Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0204-I/04
Verweigerung der Erklärungsabgabe iZm einem behaupteten "Datenmissbrauch"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-I/04vom 16.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die in § 133 BAO iVm § 42 EStG 1988 und § 21 Abs. 4 UStG 1994 normierte persönliche Abgabenerklärungspflicht ist als generelle, prinzipielle und vorbehaltlose Erklärungspflicht ausgestaltet (Stoll, BAO-Kommentar, 1503). Eine sonach bestehende Erklärungspflicht wird weder durch den an die Abgabenbehörde gerichteten Vorwurf einer Beeinträchtigung datenschutzrechtlich geschützter Interessen der erklärungspflichtigen Person berührt, noch kann die Erfüllung der Erklärungspflicht vom Eintritt bestimmter Bedingungen etwa dergestalt abhängig gemacht werden, dass dem Abgabepflichtigen bestimmte Auskünfte (datenschutzrechtlicher Art) erteilt werden, oder dass einem als "Missstand" bzw. "Datenmissbrauch" gerügten behördeninternen Vorgang auf eine dem Abgabepflichtigen geboten erscheinende Weise nachgegangen wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA Dr. E., vom
2. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
1. Dezember 2003 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Zwangsstrafe wird in Höhe von
200 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Mit
Bescheid des Wohnsitzfinanzamtes X. vom 16. 9. 2003 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) ersucht, Abgabenerklärungen betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 2002 bis 7. 10. 2003 nachzureichen. Dieser Bescheid
enthält den Hinweis, dass die Frist zur Einreichung der
Abgabenerklärungen bereits abgelaufen sei und durch den genannten Termin
nicht verlängert werde.
2.) Die Bw. brachte daraufhin am 29. 9. 2003 einen an
den Vorstand des Wohnsitzfinanzamtes gerichteten Fristverlängerungsantrag
mit folgendem Inhalt ein:
"Aufgrund
meiner Anfragen vom 30. 6. 2003 (richtig: 7. 7. 2003) und 14. 7. 2003,
die leider von Ihnen bisher ignoriert worden sind, bin ich gezwungen, unter
Berufung auf das Datenschutzgesetz und auf die verfassungsmäßig
verankerten Grundrechte, die Frist zur Abgabe der Jahreserklärungen 2002
bis zur vollständigen Aufklärung, was mit meinen Daten geschehen ist,
zu verlängern..."
3.) Das
Finanzamt X. wies diesen Fristverlängerungsantrag ohne inhaltliche
Auseinandersetzung mit Bescheid vom 30. 9. 2003 als verspätet
zurück. Gleichzeitig wurde die Bw. aufgefordert, die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2002 bis 7. 10. 2003 einzureichen.
4.) Da diese
Frist ungenutzt verstrichen ist, forderte das Wohnsitzfinanzamt die Bw. mit
weiterem Bescheid vom 16. 10. 2003 neuerlich zur Abgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2002 bis 6. 11. 2003 auf,
widrigenfalls gegen sie eine Zwangsstrafe von 300 € festgesetzt werden
könne (Androhung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO).
5.) Da auch in
der Folge keine Abgabenerklärungen eingelangt sind, setzte das Finanzamt
die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 300 € mit Bescheid vom
1. 12. 2003 fest.
6.) Die am 2. 1. 2004 erhobene Berufung gegen den
Zwangsstrafenbescheid, die auch einen Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO enthält, wurde wie folgt begründet:
"...
Für die ausführliche und detaillierte Begründung ist es
zunächst unerlässlich, dass meine Anfragen an den Vorstand des
Finanzamtes...vom 7. Juli 2003 sowie auch des weiteren vom 14. Juli 2003
ordnungsgemäß von ihm beantwortet werden. Dies stellt einen
wesentlichen Teil dar, warum die betreffenden Jahreserklärungen nicht
abgegeben werden konnten. Bevor diese Recherchen nicht abgeschlossen sind, ist
es nicht möglich, eine vollinhaltliche Begründung abzugeben..."
7.) Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, der die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde, erließ am 18. 9. 2006
gegenüber der Bw. einen Mängelbehebungsauftrag gemäß
§
275 BAO, mit welchem die Bw. aufgefordert wurde, die der Berufung anhaftenden
Mängel einer fehlenden Erklärung, in welchen Punkten der
Zwangsstrafenbescheid angefochten wird, und welche Änderungen beantragt
werden (§ 250 Abs. 1 lit. b und c BAO), innerhalb von drei
Wochen zu beheben, widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gilt.
Die Bw. entsprach dem Mängelbehebungsauftrag mit dem
Mängelbehebungsschreiben vom 2. 10. 2006. Hieraus geht hervor, dass
die Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides ("Nullfestsetzung") beantragt wird.
Weiters nahm die Bw. auf ein von ihr gegen das Wohnsitzfinanzamt geführtes
Verfahren vor der Datenschutzkommission Bezug, das nunmehr abgeschlossen sei. In
diesem Verfahren habe die Datenschutzkommission "den herrschenden Missstand...
bestätigt" und dem Wohnsitzfinanzamt aufgetragen, "dies lückenlos
aufzuklären". Zudem wies die Bw. darauf hin, dass sie die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat beantragt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorweg festzustellen, dass gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO in der Fassung
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, die Entscheidung über
Berufungen namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3)
obliegt, außer 1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag
(§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1)
wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden
hat.
Die Berufung
vom 2. 1. 2004 gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 1. 12. 2003 enthält
keinen Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Ein
Vorlageantrag, in welchem ein derartiger Antrag noch gestellt werden hätte
können, wurde nicht eingebracht, weil keine Berufungsvorentscheidung
ergangen ist. Die Bw. hat einen Antrag auf Entscheidung durch den Berufungssenat
erstmals in der Berufung vom 12. 12. 2005 gegen den Bescheid des
Wohnsitzfinanzamtes vom 15. 11. 2005 gestellt. Diese Berufung, die sich
gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge Nichtabgabe der
Steuererklärungen für 2004 richtet, ist aber nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens. Der in der Berufung vom 12. 12. 2005 enthaltene Antrag
auf "mündliche Verhandlung und Senat" vermittelt keinen Rechtsanspruch auf
Entscheidung durch den Berufungssenat im gegenständlichen
Berufungsverfahren, selbst wenn sich dieser Antrag auf alle noch offenen
Rechtsmittel betreffend "Zwangsstrafen der Vorjahre usw." erstreckte. Vielmehr
hätte ein derartiger Antrag in der Berufung vom 2. 1. 2004 oder in einem
allfälligen Vorlageantrag betreffend diese Berufung gestellt werden
müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 282, Tz 4, und die
dort zitierte Judikatur).
2.) In der
Sache selbst ist die Bw. der Meinung, die Abgabe der Steuererklärungen
für 2002 setze eine korrekte Beantwortung ihrer Anfragen vom 7. 7.
2003 und 14. 7. 2003 an den Vorstand des Wohnsitzfinanzamtes voraus. Nach
der Aktenlage bezogen sich diese Anfragen auf den Versuch einer Akteneinsicht
der Bw. am 10. 6. 2003, bei dem hervorkam, dass das Wohnsitzfinanzamt
den Veranlagungsakt der Bw. über Ersuchen des Finanzamtes Y. an das
ersuchende Finanzamt übermittelt hatte. Laut Aktenvermerk vom 14. 11. 2002
nahm das Finanzamt Y. in den Akt der Bw. im Zuge eines in seine
Zuständigkeit fallenden Besteuerungsverfahrens (betreffend den Sohn der
Bw.) Einsicht. Die gegenständlichen Anfragen der Bw. an ihr
Wohnsitzfinanzamt betrafen die Rechtmäßigkeit der
Aktenübermittlung an das Finanzamt Y., wobei die Bw. sowohl die Bekanntgabe
der konkreten Gründe für die Akteneinsicht durch das ersuchende
Finanzamt als auch Auskünfte darüber verlangte, welche Bediensteten
des Finanzamtes Y. welche Ermittlungen durchgeführt hätten, wer den
Auftrag hiezu erteilt habe, und unter welcher Aktenzahl diese Ermittlungen
geführt worden seien.
Weiters
stützt sich die Bw. auf das von ihrer anwaltlichen Vertreterin am
30. 12. 2003 eingebrachte Auskunftsbegehren nach § 26
Datenschutzgesetz 2000, in welchem das Wohnsitzfinanzamt der Bw. um Bekanntgabe
aller dokumentierten Datenbankabfragen ab dem 1. 1. 2000 bzw. um
Offenlegung ersucht wurde, welche personenbezogenen Daten der Bw. an wen und zu
welchem Zweck weitergegeben worden waren. Die in der Folge angerufene
Datenschutzkommission hat der diesbezüglichen Beschwerde der Bw. insofern
stattgegeben, als dem Wohnsitzfinanzamt aufgetragen wurde, der Bw. innerhalb von
acht Wochen Auskunft über die zwischen dem 1. 1. 2000 und dem
30. 12. 2003 stattgefundenen Übermittlungen von zu ihrer Person
verarbeiteten Daten durch das Wohnsitzfinanzamt an Dritte zu erteilen
(vgl. Bescheid vom ..., GZ. ....). Die Bw. vertritt die Auffassung,
dass das Wohnsitzfinanzamt diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, weil die der
Bw. mit Schreiben vom 17. 5. 2005 und 7. 7. 2005 erteilten
Auskünfte nicht der Bestimmung des § 26 Abs. 1
Datenschutzgesetz 2000 entsprochen hätten.
Wie den
weiteren Eingaben der Bw. vom 10. 5. 2004 und 24. 10. 2005
zu entnehmen ist, hegt die Bw. zudem den "dringende Verdacht des
Datenmissbrauches" seitens des Wohnsitzfinanzamtes, weshalb es aus
datenschutzrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheine, an das Wohnsitzfinanzamt
solange keine Daten mehr zu übermitteln, bis "diese Umstände"
vollständig aufgeklärt seien und die "Vertrauenswürdigkeit"
wieder hergestellt sei.
3.) An dieser
Stelle ist zunächst der Hinweis angebracht, dass es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ist, im Berufungsverfahren betreffend die
Festsetzung einer Zwangsstrafe infolge Nichtabgabe von Steuererklärungen
Feststellungen darüber zu treffen, ob die Übermittlung des
Veranlagungsaktes der Bw. an das Finanzamt Y., den dieses Finanzamt zur
Feststellung eines von ihm zu ermittelnden Sachverhaltes in einem in seine
Zuständigkeit fallenden Besteuerungsverfahren zu benötigen glaubte,
etwa im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 114, 115, 158 und
48a Abs. 4 lit. a BAO gedeckt war. Ebenso wenig hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz darüber zu befinden, ob das
Wohnsitzfinanzamt der Bw. dem Auftrag der Datenschutzkommission auf
Auskunftserteilung gemäß
§ 26 Datenschutzgesetz 2000 in
gesetzeskonformer Weise entsprochen hat oder nicht. Schließlich hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz auch nicht den von der Bw.
geäußerten Verdacht einer Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz
zu prüfen, weil die Feststellung einer derartigen Rechtsverletzung der
ausschließlichen Kompetenz der Datenschutzkommission vorbehalten wäre
(§ 1 Abs. 1 und 5 iVm § 31 Abs. 2
DSG 2000). Im Übrigen hat die Datenschutzkommission in der oben
erwähnten Entscheidung keinen "Datenmissbrauch", sondern eine Verletzung
des Rechtes der Bw. auf Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000
festgestellt und dem Wohnsitzfinanzamt die Erteilung entsprechender
Auskünfte aufgetragen.
4.) Sache,
über die die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§
289 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, kann im Hinblick auf den Spruch des
angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides somit nur die Beurteilung der Frage
sein, ob die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach
rechtmäßig war.
Die Festsetzung
einer Zwangsstrafe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 111
Abs. 1 BAO zulässig. Danach sind die Abgabenbehörden berechtigt,
die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen
zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit
durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer
Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle muss, bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von
2.200 Euro nicht übersteigen.
Nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung kann die Vorlage von
Abgabenerklärungen durch den Abgabepflichtigen mit Hilfe von Zwangsstrafen
erzwungen werden. Dies ergibt sich aus § 111 BAO in Verbindung mit der
allgemeinen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119
BAO sowie der Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen
gemäß den §§ 133 ff BAO (vgl. Ritz, aaO,
§ 133, Tz 11).
Eine
Zwangsstrafenfestsetzung setzt die vorherige Aufforderung zur Erbringung der
verlangten Leistung und die Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten
Höhe voraus. Diese Voraussetzungen sind im Berufungsfall unstrittig
gegeben.
Nach
herrschender Auffassung ist die Festsetzung einer Zwangsstrafe nur dann
unzulässig, wenn die verlangte Leistung unmöglich, die Erfüllung
unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (vgl. zB VwGH 13. 9. 1988, 88/14/0084;
Ritz, aaO., § 111, Tz. 3).
Objektiv
möglich ist die Erbringung der Leistung, wenn der Erfüllung durch den
Abgabepflichtigen - gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen
- keine äußeren, unüberwindbaren Hindernisse im Wege
stehen. Die unter Androhung von Zwang verlangten Leistungen müssen, soll
die sodann festgesetzte Zwangsstrafe rechtmäßig sein, erfüllbar
sein. Unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur
unter unverhältnismäßig großem Aufwand erbracht werden
könnte und der Aufwand hiefür in Relation zum möglichen Ergebnis
in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der
Leistung stünde (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1201). Derartiges wird von der
Bw. nicht behauptet.
Aus den
Einwendungen der Bw. ergibt sich allerdings implizit, dass sich die Bw. an ihre
Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen als nicht mehr
gebunden erachtet. Dabei unternimmt die Bw. den Versuch, aus der behaupteten
Nichterteilung bestimmter Auskünfte durch das Wohnsitzfinanzamt bzw. aus
der weiters behaupteten Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz
Rechtfertigungsgründe für die Nichteinreichung der
Abgabenerklärungen abzuleiten.
Der
diesbezügliche Standpunkt der Bw. verhilft der Berufung nicht zum Erfolg:
Einerseits vermengt die Bw. in unzulässiger Weise abgabenrechtliche
Verpflichtungen mit im Datenschutzgesetz festgelegten Rechten. Andererseits
übersieht die Bw., dass die in den § 133 BAO
iVm § 42 EStG und § 21 Abs. 4 UStG normierte
persönliche Abgabenerklärungspflicht kraft Gesetzes als generelle,
prinzipielle und vorbehaltlose Erklärungspflicht ausgestaltet ist
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1503). Dies bedeutet, dass die sich aus den
genannten Bestimmungen ergebenden Obliegenheiten von den zur Einreichung von
Abgabenerklärungen verpflichteten Personen zu erfüllen sind,
gleichgültig ob diese gesetzlich auferlegte Verpflichtung im Einzelfall als
gerechtfertigt empfunden wird. Besteht wie im Streitfall Erklärungspflicht,
wird diese weder durch den an die Abgabenbehörde gerichteten Vorwurf einer
Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der
erklärungspflichtigen Person berührt, noch kann die Erfüllung der
Erklärungspflicht vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht
werden. Demnach wird die Verletzung der Erklärungspflicht zum Zeitpunkt, in
dem die Abgabenerklärungen einzureichen gewesen wären, nicht dadurch
beseitigt, dass die Bw. ihre Bereitschaft zur Einreichung von
Abgabenerklärungen unter der Voraussetzung bekundet hat, dass ihr bestimmte
Auskünfte erteilt werden bzw. einem als "Missstand" gerügten
behördeninternen Vorgang auf eine der Bw. geboten erscheinende Weise
nachgegangen wird. Träfe die Auffassung der Bw. zu, würde die
persönliche Abgabenerklärungspflicht letztlich von Gesichtspunkten
mitbestimmt, denen das Gesetz im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung
beimisst. Eine Prüfung der Erklärungspflicht über die hiefür
maßgeblichen Tatbestände hinaus ist im Abgabenrecht nicht vorgesehen.
Bloß der
Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass das DSG 2000 keine dem
§ 14 Abs. 3 DSG entsprechende Bestimmung enthält. Wie der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. 7. 2002, 2000/01/0423,
ausgesprochen hat, findet sich die dort (ehemals) vorgesehene Pflicht einer
Verwaltungsbehörde, ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren dann,
wenn eine Partei behauptet, in ihren Rechten nach diesem Bundesgesetz verletzt
zu sein, außer bei Gefahr im Verzug, bis zur Entscheidung über diese
Vorfrage durch die Datenschutzkommission auszusetzen und gleichzeitig die
Entscheidung bei der Datenschutzkommission zu beantragen, weder in der als
Nachfolgebestimmung zu § 14 DSG begreifbaren Regelung des
§ 31 DSG 2000 noch an einer anderen Stelle des DSG 2000 wieder.
Für das Vorbringen der Bw. im Schreiben vom 24. 10. 2005, es sei "im Sinne
des Datenschutzgesetzes", dem Wohnsitzfinanzamt bis zu einer dem § 26
DSG 2000 entsprechenden Auskunftserteilung und vollständigen
Aufklärung des Verdachtes auf Datenmissbrauch keine Abgabenerklärungen
bzw. Daten mehr zu übermitteln, besteht somit auch aus
datenschutzrechtlicher Sicht keine taugliche Grundlage.
5.) Die
Verhängung einer Zwangsstrafe liegt im Ermessen der Abgabenbehörde,
das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20
BAO). Die maßgebenden Kriterien für die Ermessensübung ergeben
sich primär aus der Ermessen einräumenden Norm (vgl. Ritz, aaO, §
20, Tz. 5). Der Zweck der Zwangsstrafe liegt darin, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den
Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen
zu verhalten (VwGH 27. 9. 2000, 97/14/0112). Hieraus folgt nach Stoll, aaO, S.
1200, dass die Abgabenbehörde bei der Entscheidung, ob sie von ihrer
Berechtigung nach § 111 BAO Gebrauch macht, neben dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit auch die Frage zu berücksichtigen hat,
mit welchem geringsten Zwangsmittel der geforderte Erfolg erreichbar
erscheint.
Dabei ist
zunächst zu berücksichtigen, dass die Bw. die Einreichung der
Abgabenerklärungen aus den geschilderten Gründen konsequent
verweigert, weshalb nicht erkennbar ist, mit welchem gelinderen Zwangsmittel die
Bw. zur Erfüllung der ihr obliegenden Erklärungspflicht bewegt werden
hätte können. Somit war dieFestsetzung der Zwangsstrafe aus Gründen der Prozessökonomie
wie auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zweckmäßig. Demgegenüber sind etwaige Unbilligkeitsgründe
nicht ersichtlich.
Was die
Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so ist der Berufungswerberin allerdings
zuzugestehen, dass ihr steuerliches Verhalten in der Vergangenheit einwandfrei
war. Aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz hat dieses
wesentliche Ermessenskriterium (vgl. Ritz, aaO, § 111
Tz. 10) bei der Bemessung der Zwangsstrafe in Höhe von 300 €
bisher nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden, sodass eine
Herabsetzung auf 200 € gerechtfertigt erscheint.
Dem auf die
ersatzlose Bescheidbehebung gerichteten Mehrbegehren konnte nicht entsprochen
werden, weil es der Abgabenbehörde in einem Besteuerungsverfahren
unbenommen bleiben muss, die Vorlage angeforderter Abgabenerklärungen mit
den ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu erzwingen, auch wenn die Partei einem
derartigen Verfahrensschritt aus welchen Gründen immer ablehnend
gegenübersteht, oder - wie im Streitfall - die Einreichung der
Abgabenerklärungen an die Erfüllung bestimmter Bedingungen seitens der
Abgabenbehörde geknüpft wird.
Somit war wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 133 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 42 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-I/04
- Stammnummer
- 24488
- Gültig
- 16.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF