Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0835-W/06
Berufung gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-W/06vom 29.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unstrittig ist, dass im gegenständlichen Fall eine gebührenpflichtige Eingabe gemacht wurde. Mit der Zustellung der Entscheidung über die Berufung ist gemäß § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden. Trotz Aufforderung wurde die Gebühr nicht einbezahlt. Die bescheidmäßige Festsetzung und die daraus resultierende Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr erweist sich damit als rechtens.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 28. Jänner 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 10. Jänner 2006, ErfNr. betreffend Gebühr und
Erhöhung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 30. September 2004 nahm die BH einen amtlichen Befund
über die Verkürzung von Stempelgebühren auf. Dieser Befund bezog
sich auf eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.) gegen den Bescheid der BH
Zl. erhoben hatte.
Infolge Nichtentrichtung der Gebühr bei der BH setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheid vom
10. Jänner 2006 die Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1
GebG bescheidmäßig fest. Des Weiteren erging ein Bescheid über
die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in
Höhe von 50% der nichtentrichteten Gebühr.
Dagegen richtet sich die Berufung. Der Bw. führt aus,
er könne sich nicht vorstellen, dass er den Betrag nicht eingezahlt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG
unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen
Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der
Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von
€ 13,-.
Die Gebührenschuld entsteht gemäß
§ 11
Abs. 1 GebG bei Eingaben, ...... in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in
einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die
in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird;
Gemäß
§ 13 Abs. 4 GebG hat der
Gebührenschuldner die Gebühr des § 14 Tarifpost 6 GebG an die
Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von
der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z. 1 GebG sind die festen
Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels
Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische
Zahlungsformen zu entrichten.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 sind die Organe der
Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und
Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu
überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der
Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund
aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im
Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.
Im gegenständlichen Fall nahm der Unabhängigen
Finanzsenat Einsicht in den entsprechenden Akt der BH .
Bei der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden
Schrift handelt es sich um eine Berufung, die der Berufungswerber (Bw.) gegen
den Bescheid der BH Zl. erhoben hatte.
Über diese Berufung hat das Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Agrarrecht mit
Berufungsentscheidung vom 4. März 2004 entschieden. Die Zustellung des
Bescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung an den Bw.
erfolgte nachweislich am 11. März 2004.
Mit Schreiben vom 9. März 2004, forderte die BH den
Bw. unter Bezugnahme auf die Berufung auf, die Stempelgebühr in Höhe
von € 13,- mittels beigelegtem Zahlschein innerhalb von 4 Wochen ab
Erhalt des Schreibens zu entrichten.
Dass im gegenständlichen Fall eine
gebührenpflichtige Eingabe gemacht wurde ist unstrittig. Mit der Zustellung
der Entscheidung über die Berufung ist gemäß
§ 11 Abs. 1
GebG die Gebührenschuld entstanden.
Trotz Aufforderung wurde die Gebühr nicht
einbezahlt.
Die bescheidmäßige Festsetzung durch das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und die daraus
resultierende Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG in Höhe von 50% der verkürzten Gebühr
erweist sich damit als rechtens.
Damit aber waren die Berufungsbegehren vollinhaltlich
abzuweisen.
Festgehalten wird auch, dass der Bw. nach Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates die Gebühr inklusive Erhöhung auf das
Konto der Bezirkshauptmannschaft Gmünd zur Einzahlung gebracht
hat.
Wien, am 29.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-W/06
- Stammnummer
- 23827
- Gültig
- 29.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF