Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0028-W/06
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0028-W/06vom 29.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Bescheide, die an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters gerichtet sind, entfalten daher keine Rechtswirkungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des JJ, vertreten durch RI, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
11. Jänner 2005 und 12. Jänner 2005 betreffend
Anspruchszinsen gemäß
§ 205 BAO und 14. Jänner 2005
betreffend Säumniszuschläge gemäß
§ 217 BAO
entschieden:
Die Berufungen
werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit an die S-GmbH z.H. MV DJ gerichteten Bescheiden vom
11. Jänner 2005 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für
2001 und 2002 in Höhe von € 4.813,92 und € 7.587,51
fest.
Mit an die S-GmbH z.H. MV DJ gerichteten Bescheid vom
12. Jänner 2005 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für
2000 in Höhe von € 220,71 fest.
Mit an die S-GmbH z.H. MV DJ gerichteten Bescheiden vom
14. Jänner 2005 setzte das Finanzamt erste
Säumniszuschläge in Höhe von € 5.030,53,
€ 3.188,32, € 121,38 und € 98,63
fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte sich der
Berufungswerber (Bw.) gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig
ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087) wird durch Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen der S-GmbH
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1. Dezember 2004, S04, das
Konkursverfahren eröffnet. Die angefochtenen Bescheide konnten daher
gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden
Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die
angefochtenen Bescheide wären daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die
bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den
Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam
geworden. Da die angefochtenen Bescheide sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten vermochten, waren die dagegen eingebrachten Berufungen
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0028-W/06
- Stammnummer
- 24308
- Gültig
- 29.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF