeblicher Einfluss
auf die bauliche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
Einfluss genommen werden kann. Änderungen der Fußbodenbeläge,
der Baustoffe, der Fensterstöcke etc. oder der Innenräume stellen nur
geringfügige Änderungen dar und sind für die Begründung der
Bauherreneigenschaft belanglos. Auch in der Änderung der Fassade durch den
Einbau eines weiteren Fensters, eine wesentliche Vergrößerung der
Terrasse und einen weiteren Kellerabgang vom Garten wird nach dieser
Rechtsprechung nicht als Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion
gesehen (vgl. hiezu Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern II, Rz 90 zu
§ 5 mit der dort zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Dementsprechend kann auch in der Verglasung einer Fassade keine derartige
Einflussnahme erblickt werden. Dasselbe Schicksal teilen auch die übrigen,
laut Aktenvermerken über die Miterrichtersitzungen gefassten
Beschlüsse betreffend das Gesamtgebäude (z.B. der Einbau von
Kunststofffenster, die Verwendung von Metallzargen oder der Einbau einer
Fußbodenheizung).
Auch dem Argument, die Bauherreneigenschaft sei auch dann
zu bejahen, wenn der Bauherr das ihm vorgelegte und nicht mehr abänderbare
Konzept akzeptiere, weil kein Unterschied zu dem Fall erkennbar sei, in welchem
der Bauherr ein Konzept in Auftrag gebe und dann ausführen lasse, vermag
der unabhängige Finanzsenat nichts abzugewinnen. Bei einem derartigen
Verständnis der Bauherreneigenschaft würde das Kriterium Einflussnahme
auf die planliche Gestaltung völlig obsolet werden; schließlich
wäre dann jede Wohnungseigentümergemeinschaft Bauherrin, wenn sie sich
nur formal als Bauherrengemeinschaft konstituiert. Es kann aber schon
begrifflich von einer Bauherrschaft nur gesprochen werden, wenn zumindest die
Möglichkeit besteht, auf die Gestaltung wesentlich Einfluss zu nehmen.
Die Tatsache, dass das Finanzamt eine Solidarhaftung der
einzelnen Miterrichter angenommen hat, vermag an der Einschätzung, dass der
Berufungswerberin keine Bauherreneigenschaft zukam, nichts zu ändern, weil
diese Maßnahme, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt war oder
nicht, jedenfalls die Abgabeneinhebung und -festsetzung betrifft.
Da eine wesentliche Einflussnahme der Berufungswerberin auf
die Gestaltung des Gebäudes nicht gegeben, ja nicht einmal möglich
war, die Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft aber kumulativ
vorliegen müssen, war die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu
verneinen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen (Baurisiko, finanzielles
Risiko) einzugehen war. Mangels Bauherreneigenschaft war daher auch die
Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerpflicht wie die
Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin zu verneinen. Die Frage, wer
nun tatsächlich Bauherr war, war für die Beantwortung der
berufungsgegenständlichen Frage ohne Bedeutung und daher nicht weiter zu
behandeln.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 2001, Zl.
2000/16/0772-2 betreffend die Grunderwerbsteuerfestetzung gegenüber einem
der Miterrichter keine Bestätigung der verfahrensgegenständlichen
Position der Berufungswerberin gesehen werden kann. In diesem Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof lediglich die Ansicht der belangten Behörde, SR sei
der Initiator des Projektes S und habe eine Verwertungsbefugnis über das
Grundstück erhalten, verworfen. Er hat aber nicht die Bauherreneigenschaft
der Berufungswerberin bejaht. Als Organisator hat der Verwaltungsgerichtshof in
diesem Erkenntnis vielmehr die DWI angesehen.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung
Die vom Finanzamt für das Jahr 1996 gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgenommen Festsetzung der
Umsatzsteuer aufgrund der Abrechnung per 31. Dezember 1996 ist zu Unrecht
erfolgt. Eine Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 ist nur dann anzunehmen, wenn
eine Rechnung vorliegt, die den formalen Voraussetzungen des
§ 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl. die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 1.2001, 2001/14/0023;
13. 5.2003, 99/15/0238 sowie AUFS 17.3.2005, GZ. RV/0186-F/03). Eine
derartige Rechnung liegt gegenständlich nicht vor. Zunächst ist aus
dieser Abrechnung nicht ersichtlich, wer wem gegenüber abrechnet,
insbesondere, wer der Empfänger der abgerechneten Leistungen ist
(§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).
Darüber hinaus fehlen der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung
bzw. der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
(§ 11 Abs. Z 4 UStG 1994). Es liegt daher
keine Steuerschuld aufgrund einer Rechnung vor. Der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid 1996 war somit spruchgemäß abzuändern.
Ergebnis
Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden: Die
Berufung betreffend die Wideraufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1994 und 1996
war ebenso wie die Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1994
und 1995 als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 war insofern abzuändern, als für
dieses Jahr eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen war.
Feldkirch,
am 19. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-F/06
- Stammnummer
- 24550
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF