Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0825-W/06
Schätzung von Pkw-Aufwendungen eines Pizzaboten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0825-W/06vom 04.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.K., gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF kurz Bw) war in den Streitjahren
als freier Dienstnehmer bzw auf Basis von Werkverträgen als Zusteller
für Pizzas und Speisen bei mehreren Gesellschaften bzw GmbHs (idF kurz
Pizzerias) tätig. Anlässlich einer abgabenbehördlichen
Prüfung dieser Pizzerias stellte der Prüfer fest, dass der Bw folgende
Honorare bezogen hatte:
|
Jahr
|
Schilling
|
Euro
|
2000
|
70.100,00
|
|
2001
|
217.657,00
|
|
2002
|
|
14.352,41
Anlässlich einer Befragung durch den Erhebungsdienst
des Finanzamt bestätigte der Bw die Höhe dieser Beträge.
Die Zustelltätigkeit erfolgte zumindest teilweise mit dem eigenen
Pkw des Bw.
Das Finanzamt erließ für die Streitjahre die
angefochtenen Einkommensteuerbescheide, wobei es die genannten Beträge zur
Gänze besteuerte.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung beantragte
der Bw die Berücksichtigung von Kilometergeld bzw Autoerhaltungskosten. Er
legte ein "Fahrtenbuch" für die Streitjahre vor, welches vom
Finanzamt auszugsweise kopiert und dem Bw wieder rückübermittelt
wurde. Dieses "Fahrtenbuch" ist handgeschrieben und enthält
beispielsweise folgende Einträge:
|
2000
|
Verdienst
|
Kilometer
|
14.6.2000
|
€
16,74
|
46,5
|
15.6.2000
|
€
20,99
|
58,3
|
16.6.2000
|
€
14,90
|
41,4
|
19.6.2000
|
€
20,45
|
56,8
Die Eintragungen für die Jahre 2001 und 2002 sind
entsprechend. Am Ende findet sich folgende Zusammenfassung:
|
|
Verdienst
|
KM
|
2000
|
€
1.365,54
|
3.793,4
|
2001
|
€
3.055,78
|
8.487,1
|
2002
|
€
2.868,16
|
7.968,0
|
Gesamt
|
€
7.289,48
|
20.248,5
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das
Finanzamt dem Bw vor, er habe ein Fahrtenbuch für die Streitjahre
vorgelegt, aufgrund dessen offenbar Kilometergelder für die Botenfahrten
beantragt würden. Dieses Fahrtenbuch enthalte jedoch lediglich das
jeweilige Datum, den an diesem Tag erzielten Verdienst sowie die
Kilometeranzahl. Mindestbestandteil eines ordnungsgemäßen
Fahrtenbuches sei jedoch u.a. die Angabe der Zielstrecke (von.. bis..).
Allfällige Privatfahrten müssten aus den Aufzeichnungen ersichtlich
sein. Die angeführten Kilometer könnten entsprechend nicht
überprüft werden. Ungeachtet dessen seien die Fahrtenbücher auch
insoweit nicht stichhaltig, als die angegebenen Verdienstsummen in den Jahren
2000 bis 2002 nicht mit den tatsächlich erzielten Einnahmen
übereinstimmten.
Der Bw stellte einen Vorlageantrag und führte aus,
seine Angaben seien bei der Berechnung des Einkommens nicht oder zu gering
bewertet worden. Die amtlichen Kilometergelder müssten laut Fahrtenbuch in
Abzug gebracht werden. Sein Einkommen berechne sich dadurch aus dem inkassierten
Zustellentgelt abzüglich der gefahrenen Kilometer laut Fahrtenbuch. Da er
einen Zustellradius von ca 5 km beliefert habe, habe sich aus seinen
Berechnungen eine durchschnittliche Kilometerleistung von 8 km pro Lieferung
ergeben (im Durchschnitt 4 km Hinfahrt und Rückfahrt). Er ersuche diese
Kilometergelder bei der Bemessung des Einkommens zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw begehrt die Berücksichtigung von
Betriebsausgaben durch Kilometergelder im Umfang der geltend gemachten
Kilometer.
Bei dem vom Bw vorgelegten Fahrtenbuch handelt es sich
erkennbar nicht um ein laufend geführtes, sondern um ein nachträglich
angefertigtes Fahrtenbuch, was sich allein schon aus der Verwendung von
Euro-Beträgen für das Jahr 2000 ergibt. Zudem erfüllt es aus den
vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angeführten Gründen
nicht die an ein Fahrtenbuch gestellten Anforderungen, denn ein solches muss die
beruflichen und die privaten Fahrten enthalten, es muss fortlaufend und
übersichtlich geführt werden und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs-
und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben
(vgl Doralt,
EStG9, § 16 Tz
222, Stichwort Fahrtkosten).
Aufwendungen für (sonstige) Betriebsfahrten sind als
Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Nachweis der betrieblich veranlassten
Fahrtkosten mit dem Pkw hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu
erfolgen. Ein solcher Nachweis ist nicht erfolgt.
Da der Bw die Zustelltätigkeit (zumindest teilweise)
mit dem eigenen Pkw ausgeübt hat, sind entsprechende Aufwendungen zum
Ansatz zu bringen. Ein Nachweis der gefahrenen Kilometer ist nicht erfolgt,
ebenso wenig wurden die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen. Die
Ermittlung der für die Pkw-Aufwendungen anzusetzenden Betriebsausgaben hat
daher gemäß
§ 184 BAO im Schätzungsweg zu erfolgen.
Aus den vom Bw erzielten Einnahmen und den geltend
gemachten Kilometern ergeben sich bei Ansatz des amtlichen Kilometergeldes von
0,356 € folgende Beträge:
Die geltend gemachten Aufwendungen sowie der Prozentsatz
der Aufwendungen bezogen auf die Einnahmen erscheinen im Hinblick auf die vom Bw
ausgeübte Tätigkeit als nachvollziehbar. Die Schätzung der
Aufwendungen erfolgt daher anhand der vom Bw geltend gemachten, oben
angeführten Kilometerangaben.
Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im
Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a oder c EStG (Arbeitslosengeld,
Überbrückungshilfe) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so
sind gemäß
§ 3 Abs 2 EStG die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1
bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs 4 EStG) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs 10 EStG) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes für das Jahr 2000
wurden daher gemäß
§ 3 Abs 2 EStG zuerst die steuerpflichtigen
Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere
Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das
umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf das Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach war
anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs 2 EStG gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies für das Jahr
2000 zutrifft, wurde der Tarif auf ein Einkommen von 150.449 S angewendet.
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt)
für die Jahre 2001 und 2002 wurde von den betrieblichen Einkünften und
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Jahr
2001 ein Betrag von 31.174,00 S durch 220 Tage dividiert sowie
für das Jahr 2002 ein Betrag von 2.937,40 € durch 294
Tage dividiert und jeweils mit 365 Tagen multipliziert. Mit
diesem umgerechneten Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften
wurde das Einkommen nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben rechnerisch
für das Jahr 2001 mit 217.371,00 S und für das
Jahr 2002 mit 14.395,22 € ermittelt. Darauf wurde der Tarif
angewendet und ein Durchschnittssteuersatz für das Jahr 2001 mit
14,46 % und für das Jahr 2002 mit 12,47 % ermittelt. Dieser
Steuersatz wurde dann - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf die
Einkünfte angewendet.
Der Berufung war daher Folge zu geben und die angefochtenen
Bescheide gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuändern.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FahrtenbuchPizzaboteZustellerPkwPkw-AufwendungenSchätzungKilometergeldBetriebsausgabenBetriebsfahrten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0825-W/06
- Stammnummer
- 23567
- Gültig
- 04.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF