Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0042-L/06
Beschwerde gegen Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 FinStrG wegen des Verdachts der Abgaben- und Monopolhehlerei hinsichtlich geschmuggelter Zigaretten.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-L/06vom 31.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen BJ, Hilfsarbeiter, dzt. arbeitslos, geb. XXXX, wh. B,
vertreten durch Dr.Robert H. Schertler, Dr.Gerhard Paischer, Rechtsanwälte
in 5280 Braunau, Salzburger Strasse 4, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 3. Mai 2006 gegen den Bescheid des (durch ADir.Siegfried
Haim als Amtsbeauftragter vertretenen) Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 5. April 2006,
Zl.500/90621/09/2004 (zu Str.Nr. 500000/2006/00000), über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs.1 des
Finanzstrafverfahrens (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. April 2006 hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf)
zu Str.Nr. 50000/2006/00000 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser in BR
(und somit im Amtsbereich des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde)
vorsätzlich im Zeitraum von März/April 2004 bis März 2006
eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 50.200
Stück (= 251 Stangen) Filterzigaretten Memphis Classic sowie 42.800
Stück (= 214 Stangen) Filterzigaretten Memphis Blue, im Gesamtwert von
€ 9.050,00 und hierauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von €
18.290,11 (davon € 5.212,80 an Zoll, € 8.520,62 an Tabaksteuer und
€ 4.556,69 an Einfuhrumsatzsteuer), hinsichtlich welcher bei der Einfuhr in
das Zollgebiet der Gemeinschaft von einer namentlich unbekannten Person das
Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen
worden war, sohin Waren des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis (§ 9
Tabakmonopolgesetz 1996) von insgesamt € 14.992,00, bezüglich der von
jener unbekannten Person gem. § 44 Abs.1 lit.a) FinStrG vorsätzlich in
die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, angekauft und dadurch die
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei nach den
§§ 37 Abs.1 lizt.a), 46 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.
Auf Grund einer beim Zollamt Linz eingegangenen Anzeige sei
diesem zur Kenntnis gelangt, dass der Bf an der Adresse seines Arbeitgebers, der
Fa. IC in BR , unverzollte ausländische Zigaretten an- und verkaufe. Sodann
hätten Organe des Zollamtes Linz den Bf am 27.3.2006 an dessen
aktenkundiger Wohnanschrift aufgesucht und im Zuge einer dort freiwillig
gestatteten Nachschau 23 Stangen Filterzigaretten Memphis Classic und 7 Stangen
Filterzigaretten Memphis Blue in einem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil
gefunden. Der Bf habe daraufhin den einschreitenden Zollorganen gegenüber
gestanden, seit März bzw. April 2004 bis Oktober 2005, mit Ausnahme in den
Monaten August 2004 und August 2005, monatlich 25 Stangen Filterzigaretten von
einem tschechischen LKW-Lenker zum Preis von € 18,00 je Stange bzw. ab
Oktober 2004 zum Preis von € 20,00 angekauft zu haben. Jene Zigaretten, die
er nicht selbst geraucht habe, habe er an Arbeitskollegen zum Einkaufspreis
weiterverkauft. Er sei dann aber mit November 2005 von seinem Arbeitgeber
gekündigt worden und habe seither keine ausländischen Zigaretten mehr
angekauft. Da eine Überprüfung der sichergestellten Zigaretten ergeben
habe, dass diese großteils erst im Jahr 2006 erzeugt worden seien, sei der
Bf am 5.4.2006 erneut einvernommen worden. Dabei habe dieser eingeräumt,
dass er die erwähnten, in seinem Kellerabteil deponierten 30 Stangen sowie
weitere 10 inzwischen von ihm verrauchte Stangen Zigaretten erst nach seinem
Ausscheiden aus dem Unternehmen IC , nämlich im Zeitraum von Dezember 2005
bis März 2006, zum Preis von je € 20,00 für seinen Eigenbedarf am
Firmenareal seines ehemaligen Arbeitgebers in Braunau von jenem ihm aus
früheren Ankäufen her noch bekannten tschechischen LKW-Fahrer
angekauft habe. Selbstverständlich sei dem Bf dabei bewusst gewesen, dass
der Ankauf so genannter "Schmuggelzigaretten" verboten sei. Mit diesen im bisher
durchgeführten Zollstrafermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen
lägen für das Zollamt Linz genügend Verdachtsgründe für
eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens iSd §§ 82 f FinStrG
vor.
Gegen diesen (am 11.4.2006 dem Bf
zugestellten) Bescheid richtet sich die (von den Bevollmächtigten des Bf,
den Rechtsanwälten Dr.Schertler, Dr.Paischer in Braunau, fristgerecht am
3.5.2006 beim Zollamt Linz eingebrachte) Beschwerde des Beschuldigten vom
3. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Der Bf habe die ihm angelasteten Mengen an Filterzigaretten
nicht angekauft, sondern nur einen kleinen Teil davon: Tatsächlich habe er
nämlich nicht monatlich 25 Stangen, sondern 25 Schachteln, die vom
LKW-Fahrer einzeln in einer Einkaufstüte mitgeführt und zum Verkauf
angeboten worden seien, angekauft. Wenn in der Niederschrift "Stangen" anstatt
"Schachteln" angeführt sei, so sei dies auf
Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, denn der Bf sei
Serbe und verstehe nur eingeschränkt deutsch. Ein Durchlesen der
Niederschrift vor deren Unterfertigung sei ihm, einmal abgesehen vom
erwähnten Sprachproblem, deswegen nicht möglich gewesen, weil er nach
einer Augenoperation nur über ein eingeschränktes Sehvermögen
verfüge. Er habe dies auch den vernehmenden Zollorganen mitgeteilt, jedoch
dürfte dies wegen der sprachlichen Probleme offenbar unbeachtet geblieben
sein. Die von ihm eingestandenen monatlich angekauften 25 Schachteln Zigaretten
seien vorwiegend für seinen Eigenbedarf bestimmt gewesen, einige davon
seien fallweise an Arbeitskollegen verschenkt worden. Was die sichergestellten
30 Stangen Filterzigaretten betreffe, so seien diese nicht von einem
tschechischen LKW-Lenker angekauft, sondern -ebenfalls zu seinem Eigenbedarf-
anlässlich eines Silvester-Urlaubes Ende 2005 an einer Raststätte in
Ungarn erworben worden. Als Beweismittel für dieses Vorbringen werde
einerseits die Vernehmung des Bf, und zwar unter Beiziehung eines Dolmetschers
für Serbokroatisch, sowie ein (vorzulegender) Befund über die
Augenoperation angeboten.
Tatsächlich legten die Bevollmächtigten des Bf am
17.5.2006 einen augenärztlichen Fachbefund von Dr. IT, BR , vom 15.5.2006
vor, aus dem die Diagnose Anisometropie (= unterschiedliche Fehlsichtigkeit am
rechten und am linken Auge), Glaukomverdacht (="Grüner Star"), Hypermetrie
(=überschießende Zielbewegung), Presbyopie ((= Alterssichtigkeit) und
Pseudophakie ((= Vorhandensein einer Kustlinse im Auge, zumeist nach
vorangeganer Operation des "Grauen Stars") hervorgeht.
Zur
Entscheidung über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich
der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse
aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung,
eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs -oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Von der Einleitung eines
Strafverfahrens hat sie nur dann abzusehen, wenn die Tat mangels ausreichender
Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit.a)), wenn die Tat
kein Finanzvergehen bildet (lit.b)), wenn der Verdächtige die ihm zur Last
gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat
rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit
ausschließen oder aufheben (lit.c)), wenn Umstände vorliegen, welche
die Verfolgung des Täters hindern (lit.d)) oder wenn die Tat im Ausland
begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und
nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe
verhängen werde (lit.e)).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist dies die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen also für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Im vorliegenden Fall stützt das Zollamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz seinen Verdacht, dass der Bf die im
Spruch seines (mit Beschwerde bekämpften) Einleitungsbescheides
aufgezählten Finanzvergehen begangen hat, zum einen auf die am 27.3.2006 im
zu seiner Wohnung in BR gehörenden Kellerabteil anlässlich der dort
vorgenommenen Nachschau aufgefundenen 30 Stangen ausländischer
Filterzigaretten und zum anderen auf die am 27.3.2006 sowie am 5.4.2006
getätigten (von Erhebungsorganen -jeweils niederschriftlich festgehaltenen)
Aussagen des Bf, wonach dieser den Ankauf der im Spruch des
Einleitungsbescheides genannten Zigarettenmenge eingestanden hat.
Für den Unabhängigen Finanzsenat reichen diese im
Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten Beweismittel zur
Feststellung, dass auf Grund derselben der begründete Verdacht besteht,
dass der Bf die ihm vorgeworfenen Finanzdelikte begangen hat, aus, zumal es
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 80-84,
Rz.7c) bereits genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt (z.B. VwGH 21.4.2005,
2002/15/0036).
Denn das offenbar in Ansehung des Wortlautes des § 82
FinStrG zu dem Zweck, den im Einleitungsbescheid statuierten Tatverdacht zu
entkräften, in der Beschwerdeeingabe vom 3.5.2006 enthaltene Vorbringen
erscheint aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, den Unabhängigen
Finanzsenat zur Feststellung zu veranlassen, dass einer der im § 82 Abs.3
lit.a) bis e) FinStrG normierten Voraussetzungen für die darin
-sinngemäß- im Beschwerdeweg beantragte Einschränkung des
Einleitungsbescheides hinsichtlich der Menge der unter Begehung einer
vorsätzlichen Zollzuwiderhandlung angekauften Zigarettenmengen gegeben ist:
Denn zum einen hat der Bf am 27.3.2006 den Erhebungsorganen des Zollamtes Linz
gegenüber ausdrücklich erklärt, dass er in ausreichendem
Maße die deutsche Sprache beherrsche und daher auf die Beiziehung eines
Dolmetschers verzichtet werden könne. Dies erscheint auch insofern
glaubhaft, als der Bf bereits seit dem Jahr 1980 ununterbrochen in Braunau, also
in Österreich lebt und arbeitet und sich in dieser derart langen Zeit (25
Jahre) sicherlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet hat.
Wenn der Bf in seiner Beschwerdeeingabe vom 3.5.2006 nunmehr
-sinngemäß- behauptet, anlässlich seiner seinerzeitigen
Vernehmung wegen seiner Verständigungsschwierigkeiten zwar von "Stangen"
gesprochen zu haben, tatsächlich aber "Schachteln" gemeint zu haben, so ist
dies nicht nur aus dem oben dargelegten Grund wenig glaubhaft, sondern es
spricht vor allem auch der Umstand gegen die Glaubwürdigkeit einer
derartigen Behauptung, dass der Bf laut vorliegenden Niederschrift den
Vernehmungsorganen des Zollamtes Linz gegenüber auch den jeweiligen
Ankaufspreis, und zwar den Preis pro Stange Zigaretten, mit € 18,00 bzw.
€ 20,00 bekannt gab. Hätte der Bf, wie er nunmehr behauptet, bei den
einzelnen Ankaufshandlungen jeweils nur Schachteln vom tschechischen LKW-Fahrer
erworben, so hätte er den Erhebungsorganen des Zollamtes, wie aus
allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, den "Schachtelpreis", wohl
kaum aber den "Stangenpreis" der von ihm gekauften Zigaretten genannt. Dazu
kommt, dass der Bf am 27.3.2006 noch 30 Stangen Filterzigaretten
ausländischer Herkunft der Marken Memphis Classic und Memphis Blue in
seiner Gewahrsame hatte, die der er, wie er laut Niederschrift vom 5.4.2006
eingestand, in der Zeit von November 2005 bis März 2006 ebenfalls von dem
ihm bekannten LKW-Lenker aus Tschechien erworben hatte. Demgegenüber kann
der diesbezüglich in der Beschwerdeeingabe vom 3.5.2006 enthaltenen
Behauptung, diese Zigaretten sowie 10 weitere, von ihm mittlerweile verrauchte
Stangen stammten von einem Einkauf zum Jahreswechsel 2005/2006 in einer
Raststätte in Ungarn, einmal abgesehen von der Tatsache, dass
erfahrungsgemäß die in einem Strafverfahren bei der ersten Vernehmung
gemachten Aussagen der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. z.B. VwGH
31.10.1991, 90/16/0176, u. 25.6.1992, 90/16/0077), auch deshalb kein Glauben
geschenkt werden, weil nach dem diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen
Ergebnis der zollbehördlichen Nachforschungen die in Rede stehenden, am
27.3.2006 beschlagnahmten 30 Stangen Zigaretten zum großen Teil erst im
Jahre 2006 produziert worden waren und demnach faktisch unmöglich bereits
Ende Dezember 2005 bzw. Anfang Jänner 2006 vom Bf in Ungarn angekauft
worden sein konnten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Bf in seiner
Beschwerde, er sei infolge seines (durch das inzwischen beigebrachte
augenärztliche Attest belegte) eingeschränkten Sehvermögens
außerstande gewesen, sich die Niederschrift vor deren Unterfertigung
durchzulesen, wird bemerkt, dass der Bf sowohl die Niederschriften vom 27.3.2006
als auch die Niederschrift vom 5.4.2006 eigenhändig und aus freien
Stücken unterfertigt und dadurch deren Vollständigkeit und Richtigkeit
bestätigt hat, obwohl die es ihm selbstverständlich freigestanden
wäre, diese nicht zu unterfertigen oder in einer entsprechenden
Ergänzung auf seine Sehschwäche und die dadurch bedingte
Unmöglichkeit des eigenständigen Durchlesens derselben hinzuweisen,
falls er sich über den Inhalt des von ihm unterfertigten Textes nicht
sicher oder im Unklaren wähnte. Daneben hätte er außerdem die
Möglichkeit gehabt, sich die verfassten Niederschriften unter Hinweis auf
seine Sehschwäche vor der Unterfertigung von einem Erhebungsorgan vorlesen
zu lassen. Insofern sieht der Unabhängige Finanzsenat in der Vorgehensweise
der Erhebungsorgane des Zollamtes Linz bei der Abfassung der in Rede stehenden
Vernehmungsniederschriften jedenfalls keinen Verfahrensmangel, zumal der Bf als
eines Finanzvergehens Verdächtiger zu Beginn der ersten Einvernahme am
27.3.2006 ausdrücklich auf die Beiziehung eines Dolmetschers für
Serbokroatisch, der Muttersprache des Bf, verzichtet hat. Im Übrigen
gebietet auch die Gesetzeslage (§ 84 FinStrG), einer Vernehmung einen
Dolmetsch beizuziehen nur dann, wenn der Beschuldigte (Verdächtige) der
Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig
hörbehindert ist: Nach dem dem Unabhängigen Finanzsenat bekannten
Akteninhalt lag gegenständlichenfalls allerdings keine dieser
Voraussetzungen vor.
Hinsichtlich des in der Beschwerdeeingabe gestellten
Beweisantrages, den Bf unter Beiziehung eines Dolmetschs neuerlich
einzuvernehmen, verweist der Unabhängige Finanzsenat auf das von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 115 f FinStrG
fortzusetzende Untersuchungsverfahren, im Zuge dessen dem Bf jedenfalls noch
einmal, und zwar erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetsch,
Gelegenheit gegeben werden wird, sich zum Tatvorwurf und den bisher gewonnene
Beweismitteln konkret zu äußern, wodurch der nunmehrige Beweisantrag
im Verfahren ausreichend Berücksichtigung finden sollte. Hingegen sieht der
Unabhängige Finanzsenat keine Veranlassung, im jetzigen Verfahrensstadium
dem in der Beschwerde geäußerten Wunsch nach einer weiteren
Vernehmung des Bf zu entsprechen, zumal - nicht zuletzt im Lichte obiger
Ausführungen zum Beschwerdevorbringen- die ihm bereits vorliegenden
Beweismittel durchaus ausreichen, um die im Einleitungsbescheid angeführten
Verdachtsgründe gegen den bf aufrechtzuerhalten.
Was das in der Beschwerde zum Beweis für die
Sehstörung des Bf angekündigte und mittlerweile vorgelegte
augenärztliche Attest anlangt, mit dem nachgewiesen worden ist, dass der Bf
zum Zeitpunkt der Abfassung der in Rede stehenden Niederschriften
tatsächlich sehbehindert und aus diesem Grunde möglicherweise
außerstande war, sich eigenständig die über seine Angaben
angefertigten, mit 27.3 2006 und 5.4.2006 datierten Niederschriften vor deren
Unterfertigung durchzulesen, kann daraus für den Bf, der damit offenbar das
Ziel verfolgt, die Beweiskraft dieser zur Begründung bzw. Erhärtung
des bereits seit einer am 23.8.2004 beim Zollamt Linz eingegangenen Mitteilung
des Gendarmeriepostens BR über eine dort am 18.8.2004 gegen den Bf (wegen
des Verdachts des Handels mit geschmuggelten Zigaretten) erstatteten Anzeige
gegen ihn gerichteten Tatverdachts herangezogenen Niederschriften
abzuschwächen, nichts gewonnen werden, zumal der Bf bei deren Abfassung ja
jeweils persönlich anwesend gewesen ist und daher, sollten seine Angaben
missverständlich, unrichtig oder unvollständig vom Schriftführer
formuliert worden sein, umgehend vor Ort dagegen Einspruch erheben und
unmittelbar für eine entsprechende Berichtigung bzw. Ergänzung sorgen
hätte können.
Abschließend verweist der Unabhängige
Finanzsenat zur oben dargestellten Sachlage auf den in der einschlägigen
Fachliteratur (siehe dazu insbes. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 7g zu den
§§ 80 bis 84) sowie in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung
(siehe z.B. VwGH 25.2.2004, 2001/13/0250, und 31.3.2004, 2003/13/0152)
diesbezüglich eingenommenen Rechtsstandpunkt: Darnach handelt es sich bei
dem im Vorfeld des eigentlichen Finanzstrafverfahrens zu überprüfenden
Verdachtsgrad um eine vorläufig gezogene Schlussfolgerung aus
tatsächlichen Anhaltspunkten, welche im nachfolgenden förmlichen
Untersuchungsverfahren entweder bestätigt oder verworfen werden kann, wie
überhaupt das Verfahren zur Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht
dazu dient, die Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens selbst vorwegzunehmen. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob der Verdächtige das ihm
vorgeworfene Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt sohin dem
Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten.
In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage hat sich
die den Gegenstand dieses Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen
Finanzsenat bildende Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen die Bf durch das
Zollamt Linz als zu Recht erfolgt erwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 31.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 84 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-L/06
- Stammnummer
- 23487
- Gültig
- 31.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF