Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1445-W/06
Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH wegen Verfahrensmängeln und Erlassung eines gleichlautenden Bescheides durch das Finanzamt, ohne die bestehenden Verfahrensmängel zu beseitigen.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1445-W/06vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HF, 1030 Wien, ADR, vertreten
durch Dr. Günther Koszik, 1220 Wien, Siebenbürgerstraße
16-26/65/25, vom 28. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
9/18/19 Klosterneuburg vom 21. April 2004 betreffend Einkommensteuer 1990
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
HF
erhob am 14. Mai 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien - Umgebung
vom 20. April 1998 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der
Einkommensteuer 1990 und Einkommensteuer 1990 das Rechtsmittel der Berufung,
worin das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen gleichermaßen in Abrede
gestellt wurde, wie die Auffassung des Finanzamtes,
HF sei eine verdeckte
Gewinnausschüttung zugeflossen.
Die Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat IX wies die besagte
Berufung mit Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 1998 als unbegründet
ab.
Der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
entsprach der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) insoweit, als er die genannte
Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom 28. Februar 2004 wegen Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob (Zl. 99/15/0078, 0079,
0158).
Das Finanzamt Wien 9/18/19/ Klosterneuburg gab der vorhin
genannten Berufung vom 14. Mai 1998 gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend
Einkommensteuer 1990 und den Einkommensteuerbescheid 1990 mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2004 statt und setzte die Einkommensteuer
mit -279,79 € (bisher:
150.371,14 €) fest.
Begründend wurde auf das Erkenntnis des VwGH verwiesen, wobei
ausgeführt wurde, das Finanzamt sei gehalten gewesen eine der
Rechtsanschauung des VwGH entsprechende Berufungsvorentscheidung zu
erlassen.
Das Finanzamt erließ am 21. April 2004 Bescheide, mit
denen gem. § 303 Abs. 4 BAO das Verfahren bezüglich der
Einkommensteuer 1990 wiederaufgenommen und die Einkommensteuer 1990 im
wiederaufgenommenen Verfahren mit 150.371,14
€ festgesetzt wurde.
Begründend (maschinschriftlich erstellte Bescheidbegründung vom 29.
April 2004) wurde auf die Begründung der Berufungsentscheidung vom 14.
Dezember 1998 verwiesen, wobei bezüglich der Bescheiderlassung vom 21.
April 2004 ausgeführt wurde, bei hinterzogenen Abgaben betrage die
Verjährungsfrist zehn Jahre, die aber im konkreten Fall durch
Amtshandlungen immer wieder unterbrochen worden sei.
HF erhob am 28. April 2004 Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 21. April 2004.
Das Finanzamt erließ am 10. Mai 2004 gem. § 275
BAO in Verbindung mit § 250 BAO einen Bescheid, in dem der Bw. aufgetragen
wurde bis spätestens 17. Juni 2004 Erklärungen vorzulegen, in welchen
Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt
würden sowie eine Begründung beizubringen.
Der Einschreiter übermittelte dem Finanzamt am 15.
Juni 2004 einen u.a. als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1990
bezeichneten Schriftsatz, worin die ersatzlose Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides beantragt und u.a. begründend auf die
Ausführungen der seinerzeitigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verwiesen
wurde.
In dieser Eingabe ist eine fristgerechte und
hinlängliche Behebung der Mängel der Berufung vom 28. April 2004 gegen
den Einkommensteuerbescheid 1990 zu erblicken.
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde
zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch
als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, dieselbe durch Aufhebung
des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2002,
Zlen. 99/15/0078, 0079 und 0158 erhebliche Verfahrensmängel der
Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 1998, RV/082-06/05/98 u.a. auch
hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 festgestellt und in Anbetracht dessen den
Einkommensteuerbescheid 1990 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Finanzamt erließ in der Folge (20. April 2004)
eine stattgebende Berufungsvorentscheidung und verfügte einen Tag
später (21. April 2004) die bescheidmäßige Wiederaufnahme des
Verfahrens und die neuerliche Festsetzung der Einkommensteuer für 1990 in
jenem Ausmaß, das bereits Gegenstand des Bescheides vom 21. April 1998
gewesen war. Ein Versuch die Verfahrensmängel dieser Bescheiderteilung
trotz der vorbezeichneten Feststellungen des VwGH zu beheben, ist aus der
Aktenlage nicht erkennbar, weshalb der nunmehr angefochtene
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 21. April 2004, betraglich ident mit dem
Bescheid vom 21. April 1998, weiterhin mit jenen Verfahrensmängeln belastet
ist, die den Verwaltungsgerichtshof im Zuge des vorgenannten Erkenntnisses
veranlassten die ggstl. Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Somit sind aber wesentliche Teile des Ermittlungsverfahrens
unterblieben, die in Ausübung des Ermessens Maßnahmen nach § 289
Abs. 1 BAO als geboten erscheinen lassen.
Entsprechend dem Zweck dieser Norm soll nämlich dann
eine aufhebende und zurückverweisende Berufungserledigung erfolgen, wenn
wesentliche Teile eines Ermittlungsverfahrens unterblieben sind. Würde
nämlich ein erheblicher Teil des vom Finanzamt durchzuführenden
Verfahrens auf den UFS verlagert, würde der Rechtsschutz faktisch
verkürzt und die objektive Kontrollfunktion der Rechtsmittelbehörde
beeinträchtigt (vgl. auch: Ritz, BAO Kommentar, § 289, Tz
5).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1445-W/06
- Stammnummer
- 24285
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF