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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RV/0154-F/06

Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-F/06vom 19.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

20.4.1994 | Konstituierung zur MEG | 19.2.1004 | Baubescheid | 27.5.1994 Bei dieser Konstruktion ist nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu verneinen. Wie bereits weiter oben ausgedrückt, ist die Bauherreneigenschaft bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam tätig werden und das Risiko tragen. Nun kann von einer Wohnungseigentümergemeinschaft schon begrifflich erst ab dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem Personen Wohnungseigentum an einem Grundstück, begründet haben. Solange Wohnungseigentum nicht vorliegt, kann diese auch nicht gemeinsam willensbildend tätig werden und kann daher auch keine Bauherreneigenschaft vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag über das gegenständliche Grundstück am 20. April 1994 abgeschlossen, die Mitglieder der Berufungswerberin konnten somit frühestens in diesem Zeitpunkt eine Wohnungseigentümergemeinschaft begründen, auch wenn der Beschluss zur Konstituierung einer Miterrichtergemeinschaft früher, d.h. am 19. Februar 1994, gefasst worden ist. Damit ist das Schicksal der Berufung aber bereits entschieden. Denn die für die Gestaltung des in Rede stehenden Gebäudes maßgeblichen Schritte sind alle vor dem Wohnungseigentumserwerb am Grundstück gefasst worden. Dem Einwand der Berufungswerberin, bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des Bauansuchens namens und auftrags der berufungswerbenden Miterrichtergemeinschaft habe zugunsten der späteren Wohnungseigentümer ein Übereignungsanspruch aufgrund der von diesen abgeschlossenen Vorverträge bestanden ist zu entgegnen, dass mit einem solchen Vorvertrag keineswegs ein durchsetzbarer Übereignungsanspruch begründet wird. Aufgrund eines Vorvertrages besteht lediglich der Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages, nicht aber auf Erfüllung der Leistung, die Gegenstand des Hauptvertrages ist. Dementsprechend haben sich die Vertragsparteien auch lediglich dazu verpflichtet, bis zum 31.1.1994 einen "Kaufvertrag zu den nachstehenden Bedingungen" zu schließen. Ein durchsetzbarer Übereignungsanspruch ist daraus nicht abzuleiten (so auch VwGH 9.3.2004, 2003/16/0135). Das Argument, ohne Zustimmung der Grundstückseigentümerin (der DWI) hätte das Bauansuchen in Anwendung des Vorarlberger Baugesetzes abgewiesen werden müssen, ist zwar zutreffend, aber nicht zielführend. Erstens hat es eine solche Zustimmung gegeben und zweitens kann daraus noch kein Übereignungsanspruch der späteren Wohnungseeigentümer abgeleitet werden. Abgesehen davon ist versteht es sich wohl von selbst, dass Grundstückseigentümerin dem von ihr selbst gemeinsam mit SR und FM entwickelten Bauvorhaben, auf dem Grundstück nach den Plänen von SR eine Wohn- und Geschäftsanlage zu errichten, einverstanden war. Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass bereits zum Zeitpunkt des Bauantrages am 11. Oktober 1993 mündlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, hat doch die erste Versammlung der späteren Wohnungseigentümer am 19. Februar 1994 stattgefunden. Dies wird durch den Aktenvermerk I über die Miterrichterversammlung vom 19. Februar 1994 bestätigt, wo den Anwesenden das Wesen einer Miterrichtergemeinschaft erklärt und die Abhaltung einer 2. Sitzung beschlossen wurde, um "bei dieser Gelegenheit den Beschluss über die Konstituierung der Bauherrengemeinschaft, den Vertrag zur gemeinsamen Errichtung eines Bauwerkes und den Auftrag zur Organisation eines Bauwerkes zu unterzeichnen". Wäre die Miterrichtergemeinschaft bereits im Oktober 2003 entstanden, so hätte wohl kaum die Notwendigkeit bestanden, den Miterrichtern das Wesen einer solche zu klären. Auch folgt daraus, dass es sich bei dieser Sitzung um die erste gehandelt haben muss. Weiters wird dies durch Aussagen der Miterrichter MH und DG vom 21. Jänner 2000 vor der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz in einem Berufungsverfahren bestätigt, wonach sie zur Zeit des Bauantrages am 11. Oktober 1993 noch in keiner Weise Miterreichter gewesen (MH) und die Miterrichter zum ersten Mal Anfang 1994 zusammen gekommen seien (DG). Aus dem Umstand, dass die einzelnen Interessenten Vorverträge abgeschlossen und die Details über den Erwerb der Wohnung mit SR besprochen haben, folgt nicht die Entstehung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht gemäß § 1175 ABGB mit Vertrag und setzt somit eine übereinstimmende Willenserklärung aller Vertragsparteien voraus. Die Entstehung der Miterrichtergemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann somit frühestens mit 19. Februar 1994 angenommen werden, die aber bis zum Abschluss des Kaufvertrages am 20. April 1994 nicht mehr als eine Interessentschaft darstellte. Auch der Einwand der Berufungswerberin, die späteren Wohnungseigentümer hätten jeweils bis zur Erteilung der Baubewilligung über die Errichtung der Wohnanlage zumindest in rechtlicher Hinsicht die Möglichkeit gehabt, auf die Errichtung maßgeblichen Einfluss auszuüben, ist somit zurückzuweisen, weil diese bis zum Wohnungseigentumserwerb eben nur als Interessenten, nicht aber als Wohnungseigentümer handeln konnten. Die Frage, ob und inwieweit diese die Möglichkeit hatten, auf die Gestaltung Einfluss zu nehmen und auch tatsächlich Einfluss genommen haben, kann daher offen bleiben, wiewohl anzumerken ist, dass das Projekt von Anfang an von SR zusammen mit der DWI und FM geplant und organisiert wurde und eine gemeinsame, organisierte Inangriffnahme des Bauvorhabens durch sämtliche Wohnungseigentümer von allen Anfang an nicht erfolgt ist (die erste Versammlung fand, wie bereits erwähnt, erst am 19. Februar 1994 statt). Schon in den von den einzelnen Miterrichtern vor Abschluss des Kaufvertrages abgeschlossenen Vorverträgen wurde das Projekt durch den Verweis auf die Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste bereits konkret beschrieben. Am 7. Oktober 1993 wurde der Bauantrag unter Beigabe dieser Baubeschreibung gestellt, während die Miterrichter mit Vertrag vom 24. Februar 1994 zur gemeinsamen Errichtung des Bauwerkes auf Basis der baubehördlich genehmigten Pläne verpflichtet und dafür SR mit der Organisation gemäß den vorliegenden Plänen beauftragte. Dies zeigt deutlich, dass die einzelnen Miterrichter bereits von Beginn an in ein bereits konkret geplantes Bauprojekt rechtlich eingebunden waren und die Miterrichtergemeinschaft als Interessentschaft selbst nur mehr die formalen Schritte für die Durchführung des Projektes vorzunehmen hatte. Der in die Vorverträge aufgenommene Hinweis, dass es den Miterrichtern im Zusammenwirken mit den übrigen Miterrichtern freistehe, die Baubeschreibungs- und Ausstattungslisten sowie die Pläne und die Kalkulation jederzeit zu ändern, erscheint vor diesem Hintergrund als bloße Makulatur. Auch wenn nach der Überreichung des Bauansuchens durch die Miterrichter noch wesentlichen Änderungen gegenüber dem ursprüngliche Plan durchgeführt wurden, wie etwa Verglasung der gesamten Fassade, wird damit keine Bauherreneigenschaft begründet. Denn davon abgesehen, dass unklar ist, ob diese Änderung überhaupt nach Abschluss des Kaufvertrages und aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt ist (nur dann wäre sie für die Bauherreneigenschaft relevant), ist diese jedenfalls als unwesentlich zu bezeichnen. Ein (für die Bauherreneigenschaft) maßgeblicher Einfluss auf die bauliche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion Einfluss genommen werden kann. Änderungen der Fußbodenbeläge, der Baustoffe, der Fensterstöcke etc. oder der Innenräume stellen nur geringfügige Änderungen dar und sind für die Begründung der Bauherreneigenschaft belanglos. Auch in der Änderung der Fassade durch den Einbau eines weiteren Fensters, eine wesentliche Vergrößerung der Terrasse und einen weiteren Kellerabgang vom Garten wird nach dieser Rechtsprechung nicht als Einflussnahme auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion gesehen (vgl. hiezu Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern II, Rz 90 zu § 5 mit der dort zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dementsprechend kann auch in der Verglasung einer Fassade keine derartige Einflussnahme erblickt werden. Dasselbe Schicksal teilen auch die übrigen, laut Aktenvermerken über die Miterrichtersitzungen gefassten Beschlüsse betreffend das Gesamtgebäude (z.B. der Einbau von Kunststofffenster, die Verwendung von Metallzargen oder der Einbau einer Fußbodenheizung). Auch dem Argument, die Bauherreneigenschaft sei auch dann zu bejahen, wenn der Bauherr das ihm vorgelegte und nicht mehr abänderbare Konzept akzeptiere, weil kein Unterschied zu dem Fall erkennbar sei, in welchem der Bauherr ein Konzept in Auftrag gebe und dann ausführen lasse, vermag der unabhängige Finanzsenat nichts abzugewinnen. Bei einem derartigen Verständnis der Bauherreneigenschaft würde das Kriterium Einflussnahme auf die planliche Gestaltung völlig obsolet werden; schließlich wäre dann jede Wohnungseigentümergemeinschaft Bauherrin, wenn sie sich nur formal als Bauherrengemeinschaft konstituiert. Es kann aber schon begrifflich von einer Bauherrschaft nur gesprochen werden, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, auf die Gestaltung wesentlich Einfluss zu nehmen. Die Tatsache, dass das Finanzamt eine Solidarhaftung der einzelnen Miterrichter angenommen hat, vermag an der Einschätzung, dass der Berufungswerberin keine Bauherreneigenschaft zukam, nichts zu ändern, weil diese Maßnahme, unabhängig von der Frage, ob sie berechtigt war oder nicht, jedenfalls die Abgabeneinhebung und -festsetzung betrifft. Da eine wesentliche Einflussnahme der Berufungswerberin auf die Gestaltung des Gebäudes nicht gegeben, ja nicht einmal möglich war, die Voraussetzungen für die Bauherreneigenschaft aber kumulativ vorliegen müssen, war die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin zu verneinen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen (Baurisiko, finanzielles Risiko) einzugehen war. Mangels Bauherreneigenschaft war daher auch die Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerpflicht wie die Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin zu verneinen. Die Frage, wer nun tatsächlich Bauherr war, war für die Beantwortung der berufungsgegenständlichen Frage ohne Bedeutung und daher nicht weiter zu behandeln. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. August 2001, Zl. 2000/16/0772-2 betreffend die Grunderwerbsteuerfestetzung gegenüber einem der Miterrichter keine Bestätigung der verfahrensgegenständlichen Position der Berufungswerberin gesehen werden kann. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich die Ansicht der belangten Behörde, SR sei der Initiator des Projektes S und habe eine Verwertungsbefugnis über das Grundstück erhalten, verworfen. Er hat aber nicht die Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin bejaht. Als Organisator hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vielmehr die DWI angesehen. Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung Die vom Finanzamt für das Jahr 1996 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgenommen Festsetzung der Umsatzsteuer aufgrund der Abrechnung per 31. Dezember 1996 ist zu Unrecht erfolgt. Eine Steuerschuld gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechnung vorliegt, die den formalen Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 zur Gänze entspricht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 1.2001, 2001/14/0023; 13. 5.2003, 99/15/0238 sowie AUFS 17.3.2005, GZ. RV/0186-F/03). Eine derartige Rechnung liegt gegenständlich nicht vor. Zunächst ist aus dieser Abrechnung nicht ersichtlich, wer wem gegenüber abrechnet, insbesondere, wer der Empfänger der abgerechneten Leistungen ist (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Darüber hinaus fehlen der Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt (§ 11 Abs. Z 4 UStG 1994). Es liegt daher keine Steuerschuld aufgrund einer Rechnung vor. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid 1996 war somit spruchgemäß abzuändern. Ergebnis Im Ergebnis war daher wie folgt zu entscheiden: Die Berufung betreffend die Wideraufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1994 und 1996 war ebenso wie die Berufung betreffend die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 als unbegründet abzuweisen. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996 war insofern abzuändern, als für dieses Jahr eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen war. Feldkirch, am 19. Oktober 2006

Normen und Schlagworte

MiterrichtergemeinschaftWohnungseigentümergemeinschaftUnternehmereigenschaftBauherreneigenschaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0154-F/06
Stammnummer
24550
Gültig
19.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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