Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0333-G/06
Selbsterhaltungsunfähigkeit eines Kindes trotz Bestehen eines Dienstverhältnisses?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0333-G/06vom 03.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Grundsätzlich widerlegt eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die Annahme, ein Kind wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein "echtes Dienstverhältnis" handelt, bei welchem dem Entgeltanspruch auch entsprechende Arbeitsleistungen des Kindes gegenüberstehen. Wird mit dem Kind zum Erwerb von späteren Pensionsansprüchen nur ein Scheindienstverhältnis auf einem geschützten Arbeitsplatz im Betrieb der Mutter begründet, liegt keine "berufliche Tätigkeit" des Kindes vor, die der Annahme, das Kind wäre dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, entgegensteht. Entscheidend ist, ob sich das Kind durch Arbeitsleistungen den Unterhalt selbst verschaffen kann (vgl. VwGH 28.1.1997, 95/14/0125).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom 26. Juni 2006,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
21. Juni 2006, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
A.A., für die Zeit ab 1. April 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 28. April 2006 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für sein Kind A., eingebracht. Im Antrag auf den
Erhöhungsbetrag gab der Berufungswerber an, es liege seit Geburt eine
geistige Behinderung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 % vor, und es
werde seit 1985 Pflegegeld der Pflegestufe 1 bezogen.
Das Finanzamt holte dazu ein Gutachten des
"Bundessozialamtes" ein, mit welchem am 7. Juni 2006 dem
ärztlichen Sachverständigengutachten vom 5. Juni 2006 die
Zustimmung erteilt wurde. Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass beim
Kind auf Grund einer mittelgradigen Intelligenzminderung schon ab Geburt
mindestens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % anzunehmen ist und eine
Erwerbsfähigkeit des Kindes, dieser 50 %igen geistigen Behinderung
entsprechend, nur im geschützten Rahmen möglich war. Jedenfalls seit
April 1995 (Zeitpunkt der Untersuchung zur Feststellung der Pflegestufe) besteht
ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 % und ist das Kind voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Juni
2006 hat das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass das Kind in der Zeit von 1976 bis 1995 als Hilfsarbeiter im
elterlichen Betrieb beschäftigt gewesen sei und nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine mehrjährige Tätigkeit der Annahme
entgegen stehe, das Kind sei infolge der Behinderung dauernd außerstande
gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung weist
der Berufungswerber insbesondere darauf hin, sein Sohn sei nur zum Schein auf
einem geschützten Arbeitsplatz im Betrieb der inzwischen verstorbenen
Ehegattin des Berufungswerbers angemeldet geworden, ein ernsthaftes
Dienstverhältnis habe nie bestanden. In einem ausführlichen
Gedächtnisprotokoll wird der Lebenslauf des Kindes beschrieben und in
verschiedenen Schriftstücken von Zeugen erklärt, worin die
Tätigkeiten des Kindes im Betrieb der Mutter bestanden hatten.
In weiteren Schriftstücken wird vom ehemaligen
Amtsleiter, vom ehemaligen Bürgermeister und Schuldirektor, vom Pfarrer der
Wohnsitzgemeinde sowie vom ärztlichen Leiter eines Krankenhauses
bestätigt, dass sie den Sohn des Berufungswerbers seit langer Zeit kennen
und wissen, "dass er sich nie selbst erhalten hätte
können."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes widerlegt eine mehrjährige berufliche
Tätigkeit die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge
seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, mit Hinweisen
auf die Vorjudikatur). Von einer derartigen "beruflichen
Tätigkeit" kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn das Kind
keine (Arbeits)Leistungen erbringt, wenn etwa (wie im Fall des zitierten
Erkenntnisses) eine Einrichtung bereit ist, aus caritativen Überlegungen,
oder zu therapeutischen Zwecken eine Person ohne Erwartung einer Gegenleistung
wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Auch im vorliegenden Fall wird behauptet, ein ernst
gemeintes Dienstverhältnis zwischen der Mutter als Arbeitgeberin und dem
Kind habe nie bestanden, dieses sei nur zum Schein auf einem geschützten
Arbeitsplatz im Betrieb der Mutter angemeldet geworden.
Das Finanzamt stützt seinen Bescheid auch auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.1984, 82/13/0222. Allerdings
war in jenem Fall das Kind bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres bei
verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine
Lehre als Installateur erfolgreich abgeschlossen und war zum Zeitpunkt vor
Vollendung seines 21. Lebensjahres Wehrpflichtiger bei einer auf Ersuchen
einer internationalen Organisation in das Ausland entsendeten Einheit.
Im Gegensatz dazu absolvierte der Sohn des Berufungswerbers
nach der Aktenlage zwei Schulstufen, wurde aber im Alter von 10 Jahren bis zum
Ende der Schulpflicht "vom Schulbesuch zurückgestellt". Das
Kind des Berufungswerbers war auch, auf Grund seiner dauernden
Imbezillität, für den Wehrdienst untauglich. Der Sohn des
Berufungswerbers war auch nie bei einem "fremden" Arbeitgeber
beschäftigt, sondern ausschließlich auf einem geschützten
Arbeitsplatz im Betrieb seiner Mutter. Die Angaben des Berufungswerbers, bei
diesem Arbeitsverhältnis habe es sich tatsächlich nur um ein
"Scheinarbeitsverhältnis" gehandelt, weil das Kind
tatsächlich gar nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende
Arbeitsleistungen zu erbringen, wird gestützt durch die Tatsache, dass
dieses Beschäftigungsverhältnis am 7. Februar 1995 nach
Einleitung eines Insolvenzverfahrens über den Betrieb der Mutter endete und
das Kind seit 1. April 1995 eine Invaliditätspension bezieht. Auf
Grund des Ergebnisses der am 25. April 1995 erfolgten Untersuchung wurde
ihm überdies Pflegegeld zuerkannt.
Im Gutachten des "Bundessozialamtes" ist zur
Feststellung, dass beim Kind auf Grund einer mittelgradigen Intelligenzminderung
schon ab Geburt mindestens ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % anzunehmen
ist und eine Erwerbsfähigkeit des Kindes, dieser 50 %igen geistigen
Behinderung entsprechend, nur im geschützten Rahmen möglich war,
angemerkt, es sei nicht klar, ob dies einer "normalen"
Erwerbsfähigkeit im Rechtssinn entsprach.
Der unabhängige Finanzsenat hat keinen Zweifel, dass
dem (formell bestehenden) Dienstverhältnis des Sohnes des Berufungswerbers
auf einem geschützten Arbeitsplatz im Betrieb seiner Mutter keine
"berufliche Tätigkeit" im Sinn der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde lag, weil das Kind wohl gar nicht in der Lage
war, entsprechende Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Aussagen des
Berufungswerbers, die Mutter habe ihr Kind (über Empfehlung informierter
Personen) zum Erwerb von Pensionsansprüchen zur Sozialversicherung
angemeldet, sind, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses der
nach dem erzwungenen Ende des "Dienstverhältnisses" zur Mutter
erfolgten ärztlichen Untersuchungen, glaubhaft.
Zusammenfassend stellt der unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung fest, dass der Sohn des Berufungswerbers wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen (körperlichen oder)
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen, und dass keine mehrjährige "berufliche
Tätigkeit" diese für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 notwendige Annahme
widerlegt.
Da auch die eigenen Einkünfte des Kindes den
gemäß
§ 5 Abs.1 FLAG 1967 maßgebenden Betrag von
8.725,00€ nicht übersteigen, besteht gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c FLAG 1967 für das im Spruch genannte Kind des
Berufungswerbers ab 1. April 2001 Anspruch auf Familienbeihilfe und in der
Folge auf den Erhöhungsbetrag gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG
1967.
Graz, am 3.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0333-G/06
- Stammnummer
- 23551
- Gültig
- 03.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF