Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0033-K/06
Erfolgte die Dienstbarkeitseinräumung unentgeltlich oder war dies im Kaufpreis für das angrenzende Grundstück enthalten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-K/06vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Werner Nogradnik, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
9900 Lienz, Albin-Egger-Straße 1, vom 6. Juli 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 21. Juni 2005 betreffend
Schenkungssteuer
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
N.N. war grundbücherlicher Eigentümer des neu
gebildeten Grundstückes Nr. 123, damals noch einliegend in der
EZ 987, GB A-Dorf. Weiters ist N.N. nachwievor Eigentümer der an
einen See angrenzenden Grundstücke Nrn. 456, EZ 444, und 789,
EZ 987, beide GB A-Dorf, wobei das Grundstück Nr. 456 im
Ausmaß von
277 m2
über
einen Badesteg verfügt.
Mit schriftlich festgehaltenem und notariell beglaubigtem
Kaufvertrag vom 3. Februar 2004 erwarb die nunmehrige Berufungswerberin (in
der Folge: Bw.) von N.N. das Grundstück Nr. 123, dem ganzen
Sachverhalt nach ohne Seezugang, um einen bestimmten Kaufpreis. Festgehalten
wurde in der Vertragsurkunde u.a., dass dieses Grundstück als Bauland
rechtskräftig gewidmet sei und die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages
von der Erteilung einer Baubewilligung für ein Wochenendhaus und von der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig gemacht werde.
Zwischenzeitig wurde das Eigentumsrecht der Bw. an dieser Liegenschaft im
Grundbuch eingetragen. Irgendwelche Hinweise, dass mit dem vereinbarten
Kaufpreis auch andere Leistungen des Verkäufers, etwa die Einräumung
einer Dienstbarkeit, worauf gleich anschließend näher eingegangen
wird, abgegolten werden sollten bzw. wären, lassen sich weder dieser
Vertragsurkunde noch der beigelegten Abgabenerklärung Vordruck Gre 1
entnehmen.
Ebenfalls am 3. Februar 2004 räumte N.N. im
Eigentum des Grundstückes Nr. 456 der Bw. als damals noch
außerbücherlichen Eigentümerin des Grundstückes
Nr. 123 die Dienstbarkeit der uneingeschränkten und
ausschließlichen Benützung des dienenden Grundstückes
Nr. 456 als Badeplatz und des dort befindlichen Badesteges ein.
Festgehalten ist diese Rechtseinräumung in einer gesonderten, als
"Dienstbarkeitsvertrag" überschriebenen und notariell beglaubigten,
Urkunde. Ausdrücklich vereinbart war, dass die Einräumung der
Dienstbarkeit unentgeltlich und vorerst auf die Dauer von fünf Jahren,
gerechnet ab der rechtskräftigen grundbücherlichen Eintragung dieses
Vertrages, erfolgen würde. Die Dienstbarkeitseinräumung sollte
grundbücherlich einverleibt werden, was nach dem Grundbuchstand sowohl beim
dienenden als auch beim herrschenden Grundstück geschehen ist. Weiters
verabredeten die Vertragsparteien, dass die Dienstbarkeit erlösche, soferne
die Bw. die (Kauf-) Option hinsichtlich eines Badeplatzes im Ausmaß von
ca. 40 m2 aus dem
Grundstück Nr. 789 ausüben würde. Die Ausübung dieser
Option sei abhängig von der behördlichen Genehmigung der Errichtung
eines Badesteges vor diesem Badeplatz. Sollte diese Optionsausübung durch
die Bw. mangels Vorliegen einer behördlichen Genehmigung zur Errichtung
eines Badesteges nach Ablauf von fünf Jahren nicht erfolgen können,
räumte N.N. der Bw. schon zum damaligen Zeitpunkt die (Kauf-) Option
hinsichtlich des Grundstückes Nr. 456 samt Badesteg ein. Im Anschluss
daran finden sich in dieser Urkunde noch genauere Abreden hinsichtlich des
letztgenannten Optionsvertrages, wie etwa Grundstücksbeschreibung,
Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten und andere. Dieses Optionsrecht würde
im Falle der Nichtausübung spätestens mit 31. Jänner 2009
erlöschen.
Über Vorhalt des Finanzamtes Klagenfurt (FA), den Wert
des Benützungsrechtes bekanntzugeben, teilte die Bw. mit, dass dieses Recht
im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstückes Nr. 123 stünde.
Einen Wertansatz gab die Bw. nicht bekannt.
Vom zuletzt für das Grundstück Nr. 456
festgestellten Einheitswert (€ 6.758,57) errechnete das FA durch
Division einen Wert je
m2 (bei einer
Größe von
277 m2) von
€ 24,39 und legte diesen auf die Größe des zum Erwerb ins
Auge gefassten Grundstückes Nr. 789
(40 m2) um. Den
daraus ermittelten Betrag (€ 975,30) verdreifachte das FA und gelangte
so zu einem Wert des Nutzungsrechtes in Höhe von € 2.926,80.
Davon ausgehend setzte das FA der Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid
Schenkungssteuer (ScheSt) im Betrag von € 394,24 fest. Die Berechnung
der ScheSt stellte das FA wie folgt dar:
|
Sonstiges
Vermögen (unentgeltliche Nutzung des Badeplatzes)
|
2.926,80
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-110,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb € 2.816,80 gerundet
|
2.816,00
|
davon
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 14%
(Steuerklasse V)
|
394,24
Begründend dazu führte das FA aus, als Wert der
unentgeltlich eingeräumten Benützung des Badeplatzes sei der anteilige
dreifache Einheitswert herangezogen worden.
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wendete
die Bw. ein, der Dienstbarkeitsvertrag würde einen integrierenden
Bestandteil des am selben Tag abgeschlossenen Kaufvertrages über das
Grundstück Nr. 123 bilden. Die verwendete Formulierung, die
Einräumung dieses Benützungsrechtes erfolge "unentgeltlich",
dürfe nicht isoliert, sondern in Verbindung mit dem genannten Kaufvertrag
betrachtet werden und sei so zu interpretieren, dass mit der Entrichtung des
Kaufpreises auch die Benützung des Badeplatzes und des Badesteges
abgegolten worden wäre. Dies sei erklärter Wille der Parteien gewesen,
ohne diese Regelung wäre der Vertrag nicht abgeschlossen
worden.
Unter Hinweis auf die ausdrücklich vereinbarte
Unentgeltlichkeit und den Umstand, dass im Kaufvertrag kein diesbezüglicher
Passus enthalten sei, wies das FA die Berufung als unbegründet
ab.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wies nochmals darauf hin, dass alle drei, zum gleichen
Zeitpunkt zustandegekommenen, Verträge (Kauf, Optionseinräumung,
Dienstbarkeitseinräumung) zusammenhängend mit integrierenden
Vertragsinhalten zu sehen wären und diese nur der Übersichtlichkeit
halber in getrennte Verträge gefasst worden seien. Es wäre von Anfang
an erklärter Wille beider Vertragsparteien gewesen, dass mit dem Kaufpreis
das befristete Recht zur Benützung des Badeplatzes und des Badesteges
abgegolten sei, und stelle die Erwähnung der Unentgeltlichkeit im
Dienstbarkeitsvertrag lediglich eine nochmalige Präzisierung
dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach
diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1
Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne
des bürgerlichen Rechtes.
Die Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes ist
ein Vertrag, durch den jemand verpflichtet wird, einem anderen eine Sache
unentgeltlich zu überlassen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 4 zu § 3
ErbStG, mit Hinweis auf zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH)). Unter einer Schenkung ist nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die
Hingabe eines Vermögenswertes ohne Entgelt zu verstehen; dabei ist der
Wille des Gebers darauf gerichtet, den Bedachten zu bereichern, weil der
Bedachte gegen den Geber keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat (Fellner,
a.a.O.). Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende Sache sein,
sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (Fellner, a.a.O., Rz 14; VwGH vom
14. Mai 1980, 361/79). Auch die Einräumung einer Servitut kann einen
schenkungssteuerpflichtigen Vorgang darstellen bzw. kann Gegenstand einer
Schenkung auch eine Dienstbarkeit sein (Fellner, a.a.O.; VwGH vom 26. Juni 1997,
96/16/0236, 0237, und vom 20. Dezember 2001, 2001/16/0592).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass mit dem hier zur
Beurteilung anstehenden Dienstbarkeitsvertrag N.N. der Bw. das
uneingeschränkte und ausschließliche Recht eingeräumt hat, das
Grundstück Nr. 456 als Badeplatz und den darauf befindlichen Badesteg
zu benützen, welches Recht auch im Grundbuch einverleibt wurde. Aus dem
Inhalt des Kaufvertrages selbst ließ sich eine derartige
Nutzungsmöglichkeit jedoch nicht ableiten. In Ermangelung dieses Umstandes
und da sohin die Bw. vorher keinen wie immer gearteten Rechtsanspruch auf diese
Nutzung hatte, war es daher erforderlich, dass sich N.N. durch den in einer
gesonderten Urkunde festgehaltenen Dienstbarkeitsvertrag zusätzlich
verpflichtete, der Bw. das Grundstück samt Badesteg zur Nutzung zu
überlassen, um dieser (vorerst) eine Zugangsmöglichkeit zum See zu
ermöglichen. Die Nutzungseinräumung durch N.N. erfolgte nach dem
diesbezüglich eindeutigen und einer ausdehnenden Interpretation nicht
weiter zugänglichen Wortlaut der Urkunde ausdrücklich unentgeltlich.
Dadurch wurde die Bw. in ihrem Vermögen insoweit bereichert, als ihr
Aufwendungen für die sonst erforderliche Erlangung der
Nutzungsmöglichkeit erspart geblieben sind. Im Gegenzug dazu hat das
Vermögen des N.N., insbesondere durch die Verbücherung der Servitut,
insoweit eine Schmälerung erfahren, als ihm die weitere gewinnbringende
Nutzung, etwa durch entgeltliche Einräumung der Nutzung an Dritte oder gar
einen Verkauf des dienenden Grundstückes, verwehrt worden ist. Mit
Rücksicht auf diese Umstände und die ausdrückliche
Erklärung, dass die Dienstbarkeitseinräumung unentgeltlich erfolge,
ist daher auch von einem Bereicherungswillen seitens des Dienstbarkeitsgebers
auszugehen. Insgesamt gesehen liegt sohin eine dem ErbStG unterliegende
Schenkung vor.
Wenn nun die Bw. dagegen im Nachhinein vorbringt, die
Verträge seien als Einheit zu sehen und wäre es Vertragswille der
Parteien gewesen, dass mit dem Kaufpreis für das Grundstück
Nr. 123 auch die Benützung des Grundstückes Nr. 456 samt
Badesteg abgegolten sein sollte (was sich jedoch den maßgeblichen Urkunden
in keinster Weise entnehmen lässt, siehe gerade oben), so ist dem
entgegenzuhalten, dass es bei Zutreffen dieser Behauptungen den Parteien
unbenommen geblieben wäre, dies schon bei Vertragsabschluss auch
entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Diesbezüglich ist auf die
höchstgerichtliche Judikatur (OGH vom 2. Dezember 1978,
7 Ob 802-807/76, und vom 13. Februar 1979, 2 Ob 578/78,
sowie VwGH vom 25. Februar 1993, 92/16/0160, und vom 25. Februar 1993,
92/16/0159) zu verweisen, wonach sich Vertragsparteien die Auslegung von in
schriftlichen Äußerungen verwendeten Formulierungen in dem Sinne
gefallen lassen müssen, in welchem sie ein unbefangener Dritter verstehen
musste. Aufgrund des Inhaltes der gegenständlichen Urkunden, der dort
festgehaltenen Vereinbarungen und der verwendeten Formulierungen kann ein
Unbeteiligter aber zu gar keinem anderen Ergebnis gelangen, als dass die
Einräumung der Servitut eben unentgeltlich und ohne vom Kaufpreis für
das Grundstück Nr. 123 umfasst zu sein erfolgte.
Wenn auch kein Abgabenrechtsgebiet von vornherein von der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, so tritt diese bei den
Verkehrsteuern in den Hintergrund und ist speziell für den Bereich der
Erbschafts- und Schenkungssteuer grundsätzlich die formalrechtliche
Beurteilung geboten (Fellner, a.a.O., Rz 32 zu § 1; VwGH vom
27. Juni 1991, 90/15/0019). Im Bereich des Tatbestandes nach § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht
möglich, es kommt vielmehr die rein rechtliche Betrachtungsweise zum Tragen
(Fellner, a.a.O., Rz 33, mit weiteren Judikaturhinweisen). Demnach ist der
objektive Erklärungswert einer Willensäußerung, sofern nicht
ausdrücklich ein anderer übereinstimmender Wille
rechtsgeschäftlich erklärt wurde, maßgeblich (Fellner, a.a.O.,
Rz 4a zu § 3; OGH vom 15. Juli 1981, 1 Ob 625/81).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien getrennte Verträge über den
Grundkauf und über die Einräumung der zu intabulierenden Servitut
abgeschlossen und diese Vereinbarungen genau und präzise formuliert in
getrennten Urkunden niedergeschrieben. Damit kann aber für einen objektiven
Betrachter kein Zweifel bestehen, dass die Nutzungseinräumung keinesfalls
entgeltlich und vom Grundkaufpreis umfasst erfolgen sollte, wenn auch ein
gewisser Zusammenhang mit dem Grundkauf nicht in Abrede gestellt werden kann.
Der Argumentation der Bw., die Aufteilung in zwei Vertragsurkunden wäre aus
Gründen der Übersichtlichkeit vorgenommen worden, kann schon deshalb
nicht gefolgt werden, da es für die Vertragparteien ein Leichtes gewesen
wäre, den Ausdruck "unentgeltlich" durch "entgeltlich" zu ersetzen und
durch korrespondierende, kurze Abreden bzw. Verweise in den Urkunden ihren
behaupteten wahren rechtsgeschäftlichen Willen auch nach Außen hin zu
dokumentieren, was der Übersichtlichkeit sicher nicht abträglich
gewesen wäre. Dies ist aber nicht geschehen, weshalb der Berufung ein
Erfolg zu versagen war.
Endlich ist hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der
daraus abgeleiteten ScheSt noch zu bemerken, dass, mangels Mitwirkung durch die
Bw., das FA der herrschenden Ansicht (Fellner, a.a.O., Rz 84 zu
§ 19; VwGH zuletzt vom 19. September 2001, 2001/16/0100) folgend
den Wert des Nutzungsrechtes bloß begrenzt mit dem (anteiligen) dreifachen
Einheitswert angesetzt hat. Auch diesbezüglich erweist sich der
angefochtene Bescheid sohin als frei von jeder Rechtswidrigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
ServitutBenützungsrechtDienstbarkeitDienstbarkeitseinräumungDienstbarkeitsvertragformelle Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-K/06
- Stammnummer
- 23194
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF