Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1072-W/06
Nachsicht nur von Abgaben, nicht anderer Auslagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1072-W/06vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vertreten durch Walter Kreindl, Wirtschaftstreuhänder,
1180 Wien, Pötzleinsdorfer Straße 99, vom 7. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
7. März 2006 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom
15. Oktober 2004 beantragte der Berufungswerber (Bw.),
"Anwalts-Honorarkosten in Höhe von € 11.000,00 aus dem Jahr 2001"
nachsehen zu wollen. Begründend führte er aus, dass die genannten
Anwaltskosten aus einem ihm völlig unbekannten Prozess resultieren
würden, welchen seine 1999 verstorbene Mutter auf Grund eines gerichtlichen
Aufkündigungsverfahrens seitens der Hausinhabung geführt hätte.
Seine Mutter wäre Mieterin eines Geschäftslokales gewesen, welches sie
seit 30 Jahren verpachtet bzw. vermietet gehabt hätte.
Da der Bw. von diesem Verfahren
erst einige Zeit nach der Einantwortung Kenntnis erlangt hätte, wäre
dieser Prozess ihm vom Gericht aufgezwungen und nicht mutwillig angestrengt
gewesen. Auf Grund der Gesetzeslage hätte er auch keine Möglichkeit
gehabt, sich von diesem Prozess zu befreien, sondern hätte das Verfahren
durch alle drei Instanzen im Interesse der Pächterin durchziehen
müssen, was zwangsläufig mit enormen Gerichts- und Anwaltskosten
verbunden gewesen wäre.
Infolge eines Gerichtsurteils
hätte er die Räumung des Lokales im Jahr 2002 veranlassen müssen.
Unmittelbar nach der erfolgten Räumung wäre er von der Hausinhabung
über von der Pächterin nicht bezahlte Mietzinsschulden informiert und
zur sofortigen Zahlung bei sonstiger Klagsandrohung aufgefordert worden. Zur
Vermeidung eines weiteren Prozesses hätte er eine außergerichtliche
Vereinbarung auf Basis einer Zahlung von € 80.000,00 erzielt,
wofür er jedoch eine weitere Hypothek auf das Haus aufnehmen hätte
müssen. Mit der ersten Hypothek, welche derzeit mit € 100.881,54
aushaften würde, hätte er seinen Bruder ausbezahlt. Dazu komme noch,
dass die Pächterin eine Klage zur Zahlung von € 213.095,97
betreffend Warenlagerabgeltung, Verlust der Erwerbsquelle und Schadenersatz
gegen den Bw. eingereicht hätte.
Weiters hätte er gegen die
Mieter des Restaurants T. wegen ausständiger Mieten eine gerichtliche
Räumung veranlassen müssen. Durch die lange Verfahrensdauer wäre
ihm ein Vermögensschaden von € 43.500,00 entstanden, wobei er auf
Grund des nachfolgenden Privatkonkurses eines Mieters lediglich
€ 30,43 monatlich erhalten würde. Auch betreffend das Restaurant
F. wäre auf Grund des Konkursverfahrens der Mieter eine gerichtliche
Aufkündigung erforderlich gewesen. Hierbei würden die Gesamtkosten
noch nicht feststehen.
Seine finanziellen Reserven
wären daher völlig aufgebraucht, wobei noch weitere bedeutende Kosten
infolge des noch laufendes Prozesses mit der Pächterin auf den Bw. zukommen
würden. Die geschilderte Situation sei für den Bw. deshalb so
dramatisch, da durch die extremen Gerichtskosten seine terminisierten
Hypothekenzahlungen ernstlich gefährdet wären und er sich daher in
einer de facto existenzbedrohenden Lage befinden würde.
Abschließend brachte der
Bw. vor, dass er bisher stets korrekt seinen steuerlichen Verpflichtungen
nachgekommen wäre.
In Beantwortung eines an ihn
gerichteten Vorhaltes gab der Bw. mit Schreiben vom 28. November 2005
bekannt, dass die Wohnungen und Lokale mit Ausnahme einer leerstehenden Wohnung
alle vermietet wären; Pachteinnahmen für die Lokale hätte er
jedoch keine erhalten. Der Verkehrswert des Hauses würde unter der
Voraussetzung einer völligen Neusanierung (Kosten: ATS 318.000,00)
gemäß eines Sachverständigengutachtens aus dem Jahr 1999
ATS 6.186.000,00 betragen. Die Hypothekarschuld würde mit
€ 93.479,17 aushaften.
Mit Bescheid vom
7. März 2006 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet
ab und brachte vor, dass die Höhe des Nachsichtsbetrages schwerlich aus den
laufenden Abgabenschuldigkeiten nachvollzogen werden könne.
Fällige
Abgabenschuldigkeiten könnten gemäß
§ 236 BAO
durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lages des
Falles unbillig wäre. Sachliche Unbilligkeit wäre weder behauptet
worden noch könne diese erblickt werden. Persönliche Unbilligkeit
liege nur dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz des
Abgabepflichtigen gefährden würde oder die Abstattung mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
wäre.
Aus den
Einkommensteuererklärungen wäre aber ersichtlich, dass die Pension des
Bw. keinesfalls durch Verluste aus der Vermietung eingeschränkt wäre.
Im Gegenteil würden die Mieterlöse aus dem Jahr 2004 die Rechts- und
Beratungskosten um € 15.325,42 übersteigen. Der
vorübergehend zusätzlich durch Streitverfahren mit einzelnen Mietern
entstandene Mehraufwand könne durch Überbrückungskredite
abgedeckt werden, da trotz Kaufes der zweiten Haushälfte die
Hypothekarschuld nur mehr mit € 93.479,17 aushaften würde, obwohl
das Pfandrecht vom 31. März 2000 € 2.000.000.00 betragen
hätte.
Durch die Gewährung der
Abgabennachsicht würde sich der Lebensstandard des Bw. zwar verbessern,
jedoch würde diese gesetzliche Bestimmung nicht diesem Zweck
dienen.
In der dagegen am 7. April
2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wiederholte der Bw. seine im
Nachsichtsantrag enthaltenen Angaben und brachte ergänzend vor, dass er
durch aufgezwungene Klagen und Konkurse im eigenen Hause sowohl einen
Totalverlust von € 116.369,00 erlitten habe als auch zusätzlich
auf € 213.100,00 geklagt worden wäre. Dadurch wären seine
finanziellen Reserven, alle Ersparnisse eines gesamten Lebens, völlig
aufgebraucht. Darüber hinaus stelle die infolge Aufnahme von zwei
Hypotheken bestehende hohe Bankverschuldung noch jahrelang eine immense
finanzielle Belastung dar. Da er angesichts der hochgradigen Verschuldung
währende der letzten sechs Jahre auch seine Pension hätte heranziehen
müssen, wäre eine echte Existenzgefährdung gegeben.
Hinzu würden ab dem
nächsten Jahr auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen weitere immense
Aufwändungen infolge des Austausches aller Wasserrohre und elektrischen
Leitungen kommen. Eine Evaluierung eines vergleichbaren Hauses würde sich
auf etwa € 65.000,00 belaufen.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass seine persönliche Situation verheerend sei, da er 83 Jahre alt,
50% invalide sowie stark gehbehindert sei und jahrelang an einer aggresiven und
progressiven Polyarthritis leide, deren Medikamentierung ebenfalls immense
Kosten verursache.
Abschließend avisierte
der Bw. eine Zahlung von € 6.000,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage de Falles
unbillig wäre.
Nach
§ 236 Abs.1 BAO können daher auschließlich bereits
fällige Abgabenschulden nachgesehen werden. Eine Abschreibung setzt aber
auch eine vorherige Lastschrift auf dem Abgabenkonto voraus.
In seinem
Ansuchen vom 15. Oktober 2004 beantragte der Bw. jedoch die "Nachsicht
betreffend Anwalts-Honorarkosten E 11.000,00 aus dem Jahr
2001".
Da diese
Honorarkosten aber weder eine Abgabe sind noch damit das Abgabenkonto belastet
wurde, können diese von der Abgabenbehörde nicht nachgesehen werden.
Dem Ansuchen war daher schon aus diesem Grunde der Erfolg zu
versagen.
Informativ
wird dennoch mitgeteilt, dass es angesichts des laut Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 nicht unbeträchtlichen Einkommens von
€ 77.672,83 durch die Zahlungsverpflichtungen lediglich zu einer
vorübergehenden (bis 2010) Liquiditätsverminderung gekommen war, die
aber nicht die Annahme einer Existenzgefährdung begründen
kann.
Darüber
hinaus ist eine Nachsicht auch deshalb ausgeschlossen, weil eine Abschreibung
von € 11.000,00 angesichts der Höhe der Verschuldung nicht zu
einer Sanierung des Bw. führen würde.
Die Begründung dieses
Antrages, dass der Bw. unerwartete Zahlungen hätte tätigen
müssen, weist auf eine Bevorzugung anderer Gläubiger hin, die wiederum
eine Nachsicht von Abgaben im Rahmen des Ermessens gänzlich
ausschließt (VwGH 11.12.1996, 94/13/0047). Da der Bw. auch nicht
behauptete, dass andere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet
hätten, wäre der nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigende Umstand, dass sich eine
allfällige Nachsicht nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken
würde, als im Rahmen der Ermessensentscheidung auch gegen die Nachsicht
sprechenden Grund zu beurteilen (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1072-W/06
- Stammnummer
- 23496
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF