Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1405-W/04
Ersatzanspruch nach § 22 FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1405-W/04vom 02.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. M. und die weiteren Mitglieder
N., Mag. L. und O. über die Berufung des Bw., vertreten durch
Baldinger & Partner, Unternehmensberatung- und Steuerberatungsgesellschaft
mbH, 1180 Wien, Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
4. Juni 2004 betreffend Verrechung von ausbezahlter Familienbeihilfe und
Gutschrift des ausbezahlten Kinderabsetzbetrages nach der am 28. September 2006
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Finanzamt vom 5. Mai 2004 ersuchte die
Präsidialabteilung des Bundesministeriums XY (BMxy) um Refundierung der an
die Beamten der A. GmbH ausbezahlten Familienbeihilfe inkl.
Kinderabsetzbetrag vom 1.1.1999 bis 31.5.2004 in Höhe von Betrag1 (auf ein
näher genanntes PSK-Konto BLZ 60000 ltd. auf BMxy), da laut BMSG
(Bundesministerium für Sicherheit und Generationen) keine
Selbstträgerschaft bestehe.
Dem Schreiben angeschlossen war eine Aufstellung über
die Zusammensetzung des Betrages von Betrag1 in Form einer Liste mit Namen,
Versicherungsnummer, Höhe der Familienbeihilfe und Höhe der
Kinderabsetzbeträge der betroffenen Dienstnehmer (insgesamt Betrag2
Familienbeihilfe und Betrag3 Kinderabsetzbeträge).
Mit dem an das Bundesministerium XY adressierten Bescheid
vom 4. Juni 2006 setzte das Finanzamt die bekanntgegebenen
Beträge in derselben Höhe, in welcher diese im Antrag vom 5. Mai 2004
erklärt wurden, als Gutschrift fest. Begründet wurde der Bescheid
dahingehend, dass das zuständige Bundesministerium von den
dienstgeberbeitragspflichtigen Bezügen der bei der A. GmbH
beschäftigten Beamten den Dienstgeberbeitrag berechnet und an das Finanzamt
überwiesen habe, die ausbezahlte Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag seien daher mittels Bescheid gutzuschreiben
gewesen.
In der - nach Fristverlängerung - mit Schriftsatz vom
30.Juli 2004 eingebrachten Berufung gegen den Bescheid "über die
Gutschrift der ausbezahlten Familienbeihilfe und des ausbezahlten
Kinderabsetzbetrages" wird unter anderem ausgeführt:
"... Jene
Beamten, die am 31.12.1998 einem der Arbeitsbereiche
derGmbH angehörten, wurden mit Wirkung
1.1.1999 in das Bundesministerium B. -
Zentralleitung versetzt und gleichzeitig der
a-GmbH zur dauernden Dienstverrichtung
zugewiesen. Diese Beamten erhielten ihre Bezüge weiterhin über das
Bundesrechenzentrum und die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag im Wege
der Selbstträgerschaft weiterhin vom Dienstgeber. Insofern wurde der
Zustand vor der Ausgliederung beibehalten.
In weiterer Folge
wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG)
die Ansicht vertreten, dass diese Beamten aufgrund der Ausgliederung nicht mehr
der Selbstträgerschaft unterliegen. ...
Es folgt in der Berufungsschrift die
ausführliche Darstellung des Schriftverkehrs zwischen dem (für
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches zuständigen)
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (BMSG) und der
A. GmbH. Weiter wird in der Berufung ausgeführt:
"In weiterer
Folge wurde durch das zuständige Ministerium (BMxy
) der Dienstgeberbeitrag von den
Beamtenbezügen für den Zeitraum 1/99 bis 5/04 in Höhe von
Betrag4 berechnet und unter der
Steuernummer xxx/xxxx, lautend auf
Bundespensionsamt, an das Finanzamt überwiesen. Konsequenterweise wurden
die ausbezahlte Familienbeihilfe in Höhe von
Betrag2 und der ausbezahlte
Kinderabsetzbetrag in Höhe von
Betrag3 mit Bescheid vom 4.6.2004
gutgeschrieben. ..."
Die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift
zielen im Wesentlichen darauf ab, dass die der A. GmbH zur Dienstleistung
zugwiesenen Bediensteten des Bundes in keinem Dienstverhältnis zur A. GmbH
stünden und daher keine Dienstgeberbeitragspflicht bestehe. Aufgrund der
Berufungsausführungen wurde der Antrag auf Gutschrift des abgeführten
Dienstgeberbeitrages gestellt.
Die Berufung wurde ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem F.gesetz (BGBl. I Nr. xxx/1998) wurde die bis Ende
1998 nachgeordnete Dienststelle ,,A.'' des Bundesministeriums B. aus der
Bundesverwaltung ausgegliedert (§ 5 Abs. 1 leg.cit.). Ihre Aufgaben
übernahm nach Maßgabe des zitierten Bundesgesetzes die mit dem
Stichtag 1. Jänner 1999 errichtete "A. Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ''. Die Anteile am A. stehen nach § 5 Abs. 4
leg.cit zu 100% im Eigentum des Bundes.
Die Ausübung der Gesellschaftsrechte für den Bund
oblag bei Errichtung der Gesellschaft dem Bundesminister für B.. Mit der
Bundesministeriengesetz-Novelle 2000 (BGBl 16/2000) wurde der Bereich C. (Z 99
der Anlage zu § 2) an das Bundesministerium XY (BM xy )
übertragen.
Gemäß
§ 46 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (idF BGBl. I Nr. 14/1997)
hat der Bund, mit Ausnahme der von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen,
Anstalten, Stiftungen und Fonds den Aufwand an Familienbeihilfen für seine
Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen aus eigenen Mitteln zu tragen.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 FLAG 1967 sind
den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten
Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen
nicht gemäß
§ 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die
Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach §
43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind
so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 FLAG 1967
verjährt der Ersatzanspruch nach Abs. 1 in fünf Jahren, gerechnet vom
Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt
wurde.
Gemäß
§ 22 Abs. 4 FLAG 1967
finden, sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, auf
die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß
Anwendung.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich
gemäß
§ 43 Abs.1 FLAG 1967 nach den für die
Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden Vorschriften. Für die örtliche
Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid
den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung,Personengemeinschaft) zu nennen, an die er
ergeht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht
die unrichtige Anführung einer nicht rechtsfähigen Einrichtung eines
Rechtsträgers an der Stelle des Rechtsträgers selbst als Adressat
eines abgabenrechtlichen Bescheides der Wirksamkeit des Bescheides nicht im
Wege, wenn unter Berücksichtigung der objektiven Rechtslage und der
Begründung des Bescheides schon für den Betroffenen nicht mehr
zweifelhaft sein kann, dass die Verwaltungsbehörde eine
bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Rechtsträger selbst
treffen wollte und getroffen hat (vgl. VwGH 2002/15/0061 vom
27.03.2003).
Im gegenständlichen Verfahren war der angefochtene
Bescheid, obwohl an das Bundesministerium für XY adressiert, unzweifelhaft
an den der Bund als Rechtsträger gerichtet. Damit steht der Wirksamkeit des
Bescheides nichts im Wege.
Mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte die Gutschrift der
ausbezahlten Familienbeihilfe und der ausbezahlten Kinderabsetzbeträge.
Nicht abgesprochen wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides über den
Dienstgeberbeitrag, sodass der in der Berufungsschrift gestellte Antrag auf
Gutschrift des Dienstgeberbeitrages nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein
kann. Es ist nach geltender Rechtslage der Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwehrt in einer Angelegenheit, die noch nicht Gegenstand eines
erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war - im Ergebnis erstmals -,
abzusprechen.
Gegenstand des mit Berufung angefochtenen erstinstanzlichen
Bescheides ist somit nur der gemäß
§ 22 Abs 1 FLAG 1967
geltend gemachte Ersatzanspruch.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 FLAG 1967
sind den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen die von ihnen ausgezahlten
Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen
nicht gemäß
§ 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben.
Diese Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und
den auszahlenden Stellen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach
§ 43 FLAG 1967 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) finden sinngemäß
Anwendung.
Gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO kann bzw.
muss in den in Abs 2 bzw. 3 näher angeführten Fällen eine
erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Bescheid erfolgen, wenn
kein
selbstberechneter Betrag bekanntgegeben wird oder
wenn
sich die bekanntgegebene Selbstberechung als nicht richtig
erweist.
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Einreichung der Erklärung betreffend
eine Selbstbemessungsabgabe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung die
Festsetzung der Abgabe (VwGH 94/16/0150 vom 26.01.1995). Es kommt der
Einreichung der Erklärung betreffend eine Selbstbemessungsabgabe damit
insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung
zu, als damit die Abgabe als festgesetzt gilt. Von dieser Rechtswirkung ist
solange auszugehen, bis eine Änderung der als festgesetzt geltenden Abgabe
auf Grundlage einer im Verfahrensrecht
enthaltenen, eine Abänderung ermöglichenden Bestimmung
erfolgt.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist demnach gemäß
§ 201 BAO ein
Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die
Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist. (2001/15/0097 vom 13.05.2003).
In Berufungsfall wurde der selbstzuberechnende Betrag
bekanntgegeben. Das Finanzamt gelangte ohne weitere Ermittlungen offensichtlich
zur Ansicht, dass der durch den Bw. nach § 22
Abs. 1 FLAG 1967 selbstzuberechnende Ersatzanspruch richtig sei
und setzte die "Gutschrift" von Amts wegen in derselben Höhe fest,
welche der Bw. im Antrag vom 5. Mai 2004 bekanntgegeben hatte.
Da die Selbstberechnung somit vom Finanzamtes als richtig
anerkannt wurde, war der vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid nach den
vorstehenden Ausführungen unzulässig.
Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, da die
Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nicht gegeben waren. Eine
andere Sachentscheidung, mit der die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen
Bescheides durch eine "Abänderung" dieses Bescheides behoben werden
könnte, ist bei dieser Konstellation nicht vorstellbar.
Nach § 289 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Dabei ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist die
Rechtsmittelbehörde berechtigt und verpflichtet, sich auf die Aufhebung des
mit Berufung angefochtenen Bescheides zu beschränken, wenn sie zu dem
Ergebnis kommt, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist, weil
die Voraussetzungen für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
nicht erfüllt waren (vgl. u.a VwGH 86/13/0136 vom 19.12.1990).
Eine solche einen Abgabenbescheid aufhebende
Berufungsentscheidung ist kein Abspruch über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Abgabenschuld; sie steht daher einer späteren
Abgabenfestsetzung nicht entgegen (VwGH 2001/16/0472 vom 24.01.2002, Ritz,
BAO-Kommentar,§ 289 Abs.2, Rz 35).
Es bleibt somit der Abgabenbehörde erster Instanz
vorbehalten, die kraft gesetzlicher Anordnung mit Bekanntgabe als festgesetzt
geltenden Selbstberechnungsabgaben bei Vorliegen der in § 201 BAO genannten
Voraussetzungen (wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechung als nicht richtig
erweisen sollte) erstmalig mit Bescheid festzusetzen.
Ausdrücklich sei vermerkt, dass die
Berufungsbehörde in diesem Verfahren allein über die Voraussetzungen
der Erlassung des angefochtenen Bescheides entschieden hat. Es erfolgt durch die
Aufhebung des Bescheides kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen
des Ersatzanspruches für die ausgezahlten Familienbeihilfen und
Kinderabsetzbeträge.
Wien, am 2.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1405-W/04
- Stammnummer
- 24320
- Gültig
- 02.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF