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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0232-L/06

Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens; Ermittlung des gemeinen Wertes eines Hotels

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0232-L/06vom 10.10.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Frage 3: Diese Mängel und Umstände hat der Sachverständige DI SV. zum Größtenteils aufgelistet und berücksichtigt. Die Umstände sind: "Die Erfahrung, dass ein Hotel mit unter 45 Betten keine Auslastung erzielen kann, da kein Autobus untergebracht werden kann." Nicht vorhandene Kühlräume - ein Kühlschrank entspricht leider Gottes nicht mehr den geltenden Hygienevorschriften. Keine taugliche Küche vorhanden - der Umbau entsprechend den Richtlinien würde 120.000 Euro kosten. Der Saunabereich war abgenutzt und musste umfangreich saniert werden. Die Türe im Parterre in den Garten (Saunabereich) lässt sich kaum öffnen, da sich das Haus scheinbar gesenkt. hat. Der bestehende "Seminarraum" (38 qm) musste komplett saniert werden, da der dort verlegte Boden mit ein Kleber fixiert war, der eine derartige Ausdünstung hatte, von dem man Kopfschmerzen bekam. Heute ist darin ein Fitness-Studio eingerichtet, um den Namen H.-Hotel ein wenig gerecht zu werden. Der interne Zugang zur Wäscherei führt lediglich über die Küche bzw., gelangt man von außen über den Parkplatz in die Wäscherei. Keine Stauräume. Keine Barrierefreiheit (Halbstöcke, Eingangsbereich, etc.) - Lift lässt sich nicht einbauen; gerade unsere derzeitige Hauptzielgruppe ab 50 würde bei einem 3-stöckigem Haus einen Lift benötigen. Versteckte Mängel in den Abflussrohren und in der Warm- und Kaltwasserinstallation. Desolate Sanitärbereiche. Desolate Ölheizung. In der Bar ist kein Platz für ein Waschbecken bzw. einen Gläserspüler; um von der Schank, die sich im Barraum befindet, muss man durch die Aula über den Speisesaal um wieder in den Barbereich zu gelangen (logistischer Wahnsinn). Überschwemmungen (bei starkem Regen) von Wäscherei, Garage und Lager, ... Die Behebung dieser Mängel verringert weiter den "Nicht vorhanden Ertrag" ins Negative und kann aus Geldmangel überhaupt nicht in Angriff genommen werden! Der objektive Sachverhalt ist eben der, dass Hotels fast unverkäuflich sind. Diese Tatsache weiß inzwischen so gut wie jeder! Diesen Sachverhalt möge die Behörde berücksichtigen zu Mal ein Gutachten für die Gemeine Wertermittlung nur drei Monate nach der Schenkung erstellt wurde. Zum Vergleich, die Stellungnahme des Hr. Ing. ASV erfolgte drei Jahre später. Es kann auf jeden Fall beim Gutachten des DI SV. von einem Gutachten zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld gesprochen werden. Auch Gutachten für eine Enteignung werden nicht am gleichem Tag der Ablöseverhandlung erstellt sondern auch drei Monate vorher. Der Zeitpunkt der Wertermittlung des Hr. Ing. ASV drei Jahre nach Entstehung der Steuerschuld ist jedenfalls kein Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld und daher aus diesem Grund nicht geeignet. Ein im Schreiben vom 29. August 2006 angedeutete Verlagerung der Entscheidung zu den Höchstrichtern des öffentlichen Rechts ist im gegenständliche Verfahren - eindeutige zweifelsfreie Beweislage durch das Vorliegen eines zeitgerecht erstellten Gutachtens - nicht den Verwaltungsverfahrens-Bestimmungen entsprechend. Noch dazu, wollte Finanzminister Karl Heinz Grasser vom Juli 2006 an der Abschaffung der Schenkungssteuer bei Betrieben gearbeitet wird. Anträge: Die Oberbehörde möge die Schenkungssteuer auf Grundlage des gerichtlich beeideten Sachverständiger DI SV. vorschreiben damit wäre auch der aufwendige Verfahrensstreit beendet. Bei objektiver Betrachtung ist das Gutachten des DI SV. der einzige Beweis des zum Zeitpunkt der Schenkung vorhandenen Gemeinen Wertes." In der Stellungnahme vom 30. August 2006 brachte Frau Sophie F. vor: "Ich habe die Liegenschaft mit 2000 qm Grund von Frau Gerda B. (It. Grundbuchsauszug die Eigentümerin) gekauft. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages war ich nur einmal in der Hotelhalle und habe sonst nichts besichtigt. Vom Kauf bis zum 31. Dezember 2002 habe ich das Hotel selbst betrieben und bin zur leidvollen Erkenntnis gekommen, dass ich viel zu viel bezahlt habe bzw. jetzt noch immer zahlen muss. Ich hatte keine Beratung und keine Ahnung was das Hotel wert ist und welche Mängel es hat. Da meine Tochter eine Arbeit brauchte habe ich ihr diesen Betrieb geschenkt. Ich bin jetzt froh, dass meine Tochter überhaupt die Schenkung annahm, da ich selbst viele dieser großen Mängel in diesem Jahr kennen gelernt habe. Fazit: Der Kauf vom 9. Jänner 2003 war ein riesiger Fehler. Heute würde ich das Hotel nicht einmal mehr geschenkt wollen. Es ist kein Ertrag möglich; dazu wartet einen riesiger Reparaturstau zum Aufarbeiten. Es war ein Wahnsinn diese für Hotelbauten - alte Bude - zu kaufen!! Überall sind Leitungen und Rohre reparaturbedürftig, alle Oberflächen, wie Fliesen auf den Wänden und Böden müssten abgeschlagen und neu geklebt werden. Die Küche, das Dach (bei starkem Regen Wassereintritt über den Kamin), die Sanitäranlagen, die Zimmer (Ausstattung und Sanitärbereiche); nach fast 30 Jahren ist einfach alles mangelhaft und zu erneuern. Baumschlagers selbst haben zugegeben nach der Fertigstellung im Jahr 1980 nie mehr etwas renoviert zu haben. Es wurde regelrecht ausgewirtschaftet und es ist nun an der Zeit viel Geld zu investieren, falls man es noch weiterführen möchte." Über die Berufung wurde erwogen: § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG 1955) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2002/142 lautet: "(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). (2) Für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend. (3) Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert, daß nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend." Nach § 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Gemäß § 167 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im bisherigen Verwaltungsverfahren wurde zum Nachweis, dass der gemeine Wert der Liegenschaft, welche Gegenstand des Schenkungsvertrages vom 9. Jänner 2003 war, im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer war als das Dreifache des Einheitswertes, ein Gutachten des Sachverständigen DI SV. vom 24. April 2003 vorgelegt. Dieses Gutachten sei nach Ansicht der Berufungswerberin (Bw.) der einzige Beweis und daher der Besteuerung zu Grunde zu legen. Im Rahmen des bisherigen Verwaltungsverfahrens hat sich das Finanzamt bereits mit dem vorgelegten Gutachten auseinander gesetzt und dieses als nicht schlüssig erachtet. Folgende Umstände sprechen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens: Anwendung des Liegenschaftsbewertungsgesetzes 1992: Das Gutachten stützt sich auf die Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes 1992 (LBG). Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt (§ 19 ErbStG 1955, § 10 Abs. 2 BewG 1955) sind für die im Berufungsfall vorzunehmende Bewertung ausschließlich abgabenrechtliche Bestimmungen maßgeblich. Im § 1 Abs. 2 LBG ist Anwendung der in diesem Gesetz geregelten Bewertungsbestimmungen nur vorgesehen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Demnach hat die Bewertung nicht nach dem LBG zu erfolgen (vgl. VwGH 19. 3. 2002, 97/14/0034, VwGH 8. 6. 1994, 92/13/0154). Bewertungsstichtag: Das vorliegende Sachverständigengutachten bezieht auf keinen konkreten Zeitpunkt und nennt keinen Bewertungsstichtag. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 2 ErbStG ist der gemeine Wert im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld, die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht, nachzuweisen. Um diesen Nachweis zu erbringen, müsste das Sachverständigengutachten zumindest anführen, für welchen Bewertungsstichtag die Bewertung erfolgt ist. Darüber fehlen die Angaben im Gutachten. Aus dem Umstand, dass das Gutachten wenige Monate nach Entstehung der Steuerschuld erstellt wurde, kann noch nicht geschlossen werden, dass es auf dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld abstellt. Bodenwert: Im vorliegenden Gutachten wurde der Grundpreis mit dem Vergleichwertverfahren ermittelt. Von dem so ermittelten mittleren Grundpreis wurden Abschläge für "Sondernutzung Tourismusgebiet" und "nicht vorhandene Sportausübungsmöglichkeit" vorgenommen. Desweiteren wurden Abschläge für Abbruchkosten, Leitungsservitute und Wegerechte vorgenommen. Im Bewertungsgutachten wurde festgestellt, dass das Grundstück, welches Gegenstand der Schenkung war, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde W. als "Sondernutzung Tourismusgebiet" ausgewiesen ist. Für einem bestimmten Gebrauch gewidmete Grundstücke können brauchbare Vergleichspreise nur aus Verkäufen von Grundstücken, die mit dem diesem bestimmten Gebrauch belastet sind und bleiben, an Personen abgeleitet werden, die lediglich an der verbleibenden Sondernutzung interessiert sind oder auf Aufhebung der Sondernutzung spekulieren (vgl. VwGH 18. 11. 1983, 3460/78). Im gegenständlichen Fall hat der Gutachter DI SV. jedoch die Liegenschaftspreise von Verkäufen in W. als Ausgangspunkt für seine Ermittlung des Grundpreises herangezogen und davon Abschläge für "Sondernutzung Tourismusgebiet" und "nicht vorhandene Sportausübungsmöglichkeit wegen zu geringer Freiflächen" vorgenommen. Diese Bewertungsmethode entspricht nicht der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. 11. 1983, 3460/78 angeführten Vergleichswertmethode, da hier offensichtlich ein mit Sondernutzung belastetes Grundstück mit nicht näher bezeichneten Grundstücken verglichen wurde. Insbesondere geht aus dem Gutachten nicht hervor, welche Widmung die Vergleichsgrundstücke hatten. Es ist lediglich von "vergleichbaren Grundstücken" die Rede. Diesbezüglich ist das Gutachten nicht transparent und kann aus diesem Grunde auch nicht nachvollzogen werden. Auch bleibt offen, wie die prozentuellen Abschläge ermittelt wurden und welche Erfahrungswerte diesen Abschlägen zu Grunde liegen. Die Folgerung des Sachverständigen DI SV., dass sich ein Bestand an älteren Gebäuden eine Belastung mit den Abbruchkosten bedeutet, entspricht grundsätzlich den Denkgesetzen. Nicht gefolgt kann dem Sachverständigen jedoch werden, wenn ein 27 Jahre altes Gebäude, dessen Bauzustand weitgehend als "gut" bezeichnet wurde, quasi als abbruchreif eingestuft wird und daher der Barwert der in Zukunft auftretenden Abbruchkosten nicht auf die voraussichtliche Lebensdauer abgezinst wird. Eine derartige Bewertung hätte zur Folge, dass selbst bei einem neuen Gebäude die Abbruchkosten sofort voll zum Abzug zu bringen wären, was jedoch jeglicher Lebenserfahrung widerspricht. Der im Berufungsverfahren vorgebrachte Vergleich mit einem Bunker aus dem zweiten Weltkrieg ist unzutreffend, da hier nicht ein Bunker sondern ein Hotel zu bewerten war. Restnutzungsdauer des Gebäudes: Die Restnutzungsdauer des Gebäudes wurde sowohl bei der Ermittlung des Bodenwertes als auch bei der Ermittlung des Ertragswertes mit 33 Jahre angenommen. Dabei wurde von einer voraussichtlichen Lebensdauer des Objektes von 60 Jahren ausgegangen. Das Baujahr wurde mit 1976 angegeben und das Gebäudealter von der voraussichtlichen Lebensdauer des Objektes abgezogen. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten ohne nähere Begründung von einer Gesamtlebensdauer des Gebäudes von 60 Jahren ausgegangen. Die bauliche Ausstattung des Kellers wurde im Befund des Gutachtens mit "einfach" angegeben, jene der übrigen Gebäudeteile (Fundierung, Erdgeschoss, Obergeschoss, Dachraum) wurde als "gut" bezeichnet. Das Gebäude ist laut Befund in Ziegelbauweise errichtet. Die Elektro-, Wasser- und Sanitärinstallation ist vollwertig hergestellt. Die in der Stellungnahme der Frau Sophie F. angeführten Mängel sind aus dem Befund nicht ersichtlich. Das Gutachten ist insoweit als methodisch verfehlt anzusehen, da aus dem Baujahr allein nicht auf eine weitere Nutzungsdauer geschlossen werden kann (vgl. VwGH 25. 4. 2001, 99/13/0221), vielmehr ist der Bauzustand zum maßgeblichen Bewertungsstichttag ausschlaggebend. Hinsichtlich der Ermittlung der Restnutzungsdauer in Zusammenhang mit der Ertragsbewertung wurde von der für die Ermittlung des Bodenwertes angenommenen und unrichtig ermittelten Restnutzungsdauer ein Abschlag von 25 % vorgenommen und dies mit Ausfallsrisiken und der Auslastung begründet. Die Ermittlung dieser wirtschaftlichen Restnutzungsdauer erscheint nicht schlüssig, da einerseits von einer unschlüssigen technischen Restnutzungsdauer ausgegangen wurde und andererseits nicht dargestellt wurde, auf Grund welcher Erfahrungswerte sich der Abschlag von 25 % ergibt. Zur Ertragswertermittlung: Ausgangspunkt für die Ermittlung der Ertragswertberechung im Gutachten des DI SV. war der nach einkommensteuerrechtlichen Kriterien ermittelte Gewinn des Hotelbetriebes in den Jahren 1999, 2000 und 2001, wobei der Gewinn für 2001 mittels Pauschalierung ermittelt wurde. Der Ertragswert aus dem Hotelbetrieb wurde mit 60 % des im Jahr 2001 durch Pauschalierung ermittelten Gewinnes auf eine Restbetriebszeit, welche mit 25 Jahre angenommen wurde, mit einem Zinsfuß von 8 % kapitalisiert. So wurde ein Ertragswert mit 52.600,00 € ermittelt. Diese Bewertungsmethode ist unzulässig, da diese nicht dem Prinzip der im § 10 Abs. 2 und 3 BewG 1955 normierten Außerachtlassung persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse entspricht. Der erzielte, nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn ist - wie seitens des Finanzamtes ausgeführt wurde - von der Ausstattung eines Betriebes mit Eigenkapital, Abschreibungen, insbesondere jedoch von den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen steuerrechtlichen Vorschriften abhängig. Soweit dem für das Finanzamt tätigen Amtssachverständigen Ing. ASV in diesem Zusammenhang mangelnde betriebswirtschaftliche Kenntnis vorgeworfen wurde, entbehrt dieser unsachliche Vorwurf jeglicher Basis. Dies ergibt sich schon daraus, da die Betriebswirtschaftslehre verschiedene Gewinnbegriffe entwickelt hat (vgl. Wöhe , Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 11 , 36f). Der Begriff des Gewinns, auch Nettogewinn, auf einen Zeitraum bezogen Periodenüberschuss, bezeichnet in seiner allgemeinen Verwendung den Erfolg autonomer einzelwirtschaftlicher Tätigkeit. Der Gewinn ist das positive Betriebsergebnis. Er ergibt sich als Unterschied zwischen Aufwand und Ertrag zwar entweder als Periodengewinn (Gewinn in einer bestimmten Rechnungsperiode) oder als Stückgewinn, d.h. als Gewinn je Leistungseinheit. Die Aussagekraft des Gewinns als Kennzahl ist eher gering, solange kein Bezug zu anderen Größen hergestellt werden kann, z.B. der Höhe des Kapitals, das zur Erzielung des Gewinns diente. Die Ermittlung des Gewinns erfolgt in den als Erfolgsrechnung bezeichneten Systemen des Rechnungswesens. Je nach Zweck und Ausgestaltung der Erfolgsrechnung wandelt sich der konkrete Inhalt des jeweils verwendeten Gewinnbegriffs. Umgekehrt wird der Gewinnbegriff erst durch die Ermittlungsregeln der Erfolgsrechnung konkretisiert und damit messbar gemacht. Da die verschiedenen Systeme der Erfolgsrechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, ist die Höhe des Gewinns keineswegs so eindeutig messbar wie es scheint. Vielmehr ist die Erfolgsrechnung zu den wichtigsten und anspruchsvollsten Gebieten der Betriebswirtschaftslehre zu rechnen (Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie, http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinn). Somit kann der nach den steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Gewinn, der im gegenständlichen Fall offensichtlich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuerbescheid des Voreigentümers abgeleitet wurde, kein Ausgangspunkt für eine seriöse Ertragswertermittlung sein. § 10 Abs. 2 und 3 BewG 1955, angewandt auf die Unternehmensbewertung, bedeutet, dass ein objektivierter Unternehmenswert zu ermitteln ist. Dieser Wert ist ein typisierter Zukunftserfolgswert, der die Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und - risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens und sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Das Ertragswertverfahren ermittelt den Unternehmenswert durch Errechnung des Barwertes des aus dem Jahresüberschuss abgeleiteten Mittelzuflusses, wobei die integrierte Unternehmensplanung, bestehend aus Planbilanzen, Plangewinn- und Verlustrechnungen und Finanzplänen, die Grundlage für die Feststellung der Mittelzuflüsse bildet. Bei der Bewertung kleiner und mittlerer Unternehmen fehlen häufig ausreichend dokumentierte Planungsrechnungen. In diesen Fällen wäre unter Zugrundelegung der Vorstellungen der Unternehmensleitung eine Erfolgs- und Finanzprognose zu erstellen, wobei allenfalls im Zuge der Plausibilisierung entsprechende Anpassungen vorzunehmen sind (vgl. Egger , RWZ 2006/32, 97). Daraus ergibt sich, dass die Ableitung des Ertragswertes aus Einkommensteuerbescheiden des bisherigen Betriebsinhabers sicher nicht geeignet ist, um den Ertragswert bzw. objektivierten Unternehmenswert eines Hotelbetriebes zu ermitteln. Demnach ist die Ermittlung des Ertragswertes im vorgelegten Gutachten des DI SV. vom 24. April 2003 methodisch verfehlt. Zu dem im Gutachten des DI SV. angeführten "zutreffenden" Kapitalisierungszinsfuß fehlen die Angaben, wie dieser ermittelt wurde. Der Kapitalisierungszinssatz entspricht grundsätzlich der Rendite der Veranlagung in eine Alternativanlage (vgl. Egger , RWZ 2006/32, 97). Welche Alternativanlage oder welche sonstigen Grundlagen als Basis zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes herangezogen wurden, geht aus dem Gutachten nicht hervor, sodass dieser - wie bereits vom Amtssachverständigen Ing. ASV bzw. vom Finanzamt zutreffend ausgeführt wurde - nicht nachvollziehbar ist. Zur Beweiswürdigung: Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, weist das Gutachten des DI SV. vom 24. April 2003 wesentliche inhaltliche Mängel auf und ist daher als Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes iSd. § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 nicht geeignet, zumal unschlüssigen Gutachten keine Beweiskraft zukommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 ist ein Abgehen vom Dreifachen des Einheitswertes nur zulässig, wenn der vom Steuerschuldner nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle angeführten Liegenschaften geringer ist, als das Dreifache des Einheitswertes. Ein solcher Nachweis kann nicht nur durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geführt werden. Vielmehr kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen. Ein zeitnah erzielter Kaufpreis ist regelmäßig ein solcher, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zu Stande gekommen ist (vgl. Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 19 Tz. 102a). Nicht vorgesehen ist, dass die Abgabenbehörde bei Zweifeln an der Angemessenheit des Dreifachen des Einheitswertes eine Schätzung des gemeinen Wertes der übergebenen Grundstücke vornimmt und dieser gemeine Wert zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer herangezogen wird. Der am 21. Februar 2002 für die gegenständliche Liegenschaft erzielte Kaufpreis von 327.027,00 € könnte zwar zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden, doch wurde dieser von der Berufungswerberin als nicht sachgerecht angesehen. Vielmehr hat sie im Zuge des Berufungsverfahrens im Ergebnis vorgebracht, dass die Preisbildung nicht sachgerecht gewesen ist und daher nicht Ausgangspunkt für die Bewertung sein kann. Abgesehen davon, dass eine Schätzung des gemeinen Wertes von Grundstücken durch die Abgabenbehörde bei der Wertermittlung iSd. § 19 Abs. 2 ErbStG 1955 nicht vorgesehen ist, hat die Berufungswerberin diese Schätzung massiv angezweifelt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass diese Schätzung an der Realität vorbei gehe. Somit hat im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin keinen schlüssigen Nachweis dafür erbracht, dass der gemeine Wert des gegenständlichen Grundstückes geringer ist, als das Dreifache des Einheitswertes. Daraus ergibt sich zwingend die Rechtsfolge, dass zur Bemessung der Schenkungssteuer das Dreifache des Einheitswertes bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage anzusetzen ist. Damit erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid im Ergebnis als zutreffend, sodass die gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen ist, was auch zur Folge hat, dass die Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2006, mit der die Schenkungssteuer auf 33.902,00 € herabgesetzt wurde, aus dem Rechtsbestand ausscheidet (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 276 Tz. 24). Damit ergibt sich, dass die Festsetzung der Schenkungssteuer mit 37.741,55 € laut angefochtenem Bescheid vom 2. April 2003 rechtmäßig war. Beilagen: Schätzungsgutachten des DI SV. vom 24. April 2003 Linz, am 10. Oktober 2006 Die Berufungsentscheidung ergeht auch an: 1) Finanzamt AP

Normen und Schlagworte

BeweiswürdigungBewertungsgutachtenErtragswertBodenwertRestnutzungsdauer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0232-L/06
Stammnummer
24435
Gültig
10.10.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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