Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0065-W/06
Rückforderung von Familienbeihilfe im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-W/06vom 26.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 30. Juni 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum Juli 2001 bis Mai 2004 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Der
Rückforderungsbetrag hinsichtlich der Kinder M. und C. wird herabgesetzt.
Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für das Kind M. werden
für die Monate Juli 2001 bis Oktober 2003, für das Kind C. für
die Monate Juli 2001 bis Jänner 2004 zurückgefordert. Der
Rückforderungsbetrag hinsichtlich des Kindes N. für die Monate Juli
2001 bis Mai 2004 bleibt gegenüber dem angefochtenen Bescheid
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2004 übermittelte
das Finanzamt der Berufungswerberin (Bw.) ein Datenblatt, um
überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben sind, mit dem Ersuchen, das
Datenblatt genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen und zu ergänzen
und anschließend an das Finanzamt rückzuübermitteln.
Auf dem beim Finanzamt wieder eingelangten Datenblatt waren
u.a. die Adresse berichtigt und Angaben zum Ehepartner eingetragen. Beigelegt
waren Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, eine
Schulbesuchsbestätigung betreffend eines der Kinder (M.) sowie eine
Übersetzung "Eidesstattliche Erklärung, Antrag der Heiratslizenz" vom
8. April 2004.
Das Finanzamt forderte einen Versicherungsdatenauszug der
Österreichischen Sozialversicherung betreffend die Bw. an und nahm Abfragen
aus dem Zentralen Melderegister vor.
In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom
30. Juni 2005 von der Bw. die für ihre Kinder - N., geboren
am ....., C., geboren am ...., und M., geboren am ... - für die
Zeit von Juli 2001 bis Mai 2004 bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und
die für diese Zeiträume bezogenen Kinderabsetzbeträge in
Höhe von insgesamt € 19.432,48 zurück. In der
Bescheidbegründung wird angeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen
gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG), wonach nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im
Bundesgebiet Anspruch auf Familienbeihilfe haben, im vorliegenden Fall nicht
zuträfen.
Die Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid die
folgende Berufung ein:
"Ich lebte seit 1998 in Scheidung von meinem Ex-Mann ... .
Die Trennung verlief sehr turbulent, es gab im Okt. 1998 eine Wegweisung meines
Ex-Mannes, dann weitere körperliche Attacken auf mich im Juni und Juli 1999
in meinem Geschäftslokal in Wien ... . Im Juli 99 erfuhr ich auch von
den 3 Kindern, dass es körperliche Züchtigungsmaßnahmen seitens
des Vaters gegeben hat, wenn die Kinder sich auf meine Seite gestellt haben.
Daraufhin habe ich die Kinder zunächst einmal nach Wien entführt, wo
ich mich dann 2 Jahre lang aufgehalten habe (...). Die Scheidung konnte
wegen der Verzögerungstaktik des (Exgatten) all die Jahre nicht
durchgeführt werden. Er beantragte aber die Obsorge über die Kinder
und ein Besuchsrecht. Dann begann der Kindesvater den Kindern auf der
Straße aufzulauern und sie sogar mit dem Auto zu hetzen (...). Auf Grund
der Situation habe ich schließlich dem Gericht ... mitgeteilt, dass ich
mich mit den Kindern für ein Jahr oder länger, aber auf jeden Fall
vorübergehend, im Ausland verstecken werde bis der Fall abgeschlossen ist.
Während dieser Zeit besaß ich ja noch immer in Österreich die
Grund- und Haushälfte in St., in der ..., sowie mein Geschäftslokal in
Wien ... . (siehe beiliegende Anordnung der Schätzung zu Grundbuch ... und
Klage ... vom 07.07.03 ... sowie Bekanntgabe meiner Zustelladresse in Wien). Aus
der Vermietung meines Geschäftslokales hatte ich Mieteinnahmen, die auch
vom FA während der Jahre 2002/2003 10 Monate lang gepfändet
wurden, da ich angebliche Steuerschulden aus meiner Geschäftstätigkeit
hatte. Ich hatte damals (2001) Einspruch erhoben und mitgeteilt, dass ich als
Reisevermittler diese Gelder nur treuhändig für meine
Leistungsträger übernommen hatte, dass diese also nicht als Einnahmen
aus dem Gewerbebetrieb zu betrachten seien. Dies nützte mir aber nichts.
Ich hatte also meinen Lebensmittelpunkt die ganze Zeit
über in Österreich und habe von den Mieteinnahmen (OES 7.000,00
bzw. Euro 508,00 monatl.) und der Familienbeihilfe, über die ich
mittels Kreditkarte verfügen konnte, meine Kinder und mich selbst erhalten.
... Auch war ich in Österreich noch bis Mai 2002 verheiratet und der
Vergleich, bei welchem ich auf sämtliche Vermögenswerte zugunsten
meine Ex-Mannes verzichtete, fand erst im Juni 2003 (Rechtskraft 08/03) statt
(siehe Beilagen). Die Ausführung, sprich die Ausgleichszahlungen und das
Akonto auf den seit unserer Trennung bestehenden Rückstand auf den
Kindesunterhalt, erhielt ich allerdings erst im Frühjahr 2004. Zu diesem
Zeitpunkt hatte ich aber die beiden größeren Kinder bereits voraus
nach Österreich zurückgeschickt, und zwar, damit sie schulisch nicht
noch mehr versäumen (die amerikanischen Schulen waren ja gut für das
Vertiefen der englischen Sprachkenntnisse, aber ansonsten den
österreichischen Schulen nicht gleichwertig). Im Juni 2004 kam ich dann mit
dem Jüngsten auch nach. Ich wollte ihn nicht im letzten Volksschuljahr ein
paar Monate vor dem Schulschluss herausnehmen. Er hätte nämlich sonst
die VS in Österreich nicht so abgeschlossen, dass er ein Gymnasium besuchen
hätte können. Ich habe N dann im Sommer selbst in der deutschen
Sprache unterrichtet, sodass er ohne Probleme nun das Gymnasium besuchen kann
(...).
Mit den Geldern (ca. Euro 64.000,00), die ich durch
den Vergleich erhielt, deckte ich meine Schulden, die ich in Österreich
hatte, ab. Hätte ich nicht meinen Lebensmittelpunkt in Österreich
gehabt, dann hätte ich ja diese Gelder ins Ausland transferieren und davon
im Ausland weiterleben können. Als ich zurück kam, musste ich also von
Null anfangen, da auf Grund des Vergleiches nun auch meine Mieteinnahmen an
meinen Ex-Mann gehen (...), obwohl er bis dato die Übertragung der
Liegenschaften auf ihn alleine noch nicht durchgeführt hat.
Seit dem Juni 2001 läuft auch ein Herabsetzungsantrag
des Kindesvaters beim JA 19 bezüglich des Kindesunterhaltes, über
welchen bis zum heutigen Tag (seit mehr als 4 Jahren also!) noch nicht
entschieden ist. Deshalb erhalte ich derzeit nur Euro 140,00 pro Kind und
Monat UV (...). Ich bin seit Juni 2004 auf Arbeitssuche und erhalte derzeit
etwa Euro 490,00 (...) Notstandshilfe pro Monat und eine Ausgleichszahlung
vom Sozialreferat (...) sowie Wohnbeihilfe (...).
Die Kinder M und C besuchten bereits im Schuljahr 2003/04
wieder die Schule in Wien. Auch erhielten wir UV für die beiden Kinder
während dieser Zeit (...).
Ich ersuche Sie, auf Grund der speziellen Umstände von
einer Rückforderung der Beträge Abstand zu nehmen. Ich habe die
Familienbeihilfe, die ich angeblich zu Unrecht bezogen habe, im guten Glauben
verbraucht. Ich beziehe mich dabei auf den Paragraphen 26, Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes von 1967, in welchem es heißt: Die
Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes
die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung
des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Da ich auf Grund meiner Einkommensverhältnisse auf die
Familienbeihilfe angewiesen bin, um meinen Kindern ein lebenswertes Dasein
bieten zu können, ersuche ich Sie dringend, meine laufenden
Familienbeihilfen nicht zu pfänden. ...
Ich möchte also zusammenfassend nochmals betonen: Ich
war fest davon überzeugt, dass mir als österreichischer
Staatsbürger mit österreichischen Kindern, der Besitz in
Österreich und Einkommen aus Österreich bezieht, die Familienbeihilfe
während unserer notgedrungenen vorübergehenden Abwesenheit zusteht.
Denn ich habe sogar nachträglich den Alleinerhalterabsetzbetrag beantragt
für diese Zeit, da ich ja wirklich für die Kinder alleine sorgen hatte
müssen, sogar unter ganz harten Bedingungen und unter psychischem Stress,
den ich nicht einmal meinen ärgsten Feinden vergönnen würde. Ich
wollte verhindern, dass die Kinder zwischen zwei streitenden Parteien zerrissen
werden und körperlichen und psychischen Attacken seitens des Vaters
ausgesetzt sind.
Es wäre sehr hart für die Familie, wenn das FA
den gesamten Rückforderungsbetrag von uns verlangen würde, aber ich
bereue es nicht, mich mit den Kindern versteckt zu haben, da sich diese Zeit
sehr positiv auf meine Kinder ausgewirkt hat."
Der Berufung wurden u.a. folgende Unterlagen beigelegt:
Handschriftlicher
Brief der Bw. vom 16. Juni 2001, in dem der 23. Juni 2001 als Tag des
Fluges in die USA genannt wird.
Beschluss
des Bezirksgerichtes F. vom 13. Februar 2002, in dem festgehalten wird
(vgl. Seite 2, 4. und letzter Absatz): "Im Sommer 2001 verließ
die Mutter (die Bw.) mit den Kindern Österreich und nahm Wohnung in den
USA. Die Familie beabsichtigt zumindest für 1 Jahr, voraussichtlich
für länger, dort zu leben. ... Begleitende
Besuchskontakte - wie sie dem Kindeswohl nicht abträglich
wären - können aber durch österreichische Gerichte
derzeit nicht angeordnet und auch nicht durchgesetzt werden, da die Kinder sich
in den USA befinden."
Scheidungsurteil
vom 8. Mai 2002, Bezirksgericht T.
Vergleich
vom 26. Juni 2003 zwischen der Bw. und ihrem Exgatten, in welchem die Bw.
bewilligt, dass ob den ihr zugeschriebenen Anteilen der Liegenschaft in Wien D.
sowie ob dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft in St. das
Eigentumsrecht für ihren Exgatten grundbücherlich einverleibt werde.
Niederschrift
aufgenommen am 24. November 2003 im Amt für Jugend und Familie -
Rechtsfürsorge ..., in welcher der Sohn der Bw. aus erster Ehe und die
Mutter der Bw. die Angabe machen, sie haben während der Abwesenheit der Bw.
gemeinsam die Verantwortung für Pflege und Erziehung für den bei der
Verhandlung ebenfalls anwesenden (Halb)Bruder bzw. Enkel M. übernommen.
Schulnachricht
des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums mit musischer Ausbildung Wien ...
sowie Halbjahreszeugnis der Ballettschule der Wiener Staatsoper für M.
für das Schuljahr 2003/04, beide vom 30. Jänner 2004
Niederschrift
aufgenommen am 21. Juni 2004 im Amt für Jugend und Familie -
Rechtsfürsorge ..., in welcher die Bw. angibt, am 17. Juni 2004 mit
ihrem jüngsten Sohn N aus den USA zurück gekehrt zu sein.
Schulbesuchsbestätigung
des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums mit musischer Ausbildung Wien vom
25. Juni 2004 für C. für das Schuljahr 2003/04, in welcher
festgehalten wird, dass das Kind die dritte Klasse als außerordentliche
Schülerin während des Schuljahres vom 18. Februar 2004 bis zum
2.Juli 2004 besucht hat.
Beschlüsse
des Bezirksgerichtes F. vom 12. Juli 2004 in den Pflegschaftssachen M und
C.
Anordnung
der Schätzung der Liegenschaft in St. durch das Bezirksgericht T. vom
30. März 2005
Schreiben
des Amtes für Jugend und Familie - Rechtsfürsorge ... vom
13. Juli 2005, in welchem festgehalten wird, dass M. sich seit November
2003, C sich seit März 2004 und N sich seit Juni 2004 in Österreich
befinden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben - im gegenständlichen Fall für
minderjährige Kinder.
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO).
Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der
Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 erster Satz
BAO).
Gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG (idF
BGBl. I Nr. 142/2000) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG wird die
Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a zweiter Satz EStG 1988 steht einem Abgabepflichtigen für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung bzw. eine
Unterbringungsmöglichkeit, tatsächlich oder rechtlich verfügen zu
können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu
können. Eine natürliche Person kann daher mehrere Wohnsitze
gleichzeitig haben, aber nicht gleichzeitig mehrere gewöhnliche Aufenthalte
(siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
Kommentar, Tz 5 zu § 26).
Nach Wittmann/Papacek, Der Familienlastenausgleich,
Kommentar, § 5, S 8, wird von einem "ständigen Aufenthalt"
nur dann gesprochen werden können, "wenn die Umstände erkennen lassen,
dass die körperliche Anwesenheit eine dauernde, demnach nicht nur eine
vorübergehende sein wird. Für die Begründung des
gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß
§ 26 Abs. 2
erster Satz BAO ist ebenfalls das Vorliegen objektiv erkennbarer Umstände
erforderlich, aus denen geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt nicht nur
vorübergehend sein wird. Es liegt daher offenkundig kein wesentlicher
Unterschied zwischen dem "ständigen Aufenthalt" im Sinne des § 5
Abs. 3 FLAG 1967 und dem "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne des
§ 26 Abs. 2 erster Satz BAO vor."
Ein Aufenthalt zu Urlaubszwecken, Kurzwecken und
Erholungszwecken wäre typischerweise nicht geeignet, als ständig
beurteilt zu werden (vgl. VwGH 31.3.1992, 87/14/0096).
Zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Bw.:
Der Umstand, dass im März 2005 hinsichtlich der
Liegenschaft in St. die Anordnung der Schätzung einer Liegenschaft, welche
Anordnung die Bw. als zweitverpflichtete Partei ausweist, erfolgte (Anordnung
der Schätzung einer Liegenschaft, AS 65), belegt das Vorbringen der
Bw., wonach sie während der Zeit des Auslandsaufenthaltes in
Österreich die Grund- und Haushälfte in St. besaß. Auf Grund der
besonderen Verhältnisse, die auch die Ursache des Auslandsaufenthaltes
waren, kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die Bw. hätte die
Innehabung hinsichtlich des im gemeinsamen Eigentum der nach der Flucht getrennt
lebenden damaligen Ehegatten befundenen Hauses in St. - in dem der
letzte gemeinsame Aufenthalt der ehemaligen Ehegatten gelegen war
(Scheidungsurteil vom 8. Mai 2002, AS 67) - gehabt. Den
eigenen Angaben der Bw. zufolge hatte sie die Kinder zunächst (zu
ergänzen: von St.) nach Wien entführt und sich dann zwei Jahre lang in
Wien aufgehalten (Seite 1 der Berufung). Mit diesen Angaben stimmt das
Ergebnis der Meldeabfrage überein, an der in der Berufung angegebenen
Anschrift war die Bw. ab September 1999 bis Juni 2001 gemeldet (Meldeabfrage,
AS 26).
Im Juni 2001 "verließ die Bw. mit den Kindern
Österreich und nahm Wohnung (im Ausland). Die Familie beabsichtigt(e)
zumindest für 1 Jahr, voraussichtlich für länger, dort zu
leben." (Beschluss des Bezirksgerichtes, AS 39f und Seite 1, zweiter
Absatz der Berufung).
In der Folge kehrte die Bw. im Juni 2004 - also
nach genau drei Jahren - nach Österreich zurück
(Meldeabfrage, AS 12 und 26; Seite 1, letzter Absatz der Berufung).
Die Kinder kehrten im November 2003, Februar 2004 und im Juni 2004 nach
Österreich zurück (näheres vgl. unten).
Die Bw. hatte somit in der Zeit zwischen Juni 2001 und Juni
2004 in Österreich weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen
Aufenthalt.
Die in § 2 Abs. 1 FLAG normierten
Voraussetzungen wurden daher von der Bw. nicht
erfüllt.
Zum ständigen Aufenthalt der Kinder der Bw.:
Unabhängig von der Bestimmung des § 2
Abs. 1 FLAG ist in einem weiteren Schritt im Grunde des zitierten
§ 5 Abs. 3 FLAG zu beurteilen, ob und in welchen Zeiträumen
sich die Kinder der Bw. ständig im Ausland aufhielten.
Die Kinder der Bw. besuchten die ausländischen ihrem
Alter entsprechenden Schulen und kehrten schließlich wie folgt nach
Österreich zurück:
Das älteste Kind kehrte im November 2003 zurück
und besuchte sodann eine österreichische Schule (Niederschrift des Amtes
für Jugend und Familie vom 24. November 2003 mit Bezugnahme auf eine
Vollmacht vom 9. November 2003, AS 45; Schulnachricht vom
30. Jänner 2004, AS 46; Beschluss des Bezirksgerichtes,
AS 48; Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom 13. Juli
2005, AS 50).
Im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG
bestand daher betreffend das älteste Kind M. Anspruch auf Gewährung
von Familienbeihilfe ab November 2003 und erfolgte die Rückforderung der
Beträge für die Monate November 2003 bis Mai 2004 nicht mit Recht.
Das zweitälteste Kind kehrte im Februar 2004
zurück und besuchte sodann eine österreichische Schule
(Schulbesuchsbestätigung über den Besuch ab 18. Februar 2004,
AS 52; Beschluss des Bezirksgerichtes, AS 51).
Im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG
bestand daher betreffend das zweitälteste Kind C. Anspruch auf
Gewährung von Familienbeihilfe ab Februar 2004 und erfolgte die
Rückforderung der Beträge für die Monate Februar 2004 bis Mai
2004 nicht mit Recht.
Das jüngste Kind kehrte (gemeinsam mit der Mutter, der
Bw.) im Juni 2004 zurück und besuchte ab Herbst eine österreichische
Schule (Niederschrift des Amtes für Jugend und Familie vom 21. Juni
2004, AS 49; Schreiben des Amtes für Jugend und Familie vom
13. Juli 2005, AS 50; Seite 1, letzter Absatz der Berufung).
Im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG
bestand daher betreffend das jüngste Kind N. Anspruch auf Gewährung
von Familienbeihilfe ab Juni 2004 und erfolgte die Rückforderung der
Beträge mit Recht gemäß dem Bescheid des Finanzamtes.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat
derjenige, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG genannt Gebietskörperschaft oder gemeinnützige
Krankenanstalt verursacht worden ist.
Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a letzter Satz
EStG 1988 § 26 FLAG anzuwenden.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung
unrechtmäßiger Beihilfenbezüge kann nicht mit dem Hinweis
abgewendet werden, dass die Beihilfen im guten Glauben bezogen und verbraucht
worden sind. Diese Einwendung wäre nur dort zielführend, wo sich ein
Rückforderungsanspruch auf die Normen des bürgerlichen Rechtes als
Ausdruck eines allgemein geltenden Rechtsgrundsatzes gründet. Die
Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger
Beihilfenbezüge ist jedoch von subjektiven Momenten - wie
Verschulden, Gutgläubigkeit - unabhängig (VwGH 3.11.1954,
3505/53, VwGH 20.12.1968, 486/68).
Soweit sich die Bw. auf eine Maßnahme nach
§ 26 Abs. 4 FLAG beruft, kann dies ihrer Berufung zu keinem
Erfolg verhelfen. Auf eine mit dieser Bestimmung ermöglichte
aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht
nämlich kein Rechtsanspruch (vgl. z.B. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22.4.1998, 98/13/0067) und ist ferner insbesondere
darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur dann anwendbar ist, wenn noch kein
Rückforderungsbescheid erlassen worden ist.
Der Berufung war somit nach den obigen Ausführungen
teilweise stattzugeben.
Wien, am 26.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-W/06
- Stammnummer
- 23453
- Gültig
- 26.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF