Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0557-I/06
Fehlende Begründung bei Aufhebungsbescheiden gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0557-I/06vom 10.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberaterin, vom 8. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwältin, vom 5. September 2005 betreffend
Aufhebung von Einkommensteuerbescheiden gemäß
§ 299 BAO für
die Jahre 2003 und 2004 sowie Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide
über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und
2004 gemäß
§ 299 BAO wird Folge gegeben.
Die Bescheide über die
Aufhebung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004
gemäß
§ 299 BAO werden aufgehoben.
Die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 (beide mit Ausfertigungsdatum 5. September
2005) scheiden aus dem Rechtsbestand aus. Die Berufung gegen diese Bescheide
wird gemäß
§ 273 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist mit seiner Familie in der Gemeinde
Wohnort wohnhaft. Die Tochter, besuchte vom 24. September 2001 bis zum
28. Mai 2004 als ordentliche Schülerin die Schule in Schulort und war
im dortigen Internat der Schule untergebracht (vgl. die
Schulbesuchsbestätigung der Schule- vom 21. Dezember 2005).
Anlässlich der bei der Abgabenbehörde
elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2003 und 2004 beantragte der Berufungswerber die steuerliche
Berücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung seiner Tochter am
Ausbildungsort "A-Postleitzahl" als außergewöhnliche Belastung
(für zwölf Monate Berufsausbildung im Jahr 2003 sowie für sechs
Monate im Jahr 2004). Die Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004 wurde
mit Einkommensteuerbescheiden vom 18. Juni 2004 (für das Jahr 2003)
bzw. 5. August 2005 (für das Jahr 2004) antrags- und
erklärungsgemäß veranlagt, wobei der Einkommensteuerbescheid
2003 wiederum gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO mit
Einkommensteuerbescheid vom 4. August 2005 abgeändert wurde.
In Folge einer Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 hob das Finanzamt zum einen die
Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO auf und erließ zum anderen (neue)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004, in welchen dem
Berufungswerber keine außergewöhnliche Belastung in Folge einer
auswärtigen Berufsausbildung gewährt wurde (sämtliche Bescheide
mit Ausfertigungsdatum 5. September 2005). Begründend führte die
Abgabenbehörde in den Bescheiden über die Aufhebung der
Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 aus wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die Begründung der (neuen) Einkommensteuerbescheide
der Jahre 2003 und 2004 lautete ua. wie folgt:
"Da
die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht bloß geringfügige
Auswirkung hat, war die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides vom Amts
wegen zu verfügen.
Die Entfernung
der Schule (Internatsbesuch) und des Wohnortes liegt unter 25 km (siehe BVE
2001 und 2002)."
In der gegen obige Aufhebungs- und Einkommensteuerbescheide
fristgerecht erhobenen Berufung vom 8. September 2005 führte der
Berufungswerber ua. aus, die drei beigelegten Routenbeschreibungen des
Routenplaner1 würden eine Fahrtstrecke zwischen Wohnort und der Schule- von
26,08 km (Vorgabe ohne Benützung der Autobahn; Fahrzeit cirka
26 Minuten) bzw. 25,16 km (Vorgabe Route mit kürzester Fahrzeit;
Fahrzeit cirka 20 Minuten) ausweisen. Da beide Strecken die geforderten
25 Kilometerentfernung gerade noch erfüllen würden, würde
der Antrag zu Recht bestehen. Die Berufung gegen die Aufhebungsbescheide
begründete der Berufungswerber nicht.
Die Berufung vom 8. September 2005 wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat direkt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Der Berufungswerber führte mit
Schreiben vom 15. September 2006 zu dem vom Referenten am
11. September 2006 erlassenen Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 fristgerecht aus wie folgt:
"Die
Abgabenbehörde erster Instanz hebt mit den Bescheiden vom 05.09.2005 den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 04.08.2005 und den Einkommensteuerbescheid 2004
vom 05.08.2005 unter Hinweis auf § 299 BAO auf und verletzt den
Steuerpflichtigen durch diesen Spruch in seinen gesetzlich geschützten
Rechten. Die Begründung zum Spruch des Aufhebungsbescheides verweist nur
auf die allgemeine Gesetzesbestimmung des § 299, jedoch nicht auf das
konkrete Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO im konkreten
Abgabeverfahren.
Nach
der im Kommentar von Ritz (TZ 40 ff zu § 299 BAO) zitierten
Rechtsprechung des VwGH hat die Begründung des Aufhebungsbescheides jedoch
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (VwGH
2.7.1998, 98/16/0105), ebenso hat die Begründung weiters die Gründe
für die Ermessensübung eingehend darzustellen (VwGH 29.9.1993,
92/13/0102). Im Übrigen setzt die Aufhebung eines Bescheides nach
§ 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße
Möglichkeit reicht nicht aus (zB BMF, AÖF 2003/65; Abschn 3; VwGH
5.8.1993, 91/14/0127, 0128). Nach der Auffassung des Steuerpflichtigen hat die
Abgabenbehörde den Nachweis der Gewissheit nicht erbracht und wird ihr ein
solcher auch nicht gelingen. Überdies wird nach Ritz bei der
Ermessensübung zu beachten sein, dass eine Aufhebung idR dann zu
unterlassen ist, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist (z.B.
VfGH 19.6.1965, G24/64; VwGH 27.5.1999, 97/15/0028, 0029; 14.12.2000,
95/15/0113; 5.6.2003, 2001/15/0133) bzw. wenn sie keine wesentlichen Folgen nach
sich gezogen hat, was im gegenständlichen Abgabeverfahren nach Ansicht des
Steuerpflichtigen eindeutig vorliegen dürfte.
Aus den
dargelegten Gründen leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes,
weshalb wir auftragsgemäß beantragen, den in Berufung stehenden
Bescheid ersatzlos aufzuheben, sodass die Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 2003 und 2004 wieder in den Status der Rechtskraft
zurückgelangen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist vorerst strittig, ob die
Aufhebungsbescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 und 2004
rechtmäßig ergangen sind. Die Abgabenbehörde erster Instanz kann
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO idF
Abgaben-Änderungsgesetz 2003 (AbgÄG 2003), BGBl I 2003/124, auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende
Bescheid zu verbinden (§ 299 Abs. 2 BAO idgF). Durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die
Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat
(§ 299 Abs. 3 BAO idgF).
Aufhebungen gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO idgF setzen die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus, die bloße
Möglichkeit reicht nicht. Der Inhalt eines Bescheides ist im Sinne des
§ 299 Abs. 1 BAO idgF rechtswidrig, wenn der Spruch des
Bescheides rechtswidrig ist, dh. nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese
Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer
Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes,
bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des
§ 299 Abs. 1 BAO nicht ausschlaggebend. Der Spruch eines
Bescheides ist somit nicht nur dann rechtswidrig, wenn eine Rechtsvorschrift
unzutreffend ausgelegt oder übersehen wurde. Ein Bescheid ist überdies
inhaltlich rechtswidrig, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen oder
Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; dies auch dann, wenn die
Nichtberücksichtigung auf mangelnde Kenntnis der Abgabenbehörde (z.B.
aus Folge mangelnder Offenlegung durch die Partei) zurückzuführen ist
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 9ff zu § 299,
918).
Die Aufhebung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde;
dies unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag erfolgt oder
ob sich die Maßnahme zu Gunsten oder zu Ungunsten des Abgabepflichtigen
auswirkt. Ermessensentscheidungen erfordern eine Abwägung und
Anführung der ermessensrelevanten Umstände. Diese Abwägung ist
nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO in der
Begründung des Aufhebungsbescheides darzustellen. Ermessensentscheidungen
sind weiters nach § 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (Ritz, BAO-Handbuch, § 299, Seite
250; Ritz, Aufhebung von Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ
2003/240).
Die Begründung des Aufhebungsbescheides hat nach
Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit a BAO das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 299 BAO darzulegen (Ritz, Aufhebung von
Bescheiden nach § 299 BAO, ÖStZ 2003/240). In der
Bescheidbegründung von Aufhebungsbescheiden muss nämlich nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 2.7.1998,
98/16/0105) der/die Aufhebungsgrund/Aufhebungsgründe enthalten sein. Die
Begründung hat weiters die Gründe für die Ermessensübung
eingehend darzustellen (VwGH 29.9.1993, 92/13/0102), wobei ein Hinweis auf den
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vielfach ausreichend
sein wird (VwGH 16.11.1993, 89/14/0287; VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz 40 zu § 299).
Zusammenfassend ist sohin auszuführen, dass ein
Aufhebungsgrund im Sinne des § 299 Abs. 1 BAO idgF ein
Sachverhalt ist, der bewirkt, dass der Spruch eines Bescheides rechtswidrig
ergangen ist. Dieser Sachverhalt ist im Begründungsteil des
Aufhebungsbescheides festzustellen und darzulegen.
Im vorliegenden Fall begründet die Abgabenbehörde
die strittigen Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 gemäß
§ 299 BAO lediglich
wie folgt:
"Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf
Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist."
Die Abgabenbehörde gibt in ihrer Begründung der
Aufhebungsbescheide lediglich den Gesetzeswortlaut bzw. die darin enthaltenen
Tatbestandsmerkmale wieder, ohne jedoch konkret darzulegen, aufgrund welcher
Umstände im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Aufhebung
verwirklicht worden wären. Aus der vorliegenden Begründung kann sohin
nicht entnommen werden, welche konkreten Sachverhalts- bzw. Tatbestandselemente
die Abgabenbehörde zu der streitgegenständlichen Aufhebung nach
§ 299 BAO berechtigen würden, zumal die Abgabenbehörde auch
Ausführungen hierzu unterlässt, welche die Unrichtigkeit des
Bescheidspruches aufzuzeigen vermögen könnten. Das bloße
Zitieren eines Gesetzeswortlautes ohne Darlegung eines die Aufhebung
begründenden konkreten Sachverhaltes stellt keine ausreichende
Begründung für das konkrete Vorliegen der Voraussetzung des
§ 299 BAO dar.
Die Ausführungen der Abgabenbehörde in den
Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004, beide mit Ausfertigungsdatum
5. September 2005, demzufolge die "Aufhebung des im Spruch bezeichneten
Bescheides von Amts wegen in einer nicht bloß geringfügigen
inhaltlichen Rechtswidrigkeit" begründet wäre und "die Entfernung der
Schule (Internatsbesuch) und des Wohnortes" unter 25 km liegen würde,
können die festgestellten fehlenden Bescheidbegründungen nicht
sanieren, da diese Angaben mangels Verweises nicht zum Bestandteil der
streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide werden. Die Abgabenbehörde
unterließ im Begründungsteil der gegenständlichen
Aufhebungsbescheide einen Verweis auf die Begründungsteile der nach der
Aufhebung der (Sach-)Erstbescheide erlassenen Einkommensteuerbescheide, sodass
die hierin wiedergegebenen Umstände nicht den Aufhebungsbescheiden
zuzurechnen sind und damit auch keine Begründung der strittigen Aufhebungen
darstellen.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die
streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide keine (faktischen)
Begründungsausführungen enthalten, auf Grund welcher Umstände und
Tatbestandselemente die Abgabenbehörde das Vorliegen der Voraussetzung des
§ 299 BAO für gegeben erachtet. Die gegenständlichen
Bescheide können somit keiner Überprüfung unterzogen werden, ob
ein allfällig von der Abgabenbehörde herangezogener
Aufhebungstatbestand bzw. ein die Aufhebung rechtfertigender Sachverhalt im
konkreten Fall die Aufhebungen nach § 299 BAO rechtfertigt oder ob die
Bescheidaufhebungen rechtswidrig vorgenommen wurden.
Die Berufungsbehörde darf eine Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das
Finanzamt nicht herangezogen hat. Ein Aufgreifen von Gründen, die von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogen wurden, durch die
Berufungsbehörde würde die durch § 289 Abs. 2 BAO
eingeräumte Entscheidungskompetenz überschreiten. Im
Berufungsverfahren dürfen nämlich nur jene Gründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt werden. Abweichend vom Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können,
ist eine hinsichtlich der Darstellung der Aufhebungsgründe nach
§ 299 BAO fehlende bzw. mangelhafte Begründung im
Berufungsverfahren nicht sanierbar. Der Berufung vom 8. September 2005
gegen die Bescheide über die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2003 und 2004 ist daher stattzugeben und die angefochtenen
Aufhebungsbescheide, beide mit Ausfertigungsdatum 5. September 2005, sind
aufzuheben.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides tritt das
Verfahren gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO wiederum in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (§ 299 Abs. 1 BAO)
befunden hat. Die Aufhebung des aufhebenden Bescheides beseitigt vom
Aufhebungsbescheid zwingend abgeleitete Bescheide (somit bei unlösbarem
rechtlichem Zusammenhang) aus dem Rechtsbestand (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar³, Tz 62 zu § 299).
Die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2003 und 2004 (beide mit Ausfertigungsdatum 5. September 2005)
gehören somit ex lege nicht mehr dem Rechtsbestand an. Wird ein mit
Berufung angefochtener Bescheid ersatzlos aufgehoben, so wird die Berufung
unzulässig. Sie ist als unzulässig geworden zurückzuweisen (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz 12 zu § 273).
Die streitgegenständliche Berufung vom
8. September 2005 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2003 und 2004, beide mit Ausfertigungsdatum 5. September 2005, war
demzufolge zurückzuweisen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 10. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0557-I/06
- Stammnummer
- 24439
- Gültig
- 10.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF