Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0567-I/03
Überlassung einer Computeranlage im Geschäftsverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0567-I/03vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M, Adr, vertreten durch
Steuerberater, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. Mai
2002 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Kontrollmitteilung des Finanzamtes X vom 7. Mai
2002 wurde im Zuge einer Betriebsprüfung bei M (= Berufungswerber, Bw)
festgestellt, dass die Firma S-GmbH diesem eine Großcomputeranlage im Wert
von S 3,050.400 schenkungsweise überlassen habe. Zum Sachverhalt wird
ausgeführt, ein vorübergehend (bis 30.6.2000) beim Bw
beschäftigter Programmierer (S) habe die Computeranlage mit der Bezeichnung
"Challenge" zur Durchführung seiner Arbeit mitgebracht und nach Beendigung
der Tätigkeit im Betrieb zurück gelassen. Es sei kein Geld geflossen;
der Wert der Anlage sei nach Rückfrage bei der S-GmbH mittels deren
beiliegendem "Angebot" vom 14. Dezember 1999 (gültig bis
13. Jänner 2000) an den Bw festgestellt worden. Darin sind die
einzelnen Komponenten der Anlage zum Gesamtpreis von S 3,050.400
aufgeführt. In der Folge habe der Bw die Computeranlage als Einlage in die
M-GmbH dem dortigen Anlagevermögen zugeführt.
Das Finanzamt hat daraufhin, unter Verweis auf obige
Kontrollmitteilung, dem Bw mit Bescheid vom 28. Mai 2002, StrNr, ausgehend
von dem genannten Wert gem. § 8 Abs. 1 und 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag
von € 85.791 vorgeschrieben (im Einzelnen: siehe
Bescheid).
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, es handle sich um eine von der S-GmbH im Jahr 1995 aus bereits
gebrauchten Komponenten zusammengestellte Anlage für betriebliche Zwecke.
Zum Jahreswechsel 1999/2000 habe die S-GmbH im Rahmen der Standortaufgabe Wien
nur mehr verwertbares bzw. noch nutzbares Vermögen auf den neuen Standort
in Deutschland übertragen, weshalb die für sie vollständig
abgeschriebene bzw. wertlose Anlage "Challenge" dem Bw überlassen worden
sei. Es fehle daher, mangels Wert, sowohl an einer objektiven Bereicherung als
auch am Bereicherungswillen der zuwendenden Firma. Die Überlassung an den
Bw komme einer bloßen Aufgabe der Sache gleich, andernfalls die S-GmbH
eine für sie mit Kosten verbundene Entsorgung der Anlage hätte
durchführen müssen. Nach der Judikatur sei im Wirtschaftsleben
zwischen zwei unabhängigen Vertragspartnern keine Freigebigkeit anzunehmen.
In dem zum Beweis beigebrachten Schreiben vom 21. Oktober 2002 wurde
seitens der S-GmbH bestätigt, dass sie die Computeranlage, diese
vollständig abgeschrieben und ohne Wert, dem Bw am 28.12.1999 unentgeltlich
zur Nutzung überlassen habe. Laut Stellungnahme des
Betriebsprüfers habe der Bw selbst den Wert der Anlage gemäß
Anbot beziffert und ist dem auch bei der Aktivierung im Anlagevermögen der
M-GmbH per 30.6.2000 gefolgt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober
2003 wurde dahin begründet, dass maßgebliche Bemessungsgrundlage der
gemeine Wert iSd § 10 Bewertungsgesetz sei, dh der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbare Preis. Die eingewendete "Wertlosigkeit"
widerspreche dem im Anbot von der übertragenden Firma angegebenen Preis wie
auch dem Umstand, dass die Anlage dem folgend aktiviert worden sei.
Mit Antrag vom 7. November 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens mehrfachen Vorhalte
des UFS an die Firma S-GmbH wie auch an den Programmierer S, insbesondere zwecks
Aufklärung verschiedener Widersprüche betreffend den Wert (Buchwert
- Verkehrswert) der Anlage und den näheren Ablauf der
Überlassung an den Bw bzw. der diesbezüglich getroffenen Abreden,
blieben ergebnislos. Laut Einsichtnahme in die Bilanz und das Anlagenverzeichnis
der M-GmbH zum 31. Dezember 2000 sowie das Geschäftsjahr 2002 steht fest,
dass die Computeranlage mit dem Anschaffungswert von S 3,050.400 zum 30.
Juni 2000 aktiviert und fortlaufend abgeschrieben wurde. In Beantwortung
eines umfassenden Vorhaltes wurde letztlich seitens des Bw (nach
Vertreterwechsel) in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2005 auszugsweise
Folgendes dargelegt: Es sei unstrittig, dass kein Geld geflossen sei. Bei
der Wertermittlung lt. Anbot handle es sich um die Aufstellung der
Einzelkomponenten zum Neupreis; tatsächlich seien aber nur
zurückgenommene Gebrauchtteile von S-GmbH in Wien aufgebaut und seit 1995
genutzt worden. Die Angabe der S-GmbH mit "ohne Wert" sei daher aufgrund der
Abschreibung nicht nur als "Buchwert Null" zu verstehen, sondern sei auch der
gemeine Wert mit Null anzusetzen, da ein höherer Wert für eine
über 5 Jahre alte Anlage nicht nachvollziehbar erscheine. Die Anlage
wäre daher vom Bw zum Preis von über S 3 Mio. nie angeschafft worden.
Die tatsächlichen Möglichkeiten eines solchen Systems -
nämlich eines repräsentativen Gebraucht-/Demogerätes, das den
Kunden bei Verkaufsgesprächen vorgestellt werde - lägen nicht in
einer Besichtigung, sondern seien durch Beobachtung der praktischen Anwendung
erkennbar. Da die S-GmbH einerseits die Niederlassung Österreich
geschlossen habe und für sie die Anlage "überflüssig" bzw.
unverkäuflich gewesen wäre, andererseits durch ihren Programmierer S
der Kontakt mit dem Bw als einem Pionier und Fachmann auf dem Gebiet der
"virtual reality" bestanden habe, sei die Nutzung von Synergien nahe gelegen und
deshalb die Anlage dem Bw zum Gebrauch überlassen worden, um damit
über einen Profianwender bzw. Referenzanwender zwecks Vorführung der
Anlage zu verfügen. Der Bw habe diesbezüglich seine Bereitschaft zu
"Werbung/Marketing" im Rahmen der Verkaufstätigkeit der S-GmbH eingebracht.
Der Bw sei Mitglied im "developer-program" der S-GmbH, was den Marketingaspekt
verdeutliche. Die große Kapazität der Anlage werde nur von 3
Anwendern tatsächlich benötigt, weshalb die Anlage weitgehend
ungenutzt, auch aufgrund ihrer Größe, am ursprünglichen Standort
in der Garage stehe. Der Bw verfüge daneben bereits über mehrere
Einheiten zu einem wesentlich geringeren Preis, mit denen er das Auslangen
finde, weshalb diese Anlage für ihn keinen wesentlichen Wert habe und ihn
in diesem Umfang auch nicht bereichere, da er Gegenleistungen als
"Demonstrationsobjekt" erbringe. Dass ein Nichtübergang des Eigentums bzw.
nur eine Nutzungsüberlassung stattgefunden habe, werde durch das
beiliegende Schreiben seitens der S-GmbH samt dem bei Abholung der Anlage
ausgefertigten "Leih-Lieferschein" vom 28. Dezember 1999 bestätigt. In dem
Schreiben (Mail) wird ausgeführt, dass die bisherigen Angaben - ua.
"unentgeltliche Nutzungsüberlassung des gebrauchten Systems, Bj. 1995, ohne
Wert" - vollständig der Wahrheit entsprächen und die
"Leihstellung der Challenge" an den Bw insbesondere auch eine erhebliche
Kostenersparnis (betr. Entsorgung oder Transport) für die S-GmbH bedeutet
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache
unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung oder
freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79).
Der Schenkungssteuer unterliegen damit auch
Vermögenszuwendungen ohne Schenkungsvertrag - dh. ohne ausdrückliche
Erklärung der Schenkungsabsicht bzw. Einigung des Gebers und des Bedachten
über die Unentgeltlichkeit - durch die jemand, ohne eine Gegenleistung zu
erbringen, auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Auch dann, wenn jemandem eine Sache zum Gebrauch
überlassen wird, kann darin eine Schenkung, insbesondere eine freigebige
Zuwendung gelegen sein, wenn im Vermögen des Gebrauchsnehmers dadurch eine
Bereicherung eintritt, dass er sich die Anschaffung dieses Gegenstandes aus
eigenem Vermögen durch die Überlassung zum Gebrauch erspart und wenn
ferner auch eine Schenkungsabsicht vorhanden bzw die Zuwendung eine freigebige
ist.
Voraussetzung ist in objektiver Hinsicht neben der
Zuwendung unter Lebenden das Vorhandensein einer bereicherten und einer durch
die Zuwendung beschwerten Person, wobei sich der Bedachte der Bereicherung nicht
bewusst sein muss.
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der
Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu
bereichern, dh. diesem unentgeltlich etwas zukommen zu lassen.
Im Gegenstandsfall ist aufgrund der im Verfahren laufend
geänderten und teils massiv widersprüchlichen Angaben bzw insbesondere
auch des Umstandes, dass die Anlage vom Bw mit "Anschaffungswert" lt. Anbot im
Anlagevermögen der M-GmbH aktiviert und abgeschrieben wurde,
demgegenüber allerdings die S-GmbH durchgängig von einer
Überlassung der für sie abgeschriebenen und damit "wertlosen" Anlage
nur zur Nutzung/zum Gebrauch spricht und dazu auch einen bei Übergabe
ausgefertigten "Leih-Lieferschein" vorgelegt hat, weder eindeutig feststellbar,
welche Art von Rechtsgeschäft der Überlassung des Computers zugrunde
gelegen war, noch welcher diesfalls maßgebende gemeine Wert der Anlage im
Hinblick auf eine objektive Bereicherung des Bw zukommt. Festgehalten
wird, dass laut den zuletzt übereinstimmenden, ausdrücklichen Angaben
beider Teile eine bloße Überlassung zum Gebrauch, jedenfalls kein
Eigentumsübergang, stattgefunden habe, wofür insbesondere auch der
beigebrachte Leih-Lieferschein spricht, und vor allem auch die Wertlosigkeit der
Anlage, da aufgrund des Baujahres 1995 gebraucht, vollständig abgeschrieben
und als unverkäuflich erachtet, betont wurde. Der tatsächliche gemeine
Wert zum Zeitpunkt der Überlassung könnte wohl nur durch das Gutachten
eines EDV-Experten konkret festgestellt werden. Gegen all diese
Behauptungen spricht als gewichtiges Indiz auf der anderen Seite, dass der Bw
die Anlage zu dem im Anbot bezeichneten Preis aktiviert und laufend
abgeschrieben hat, wobei es für die Berufungsbehörde aber auch denkbar
erscheint, dass der Bw diese Vorgangsweise allein - in Widerspruch zu den
nunmehrigen Angaben folglich zu Unrecht - aus ertragsteuerlichen Gründen
(zB Geltendmachung der Afa) gewählt hat.
Obwohl sohin obige Sachverhaltsmomente weitgehend
ungeklärt geblieben sind, erachtet die Berufungsbehörde dennoch ein
weitergehendes Ermittlungsverfahren nach den bisherigen Erfahrungen, wonach
Vorhalte entweder unbeantwortet oder ohne Ergebnis geblieben sind und auf
gezielt vorgehaltene Divergenzen nicht eingegangen wurde, für wenig
zielführend oder aussichtsreich.
Im Rahmen der schenkungssteuerrechtlichen Betrachtung mag
aber davon unabhängig die Frage, ob eine objektive Bereicherung
überhaupt und in welcher Höhe eingetreten ist, insofern dahingestellt
bleiben, als es nach Ansicht des UFS in jedem Fall gegenständlich am
subjektiven Tatbestandsmerkmal des erforderlichen Bereicherungswillens
mangelt.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist im Wirtschaftsverkehr nicht ohne Weiteres
anzunehmen, dass eine Zuwendung freigebig erfolgt (VwGH 14.9.1955, Slg 1224/F;
VwGH 16.12.1971, 931 und 932/71; VwGH 27.4.2000, 99/16/0249). Im
Wirtschaftsleben kann davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zweier
unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne
entsprechende Gegenleistung eingegangen wird, weshalb im geschäftlichen
Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten ist (VwGH 8.2.1980, 89/16/0180;
14.5.1992, 91/16/0012; 15.3.2001, 98/16/0205-0207; 28.11.2001, 99/13/0254).
Laut dem og. Erkenntnis vom 14.9.1955 war etwa im Falle der kostenlosen
Überlassung einer Maschine zur Erprobung ihrer Verwendbarkeit und
Absatzfähigkeit im Inland im
Interesse der ausländischen
Herstellerfirma an ihren inländischen Vertreter und auch deswegen, um die
Aufwendungen des Inländers abzugelten, nicht als Schenkung sondern vielmehr
als Leistungsentgelt zu qualifizieren (siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 35 und 37 f. zu
§ 3).
Gleichwohl hat der VwGH im Erk. vom 14.5.1992, 91/16/0012,
auch zum Ausdruck gebracht, dass dem Hinweis der belangten Behörde, im
Geschäftsverkehr könne ein Bereicherungwille nicht angenommen werden,
"in dieser allgemeinen Formulierung" nicht beizutreten ist. Das bedeutet, auch
im Geschäftsverkehr ist ein Bereicherungswille nicht von vorneherein zur
Gänze auszuschließen; ob ein Bereicherungswille vorliegt, ist sohin
nach den konkreten Umständen im Einzelfall zu beurteilen.
Im Hinblick darauf, dass gegenständlich unbestritten
kein Geld geflossen ist, gleichzeitig der Bereicherungswille in Abrede gestellt
wird mit dem Hinweis, dass im Geschäftsleben eben keine Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung erbracht wird, stellte sich daher für den UFS
die Frage, worin konkret die sonstige, nicht in Geld bestehende Gegenleistung
des Bw bestanden hat. Der Bw hat nunmehr dazu im eingangs dargelegten
Antwortschreiben ausführlich erläutert, dass es sich bei dem
gegenständlichen Computersystem um ein repräsentatives Gebraucht- bzw
Demogerät handle, das Kunden bei Verkaufsgesprächen in Form der
Beobachtung der praktischen Anwendung vorgestellt werde. Der Bw habe sohin als
Gegenleistung für seine eigene, ohnehin aufgrund der Größe und
des Standortes, sehr eingeschränkte Nutzung der zum Gebrauch
überlassenen Anlage für die S-GmbH Tätigkeiten im Rahmen von
"Werbung/Marketing" erbracht, indem er als Fachmann und Profianwender auf dem
Gebiet der "virtual reality" Kunden die Anlage demonstriert habe.
Diese Angaben erscheinen insofern als durchaus plausibel
und glaubwürdig, als die Überlassung des Gerätes genau zu der
Zeit erfolgte, als die S-GmbH aufgrund der Verlegung des Unternehmensstandortes
nach Deutschland im Inland über keinen Standort mehr verfügt hat. Es
kann also angenommen werden, dass es durchaus auch im Interesse der S-GmbH
gelegen war, über ein Vorführgerät bei einem Referenzanwender
für Zwecke ihrer Verkaufstätigkeit im Inland zu verfügen. Hinzu
kommt, dass der S-GmbH die Übernahme der Anlage durch den Bw insofern auch
entgegen gekommen ist und von wirtschaftlichem Interesse war, als sie sich
dadurch entweder Transportkosten ins Ausland oder erhebliche Entsorgungskosten
erspart hat. Im Übrigen wurde die Anlage aufgrund deren Alters und der
vollständigen Abschreibung auch als betrieblich völlig "ohne Wert"
beurteilt, sodass die S-GmbH offenkundig auch von keiner
"Vermögensminderung" durch Überlassung der Anlage an den Bw
ausgegangen ist, ihr vielmehr andernfalls nur Kosten durch Entsorgung oder
Transport entstanden wären.
Wenn aber aus dem Zusammenhalt obiger Umstände klar
erkennbar ist, dass die Übernahme der Anlage durch den Bw in nicht
unwesentlichem Ausmaß auch im Interesse der zuwendenden Firma gelegen war,
dann ist in diesem Vorgang zwischen zwei voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern mangels Bereicherungswillens keine Schenkung zu
erblicken.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 13. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0567-I/03
- Stammnummer
- 24043
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF