Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0072-I/06
Kein Alleinerzieherabsetzbetrag mangels Familienbeihilfenbezug; Unterhaltsleistungen (Studiengebühren für die Tochter) als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0072-I/06vom 22.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 14. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2004:
36.555,02 €; Einkommensteuer 2004 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 617,96 €
Entscheidungsgründe
Die (geschiedene) Abgabepflichtige erzielt als Lehrerin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 14. November 2005
erließ das Finanzamt einen Bescheid betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004, der zu einer Nachforderung von
1.027,70 € führte. Da die zugesandte Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (Drucksorte L 1) trotz Erinnerung
nicht beim Finanzamt eingegangen sei, habe die Arbeitnehmerveranlagung aufgrund
der dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel und Meldungen durchgeführt
werden müssen. Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen hätten dabei mangels Nachweises
nicht berücksichtigt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 21.
November 2005 (Datum der Einbringung) fristgerecht Berufung. Dieser legte sie
eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 bei, mit der sie
den Alleinerzieherabsetzbetrag, Sonderausgaben von insgesamt 4.422,64 € und
Werbungskosten von insgesamt 498,80 € geltend machte. Außerdem
beantragte sie die Berücksichtigung der für das Studium ihrer Tochter
bezahlten Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung. Zu den
geltend gemachten Werbungskosten (ua. Fachliteratur) führte sie näher
aus, dass sie am Gymnasium Spanisch, Philosophie, Psychologie und Ethik
unterrichte. Bei den geltend gemachten Kosten handle es sich
ausschließlich um Berufslektüre.
Am 30. November 2005 erließ das Finanzamt eine
teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung, mit der die geltend gemachten
Sonderausgaben (gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 begrenzt mit dem
Sonderausgabenviertel von 730 € und nach Berücksichtigung der
Einschleifregelung) und Werbungskosten anerkannt wurden. Der
Alleinerzieherabsetzbetrag wurde demgegenüber nicht zuerkannt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sei Alleinerzieher ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988)
mehr als sechs Kalendermonate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner
lebe. Da im Jahr 2004 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe, stehe
der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu. Im Hinblick auf die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung wurde ausgeführt, dass
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig seien, als sie zur Deckung
von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten
selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Die Bezahlung von
Studiengebühren durch einen Unterhaltspflichtigen erfolge als
Unterhaltsleistung an die Kinder. Die Kosten der Berufsausbildung könnten
aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige,
grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Am 12. Dezember 2005 stellte die Abgabepflichtige
fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie aus, dass
ihre Tochter X nach wie vor in ihrem Haushalt lebe und von ihr
"als Alleinverdienerin"
versorgt werde. Ihre Tochter sei nach wie vor Studentin und könne einen
Leistungsnachweis über genügend Prüfungen erbringen. Ihren
ausgesprochenen Fleiß könne sie dadurch unter Beweis stellen, dass
sie zwei Studien gleichzeitig betreibe. Ein
"Wechsel der
Studienverordnung" im Laufe ihres Studiums habe dazu geführt,
dass nunmehr von den Studenten im ersten Studienabschnitt Prüfungen
verlangt würden, die bisher in den zweiten Studienabschnitt gehörten.
Die entsprechenden Vorlesungen würden jedoch nicht jedes Semester angeboten
werden und könnten daher auch nicht jederzeit gemacht werden. Ihre Tochter
sei zwar im Studium ziemlich fortgeschritten und habe bereits viele
Prüfungen des zweiten Studienabschnittes abgelegt, trotz des nötigen
Ernstes und Fleißes fehlten ihr aber zwei erforderliche Prüfungen des
ersten Studienabschnittes, die für den Abschluss dieses ersten
Studienabschnittes nunmehr verlangt würden. Diese Prüfungen
könnten der Tochter erst am Ende dieses Semesters abgenommen werden, weil
die entsprechenden Vorlesungen jetzt angeboten würden. Außerdem habe
die Tochter im letzten Sommersemester ein Erasmussemester in Irland verbracht,
weshalb sie in dieser Zeit auch nicht die erforderlichen vom Finanzamt
verlangten Prüfungen an der Universität Y habe nachholen können.
Die Abgabepflichtige ersuchte um Berücksichtigung
dieser Umstände, die durch die Änderung der Studienverordnung und
nicht durch ein Versäumnis ihrer Tochter eingetreten seien. Zum Nachweis
des Fleißes ihrer Tochter legte sie entsprechende Studienzeugnisse bei.
Aufgrund der besagten Änderungen der Studienbestimmungen müsse sie
schon seit dem 1. Oktober 2003 auf die Familienbeihilfe verzichten und nun auch
noch auf den
"Alleinverdienerabsetzbetrag".
Sie sei jedoch
"Alleinverdienerin" und
ihre Tochter ohne Einkommen und weiterhin in Ausbildung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 in der bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2004 anzuwendenden Fassung des StReformG 2005, BGBl. I
Nr. 57/2004, steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 €,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 €. Dieser Betrag erhöht sich
für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220
€ jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.
Gemäß
§ 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als
Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein
Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 zusteht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der ab dem Jahr 2002
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2001 steht einem Steuerpflichtigen, dem
aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen
Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von
monatlich 50,90 € für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des
Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
Die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist somit
im Streitfall davon abhängig, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihre
im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter X im Streitjahr 2004 aufgrund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (mehr als sechs Monate) Familienbeihilfe
gewährt wurde. Dies ist unbestritten zu verneinen. Vom Finanzamt wurde
für die Tochter X Familienbeihilfe letztmalig für September 2003
ausbezahlt, auch die Bw. brachte im Vorlageantrag vom 12. Dezember 2005 zum
Ausdruck, dass sie "nun schon seit
1.10.2003 auf die Familienbeihilfe verzichten" muss. Damit ist das
Schicksal der Berufung aber auch schon entschieden, weil im Streitjahr 2004
nachweislich keine Familienbeihilfe für die Tochter X gewährt wurde.
Im Übrigen ist zur Einstellung des
Familienbeihilfenbezuges mit Ende September 2003 Folgendes festzuhalten: Die
Tochter X ist seit dem Wintersemester 2000/01 an der Universität Y als
ordentliche Studierende der Studienrichtung Lehramtsstudium gemeldet. Dabei
belegte sie zunächst die Unterrichtsfächer Spanisch (Kennzahl C 353)
und Französisch (Kennzahl C 347), ab dem Sommersemester 2001 die
Unterrichtsfächer Spanisch sowie Psychologie und Philosophie (Kennzahl C
299).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
In der genannten Bestimmung hat der Gesetzgeber für in
Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder eindeutig vorgegeben, unter
welchen Voraussetzungen ein Studium als Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 anzusehen ist. Als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr genügt die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Für
den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr schreibt der Gesetzgeber die Ablegung
von Prüfungen nach Art und Umfang dezidiert vor. Die Erbringung des
Nachweises über die abgelegten Prüfungen ist somit Voraussetzung
für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr des ersten Studienabschnittes.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darf die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
überschritten werden. Die vorgesehene Studienzeit für die von der
Tochter X an der Universität Y betriebenen Lehramtsstudien beträgt im
ersten Studienabschnitt einschließlich des Toleranzsemesters laut
Studienplan fünf Semester. Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates
haben ergeben, dass der Familienbeihilfenbezug Ende September 2003 deswegen
eingestellt wurde, weil das 1. Diplomprüfungszeugnis trotz Aufforderung
nicht beigelegt wurde, die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt demnach
um mehr als ein Semester überschritten wurde. Letztlich hat auch die Bw. im
Vorlageantrag vom 12. Dezember 2005 zugestanden, dass ihrer Tochter trotz des
nötigen Ernstes und Fleißes zwei erforderliche Prüfungen des
ersten Studienabschnittes fehlen, die für den Abschluss dieses
Studienabschnittes verlangt werden. Diese Prüfungen könnten der
Tochter "erst am Ende dieses
Semesters" (demnach des Wintersemesters 2005/06) abgenommen werden.
Somit steht unbestritten fest, dass der für den Bezug der Familienbeihilfe
erforderliche Nachweis der im ersten Studienabschnitt abzulegenden
Diplomprüfung aufgrund der zwei fehlenden Prüfungen nicht erbracht
werden konnte, auch wenn die Tochter der Bw. bereits
"viele Prüfungen" des
zweiten Studienabschnittes erfolgreich abgelegt habe. Die zwei erforderlichen
Prüfungen des ersten Studienabschnittes wurden auch nicht im Streitjahr
2004 nachgeholt.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt nicht in Abrede,
dass die Tochter X "im Studium ziemlich
fortgeschritten" ist und bereits viele Prüfungen des zweiten
Studienabschnittes abgelegt hat. Damit lässt sich für den Standpunkt
der Bw. jedoch nichts gewinnen. Die vorhin zitierte Norm des
Familienlastenausgleichsgesetzes ist zwingendes Recht, das durch Handlungen des
Studierenden nicht abgeändert werden kann. Aus dem klaren und eindeutigen
Wortlaut des Gesetzes ist keinerlei Hinweis erkennbar, dass eine fehlende
Prüfung durch Ablegung von anderen Prüfungen des nächsten
Studienabschnittes kompensiert werden kann. Eine freie Gestaltung der Ablegung
von Prüfungen aus verschiedenen Studienabschnitten hat auf die vorgesehene
Studiendauer eines Studienabschnittes keine Auswirkung. Damit liegt die
erforderliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ab
Oktober 2003 nicht vor.
Studiengebühren als
außergewöhnliche Belastung: Gemäß
§ 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit.)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§
18 leg.cit.) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und
sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein. Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß
§
34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Für Unterhaltsleistungen gilt gemäß
§
34 Abs. 7 EStG 1988 - bezogen auf den Streitfall - Folgendes:
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 leg.cit.) Anspruch auf diese Beträge hat.
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen gemäß
§ 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
aufgrund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988
(Verfassungsbestimmung) sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Im Streitfall ist daher maßgeblich, ob die von der
Bw. als Unterhaltsleistung übernommene Bezahlung der Studiengebühren
(die im Übrigen der Höhe nach gar nicht beziffert wurden) bei der
Tochter X als Unterhaltsberechtigter selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde. Der Wortlaut des § 34 Abs. 7 EStG 1988
schließt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus,
Aufwendungen für den laufenden Unterhalt eines Kindes als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (VwGH 15.4.1997,
95/14/0147; VwGH 28.5.1998, 94/15/0028). Der laufende Unterhalt stellt daher
keine außergewöhnliche Belastung dar, weil er nicht
außergewöhnlich ist. Daher können Aufwendungen der Mutter zur
Deckung des laufenden Unterhaltes der volljährigen Tochter, für die
keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht gemäß
§ 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 bei der Mutter als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, weil derartige Aufwendungen bei der Tochter selbst
keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Laufende Unterhaltsleistungen sind beispielsweise die
Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung,
medizinische Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die
Berufsausbildung (zB. Schulgeld und Studienbeiträge). Die Bezahlung der
Studiengebühren durch die Bw. erfolgte als Unterhaltsleistung an ihre
Tochter. Das Studium der Tochter dient deren Berufsausbildung. Kosten der
Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der
Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung
darstellen, erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie
erwachsen daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht
außergewöhnlich (VwGH 20.12.1994, 94/14/0087; VwGH 18.2.1999,
97/15/0047). Der Unabhängige Finanzsenat folgt damit den Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005, denen die
Bw. in ihrem Vorlageantrag vom 12. Dezember 2005 nicht weiter entgegengetreten
ist.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2004 war insoweit stattzugeben, als die mit der eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung - gegenüber dem
angefochtenen Bescheid - erstmals geltend gemachten Sonderausgaben und
Werbungskosten berücksichtigt wurden (auf die insoweit stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005 wird verwiesen).
Die Berechnung der Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 ist der
Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2005 zu entnehmen, die insoweit
Bestandteil dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
AlleinerzieherabsetzbetragKinderabsetzbetragFamilienbeihilfeStudiumvorgesehene StudienzeitStudienabschnittaußergewöhnliche BelastungStudiengebührenUnterhaltsleistungen für Tochter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0072-I/06
- Stammnummer
- 24184
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF