Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0386-K/06
Investitionszuwachsprämie für eine von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreite Körperschaft?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0386-K/06vom 09.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AUE KOE CIX - LAD CAN, AVC, gegen den
Bescheid des Finanzamtes AVC betreffend Bildungsprämie (gemäß
§ 108 c EstG) und Investitionszuwachsprämie (gemäß
§
108e EStG 1988), jeweils für das Jahr 2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In ihrem ersten Schreiben vom 29.6.2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.), eine gem. § 5 Z 6 KStG von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht befreite gemeinnützige Körperschaft,
eine Bildungsprämie gem. § 108 c EStG 1988 für das Jahr 2003 in
Höhe von 931,61 €.In ihrem zweiten Schreiben vom 29.6.2004 beantragte
die Bw. eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 114.628,04 €
für das Jahr 2003.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 des Finanzamtes wurden diese
Anträge abgewiesen, da die Bw. gem. § 5 Z 6 KStG von der
Körperschaftsteuer befreit sei (§ 24 Abs 6 KStG 1988).
Die Bw. legte mit dem Schreiben ihrer steuerlichen
Vertreterin vom 26. Juli 2004 Berufung ein. Die Wortfolge in § 24 Abs 6
KStG 1988 "soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind" sei
nach Ansicht der Bw. verfassungswidrig. Die Bw. beantragte, den bekämpften
Bescheid dahin abzuändern, dass eine Bildungsprämie in Höhe von
931,61 € und eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von
114.628,04 € gewährt werde.
Über die Berufung
wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs 6 KStG gelten § 108 c
und e EStG 1988 sinngemäß für Körperschaften im Sinne von
§ 1 KStG, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. Da
die Bw. von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit ist,
ist die Gewährung einer Bildungsprämie und einer befristeten
Investitionszuwachsprämie gegenüber der Bw. gesetzlich nicht
möglich.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 9. Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0386-K/06
- Stammnummer
- 24309
- Gültig
- 09.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF