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BMF-010221/0477-IV/4/2006
Besteuerung von Lizenzgebühren - DBA Slowenien
geltende FassungErlassBMF-010221/0477-IV/4/2006vom 28.08.2006
Wortlaut laut Findok
Lizenzgebühren, die von slowenischen
Kapitalgesellschaften an unmittelbar zu mehr als 25% beteiligte
österreichische Kapitalgesellschaften gezahlt werden, dürfen
gemäß Art. 12 Abs. 2 DBA-Slowenien, BGBl. III Nr. 4/1999, in
Slowenien einer 10%igen Quellenbesteuerung unterworfen werden. Alle anderen
Lizenzgebührenzahlungen sind gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens
in Slowenien von der Besteuerung ausgenommen. Slowenien hat das DBA in dieser
Hinsicht jedoch anders ausgelegt, allerdings in einem Notenwechsel im April 2006
zugesichert, für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005 (Einführung der
slowenischen Abzugsbesteuerung) bis zum 31. Dezember 2006 über Antrag
betroffener österreichischer Lizenzgebührenempfänger die
slowenische Abzugssteuer rückzuerstatten. Ab 1.1.2007 wird das
Doppelbesteuerungsabkommen revidiert und für sämtliche
Lizenzgebühren einheitlich eine 5%ige Quellensteuer
vorgesehen.
Für die Zeit zwischen 1.1.2005 und 31.12.2006 wurde im
Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Art. 26
DBA-Slowenien zur Besteuerung von Lizenzgebühren folgendes Einvernehmen
hergestellt:
Rückerstattungsanträge betreffend abkommenswidrig
einbehaltene Quellensteuern von Lizenzgebühren sind unter Verwendung des
Vordruckes MF-DURSobr.KIDO 11 (Request for
refund of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the avoidance
of double taxation of income) an das zuständige slowenische
Finanzamt zu senden. Wurde in der Vergangenheit ein auf dem Vordruck
MF-DURSobr.KIDO 3 (Request for reduction or
exemption of tax on royalties based on the provisions of a treaty for the
avoidance of double taxation of income) gestellter Antrag auf
Quellensteuerentlastung abgewiesen, dann ist in dem Rückerstattungsantrag
auch Datum und Geschäftszahl der abweislichen Entscheidung anzugeben. Die
Rückerstattungsanträge sind laut Information der slowenischen
Finanzverwaltung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung der
Quellensteuer zu stellen.
Die Vordrucke sind in der Beilage
angeschlossen.
Bundesministerium für Finanzen,
MF-DURSobr.KIDO 11
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MF-DURSobr.KIDO3
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Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA SLO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowenien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 4/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0477-IV/4/2006
- Stammnummer
- 23755
- Gültig
- 28.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF