Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0336-S/05
Säumniszuschlag, Entrichtung mit Erlagschein, keine Respirofrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0336-S/05vom 14.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.Sch., Sbg., vertreten durch die
GLÜCK Treuhand Steuerberatungs GmbH, 5033 Salzburg, Biberngasse 3, vom
19. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
9. Mai 2005 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie
folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.Mai 2005 wurde am
Abgabenkonto des Berufungswerbers (Bw) ein Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO in Höhe von € 71,36 vorgeschrieben, weil die
Umsatzsteuervorauszahlung für den Zeitraum 02/2005 nicht spätestens am
Fälligkeitstag, dem 15.April 2005, entrichtet wurde. Der
Säumniszuschlag wurde mit 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages ( € 3.567,97 ) festgesetzt.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 19.Mai 2005 berufen und im
wesentlichen ausgeführt, dass die Umsatzsteuerzahllast 02/2005 am Freitag,
den 15.4.2005 bezahlt wurde. Die Fälligkeit wäre am Freitag, den
15.4.2005 bzw. einschließlich Respirofrist gem. § 211 Abs. 2 BAO der
Mittwoch 20.4.2005 gewesen. Durch das Wochenende sei die Zahllast somit
rechtzeitig innerhalb der 3-tägigen Respirofrist am ersten Werktag nach der
Fälligkeit am Konto des Finanzamtes, somit am Montag, den 18.4.2005
eingegangen. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des
Säumniszuschlages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.Juni 2005 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt die Berufung mit der Begründung ab, dass die
Respirofrist von 3 Werktagen gemäß
§ 211 Abs. 2 BAO nur bei
Überweisungen und nicht bei Barzahlungen zum Tragen komme. Nach § 211
Abs. 1 lit. a BAO gelte eine Abgabe bei einer Barzahlung am Tag der Zahlung als
entrichtet. Die Umsatzsteuer für 02/2005 sei nicht zum gesetzlichen
Fälligkeitstag sondern erst am 18.4.2005 entrichtet worden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führt der Bw
aus, dass es sich um keine Barzahlung gehandelt habe. Es habe weder ein
Vollstrecker des Finanzamtes den Betrag eingefordert noch habe der Bw den Betrag
beim Finanzamt eingezahlt. Der Bw habe den Betrag per Postanweisung
überwiesen. Inwieweit dieser Betrag vom Girokonto der Post, dem Girokonto
einer Bank oder durch Bareinzahlung bei der Post oder Bank und
anschließende Überweisung (= Postanweisung) auf das Konto des
Finanzamtes gelange, sei gleich zu behandeln. Es handle sich jedenfalls um eine
Postanweisung ( § 211 Abs. 1 lit. a BAO) oder um eine Überweisung gem.
§ 211 Abs. 1 lit. d BAO. In beiden Fällen gelte § 211 Abs. 2 BAO
und somit die 3-tägige-Respirofrist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines
bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen.
Wann eine Abgabe als entrichtet gilt ist in § 211 BAO
geregelt. Dabei setzt das Gesetz in Abs. 1 für verschiedene
Entrichtungsformen unterschiedliche Entrichtungstage fest.
Eine Abgabe gilt als entrichtet: Nach § 211
Abs.1 lit. a bei Barzahlungen am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld durch
den Vollstrecker am Tag der Abnahme.
Nach Abs.1 lit. b bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag,
der sich aus dem Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt.
Nach Abs. 1 lit. c bei Einzahlungen durch
Postanweisung, 1. wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten
Kasse bar ausgezahlt wird, am Tag der Auszahlung, 2. wenn der eingezahlte
Betrag auf das Postscheckkonto des Finanzamtes überwiesen wird, am Tag der
Überweisung durch das Aufgabepostamt
Gem. Abs. 1 lit. d bei Überweisung auf das
Postscheckkonto oder ein sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse am Tag
der Gutschrift
(Abs. 1 lit. e bis h sind hier nicht relevant)
§ 211 Abs. 2 ergänzt diese Bestimmungen mit
folgendem Wortlaut. "Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 lit. c die
Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen
des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen
Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben. In den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24.Dezember nicht einzurechnen."
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob diese dreitägige
Respirofrist zum Tragen kommt. Das Finanzamt geht in der
Berufungsvorentscheidung von einer Barzahlung im Sinne des Abs. 1 lit. a BAO
aus, der Berufungswerber führt aus, dass er den Umsatzsteuersteuerbetrag
"per Postanweisung überwiesen habe". Es habe sich jedenfalls um eine
Postanweisung oder um eine Überweisung nach § 211 Abs. 1 lit. d BAO
gehandelt; damit gelte die 3-tägige-Respirofrist.
Nach der Aktenlage gehen beide Standpunkte am Kern der
Sache vorbei. Aus dem vorliegenden Beleg ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber die Umsatzsteuer 02/2005
mittels Erlagschein beim Postamt bar
eingezahlt hat. Damit ist § 211 Abs.1 lit.
b anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Abgabe an dem Tag, der sich aus dem
Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt, als entrichtet gilt. Nach dem
vorliegenden Beleg ist dies der 18.4.2005. Der Beleg trägt den Vermerk
"Barzahlung - Postamt 5027 - 18.04.2005". Der steuerliche Vertreter
des Bw hat am 12.Juli 2006 telefonisch mitgeteilt, dass sein Abschnitt des
Erlagscheines (ebenfalls) den Poststempel 18.4.2005 trägt. Damit steht aber
fest, dass der Betrag von € 3.567,97 (erst) am Montag den 18.4. mittels
Einzahlung bzw. Erlagschein beim Postamt 5027 entrichtet wurde, der
Fälligkeitstag war der vorangegangene Freitag der 15.4.2005.
Die Berufungsausführungen treffen insofern nicht zu,
als es sich bei der gegenständlichen Entrichtung weder um eine
Postanweisung noch um eine Überweisung gehandelt hat. Nur bei diesen
Entrichtungsformen greift die oben dargestellte Respiroregelung. Der Gesetzgeber
ist bei Schaffung der Respirofristen erkennbar davon ausgegangen, dass die
Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann
(VwGH 22.3.2000, 99/13/0264).
Bei der Erlagscheineinzahlung auf das Postscheckkonto des
Finanzamtes gilt das Postamt als Machthaber des Kontoinhabers, weshalb hier als
Tag der "Zahlung" der Tag der Einzahlung beim Postamt angenommen wird. Das Datum
des Tagesstempels des Aufgabepostamtes wird als Erfüllungszeitpunkt
angesehen. Da die Finanzämter Konten bei der PSK unterhalten, ist die
Einzahlung durch Erlagschein bei einem Postamt so zu werten, als ob der
Abgabenschuldner diese Zahlung beim Geldinstitut des Abgabengläubigers
geleistet hat. Die Einzahlung mit Erlagschein wirkt unmittelbar wie eine
Gutschrift auf dem Konto der empfangsberechtigten Kasse (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, Bd. 3, 2231 ).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Einzahlung
am 18.4.2005 und damit verspätet erfolgte und eine dreitägige
Respirofrist bei Erlagscheineinzahlungen nicht zur Verfügung steht. Damit
ist der Säumnisfall eingetreten.
Zur Klarstellung ist noch anzumerken, dass der Bw auch
nicht in den Genuss einer ausnahmsweisen Säumnis im Sinne des § 217
Abs. 5 BAO kommen konnte - die den SZ-Anfall verhindert hätte -
weil innerhalb der letzten sechs Monate vor der Säumnis bereits bei der
Entrichtung der Lohnabgaben für den Zeitraum 09/2004 eine Säumnis
eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
14. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0336-S/05
- Stammnummer
- 23276
- Gültig
- 14.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF