Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0189-I/06
Aufhebung wegen fehlender Feststellung, ob Einkünfte in Österreich oder Deutschland steuerbar sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0189-I/06vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
3. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwaltes, vom 25. Oktober 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 entschieden:
Der angefochtene Bescheid und
die Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In seiner am 29. August 2005 beim Finanzamt
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 begehrte der
Berufungswerber in Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit als Universitätsprofessor auf der Arbeitsplatz, die steuerliche
Berücksichtigung ua. von Ausgaben für "notwendige Mitarbeiter,
weil zugesagte Mitarbeiter entzogen wurden" in Höhe von
33.357,00 €. Weitere - neben den nichtselbständigen
Einkünften - im Jahr 2004 erzielte Einkünfte, insbesondere aus
selbständiger Arbeit, erklärte der Berufungswerber in seiner
Steuererklärung nicht.
Das Finanzamt versagte (ohne Vornahme weiterer
Ermittlungen) im gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig
erlassenen Einkommensteuerbescheid mit Ausfertigungsdatum 25. Oktober 2005
ua. den Werbungskostenabzug betreffend obiger geltend gemachter Aufwendungen
für Mitarbeiter mit der Begründung, nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes sei bei einem Dienstverhältnis
grundsätzlich davon auszugehen, dass allfälliges Hilfspersonal, das
für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen
Tätigkeit erforderlich sei, vom Dienstgeber bereitgestellt werde. Es
gehöre nicht zu den Obliegenheiten eines Bundesbediensteten, aus seinen
Dienstbezügen dritte Personen als Hilfskräfte zu entlohnen, deren
Tätigkeit er für die Ausübung seiner Tätigkeit in Anspruch
nehme. Daher seien die Zahlungen an Mitarbeiter in Höhe von
33.357,00 € nicht anzuerkennen.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 fristgerecht erhobenen Berufung vom 3. November 2005 führte der
Berufungswerber ua. aus, sein Dienstgeber habe ihm die Beistellung von
erforderlichem Hilfspersonal auch in einer Berufungsvereinbarung, die für
den Berufungswerber Voraussetzung der Aufgabe eines gesicherten Besitzstandes im
Ausland gewesen sei, besonders zugesichert, diese Zusicherung jedoch aber
teilweise überhaupt nicht eingehalten und teilweise nachträglich
vorsätzlich gebrochen und das zugesagte Personal teilweise nicht
gewährt und teilweise wieder entzogen. Da er als Wissenschaftler einen
Anspruch darauf habe, seine Wissenschaftsfreiheit durch Forschung mit Hilfe
zugesagten Hilfspersonals zu verwirklichen, müsse er bei Ausbleiben bzw.
Entzug der ihm vertraglich zugesicherten Mittel wenigstens eigene Mittel
einsetzen und steuerlich geltend machen dürfen. Der angebliche Grundsatz
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe im vorliegenden Fall
keine Rolle spielen, da die Abgabenbehörde die gegenständlichen Kosten
auch in den Vorjahren auf Grund der besonderen Umstände anerkannt
habe.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum 24. Februar 2006) versagte
das Finanzamt ua. den Aufwendungen für Mitarbeiter den Werbungskostenabzug.
Begründend führte hierzu die Abgabenbehörde aus, ein Arbeitnehmer
habe seine Arbeitsleistung grundsätzlich persönlich zu erbringen;
daher stehe der Einsatz von Hilfskräften regelmäßig nicht im
Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit. Dies gelte im
Besonderen für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Es
gehöre daher auch nicht zu den dienstlichen Obliegenheiten, aus seinen
Dienstbezügen dritte Personen als Hilfskräfte zu entlohnen, deren
Tätigkeit er für die Ausübung seiner Tätigkeit laufend in
Anspruch nehme. Die Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis
resultierenden Pflichten eines Arbeitnehmers mache deutlich, dass es einem
Arbeitnehmer grundsätzlich verwehrt sei, sich zur Erfüllung der ihm
obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen bzw. sich durch eine
solche vertreten zu lassen. Die Leistung, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
auf Grund des zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnisses erbringe, sei
eine persönliche und daher grundsätzlich unvertretbare Leistung.
Mit dem am 6. März 2006 beim Finanzamt
eingegangenen Schreiben beantragte der Berufungswerber die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte hierin ergänzend
aus, er sei als ordentlicher Universitätsprofessor anders als andere
nichtselbständige Arbeitnehmer sowohl in der Lehre wie auch in der
Forschung im Rahmen der geltenden Gesetze völlig frei. Er habe weder eine
feste Dienstzeit noch sei er im Rahmen von Lehre und Forschung Weisungen
unterworfen, insbesondere könne er Gegenstand und Umfang völlig frei
bestimmen und werde umso mehr geschätzt, je mehr seine Arbeitsergebnisse in
der internationalen Wissenschaftsgesellschaft anerkannt werde. Zutreffend sei
zwar, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich seine Arbeitsleistung
persönlich zu erbringen habe, jedoch werde in der Berufungsvereinbarung
anerkannt, dass dies bei berufenen Universitätsprofessoren durch dafür
zur Verfügung gestellte Hilfskräfte erfolgen dürfe. Deshalb stehe
bei ihm anders als bei anderen Arbeitnehmern auf Grund einer persönlichen
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und ihm der Einsatz von Hilfskräften
in Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit. Zutreffend
sei, dass er als ordentlicher Universitätsprofessor nicht zur Erzielung von
Erfolgen und dafür zur Verwendung von ihm zur Verfügung gestellten
oder anderen Hilfseinrichtungen verpflichtet sei, jedoch sei unzutreffend, dass
ihm dies verwehrt sei. Durch seine Berufung aus dem Ausland und der dafür
abgeschlossenen Berufungsvereinbarung sei anerkannt, dass er Fremdleistungen
für seine Arbeitnehmertätigkeit unmittelbar verwenden dürfe.
Diese Berechtigung ergebe sich in Vergleich auch bei den von ihm erworbenen,
für die Lehre und Forschung benötigten und von der Abgabenbehörde
als Werbungskosten anerkannten Büchern, Geräten, Programmen oder
Dienstleistungen. Jeder Arbeitgeber sei mit der Anschaffung dieser durch den
Arbeitnehmer auf eigene Kosten einverstanden. Die von ihm aufgewendeten
zusätzlichen Kosten für Dienstleistungsergebnisse würden auf
gleicher Stufe mit all diesen Kosten für Bücher, Rechner, Programme
oder Leistungen stehen. Er würde sie durchweg von freien Mitarbeitern, die
in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht völlig frei
entscheiden dürfen, erwerben. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass
diese anders als bei Büchern, Geräten oder Standardprogrammen keine
standardisierten Gattungsleistungen, sondern wie bei durchweg bei ihm
anerkannten Spezialdatenverarbeitungsprogrammen Spezialleistungen für
ausgewählte und abgesprochene Erzeugnisse erbringen würden. In der
Forschung sei der Einsatz von Drittmittel längst als unstreitig anerkannt.
Die meisten Drittmittel seien in Wahrheit aber nur verdeckte öffentliche
Gelder. Umso mehr müsse es der Staat anerkennen, wenn ein ordentlicher
Universitätsprofessor für sein Arbeitsergebnis nicht nur
öffentliche Gelder, sondern auch privates Einkommen verwende, das im
übrigen von den Empfängern vermutlich umgehend versteuert konsumiert
werde. Die Finanzverwaltung Österreichs habe dies in seinem Fall in
gleicher Weise wie die Finanzverwaltung Deutschland in Jahrzehnten zuvor auch
anerkannt. In keinem einzigen Fall seien die von ihm seit Beginn der
Tätigkeit in Österreich im Rahmen der Einkommensteuererklärungen
je nach Anfall als für wissenschaftliche Tätigkeit notwendig geltend
gemachten Dienstleistungskosten von der Abgabenbehörde bisher bestritten,
sondern nach sorgfältiger Überprüfung bisher stets anerkannt
worden. Wenn nach nahezu zwanzigjähriger einheitlicher Verwaltungspraxis
ohne Vorankündigung eine vollständige Behandlungsänderung zu
Lasten des Steuerpflichtigen eintrete, sei dies für den Steuerpflichtigen
unzumutbar, da er mit dieser Art der Entscheidung nach diesen langen Jahren
nicht zu rechnen brauche.
Über Vorhalt des Referenten vom 27. Juni 2006
führte der Berufungswerber ergänzend ua. aus, er habe trotz
zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen keine Einkünfte aus
wissenschaftlicher Arbeit erklärt. Er habe seines Wissens bei jeder
Einkommensteuererklärung immer mitgeteilt, dass er seine selbständigen
Einkünfte in Deutschland versteuere. Das habe die Finanzbehörde stets
ohne jede Beanstandung akzeptiert. Die Urheberechte seiner mit Hilfe von ihm
bezahlten Mitarbeiter von ihm verantwortlich erstellten Werke würden ihm
zustehen (Schreiben vom 26. Juli 2006).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO,
§ 275 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO,
§ 274 BAO) zu erklären ist, diese durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Im vorliegenden Fall ist die steuerliche
Berücksichtigung der vom Berufungswerber im Rahmen seiner
nichtselbständigen Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen für
"wissenschaftliche Mitarbeiter" im Gesamtbetrag von
33.357,00 € strittig. Die Abgabenbehörde versagte den
Werbungskostenabzug mit der Begründung, es sei einem Arbeitnehmer
grundsätzlich verwehrt, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden und von
ihm persönlich auf Grund des bestehenden Dienstverhältnisses dem
Arbeitgeber zu erbringenden unvertretbaren Arbeitsleistungen und Aufgaben einer
dritten Person zu bedienen, weshalb der Einsatz von Hilfskräften
regelmäßig nicht im Zusammenhang mit der nichtselbständigen
Tätigkeit stehen würde.
Der Berufungswerber ist Verfasser zahlreicher
wissenschaftlicher Publikationen und Sachbücher (vgl. hierzu auch den dem
Veranlagungsakt beiliegenden Auszug der Homepage der Arbeitsplatz1), welche von
ihm - laut eigenen Angaben in der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2006 -
mit Hilfe der (streitgegenständlichen) von ihm bezahlten Mitarbeiter
eigenverantwortlich erstellt werden würden. Der Abgabenpflichtige
erklärte aus dieser Tätigkeit in Österreich keine
selbständigen Einkünfte (aus freiberuflicher Tätigkeit), da er
diese in Deutschland versteuern würde (vgl. Vorhaltsbeantwortung an den
Unabhängigen Finanzsenat vom 26. Juli 2006).
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ist für den
Referenten äußerst zweifelhaft, ob der Republik Deutschland
tatsächlich das Besteuerungsrecht an den vom Berufungswerber im
streitgegenständlichen Jahr offensichtlich bezogenen und in Österreich
nicht erklärten obigen Einkünften aus selbständiger Arbeit
zukommt oder ob diese auf Grund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit
der Bundesrepublik Deutschland nicht vielmehr in Österreich zu versteuern
wären. Der Berufungswerber verfügt nämlich in Österreich
über einen Wohnsitz, der nach Aktenlage auch den Mittelpunkt seines
Lebensinteresses darstellen dürfte. Die vom Berufungswerber aus obigen
Publikationen (Fachbücher, Artikel in Fachzeitschriften uä.) erzielten
Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, insbesondere auch die (ua.
wahrscheinlich von der deutschen Verlagsanstalt) gezahlten Lizenzgebühren
für wissenschaftliche Werke, würden demzufolge nach Art. 12 des
DBA Deutschland einer Besteuerung in Österreich unterliegen, zumal der
Berufungswerber laut Aktenlage über keine in Deutschland gelegene feste
Einrichtung, welcher obige Zahlungen ausschließlich zuzurechnen sein
könnten, verfügen dürfte. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters
nicht, ob vom Berufungswerber im strittigen Jahr darüber hinaus auch
Einkünfte aus den im Eigenverlag vertriebenen Publikationen erzielt wurden
und inwieweit ihm diesbezüglich eine deutsche Betriebsstätte, welcher
ausschließlich diese wissenschaftlichen Arbeitsleistungen zuzurechnen
wären, zukommt.
Vom Berufungswerber wurden in seiner Aufstellung über
die Werbungskosten die strittigen Aufwendungen für Mitarbeiter
ausschließlich seinen nichtselbständigen Einkünften zugerechnet.
Abweichend hiervon erklärte der Berufungswerber in seiner
Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2006, die im Rahmen seiner
selbständigen Tätigkeit publizierten Werke seien mit Hilfe der von ihm
bezahlten Mitarbeiter erstellt worden. Aus diesem widersprüchlichen
Vorbringen ergibt sich sohin für den Referenten nicht, welcher Einkunftsart
und in welcher Höhe die behaupteten streitgegenständlichen Ausgaben
für Mitarbeiter schlussendlich zuzurechnen sind.
Der Berufungswerber legte darüber hinaus
Zahlungsbestätigungen bzw. Quittungen vor, welche die geltend gemachten
Ausgaben für Mitarbeiter im Gesamtbetrag von 33.357,00 € belegen
sollten. Die Unterlagen laut Aktenlage umfassen jedoch lediglich Zahlungen in
der Höhe von 31.967,40 €. Des Weiteren sind aus diesen
Bestätigungen zum Teil weder der Leistungserbringer und die erbrachten
konkreten Leistungen noch der Zahlungszeitpunkt ersichtlich. Einer
diesbezüglichen Anfrage durch den Referenten wurde vom Berufungswerber in
der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2006 nicht bzw. nicht ausreichend
entsprochen.
Von der Abgabenbehörde wurden vor Erlassung des
bekämpften Bescheides keine Ermittlungen zur Klärung der Rechtsfrage
durchgeführt, ob und in welcher Höhe die vom Berufungswerber nicht
erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Österreich
der Besteuerung unterliegen würden, welcher Einkunftsquelle sodann die
streitgegenständlichen Aufwendungen zuzurechnen seien und inwieweit diese
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bei der Einkommensteuerermittlung
steuerliche Berücksichtigung finden können. Vor dem Hintergrund obiger
Überlegungen und Feststellungen des Referenten ergibt sich sohin, dass die
von der Abgabenbehörde ergriffenen Maßnahmen für eine
Sachentscheidung unzureichend gewesen sind. Dem Finanzamt wäre
gemäß
§ 115 BAO oblegen, das Vorbringen des
Berufungswerbers von Amts wegen abzuklären und die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind, auf geeignete Art zu ermitteln.
Da im gegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) einen relativ großen Umfang haben, ist
es zweckmäßig, dass diese von der Abgabenbehörde erster Instanz
nachgeholt werden. Weiters sind auch die Einwendungen und Behauptungen zum
Sachverhalt (vgl. Vorhaltsbeantwortung des Berufungswerbers vom 26. Juli
2006), die erstmals im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz gemacht wurden, einer entsprechenden Prüfung und Würdigung zu
unterziehen. Da ein Großteil der im Berufungsverfahren eingewendeten
Argumente neu vorgebracht wurde, und vom Berufungswerber erstmals der Bezug von
(in Österreich nicht erklärten) Einkünften aus selbständiger
Arbeit ausdrücklich zugestanden wurde, ist es durchaus
zweckmäßig, diese von der Abgabenbehörde erster Instanz vorweg
prüfen bzw. neu würdigen zu lassen.
Da somit Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO)
unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden können, war die Voraussetzung für eine
Bescheidaufhebung nach § 289 Abs. 1 BAO gegeben. Die Unterlassung
dahingehender Ermittlungen war aus objektiver Sicht auch wesentlich, weil die
voran geführten Maßnahmen, wie zB. die Feststellungen, ob die
streitgegenständlichen Ausgaben (zur Gänze oder zum Teil) den
nichtselbständigen Einkünften oder den selbständigen
Einkünften zuzurechnen sind, ob die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Österreich steuerbar sind oder nicht, und ob die behaupteten
Ausgaben tatsächlich in dieser Höhe im Rahmen der beruflichen
Tätigkeit aufgelaufen sind (vgl. ua. Aufwendungen für die Tochter
unter Berücksichtigung der Angaben hierzu in der Vorhaltsbeantwortung des
Berufungswerbers vom 26. Juli 2006), weiterreichende Erhebungen erfordern,
die infolge ihres Umfanges nur im Organisationsrahmen des Finanzamtes
verfahrensökonomisch abzuwickeln sind. Eine Unterlassung von Ermittlungen
ergab sich - soweit es die nachträglich eingestandenen Einkünfte
aus selbständiger Arbeit selbst betreffen - auch daraus, dass erstmals in
der Vorhaltsbeantwortung vom 26. Juli 2006 Umstände vorgebracht
wurden, hinsichtlich welcher die Abgabenbehörde erster Instanz noch kein
Ermittlungsverfahren durchgeführt hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
Tz. 11 zu § 289, 864).
Mit dem angefochtenen Bescheid war auch die
Berufungsvorentscheidung vom 24. Februar 2006 aufzuheben, weil die
Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid (bis zur
abschließenden Berufungserledigung) aus dem Rechtsbestand verdrängt,
die Aufhebung nur eines verdrängten Bescheides aber ins Leere ginge (Ritz
aaO, Tz. 7 zu § 289 BAO, 863).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WerbungskostenBetriebsausgabenDeutschlandÖsterreichDBAncihtselbständige Arbeitselbständige ArbeitLizenzgebührenwissenschaftliche Arbeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0189-I/06
- Stammnummer
- 24070
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF