Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0434-L/05
Beim Arbeitsmarktservice als Lehrstellensuchender vorgemerkt unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0434-L/05vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 22. November 2004 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. November 2002 bis 30. September 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, D, geboren xx, stand bis
31.10.2002 in einem Lehrverhältnis als Kunststoffverarbeiter und hat das
Lehrverhältnis mit diesem Datum einvernehmlich gelöst. Von 13.12.2002
bis 21.4.2004 war er beim Arbeitsmarktservice als lehrstellensuchend gemeldet,
bezog jedoch gleichzeitig zunächst Arbeitslosengeld, dann
Notstandsbeihilfe. Ab 1.6.2004 absolvierte er den Zivildienst. Da die
Familienbeihilfe bis September 2004 weiterhin bezogen wurde, wurden mit Bescheid
die für den Zeitraum 1.11.2002 bis 30.9.2004 bezogenen Beträge an
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen rückgefordert.
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, die
sinngemäß folgendermaßen begründet wurde: Nach
einvernehmlicher Kündigung des Lehrverhältnisses erfolgte der Bezug
durch das AMS T. Nach einer Rücksprache mit dem AMS hätte die
Berufungswerberin die Auskunft erhalten, dass ein Lehrstellensuchender genau so
wie ein Lehrling geführt werde und daher ein Recht auf Bezug von
Familienbeihilfe bestehe. Auf Grund ihrer finanziellen Situation
(Alleinerzieherin von drei Kindern) sei die Berufungswerberin darüber froh
gewesen. Der Kindesvater sei ab dem 18. Lebensjahr des Sohnes D nicht mehr
bereit gewesen Unterhaltsleistungen zu erbringen, der Sohn sei auch auf Grund
seiner psychischen Labilität nicht in der Lage gewesen, den Unterhalt
einzuklagen. Da die Berufungswerberin noch zwei minderjährige Kinder habe,
sei sie auf die Familienbeihilfe für D angewiesen, um die existenzielle
Mindestgrundlage für die Familie zu sichern. Auch seien in der Zeit der
Lehrstellensuche erhöhte Kosten für D angefallen. Er sei von allen
Firmen abgelehnt worden, da er älter als sechzehn Jahre war, und es sei ihm
empfohlen worden den Führerschein zu machen, um seine Chancen zu
erhöhen, was ebenfalls von der Berufungswerberin finanziert wurde. Mangels
anderer Möglichkeit wurde ihm in der Folge empfohlen den Zivildienst zu
machen. Zur Zeit sei er wieder intensiv auf Lehrstellensuche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe für
volljährige Kinder ist vom Vorliegen bestimmter in § 2
Abs. 1 FLAG 1967 angeführter Voraussetzungen abhängig. Nach
dieser gesetzlichen Regelung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, neben anderen im gegenständlichen
Fall nicht strittigen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe
lit.b) für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn
ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich
ist.
lit.f) für volljährige Kinder, die das 21.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie aa) weder den
Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und
bb) bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als
Arbeitssuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe
zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des
Arbeitsmarktservice nachzuweisen.
Der Sohn der Berufungswerberin, D, der mit dem xx.xx. sein
18. Lebensjahr vollendet hat, hat unbestrittenermaßen mit 31.10.2002 sein
Lehrverhältnis vorzeitig abgebrochen, sodass er ab dem Folgemonat nicht
mehr in Berufsausbildung stand. Im Zeitraum vom 13.12.2002 bis 21.4.2004 war er
beim Arbeitsmarktservice als Lehrstellensuchender vorgemerkt, erhielt jedoch in
dieser Zeit - unterbrochen nur durch einzelne Tage, für die er
Krankengeld von der OÖ. Gebietskrankenkasse erhielt, - bis 2.5.2003
Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz von 11,18 € und anschließend
Notstandshilfe mit einem Tagsatz von 9,74 €. Nach dem eindeutigen
Wortlaut der oben zitierten Gesetzesstelle vermittelt die Vormerkung beim
Arbeitsmarktservice nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der
Arbeitssuchende nicht gleichzeitig Leistungen vom Arbeitsmarktservice bezieht.
Damit war ein Anspruch auf Familienbeihilfe in diesem Zeitraum nicht gegeben.
Für die anschließenden Monate Mai bis September
2004 bleibt noch zu bemerken: ab Mai war David beim Arbeitsmarktservice nicht
mehr als Lehrstellensuchender vorgemerkt, sodass auch ohne Bezug
allfälliger Leistungen von dieser Stelle die Voraussetzung für den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit.f FLAG 1967
nicht gegeben war. Ab Juni 2004 leistete er den Zivildienst. Die Zeit für
die Ableistung des Zivildienstes ist (ebenso wie die Ableistung des
Präsenzdienstes) keine Zeit der Berufsausbildung, sie unterbricht sogar
nach dem Willen des Gesetzgebers eine zuvor absolvierte Berufsausbildung, sodass
diese Zeit ebenfalls keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt.
Die Berufungswerberin stützt ihre Ausführungen
lediglich darauf, dass sie vom Arbeitsmarktservice die Auskunft erhalten
hätte, dass ihr weiterhin Familienbeihilfe zustünde, und verweist im
Wesentlichen auf ihre finanziellen Probleme. Eine allfällige unrichtige
Auskunft insbesondere von einer Institution, die für die Gewährung von
Familienbeihilfen nicht zuständig ist, ändert nichts daran, dass nach
der eindeutigen gesetzlichen Regelung im streitgegenständlichen Zeitraum
Familienbeihilfe zu Unrecht ausbezahlt wurde und daher zurückzufordern war.
Finanzielle Probleme in Zusammenhang mit dieser Rückforderung könnten
allenfalls in Form von Zahlungserleichterungen berücksichtigt werden,
können jedoch an der Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsbescheides nichts ändern.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die für den Sohn D
gewährten Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0434-L/05
- Stammnummer
- 23454
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF