Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0154-F/06
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0154-F/06vom 19.10.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Fritz Miller,
6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 8. Oktober 1998 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Feldkirch vom 7. September 1998 betreffend
Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1994 und 1996 und Umsatzsteuer 1994 bis
1996 entschieden:
1. Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1994 und
1996 sowie Umsatzsteuer für die Jahre 1994 und 1995 wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2. Der Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1996 wird abgeändert. Für dieses Jahr wird keine
Umsatzsteuer festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine
Wohnungseigentümergemeinschaft an einer Wohnanlage mit insgesamt 21
Wohnungen, 2 Büros, 14 Tiefgaragenplätzen und einer
Geschäftsfläche. Dem Finanzamt gegenüber trat sie als Bauherrin
über die Errichtung dieser Wohnanlage auf und erklärte die mit der
Errichtung und der Übertragung ins Wohnungseigentum in den Jahren 1994 bis
1996 in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuern und Vorsteuern mit den einzelnen
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. mit den Jahresumsatzsteuererklärungen.
Bei einer aufgrund einer Kontrollmitteilung im Jahr 1998
durchgeführten Prüfung gemäß
§ 151 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass der
Berufungswerberin keine Bauherreneigenschaft zukomme. Zur Begründung dieser
Feststellung verwies der Prüfer auf die von der Abteilung für
Gebühren und Verkehrssteuern durchgeführte Prüfung, der zufolge
nicht die Berufungswerberin, sondern ausschließlich der Organisator und
Initiator dieses Projektes, SR, als Bauherr anzusehen sei. Es liege daher eine
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
unecht steuerbefreite Grundstückslieferung des Initiators vor. Der
Berufungswerberin komme mangels Bauherreneigenschaft keine
Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG 1994 zu. Da
aber in den Abrechnungen der Berufungswerberin per 31. Dezember 1996 die
Umsatzsteuer in der Höhe von 6.480.344,91 S (470.945,03 €)
gesondert ausgewiesen worden sei, sei für diesen Zeitraum die
Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe aufgrund der Rechnung entstanden und
entsprechend festzusetzen.
Infolge dieser Feststellungen nahm das Finanzamt mit
Bescheiden vom 7. September 1998 die Umsatzsteuerverfahren für die
Jahre 1994 und 1996 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer für die Jahre
1994 und 1995 mit Null fest, was im Ergebnis zu einer Rückforderung an
Vorsteuern für das Jahr 1994 in Höhe 660.134 S
(47.973,81 €) und für das Jahr 1995 zu einer Gutschrift in
Höhe von 618.502 S (44.948,29 €) führte. Für das
Jahr 1996 setzte es die Umsatzsteuer mit 6.480.344,91 S
(470.945,03 €) fest.
Gegen diese Bescheide erhob die Berufungswerberin Berufung,
die ihr rechtlicher Vertreter in Bezug auf die Umsatzsteuer zusammengefasst wie
folgt begründete:
1. Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren 1994 und
1996
Die Bescheidbegründung sei mangelhaft und mit
inhaltlichen Lücken versehen, weil ihr nicht zu entnehmen sei, welche
Umstände eine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich
machten. Der Bescheidbegründung sei nicht zu entnehmen, welche
Umstände der Abgabenbehörde I. Instanz erst nach Abschluss des
wiederaufgenommenen Verfahrens zur Kenntnis gelangt seien. Es sei daher der
Berufungswerberin auch nicht möglich, im Rahmen ihrer Berufung im Detail
darauf einzugehen, ob es sich bei den nunmehr angeblich neu ermittelten
Tatsachen um solche handle, die eine Wiederaufnahme rechtlich als zulässig
erscheinen ließen. Der in diesem Zusammenhang im Rahmen der
erstinstanzlichen Bescheidbegründung erfolgte Hinweis auf die
Prüfungsfeststellungen sei nicht zielführend, da die
Prüfungsfeststellungen den diesbezüglichen, für die Beurteilung
der Zulässigkeit der Wiederaufnahme notwendigen Sachverhalt ebenfalls nicht
enthielten, weshalb dieser Hinweis den Begründungsmangel des
erstinstanzlichen Bescheides nicht zu beseitigen vermöge. Weiters sei
darauf zu verweisen, dass eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall nur aus den
Gründen des § 299 Abs. 1 BAO zulässig gewesen
wäre. Eine solche Wiederaufnahme sei jedoch nur innerhalb der Jahresfrist
des § 302 Abs. 1 BAO erster Satz zulässig. Da
diese Jahresfrist bereits abgelaufen sei und keine neuen Tatsachen
hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme nach
§ 303 Abs. 4 BAO gerechtfertigt hätten, sei die
nunmehr erfolgte Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens zwingend
rechtswidrig.
2. Umsatzsteuer 1994 bis 1996
Die DWI habe in L ein Grundstück mit altem Baubestand
erworben. Dieser Altbau sei abgerissen und durch ein Wohn- und
Geschäftshaus errichtet worden. Hinsichtlich der Liegenschaft sei allen
Miterrichtern durch die DWI ein Übereignungsanspruch eingeräumt
worden. Bereits im Jahre 1993, und zwar noch vor der Baueingabe am
11. Oktober 1993, sei von den Miterrichtern mündlich der einstimmige
Beschluss gefasst worden, eine Wohnanlage neu zu errichten. Zu diesem Zweck sei
zunächst mündlich eine Miterrichtergemeinschaft gegründet worden.
Die Miterrichter hätten vor der Baueingabe Einfluss auf die bauliche
Gestaltung nehmen können und dies auch gemacht. Die Bauverhandlung sei am
1. März 1994 durchgeführt worden. Der Abbruchbescheid sei am
13. April 1994 ergangen und die Baugenehmigung am 27. Mai 1994 erteilt
worden. Hätte ein solcher Übereignungsanspruch bzw. eine Zustimmung
des Grundeigentümers bei Einbringung des Bauansuchens nicht bestanden, dann
wäre der Bürgermeister in Anwendung des
§ 31 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz (Vlbg. BauG)
verpflichtet gewesen, den Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen
Bauverhandlung abzuweisen. Dies ergebe sich bereits aus
§ 1 Abs. 3 lit. a Vorarlberger
Baueingabeverordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBI Nr. 32/1983 idF LGBI
Nr. 2/1982. Ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers wäre der
Bauantrag gleich hinsichtlich sämtlicher Miterrichter abgewiesen worden.
Der Grundstückseigentümer würde nur dann seine Zustimmung zur
Bauführung iS der zuvor zitierten Bestimmungen dieser Verordnung erteilt
haben, wenn die Bauwerber einen zivilrechtlich rechtsgültigen
Übereignungsanspruch erworben hätten. Die gegenteilige Betrachtung der
Sachlage durch die Abgabenbehörde I. Instanz beruhe daher auf einem
Rechtsirrtum und sei lebensfremd, soweit es die inhaltlich nicht
nachvollziehbare Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides betreffe.
Bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauantrages am
11. Oktober 1993 namens und auftrags sämtlicher Miterrichter sei die
Miterrichtergemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gegründet gewesen. Die Rechtsstellung der einzelnen Mitglieder der
Miterrichtergemeinschaft habe es in weitere Folge auch ermöglicht, auf die
Planung der Wohnanlage Einfluss zu nehmen. Die schriftlichen Vorverträge
mit den Miterrichtern seien zwischen Februar und April 1994 abgeschlossen
worden. Darin sei ausdrücklich ein Übereignungsanspruch der
Miterrichter begründet worden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die
DWI verpflichtet gewesen sei, jedem Miterrichter seinen Miteigentumsanteil zu
verschaffen. Der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag datiere vom 21. April
1994.
Die gegenteilige Annahme der Finanzbehörde I. Instanz
führe zu der realitätsfremden Annahme, es sei am 11. Oktober 1993
ein Bauantrag eingebracht wurde, ohne zu wissen, ob jemals allenfalls zufolge
fehlender Zustimmung des Grundstückeigentümers überhaupt ein
Gebäude errichtet werden dürfe. Da die Wohnanlage für eine Person
allein zweifellos zu groß gewesen wäre und kein Miterrichter von sich
aus über die finanziellen Mittel zur alleinigen Errichtung dieser
Wohnanlage verfügt habe, seien bereits vor Einbringen des Bauantrages
zivilrechtlich gültige Vereinbarungen geschlossen worden, die eine
Verpflichtung der Bauwerber zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen
Bauwerkes begründet hätten.
Zur finanziellen Abwicklung der Miterrichtergemeinschaft
sei bei einer Bank in L ein Konto eröffnet worden, über welches FM und
IK gemeinsam zeichnungsberechtigt gewesen seien. Für die Finanzierung
seines Grundanteiles sowie der voraussichtlichen Baukosten habe jeder
Miterrichter eine Bankgarantie vorlegen müssen. Auch nach Überreichung
des Bauansuchens durch die Miterrichter seien wesentliche Planänderungen
durchgeführt worden. So sei etwa die gesamte Fassade verglast worden, was
im ursprünglichen Plan nicht vorgesehen gewesen sei.
Die Auftragserteilungen an die bauausführenden
Handwerker seien durch die Miterrichter erfolgt, diese hätten auch die
Rechnungen bezahlt. Die Abrechnung sei durch SR erfolgt und von HK
überprüft worden. Dieser habe auch ein umfangreiches Gutachten
erstellt. Die steuerliche Seite sei von der H&A geprüft worden,
für jeden Miterrichter sei ein eigenes Baukonto geführt worden,
über das die Miterrichter regelmäßig informiert worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sei die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft nur dann gegeben, wenn sämtliche
Miteigentümer gemeinsam tätig würden und die vorstehend
angeführten eingangs erläuterten Risiken trügen. Von einer
Miteigentümergemeinschaft könne erst dann gesprochen werden, wenn
sämtliche Personen Miteigentümer geworden seien oder zumindest
hinsichtlich der Bauliegenschaft einen Übereignungsanspruch erlangt
hätten. Nach Erlangung des Miteigentumsrechtes bzw. eines
Übereignungsanspruches hätten sodann sämtliche Miteigentümer
einheitlich Beschluss darüber zu fassen, dass sie gemeinsam auf der
Bauliegenschaft ein Bauwerk errichteten. Den Bauherren obliege es dann in
weiterer Folge, das zu errichtende Haus zu planen, zu gestalten, der
Baubehörde gegenüber als Bau- und Konsenswerber aufzutreten, die
Verträge mit den bauausführenden Handwerkern im eigenen Namen
abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung
einzuholen.
Im vorliegenden Fall hätten die Miteigentümer
einen Beschluss gefasst, der auf die Errichtung der
verfahrensgegenständlichen Wohnanlage abgezielt habe. In
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes seien im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Errichtung einer Miterrichtergemeinschaft alle Miteigentumsanteile am
verfahrensgegenständlichen Grundstück veräußert gewesen.
Der einzelne Miterrichter habe zusammen mit den weiteren Mitgliedern der
Miterrichtergemeinschaft in jeder Phase der Planung die Möglichkeit gehabt,
entscheidungswesentlich auf die Abfassung der Baupläne Einfluss zu nehmen.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das jeweilige Mitglied
der Bauherrengemeinschaft lediglich die rechtliche Möglichkeit haben
müsse, auf die planliche Gestaltung des Bauprojektes Einfluss zu nehmen. Es
sei hingegen in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich, dass die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft von diesen rechtlichen Möglichkeiten
auch tatsächlich Gebrauch machten, weshalb der Annahme einer
Bauherrengemeinschaft nicht entgegenstehe, dass die einzelnen Mitglieder ihnen
vorgelegte Baupläne ohne wesentliche Abänderung genehmigten. Die
Mitglieder der Berufungswerberin seien im vorliegenden Fall nicht in ein
planlich fix vorgegebenes Schema ohne Möglichkeit der Einflussnahme
eingebunden gewesen. Das Finanzamt habe in zivilrechtlicher Hinsicht eindeutig
den Umstand verkannt, dass bereits vor dem 11. Oktober 1993
mündlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden
sei, die in zahlreichen Besprechungen planliche Änderungen vorgenommen
habe, die schließlich am 11. Oktober 1993 in einen gemeinsamen
Bauantrag sämtlicher Miterrichter gemündet und schlussendlich am
27. Mai 1994 ihren Niederschlag in einer auf sämtliche
Miterrichter lautende Baubewilligung gefunden habe. Die Beschlussfassung vom
5. Jänner 1994 auf Konstituierung der berufungswerbenden
Miterrichtergemeinschaft sowie die folgenden Verträge zu Verbücherung
des Mit- und Wohnungseigentums hätten daher in zivil- und
abgabenrechtlicher Hinsicht nurmehr deklaratorische Bedeutung gehabt. Es sei
somit die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zahlreichen
weitestgehend gleichlautenden Erkenntnissen geforderte Reihenfolge eingehalten
worden. Ganz entscheidungswesentlich und mit der gebotenen Deutlichkeit sei
somit darauf hinzuweisen, dass sämtliche Miterrichter aufgrund der ihnen
vertraglich eingeräumten Rechte auch noch während des anhängigen
Bauverfahrens auf die planliche Gestaltung Einfluss nehmen konnten. Nach den
maßgeblichen Bestimmungen des Vlbg. BauG sei es selbstverständlich
problemlos möglich, während des Baubewilligungsverfahrens die
planlichen Grundlagen des Bauprojektes zu ändern. Die Möglichkeit der
rechtlichen Einflussnahme hiezu werde den jeweiligen Mitgliedern der
Bauherrengemeinschaft eingeräumt. Wie bereits ausgeführt, sei es
jedoch für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauherrenmodell vorliege,
nicht entscheidungswesentlich, dass diese Einflussnahme tatsächlich
ausgeübt werde. Die Einflussnahme manifestiere sich bereits darin, einen
vorliegenden Planungsentwurf zu genehmigen und ihn somit zum Gegenstand eines
Bauverfahrens zu machen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein
Bauherrenmodell vorliege, sei es daher nicht erforderlich, mehrere Baupläne
vorliegen zu haben, aus denen die Mitglieder der Bauherrengemeinschaft
auswählen könnten. Aus den zahlreichen Protokollen der
Miterrichtergemeinschaft über die einzelnen Miterrichtersitzungen ergebe
sich weiters, dass diese stets sämtliche Aufträge an die Handwerker
namens und auftrags der Bauherrengemeinschaft erteilt hätten und
solcherhand aus diesen Verträgen zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet
gewesen seien. Es sei somit auch das Kriterium des Baurisikos im vorliegenden
Fall verwirklicht, da jedes einzelne Mitglied für die aus den mit den
Handwerkern abgeschlossenen Verträgen resultierenden Verpflichtungen,
welche auf die einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft umzulegen seien,
zivilrechtlich im Außenverhältnis solidarisch für diese
Verbindlichkeiten hafte. Aus diesem Umstand ergebe sich somit, dass im
vorliegenden Fall die Bauherrengemeinschaft zu bejahen sei, zumal das Finanzamt
in seiner Entscheidungsbegründung übersehen habe, dass im vorliegenden
Fall keineswegs Fixpreise garantiert würden bzw. Zusagen des SR, die
Baukosten würden nicht überstiegen werden, in zivilrechtlicher
Hinsicht für die Bauherrengemeinschaft insofern irrelevant wären, als
die einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft gegenüber den
beauftragten Handwerkern direkt berechtigt und verpflichtet gewesen seien. Ganz
entscheidungswesentlich sei in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass
nicht ein einzelner Bauträger gegenüber den Handwerkern als
Generalunternehmer bzw. Vertragspartner aufgetreten sei, sondern die einzelnen
Mitglieder der Bauherrengemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts gegenüber den Handwerkern als Auftragsgeber
vertragliche Verpflichtungen eingegangen seien. Insbesondere in Anlehnung an die
neuere Lehre sei davon auszugehen, dass zur Klärung der Frage, ob die
Bauherreneigenschaft gegeben sei, es nicht erforderlich sei, eine Liste von
taxativ aufgezählten Voraussetzungen abzuhaken.
Arnold verweise in einer Besprechung
eines Verwaltungsgerichsthofserkenntnisses zutreffend darauf hin, dass es
vielmehr auf das Überwiegen der einzelnen Voraussetzungen ankomme. Im
Anschluss an die von Arnold vertretene
Rechtsauffassung sei zutreffenderweise für die Beurteilung der Frage, ob
eine Bauherrengemeinschaft vorliege, davon auszugehen, dass neben der
Möglichkeit, Einfluss auf die planliche Gestaltung zu nehmen, vielmehr
entscheidungswesentlich sei, wie sich das Rechtsverhältnis der einzelnen
Mitglieder bzw. Miteigentümer im Außenverhältnis zu den
beauftragten Handwerkern darstelle. Gehe man vom klassischen Fall des
Bauträgermodelles aus, sei in weiterer Folge davon auszugehen, dass der
Bauträger bzw. ein von ihm beauftragter Generalunternehmer die
Werkverträge mit den Handwerkern abschließe und somit die einzelnen
Wohnungseigentümer eines Objektes nicht unmittelbar berechtigt und
verpflichtet würden. Das habe in zivilrechtlicher Hinsicht die Auswirkung,
dass solcherart das Risiko nicht die einzelnen Wohnungseigentümer bzw.
Wohnungskäufer direkt treffe, sondern die Haftung auf den Bauträger
verlagert werde. Eine lediglich allenfalls reduzierte Möglichkeit der
Einflussnahme auf die planliche Gestaltung eines Wohnobjektes habe in den
Hintergrund zu treten, wenn die einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft
direkt in zivilrechtlicher Hinsicht gegenüber den einzelnen Handwerkern
berechtigt und verpflichtet würden, da sie in einem solchen Fall im
Außenverhältnis zu Dritten sowohl das Baurisiko als auch das
finanzielle Risiko treffe. Im Endergebnis sei auch kein allzu strenges
Erfordernis an den Übereignungsanspruch bzw. Erwerb des
Miteigentumsanteiles zu richten, da es in zivilrechtlicher Hinsicht bereits
möglich sei, aufgrund eines mündlich abgeschlossenen Vertrages einen
Übereignungsanspruch an einem Grundstück zu begründen, der
schuldrechtlich wirke und notfalls im Rechtsweg verdinglicht werden könne.
Zusammenfassend sei daher beim vorliegenden Bauprojekt davon auszugehen, dass
die Elemente des Bauherrenmodelles bei weitem überwögen und die
Voraussetzungen der steuerlichen Alternative des Bauträgermodelles nicht
gegeben seien. Es sei daher im vorliegenden Fall nicht von einem Bauträger,
sondern von einem Bauherrenmodell auszugehen. Im übrigen habe in der
Vergangenheit die abgabenrechtliche Behandlung des Finanzamtes Feldkirch
eindrucksvoll verdeutlicht, dass im vorliegenden Fall die Berufungswerberin
bislang als Bauherrengemeinschaft und nicht als Bauträgerkonstruktion
behandelt werde, da das Finanzamt Feldkirch für die bezahlte Umsatzsteuer
eine Solidarhaftung der einzelnen Miterrichter angenommen habe und in
gebührenrechtlich kostenintensiver Art und Weise die Rechtsansprüche
der Republik Österreich grundbücherlich hypothekarisch sicherstellen
habe lassen. Die Vorgangsweise des Finanzamtes Feldkirch sei daher
widersprüchlich, da man bei Verneinung der grunderwerbsteuerlichen
Bauherreneigenschaft ebenfalls zu einer Verneinung der umsatzsteuerrechtlich
relevanten Bauherreneigenschaft kommen müsse. Es läge somit keine
Solidarhaftung der einzelnen Mitglieder der Bauherrengemeinschaft hinsichtlich
der zu erstattenden Umsatzsteuer vor, da ja nach nunmehriger Rechtsauffassung
des Finanzamtes Feldkirch, die aus den vorstehend angeführten Gründen
unzutreffend sei, keine Bauherrengemeinschaft vorgelegen habe. Konsequenterweise
hätte dann das Finanzamt Feldkirch in weiterer Folge davon ausgehen
müssen, dass auch umsatzsteuerrechtlich keine Solidarhaftung vorliege, da
ja dann das einzelne Mitglied der Berufungswerberin nur eine planlich fix
vorgegebene Wohnung erworben und hiefür einen Kaufpreis erlegt hätte.
Das Finanzamt Feldkirch hätte sodann in der Vergangenheit
§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1972 anwenden
müssen, der einen unecht befreiten Steuertatbestand im Bereich des
Umsatzsteuerrechtes beinhalte. Aufgrund der dem Finanzamt zur Verfügung
gestellten Unterlagen, insbesondere des Beschlusses über die Errichtung
einer Miterrichtergemeinschaft, sei das Finanzamt Feldkirch jedoch in der
Vergangenheit ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Bauherrengemeinschaft
vorliege. Die Anwendung der Bestimmungen des
§ 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1972 schließe
jedoch zwingend eine umsatzsteuerrechtliche Solidarhaftung der einzelnen
Mitglieder der Berufungswerberin aus.
Als Bauherr sei nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nur derjenige zu betrachten,
- der auf die planliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen könne,
- das Baurisiko zu tragen habe und somit den
bauausführenden Unternehmern gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet werde und
- das finanzielle Risiko tragen müsse und nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen habe.
Dem Bauherren obliege es somit, das zu errichtende Haus zu
planen und zu gestalten, gegenüber der Baubehörde als Bauwerber
aufzutreten, mit den bauausführenden Unternehmen in eigenem Namen
Verträge abzuschließen und die baubehördliche
Benützungsbewilligung einzuholen.
Demgegenüber sei die Bauherreneigenschaft insbesondere
immer dann zu verneinen, wenn
- die Auftragsvergabe zur Planung durch den
Veräußerer der Liegenschaft erfolge,
- der Erwerber keinen rechtlichen und tatsächlichen
Einfluss auf die Planung habe,
- der Veräußerer vor der Baubehörde als
Bauwerber auftrete,
- für die Errichtung des Gebäudes ein
Generalunternehmer beauftragt werde,
- eine Verbindung von Liegenschaftskaufvertrag mit
Bauauftrag erfolge oder
- der Erwerb des Gebäudes zu einem fixen
Herstellungspreis erfolge.
Die Bauherreneigenschaft werde vor allem auch dann
verneint, wenn im Zeitpunkt der Planung des Bauprojektes der einzelne Errichter
nicht Miteigentümer der Bauliegenschaft sei bzw. noch keinen
Übereignungsanspruch habe. Planungswünsche von Interessenten, die
nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben
hätten, seien bloß unverbindliche Anregungen, mit ihnen gehe nicht
die Stellung eines Bauherrn einher.
An der gegenwärtigen Rechtsprechung zum
Bauherrenbegriff sei zu kritisieren, dass es der Verwaltungsgerichtshof
unterlassen habe, den Begriff des Bauherrn in Relation zum Bauträger zu
setzen und anhand der sich daraus ergebenden Gegensätze eine Definition des
Bauherrenbegriffs vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof stelle in
ständiger Rechtsprechung bei der Definition des Bauherrenbegriffs im
wesentlichen auf dieselben eingangs wiedergegebenen starren Voraussetzungen ab,
die bei näherer Betrachtung zum Teil einer sachlichen Rechtfertigung
entbehrten. Zunächst verlange der Verwaltungsgerichtshof, dass der Bauherr
einen maßgeblichen Einfluss auf die planerische Gestaltung des Bauwerkes
haben müsse. Beim maßgeblichen Einfluss handle es sich um einen
dehnbaren Begriff, der zweifellos zahlreiche Zweifelsfälle offen lasse,
stelle sich doch hier zwangsläufig die Frage, ab welchem Grad der
planlichen Einflussnahme vor, während oder gar nach Abschluss des
Bauverfahrens noch von einem Bauherren in abgabenrechtlicher Hinsicht gesprochen
werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang
ausgesprochen, dass eine geringfügige Einflussnahme auf die räumliche
Gestaltung der zu erwerbenden Eigentumswohnung keine Bauherreneigenschaft
begründe, da sich am planlichen Gesamtkonzept des Gebäudes dadurch
nichts ändere. Bislang sei von den Abgabenbehörden ebenfalls die
Rechtsauffassung vertreten worden, dass auch eine Einflussnahme auf bestimmte
allgemeine Teile eines Gebäudes (z.B. ursprünglich nicht vorgesehene
Verglasung der Außenfassade) nicht ausreiche, um von einem
maßgeblichen Einfluss der Miterrichter auf die planliche Gestaltung zu
sprechen. In diesem Zusammenhang sei bereits darauf zu verweisen, dass der in
den verschiedenen Baugesetzen der Länder definierte Begriff einer
wesentlichen und daher genehmigungspflichtigen Änderung mit dem für
die Zwecke der Berechnung der Grunderwerbsteuer maßgeblichen Begriff der
wesentlichen Änderung nicht ident sei. Die Baugesetze der Länder
könnten daher für die Begriffsdefinition der wesentlichen planlichen
Änderung für die Auslegung des abgabenrechtlich relevanten
Bauherrenbegriffes nicht herangezogen werden. Andererseits habe der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einem Bauherren nicht verlangt
werden könne, ein seinen Vorstellungen völlig entsprechendes,
allenfalls sogar schon baubehördlich genehmigtes Projekt, das er unter
seinem ausschließlichen Risiko verwirklichen wolle, nur deshalb
tatsächlich zu ändern, um im steuerrechtlichen Sinn
Bauherreneigenschaft zu genießen. Die bloße Tatsache, dass schon
vorher eine andere Person die Baupläne bei der Baubehörde eingereicht
habe, spreche nicht gegen die Bauherreneigenschaft, da es vor allem darauf
ankomme, dass der Bauherr die Möglichkeit habe, die Umplanung und damit
wesentliche Änderungen des Bauauftrages zu veranlassen. Dessen ungeachtet
dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass ein Bauansuchen, gestellt
von einer anderen Person als den späteren Eigentümern des
Gebäudes, ein Negativindiz darstelle, wenn es darum gehe, vor der
Abgabenbehörde abgabenrechtlich ein Bauherrenmodell unter Beweis zu
stellen. In diesem Fall werde man der Abgabenbehörde spätestens bei
einer Betriebsprüfung über einen entsprechenden Vorhalt eine
befriedigende Erklärung dafür liefern müssen, warum nicht im
Namen der Bauherren das Bauansuchen gestellt worden sei. Habe der
Verwaltungsgerichtshof im zuvor erwähnten Erkenntnis ausgesprochen, dass
eine auf fremde Initiative erfolgte Planung prinzipiell nicht im Hinblick auf
das Grunderwerbsteuergesetz begünstigungsschädlich sei, so werfe er in
einem anderen Erkenntnis zumindest zwischen den Zeilen die Frage auf, ob die
Vorlage eines fertigen Baukonzeptes im Zeitpunkt der Konstituierung der
Miterrichtergemeinschaft nicht begünstigungsschädlich sei. Betrachte
man die zuvor erwähnte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kritisch,
so spreche nichts gegen die Annahme, den Bauherrenbegriff auch dann zu bejahen,
wenn ein "Bauherr" das ihm vorgelegte planliche, nicht mehr abänderbare
Konzept akzeptiere und auf seine Kosten umsetzen lasse. Wenn jemand das in ein
Vertragswerk fix eingebundene, vertragliche Konzept akzeptiere, bringe er doch
dadurch zum Ausdruck, dass er keine planlichen Änderungen wünsche. Es
sei hier kein Unterschied zu einer Bauherrengemeinschaft festzustellen, die
einen von ihr in Auftrag gegebenen Bauplan akzeptiere, gelte es doch zu
bedenken, dass Bauherren steuerschonend bereits den ersten Vorschlag des
Architekten akzeptieren könnten, ohne dass sie selbst diesbezüglich
kreativ werden müssten. Worin abgabenrechtlich der Unterschied zu erblicken
sei, ob die ohne detaillierte Vorstellungen in Auftrag gegebenen Baupläne
ohne Abänderung durch den Bauherren akzeptiert oder die nicht von ihm in
Auftrag gegebenen Baupläne genehmigt worden seien, bleibe unerfindlich, da
auch im letzten Fall davon auszugehen sei, dass der abgabenrechtlich nicht
anerkannte Bauherr die Baupläne auch bei vorweg erfolgter Auftragserteilung
in der vorliegenden Form akzeptiert hätte. Bei der Unterscheidung zwischen
ursprünglich in Auftrag gegebenen und lediglich nachträglich
genehmigten Plänen handle es sich daher um ein weitestgehend inhaltsleeres
Formalargument, da die Möglichkeit der Einflussnahme in der
nachträglichen Genehmigung dahingehend zum Ausdruck komme, dass der Bauherr
von einer diesbezüglich zugegebener Maßen vorweg nicht
eingeräumten Rechtsstellung nur in der planlich vorliegenden Form Einfluss
genommen hätte, widrigenfalls er die Baupläne kaum genehmigen
würde. In beiden Fällen werde auf die planliche Gestaltung kein
Einfluss genommen, dennoch seien die steuerlichen Folgen unterschiedlich. Das
Kriterium der Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme einer Planung
erweise sich als allzu formalistisch und beinhalte zwangsläufig aufgrund
der Unbestimmtheit der Begriffsbildung einen Graubereich, der dogmatisch
anfechtbar zu wirtschaftlich negativen Ergebnissen führe. Nach Abschluss
des Bauverfahrens müsse bei einem neu hinzugekommenen Interessenten, der
zugleich einen Übereignungsanspruch zu erwerben habe, eine bereits
bestehende planliche Gestaltung des Objektes sicherheitshalber derart
abgeändert werden, dass es mit dem ursprünglich geplanten Bauwerk
nichts oder zumindest soweit es die baulichen Belange des neuen Bauherren
betreffe, nichts mehr gemeinsam habe. In Anbetracht der zuvor erwähnten
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes empfehle es sich daher für
Bauherren, die nach Abschluss der Planungsphase zur Errichtergemeinschaft
stießen, wesentliche Änderungswünsche beim planenden Architekten
zu deponieren, damit die sodann abgeänderten Pläne auf Verlangen der
Abgabenbehörde vorgelegt werden könnten, damit die Einflussnahme auf
die planliche Gestaltung nach Erwerb eines Übereignungsanspruches
nachgewiesen werden könne, weshalb letztendlich zu hoffen bleibe, dass die
tatsächlich durchgeführten Änderungen von den
Abgabenbehörden als wesentlich anerkannt würden. Im Lichte der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe es daher ausreichend
sein, wenn vor Baubeginn für den neuen Interessenten auf seine Initiative
hin eine bis dahin nicht vorgesehene Wohnung in die neu zu erstellenden bzw.
abzuändernden Baupläne integriert werde. Einem nach Baubeginn neu
hinzugekommenen Miterrichter sei vom Verwaltungsgerichtshof die
Bauherreneigenschaft unter dem Blickwinkel der fehlenden Einflussnahme auf die
ursprüngliche Planung abgesprochen worden. Keinesfalls ausreichend
wäre es, wenn von einem Interessenten während der Bauphase eine
planlich bereits bei Baubeginn vorgegebene Wohnung erst erworben werde.
Diesfalls fehle es an der Möglichkeit zur maßgeblichen planlichen
Einflussnahme, selbst wenn auf den neu hinzugekommenen Interessenten das gesamte
bauliche und finanzielle Risiko überwälzt werde. Nach Arnold
genüge es nicht, wenn zur Bejahung der Frage, ob die Bauherreneigenschaft
gegeben sei, eine Liste von taxativ aufgezählten Voraussetzungen abgehakt
werde, vielmehr komme es auf das Überwiegen der einzelnen Kriterien an. Im
Anschluss an die von Arnold vertretene Rechtsauffassung sei zutreffenderweise
für die Beurteilung der Frage, ob grunderwerbsteuerrechtlich eine
Bauherrengemeinschaft vorliege, davon auszugehen, dass neben der
Möglichkeit, auf die planliche Gestaltung Einfluss zu nehmen, vielmehr
entscheidungswesentlich sei, wie sich das Rechtsverhältnis der einzelnen
Mitglieder bzw. Miteigentümer im Außenverhältnis zu den
beauftragten Handwerkern darstelle. Die gegenwärtige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes habe nämlich die überaus negative Konsequenz,
dass trotz Verneinung der Bauherreneigenschaft die davon betroffenen
Abgabenpflichtigen dessen ungeachtet nicht die an sich typischen
risikobeschränkenden Vorteile eines Bauträgermodells genössen.
Werde die Bauherreneigenschaft wegen einer nicht ausreichenden planlichen
Einflussnahme verneint, so ändere dies in den meisten Fällen nichts
daran, dass die vermeintlichen Bauherren im Außenverhältnis zu
bauausführenden Unternehmen im rechtlich verfehlten Vertrauen auf eine nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegebenen
Bauherreneigenschaft dessen ungeachtet unmittelbar rechtlich berechtigt und
verpflichtet würden, und daher mangels Zwischenschaltung eines
Generalunternehmers das gesamte bauliche und finanzielle Risiko zu tragen
hätten. Es sollte daher zukünftig der Begriff des Bauherren
überwiegend von der haftungsrechtlichen Komponente her erfasst werden, da
eine Unterscheidung der einzelnen Modelle anhand einer Abgrenzung im
Außenverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen aufgrund der
vorgegebenen schärferen Kriterien weitaus einfacher sei und unscharfe
Begriffsbildungen iS eines maßgeblichen Einflusses entbehrlich erscheinen
lasse.
Das Bauherrenmodell werde von der Finanzverwaltung im
Bereich der Umsatzsteuer dahingehend gehandhabt, dass die Gemeinschaft der
Miterrichter während der Bauphase als vorsteuerabzugsberechtigte
Unternehmer iS des § 2 UStG betrachtet würden. Nach
Fertigstellung des Bauwerkes und Übergabe der verschiedenen Bauobjekte an
die einzelnen Miterrichter sei von diesen die auf sie entfallende vorerst
anteilsmäßig von den Baukosten berechnete Umsatzsteuer an das
Finanzamt zu bezahlen, da in der Übergabe der verschiedenen Objekte an die
einzelnen Miterrichter ein steuerbarer Umsatz zwischen der Bauherrengemeinschaft
und dem einzelnen Miterrichter erblickt werde. In diesem Zusammenhang sei
ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Bejahung der Bauherreneigenschaft in
abgabenrechtlicher Hinsicht gem. § 6 Abs. 2 BAO u.a.
für den Bereich der Umsatzsteuer dazu führe, dass nach Fertigstellung
des Bauwerkes und der Übergabe der einzelnen Geschäftslokale und
Wohnungen an die einzelnen Bauherren diese für die dann anfallende
Umsatzsteuer solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen hafteten. Es sei daher
in der Vergangenheit bereits vorgekommen, dass die Finanzverwaltung trotz
geschlossener Vorlage sämtlicher Unterlagen (Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag, Konstituierungsbeschluss der Bauherrengemeinschaft,
Bauansuchen, Baubescheid, gemeinsamer Auftrag zur Errichtung eines Bauwerkes an
die bauausführenden Unternehmen) für Zwecke der Umsatzsteuer die
Solidarhaftung der einzelnen Gesellschafter angenommen und im Zuge einer
Betriebsprüfung unter Vorlage der weitestgehend gleichlautenden
schriftlichen Unterlagen für die Zwecke der Grunderwerbsteuer die
Bauherreneigenschaft verneint habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29. Jänner 1999 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1999 stellte die
Berufungswerberin den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme Umsatzsteuer 1994 und 1996
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des § 303 Abs. 1 lit. a und c leg. cit.
und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe stützte
sich das Finanzamt mit Verweis auf die Prüferfeststellungen auf den
Tatbestand der neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel. Nach Meinung des
unabhängiger Finanzsenates zu Recht: Die Berufungswerberin erklärte in
der Umsatzsteuererklärung 1994 Vorsteuern in Höhe von 660.134 S
(47.973,80 €). Als Beilage wurde eine Aufstellung über die
jeweiligen Vorsteuerbeträge der Monate April bis Dezember 1994
beigefügt. In der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 vom
28. Jänner 1997 erklärte sie die Differenz zwischen den
Abrechnungen zum 1. März 1996 und zum 31. Dezember 1996. Aus
dieser Aktenlage war für das Finanzamt aber nicht erkennbar, ob der
Berufungswerberin Unternehmereigenschaft zukam oder nicht. Erst die Ermittlungen
der Betriebsprüfung brachten jene Tatsachen zutage, die zu einer Verneinung
der Unternehmereigenschaft und damit zu einem im Spruch anders lautenden
Bescheid führten. Die von der Berufungswerberin vorgebrachten Einwände
zeigen keine Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahme auf, da selbst ein
allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von
Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt
(vgl. VwGH 25.10.2001, 98/15/0190; 25.2.2005, 2001/14/0007). Der Einwand, in
einem solchen Fall (d.h. bei Verschulden der Behörde) wäre eine
"Wiederaufnahme" lediglich aus den Gründen des § 299 BAO
zulässig gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Da das Hervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu
beurteilen ist (vgl. etwa Ritz, BAO³, § 303, Rz 14), stellen die
Ergebnisse der Betriebsprüfung für die Umsatzsteuerfestsetzung selbst
dann neue Tatsachen und Beweismittel dar, wenn die maßgeblichen
Beschlüsse und Verträge der Berufungswerberin bereits im Jahr 1994 der
Gebührenabteilung übermittelt wurden und anhand dieser Unterlagen die
Erkenntnis, dass es sich bei der Berufungswerberin nicht um die Bauherrin
handelte, gewonnen werden hätte können, weil sie damals der
Veranlagungsabteilung eben nicht bekannt waren. Diese neuen Tatsachen und
Beweismittel waren auch geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Der unabhängige Finanzsenat vermochte somit
hinsichtlich der vom Finanzamt verfügten Wiederaufnahme der
Umsatzsteuerverfahren für die Jahre keine Rechtswidrigkeit zu erkennen,
zumal auch die Berufungswerberin hinsichtlich der Ermessensübung durch das
Finanzamt keine Einwände vorgebracht hat. Die Berufung war daher in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer 1994 bis 1996
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1972 und 1994 ist Unternehmer, wer
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt,
oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig
wird.
Nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. kann der
Unternehmer, der im Inland Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz
oder eine Betriebsstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Bei einer Lieferung eines Grundstückes mit einem zu
errichtenden Gebäude stellt sich die Frage, ob eine einheitliche
Grundstückslieferung samt Gebäude vorliegt oder eine Lieferung eines
unbebauten Grundstückes mit anschließender Werklieferung eines
Gebäudes. Diese Frage wird von der Judikatur danach entscheiden, ob nach
dem wirklichen Gehalt und nach der tatsächlichen Durchführung die
Bauherreneigenschaft dem Veräußerer oder dem Erwerber des
Grundstückes zukommt.
Ist weder der Veräußerer des Grundstückes
noch dessen Erwerber, sondern ein von diesen verschiedener Organisator des
Bauprojektes als Bauherr anzusehen, so liegt eine unecht steuerfreie
Grundstückslieferung der Liegenschaft durch den Veräußerer sowie
eine steuerpflichtige (Werk)Lieferung des Gebäudes durch den Initiator vor
(vgl. Ruppe, UStG 1994², § 6, Anm 231).
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist aber noch zu
beachten, ob die Gemeinschaft das Gebäude auch unternehmerisch nutzt bzw.
ob der Gemeinschaft Unternehmereigenschaft zukommt. Rechtsprechung und
Verwaltung sehen die Unternehmereigenschaft bei Wohnungseigentumsgemeinschaften
dadurch begründet, dass sie das Gebäude errichtet und die dinglichen
Nutzungsrechte an den Wohnungen einräumt, mag das Entgelt auch nur in der
Entrichtung der anteiligen Errichtungskosten bestehen (vgl. z.B. VwGH 16.7.2003,
99/15/0238). Da ein Vorsteuerabzug nur Unternehmern zusteht, ist somit die
Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungswerberin hinsichtlich der
Errichtungskosten für das Gebäude nur zu bejahen, wenn sie das
Gebäude errichtet hat, und das heißt: wenn ihr hinsichtlich der
Errichtung des Gebäudes die Bauherreneigenschaft zukommt.
Der Begriff Bauherr ist für die Umsatzsteuer und die
Gewerbesteuer einheitlich auszulegen. Dabei kommt es darauf an, dass die
betreffende Gemeinschaft a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses
Einfluss nehmen kann b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h., dass
sie nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle
Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den
Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (vgl. z.B. VwGH 19.4.1995,
89/16/0156).
Diese Kriterien für das Vorliegen der
Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. z.B. VwGH vom
29.7.2004, 2004/16/0053). Die in der Berufung zitierte Meinung von
Arnold, es komme nur auf das
überwiegende Vorliegen der Voraussetzungen an, stellt ebenso wie die
zitierte Besprechung einer VwGH-Entscheidung durch Kotschnigg eine Mindermeinung
dar, der der unabhängige Finanzsenat nicht folgt.
Bei einem Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, kann zur
Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag zur Errichtung der
Wohnungseinheit nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt werden,
wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf abzielenden
Beschlusses erforderlich ist. Denn nur die Gesamtheit aller
Wohnungseigentümer kann rechtlich über das ihnen gemeinsame
Grundstück kraft ihres Willensentschlusses verfügen. Bei einer
Mehrheit von Eigentümern kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den
Miteigentümern zur gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter
gemeinsamer Tragung des gesamten Risikos, gemeinschaftlicher Erteilung der hiezu
erforderlichen Aufträge etc. die Bauherreneigenschaft begründen, wenn
ein Wohnhaus durch ein einheitliches Bauvorhaben neu geschaffen wird. Die
Bauherreneigenschaft einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist also nur dann
gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam tätig werden und
das Risiko tragen. Inhaltsgleiche Einzelerklärungen von
Wohnungseigentümern können den erforderlichen gemeinsamen, auf
Errichtung des gesamten Bauwerkes gehenden Beschluss der
Eigentümergemeinschaft nicht ersetzen (vgl. hiezu Fellner, Gebühren
und Verkehrssteuern II, Rz 93 zu § 5 mit der dort zitierten Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Der unabhängige Finanzsenat sieht keine Veranlassung,
von dieser durch die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Jahre hin gewachsene und gefestigte Interpretation des
Bauherrenbegriffes abzugehen. Die Prüfung des Vorliegens der
Bauherreneigenschaft der Berufungswerberin erfolgt somit anhand dieser
Kriterien.
Laut den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden
Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 23. April 1993 erwarb die DWI ein bebautes
Grundstück in L. Am 6. Mai 1993 schloss die DWI mit der HI eine
Vereinbarung über die Vermittlung von 24 Wohnungen an Wohnungswerber. Am 1.
September 1993 schloss die DWI mit drei Wohnungswerbern Vorverträge zu
einem Kauf- und Miterrichtervertrag ab. Laut diesen Vorverträgen
verpflichten sich die Vertragsparteien,
"für sich und ihre Rechtsnachfolger,
unverzüglich nach Bildung der Miterrichtergemeinschaft, Vorliegen der zur
Verfassung des endgültigen Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages
auszuarbeitenden Unterlagen, insbes. nach Festsetzung der Nutzwerte ...
spätestens bis zum 31.01.1994 einen Kaufvertrag zu nachstehenden
Bedingungen abzuschließen". In der Folge wird das Bauprojekt
beschrieben: "Auf der Liegenschaft EZ.....
soll das Wohn-und Geschäftshaus Schillerstraße errichtet werden. Es
besteht aus zwei Einheiten und einem Verbindungstrakt. Das Bauvorhaben umfasst 7
Wohnungen (Haus I) und 14 Wohnungen (Haus II), eine Tiefgarage mit 14
Einstellplätzen und entsprechenden Nebenräumen. Die näheren
Einzelheiten ergeben sich aus der Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste, sowie
den Plänen und Kalkulationen der Baukosten, die von
SR verfasst wurden und die ein
integrierender Bestandteil dieses Vertrages sind. Die Unterlagen sind für
die Käuferseite nicht bindend oder verpflichtend. Sie stellen lediglich
einen Vorschlag dar, wie und zu welchen Kosten das Bauvorhaben ....realisiert
werden soll. Die Käuferseite nimmt zur Kenntnis, dass es ihr als
Miterrichter im Zusammenwirken mit den übrigen Miterrichtern freisteht,
diese Baubeschreibungs- und Ausstattungsliste sowie die Pläne und die
Kalkulation jederzeit zu ändern. Die Miterrichter haben auch die
Möglichkeit, sich eines anderen Architekten zur Realisierung des
Bauvorhabens zu bedienen. In diesem Falle haben sie aber der Verkäuferin
die bisher von ihr getragenen Kosten zusätzlich zum Kaufpreis für das
Grundstück zu ersetzen. Die Erteilung des Architektenauftrages, die
endgültige Festlegung und Ausarbeitung der Pläne und die Baueingabe
wird durch die noch zu bildende Miterrichtergemeinschaft erfolgen. Diese wird
das Bauvorhaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichten." In
der Folge wird der Kaufgegenstand bestimmt und der Kaufpreis angegeben. Dazu
wird festgestellt, dass der Kaufpreis nur den Grundanteil umfasst und nach
Unterzeichnung dieses Vorvertrages auf ein Treuhandkonto von FM einzubezahlen
sei. Weiter heißt es: "Die Baukosten
sind in diesem Kaufpreis nicht enthalten. Sie sind mit S (Angabe des
Betrages) kalkuliert und zusätzlich von
der Käuferseite aufzubringen. Hiebei sind Eigenleistungen möglich.
Diese werden im Rahmen der Endabrechnung berücksichtigt". Zur
rechtlichen Durchführung wird ausgeführt:
"Die Käuferseite beauftragt
FM mit der Errichtung und
allfälligen grundbücherlichen Durchführung aller Verträge,
die im Zusammenhang mit dem Erwerb der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft, der Parifizierung, der Errichtung und Verbücherung des Kauf-
und Wohnungseigentums, der Bildung und rechtlichen Betreuung der
Miterrichtergemeinschaft und der Erteilung des Auftrages an den von ihr
ausgewählten Architekten stehen." Gleichzeitig wird das
Anwaltshonorar mit 1,3 % der Gesamtbaukosten inkl. Umsatzsteuer fixiert.
Am 7. September 1993 stellte die
Miterrichtergemeinschaft Wohn- und Geschäftshaus S, vertreten durch RA FM
einen Bauantrag gemäß
§ 1 der Baueingabeverordnung auf
Bewilligung der Errichtung von 17 Wohnungen, 14 Tiefgaragenplätzen und
107m² Geschäftsfläche. Zum Bauansuchen wurden u.a. eine
Baubeschreibung und Baupläne beigelegt.
Am 24. Februar 1994 konstituierten sich die
Miterrichter KW, BR, IA, MH, die DWI , RK, IK, die EM, HH, MSt, DG, SG, SB, HD,
SH, WA, PD, CG, ACS, SR und MLS zur "Bauherrengemeinschaft S". Zum
Repräsentanten der berufungswerbenden Bauherrengemeinschaft und zu ihrer
Vertretung in der Abwicklung des Gesamtbauvorhabens wurde MH bestellt.
Ebenfalls am 24. Februar 1994 schlossen die
Miterrichter einen Vertrag über die gemeinsame Errichtung des obgenannten
Gebäudes. Gemäß Punkt 3. des Vertrages verpflichten sich die
Vertragsteile, auf Basis der behördlich genehmigten Pläne, die Planung
und Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und sechs Garagen
gemeinsam als Bauherrengemeinschaft durchzuführen, wobei die
Liegenschaftsanteile der Vertragspartner im Eigentum der Miteigentümer
verbleiben und auf dem Objekt Wohnungseigentum durch die Vertragsteile
begründet wird. Laut Punkt 7. beginnt die gemeinschaftliche Tätigkeit
mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages. Nach Punkt 8. bedarf jede
Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden Beteiligten
zu erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, der Zustimmung aller
Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der
Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt.
Am selben Tag erteilte die berufungswerbende
Bauherrengemeinschaft dem Baumeister SR den Auftrag zur Organisation des
Bauwerkes. Darin heißt es u.a:
1. Vertragsobjekt
"Die
Bauherrengemeinschaft S beabsichtigt
gemäß den behördlich genehmigten Plänen auf dem
Grundstück ..... im Gesamtausmaß von 1.656 m² eine Wohnanlage
bestehend aus Wohnungen, Geschäftsflächen, Balkonen, Terrassen und
einer Tiefgarage zu errichten und an den errichteten Gebäuden
Wohnungseigentum zu begründen. Die Bauherrengemeinschaft
Schillerstraße beauftragt Ing. Siegfried Rünzler gemäß den
vorliegenden Plänen den Bau des Hauses einschließlich der
Gesamtorganisation durchzuführen, für die Bauherrengemeinschaft zu
organisieren und alle Arbeiten zu unternehmen, die zur Erstellung dieses
Bausvorhabens erforderlich sind. Die Pläne sowie die Baubeschreibung und
Ausstattungsliste sind integrierter Bestandteil dieses Auftrages..........
"
2. Planung
"Auf Basis der
behördlich genehmigten Baupläne führt Baumeister
SR die weitere Planung durch. Er
erteilt die entsprechenden Aufträge an Architekten und Sonderfachleute.
Jede Planänderung, die nicht nur das Innere der von den betreffenden
Beteiligten zu erwerbenden Miteigentumseinheit betrifft, bedarf der Zustimmung
aller Miteigentümer, soweit es sich nicht um unwesentliche oder von der
Behörde vorgeschriebene Änderungen handelt..........
"
3. Auftragsabwicklung
"SR
wird alle Offerte, Ausschreibungen und Aufträge für die gemeinsamen
Arbeiten im Namen und auf Rechnung der Bauherrengemeinschaft
S, für die Einzelaufträge im
Namen und auf Rechnung der einzelnen Beteiligten einholen, durchführen und
erteilen.... "
4. Entgelt
"Als Entgelt für die
im Vertrag angeführten Leistungen exklusive der Kosten der Sonderfachleute
erhält SR für seine
Tätigkeit das Honorar, das ihm nach der Honorarordnung zusteht. Nach der
vorliegenden Kalkulation organisiert SR
die Herstellung des Gebäudes samt Ausstattung nach der ebenfalls
vorliegenden Ausstattungsliste zu Baukosten von voraussichtlich
S 33.000.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer
S 6.600.000,00........."
5.
Zahlungsfristen
"Die Zahlungsfristen
für die vereinbarungsgemäß durch jeden der Mitauftraggeber von
seinem Entgeltteil zu leistenden Akontozahlungen bestimmen sich nach dem
Bauzeitplan..... "
6. Bauliche
Sonderwünsche
"Bauliche
Sonderwünsche jeder Art sind ausschließlich über
SR
abzuwickeln....."
Am 13. April 1994 erging der Abbruchbescheid
betreffend das Altgebäude.
Am 26. April 1994 schlossen die DWI als
Verkäuferin und die Miterrichter als Käufer einen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag ab. Im Kaufvertrag heißt es u.a.:
"1.3 Die Gesellschaft verkauft und
übergibt an nachstehend angeführte Personen und diese kaufen und
übernehmen von ihr in ihr alleiniges Eigentum folgende Anteile an der
Liegenschaft......"
"2.1 Der
für dieses Grundstück angemessene Kaufpreis beträgt S
10.000.000,00......."
Im Wohnungseigentumsvertrag heißt es u.a.: 4.
".........Die Vertragsteile werden Eigentümer der in der nachfolgenden
Nutzwerttabelle angeführten 23 Einheiten, deren Größe und Lage
aus dem Gutachten der gerichtlich beeideten Sachverständigen für das
Bauwesen, Baumeister ......, hervorgeht." 5. ".........Die
Vertragsparteien errichten als MS auf der Liegenschaft....eine Wohnanlage mit
Wohnungen, Geschäftsflächen und einer Tiefgarage."
Am 1. März 1994 fand die mündliche
Bauverhandlung statt, am 27. Mai 1994 wurde der Baubescheid erteilt, mit
dem das Projekt mit "21 Wohnungen, 14 Tiefgaragenplätzen sowie ca. 100
m² Geschäftsfläche" genehmigt wurde.
Überblicksartig ergibt sich somit folgender
chronologischer Ablauf:
|
Bauansuchen
|
7.10.1993
|
Bauverhandlung
|
1.3.1994
|
Auftrag zur Organisation
|
19.2.1994
|
Abbruchbescheid
|
13.4.1994
|
Vertrag zur Errichtung einer Wohnanlage
|
19.2.1994
|
Kaufvertrag
|
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0154-F/06
- Stammnummer
- 24550
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF