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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0853-W/02

Strittig ob die in einzelnen Ein- und Ausgangsrechnungen der Bw. ausgewiesenen Unternehmer die verrechneten Leistungen erbracht haben oder nicht.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/02vom 03.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wurden. Die X. GmbH hat dazu mit Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 1995 mitgeteilt, dass die im ehemaligen Jugoslawien etablierte Tochtergesellschaft der Bw. , Z. D.O.O., mit der Durchführung der Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten betraut war. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 1995 hat die X. GmbH bei der Z. D.O.O. eine Buchhaltungsabteilung eingerichtet, die die gegenständlichen Leistungen erbracht und an die Bw. verrechnet hat, welche sie in Folge an die X. GmbH weiterverrechnete. Die Buchungsunterlagen wurden von der X. GmbH und von Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach Jugoslawien und zurück transportiert. In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1995 wurde ausgeführt, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien Devisenhandels und diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte und Auswege im Anbieten von Dienstleistungen gesucht hat. Daraufhin hat die Z. D.O.O., unter Mithilfe der X. GmbH, eine Buchhaltungsabteilung aufgebaut die eine Vielzahl von Aufgaben erledigt hat. Die Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin, des kaufmännischen Direktors und des Firmendolmetschers, aber auch die von Mitarbeitern der Bw. erworbenen Kenntnisse der Landesprachen haben eine hervorragende Zusammenarbeit ermöglicht. Auf der mittels Modem erreichbaren EDV-Anlage der Z. D.O.O. war die Verarbeitung von österreichischen und jugoslawischen Grundaufzeichnungen möglich. Aufgrund der Verschlechterung der politischen Situation im Zuge des Kroatienkrieges und aufgrund des Umstand, dass eine Anreise zur Z. D.O.O. ab Sommer 1992 nur mehr über Bulgarien möglich war, hat die Z. D.O.O. Ende 1992 ihre Tätigkeit eingestellt. Der Gesellschafter der Bw., Peter B., gab am 14. Mai 1997 niederschriftlich zu Protokoll, dass an die Z. D.O.O. Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge, Kassa- und Bankbelege übermittelt wurden. Die Belege waren nicht vorkontiert und wurden monatlich von Zoran C., Milos D., und Peter B. an die Z. D.O.O. überbracht. Die Übergabe der angeführten Unterlagen wurde nicht protokolliert. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten angefallenen Reisespesen wurden mit der Z. D.O.O. verrechnet. Die Abrechnungsbelege sind aufgrund der Kriegswirren nicht mehr greifbar. Die an die Z. D.O.O. übermittelten Aufzeichnungen und Belege wurden von Mitarbeitern der Z. D.O.O. vorkontiert und verbucht. Die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen wurden auf Disketten oder Wechselfestplatten nach Wien verbracht bzw. mittels Modem nach Wien übermittelt. Die X. GmbH hat die Daten ausgedruckt und die Datenträger überspielt. Die Z. D.O.O. hat Bilanzierungsarbeiten wie die Abstimmung von Kunden- und Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung der in Wien durchgeführten Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der Finanzamtsverrechnungskonten und die Abstimmung der Kassa - Bankstände durchgeführt. Differenzen die nur mit Klienten der X. GmbH bzw. mit Geschäftspartner der Klienten klärbar waren, wurden auf in Jugoslawien erstellten Saldenlisten vermerkt und in Wien geklärt. Die Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Die Mitarbeiter der Z. D.O.O. haben Berichte über die von ihnen durchgeführten Arbeiten erstellt, die nicht mehr greifbar sind. Die Z. D.O.O. hat eine Genehmigung zur Erstellung von Buchhaltungen gehabt, deren Vorlage aber nicht möglich ist. Die Klienten der X. GmbH haben nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland gemäß § 131 BAO sind nicht vorgelegen. Mit Schreiben vom 22.10.1997 hat die X. GmbH den Sachverhalt betreffend die Rechnungen der Bw. wie folgt dargelegt: "An der X. GmbH ist Herr Walter B. mit 75% und Herr Peter B. mit 25% beteiligt. Herr Walter B. ist Geschäftsführer, Herr Peter B. Prokurist. Herr Peter B. stand im Prüfungszeitraum in einem Dienstverhältnis zur X. GmbH. Herr Peter B. war im fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu 50% Gesellschafter der Bw., diese war wiederum in der Mutterfunktion für die Z. D.O.O. mit Sitz im früheren Jugoslawien tätig. Herr Walter B. war über das Engagement seines Prokuristen und Mitgesellschafters in Jugoslawien insbesondere deswegen nicht sehr glücklich, weil er um den Arbeitsfortgang in der Bw. Befürchtungen hatte. Herr Peter B. hat in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt. Die EDV-Ausstattung erlaubte die Außerhausverarbeitung und Übertragung der Daten mittels Datenmodem in die EDV-Anlage der X. GmbH. Die Hardwareausstattung der Z. D.O.O. ist belegmäßig dokumentiert; die im Zuge der Betriebsprüfung geforderte Rechnung über die zwei Modems wird in Kopie beigelegt. Herr Walter B. gestattete Herrn Peter B. die Fortsetzung der Tätigkeit für die X. GmbH unter der Voraussetzung, dass derselbe nicht ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingeht, sondern in seiner Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der Bw.. Die Einschränkung beruht darauf, dass bei eventuellen außergewöhnlichen Vorkommnissen (im früheren Jugoslawien bestand bereits im Jahr 1991 teilweise Kriegsstimmung, erst recht im Jahr 1992) eine Schad- und Klaglosstellung der X. GmbH, welche immerhin eine nicht unerhebliche Verantwortung und auch Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren Klienten hat, durch die Bw. besteht. Darüber hinaus hatte Herr Peter B. eine hohe Gesellschafterforderung an die Bw., welche ebenfalls zu einer Schadensgutmachung heranzuziehen gewesen wäre. Herr Peter B. hat im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. daher die Buchhaltung unter Heranziehung der Originalbelege im Ausland erstellt, wobei das Ergebnis dann via Faxleitung in den EDV-Bereich der X. GmbH überspielt worden ist." Am 15. Oktober 1998 wurde Günter B., über Antrag der Bw., zu seiner Tätigkeit für die Bw. und zur Tätigkeit der Z. D.O.O. befragt. Dieser gab unter anderem folgendes zu Protokoll: "Frage: Welche Tätigkeit haben Sie für die Bw. und für die Z. D.O.O. und in welchem Zeitraum ausgeübt? Welche Vereinbarungen wurden getroffen? Antwort: Meine Tätigkeiten waren folgende: Vertretung der Bw. (Lösung der Probleme betreffend Beschlagnahme von Spielautomaten durch jugoslawischen Zoll), versuchte Geschäftsanbahnung im Import - Export - Handel. Meine Tätigkeit war von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993. Ich war statt Peter B. ab diesem Zeitpunkt in Jugoslawien um die Interessen der Bw. wahrzunehmen. Über diese Tätigkeit gibt es keine schriftliche Vereinbarung. Für die X. GmbH war ich überhaupt nicht tätig. Frage: Wie waren die Reisen von und zur Z. D.O.O. im Zeitraum Ende 1991 - Ende 1993? Antwort: Äußerst gefährlich und kompliziert aufgrund der Kriegswirren und kostspielig. Frage: Was wissen Sie über die Tätigkeit der Z. D.O.O.? Antwort: Sie war tätig im Import - Export - Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft und betrieb ein Spielautomatencasino. Frage: Wer war ihr Kontaktpartner bei der Bw.? Antwort: Das war Peter B." Die mit Günter B. aufgenommene Niederschrift wurde der Bw. gleichzeitig mit der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung übermittelt. Die Bw. hat sich zu den Angaben von Günter B. nicht geäußert. Wie bereits ausgeführt liegt nach der Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, wobei die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht in dem Maß höher ist als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht neben der erhöhte Mitwirkungspflicht auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Beweisvorsorgepflicht. Von der X. GmbH wurde vorerst vorgebracht, dass Mitarbeiter der in Jugoslawien etablierten Z. D.O.O. die in den Rechnungen der Bw. angeführten Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten erbracht haben. In weiterer Folge wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass der Gesellschafter, Prokurist und Angestellte der X. GmbH, Peter B. in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt und die besagten Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. erbracht hat. Dazu im Widerspruch stehen wiederum die Angaben des von der Bw. beantragten Zeugen Günter B., der anlässlich seiner Einvernahme angegeben hat, dass er von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993 statt Peter B. in Jugoslawien gewesen ist und sich dort um die Interessen der Bw. gekümmert hat. Abgesehen davon gab der ab Ende 1991 vor Ort befindliche Günter B. zu Protokoll, dass die Z. D.O.O. im Import - Export - Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft tätig war und ein Spielautomatencasino betrieben hat, was einen weiteren Widerspruch zum ohnehin bereits widersprüchlichen Vorbringen darstellt. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates berechtigen schon allein die angeführten Widersprüche dazu, ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass die Z. D.O.O. die in den Rechnungen der Bw. angeführten Leistungen erbracht hat. Verstärkt werden diese Zweifel noch dadurch, dass trotz erhöhter Mitwirkungspflicht, Beweisbeischaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht keine Unterlagen vorgelegt wurden, die das behauptete Tätigwerden der Z. D.O.O. dokumentieren. So wurde etwa die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an die Z. D.O.O. nicht protokolliert bzw. bestätigt. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten stehenden Spesenabrechnungen sind nicht mehr greifbar. Die Disketten und Wechselfestplatten mit denen die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen zur X. GmbH verbracht wurden, wurden überspielt. Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Tele-Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Von Mitarbeitern der Z. D.O.O. erstellte Berichte über die durchgeführten Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten sind nicht greifbar. Die Genehmigung der Z. D.O.O. für die Erstellung von Buchhaltungen kann nicht vorgelegt werden. Den Klienten der X. GmbH war nicht bekannt, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im Ausland gemäß § 131 BAO haben nicht vorgelegen. Vorgelegt wurde lediglich eine eidesstattliche Erklärung des Milos D., in welcher dieser angibt, anlässlich seiner Reisen nach Österreich in den Jahren 1990, 1991 und 1992 einige Male Post beinhaltend finanzielle und buchhalterische Aktenstücke (Abrechnungen, Fakturen u. ä.) von und nach Wien mitgenommen zu haben. Allein diese im übrigen sehr allgemein gehaltene Erklärung kann aber keinesfalls als Nachweis dafür angesehen werden, dass die Z. D.O.O. die in Rede stehenden Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt hat. Abgesehen davon, war die Z. D.O.O. gemäß den vorliegenden Unterlagen nur in den Jahren 1991 und 1992 für die X. GmbH tätig, wohingegen Milos D. bereits 1990 buchhalterische Aktenstücke von und nach Wien transferiert haben will. Nur bedingt nachvollziehbar ist auch das Vorbringen wonach allfällige Haftungsrisiken der X. GmbH durch Zwischenschaltung der Bw. ausgeschlossen werden sollten, zumal die Bw. gemäß den vorliegenden Unterlagen abgesehen von der Beteiligung an der Z. D.O.O. und den Forderungen gegenüber der X. GmbH über kein nennenswertes Vermögen verfügt hat und die Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber Peter B. den allenfalls erforderlichen Haftungsfonds der X. GmbH wohl kaum vergrößert hätten. Zudem ist ungewöhnlich, dass die Bw. 1991 und 1992 S 1.324.480,01 an die X. GmbH verrechnet und erst 1994 eine Zahlung von lediglich S 1.000.000,00 erhalten hat. Dies deswegen, weil derartig lange Zahlungsziele nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen. Abgesehen davon dürften S 324.480,01 überhaupt nicht zur Anweisung gelangt sein, was vollends unverständlich ist. Ungewöhnlich ist auch, dass die Z. D.O.O. in den Jahren 1991 und 1992 Leistungen erbracht haben soll, die erst 1993 verrechnet wurden, zumal unter anderem vorgebracht wurde, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien Devisenhandels und durch diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte. Unter Berücksichtigung der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten, kommt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Z. D.O.O. die gegenständlichen Leistungen nicht erbracht hat. Der unabhängige Finanzsenat kommt weiters zu dem Schluss, dass die gegenständlichen Leistungen vom Gesellschafter, Prokuristen und Angestellten der X. GmbH, Peter B., allenfalls unter Mithilfe von weiteren Angestellten der X. GmbH erbracht wurden . Dies stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen der X. GmbH in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1997 überein, in welchem Peter B. dezidiert als Leistungserbringer angeführt wird. Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dass der X. GmbH 1990 zwei Kanzleiangestellte zur Verfügung gestanden sind 1992 jedoch im Jahresschnitt mit einer bzw. 1,2 Mitarbeitern das Auslangen gefunden wurde, obwohl sich der Umsatz der X. GmbH um mehr als 50% erhöht hat. Dies schon allein deswegen, weil die Betriebsprüfung, von der X. GmbH unwidersprochen, festgestellt hat, dass die Erlöse der X. GmbH bei Berücksichtigung der noch nicht fakturierten Leistungen von 1991 auf 1992 tatsächlich geringfügig zurückgegangen sind. Dass Peter B. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrere Reisen ins ehemalige Jugoslawien unternommen hat, wurde von der Betriebsprüfung zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und stellt in Anbetracht der angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten keinen Nachweis für eine allfällige Buchhaltungs- und Bilanzierungstätigkeit der Z. D.O.O. dar. Die Reisen von Peter B. zur Z. D.O.O. würde allerdings die von der X GmbH an die Bw. bzw. die Z. D.O.O. verrechneten Honorare erklären. Dass die Z. D.O.O. über ein für die Erstellung von Buchhaltungen erforderliches Equipment verfügt hat ist laut Stellungnahmen der Betriebsprüfung nicht zutreffend. Dem hat die Bw. trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht widersprochen. Ausgehend davon, dass die in den Rechnungen der Bw. ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Peter B. und den weiteren Mitarbeitern der X. GmbH erbracht wurden, kann die in den gegenständlichen Ausgangsrechnungen der Bw. ausgewiesene Umsatzsteuer von der X. GmbH nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wohingegen die Bw. diese gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 schuldet. Zudem sind die im Rechenwerk der Bw. verbuchten Aufwendungen und Erlöse im Zusammenhang mit den gegenständlichen Ein- und Ausgangsrechnungen zu eliminieren. Eingangsrechnung B. GmbH Die Bw. hat gemäß den vorliegenden Unterlagen eine mit 20. Dezember 1991 datierte Faktura der B. GmbH über S 320.000,00 (netto) als Aufwand verbucht und die in dieser Faktura enthaltene Umsatzsteuer von S 64.000,00 als Vorsteuer geltend gemacht. Mit dieser Faktura wurden der Bw. die Entwicklungskosten eines Unterhaltungsautomaten, die technische Dokumentation für die Serienproduktion desselben, Gehäusepläne, Schaltpläne, Platinenfilme und Bestückungsleisten in Rechnung gestellt. Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass das Schriftbild der gegenständlichen Rechnung mit dem Schriftbild von Rechnungen anderer Firmen, die im Rechenwerk der Bw. bzw. der X. GmbH verbucht waren, übereinstimmt und die Rechnung der B. GmbH in der Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unbeglichen ausgewiesen wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die B. GmbH am 3. Dezember 1991 aufgelöst und am 6. Oktober 1992 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Betreffend das übereinstimmenden Schriftbild hat die Bw. vorgebracht, dass es in Steuerberatungskanzleien nicht unüblich ist, dass über Anweisung eines Klienten der Einfachheit halber oder aus Bequemlichkeit Rechnungen ausgestellt werden. Dieses nur sehr allgemein gehalten Vorbringen weist keinen konkreten Bezug zur in Rede stehenden Rechnung auf und beseitigt die von der Betriebsprüfung geäußerten Bedenken im Bezug auf die Echtheit der Rechnung nicht. Die Angaben im Zusammenhang mit der Bezahlung der gegenständliche Rechnung sind widersprüchlich. Am 4. Juni 1996 gab die Bw. bekannt, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 1996 führt die Bw. aus, dass die Rechnung im Dezember 1991 von Jugoslawien aus bezahlt wurde und in der Buchhaltung der Bw. nur deshalb als unbeglichen aufscheint, weil die Bw. mit dieser Zahlung nicht belastet wurde. Anlässlich einer am 24. Juli 1997 abgehaltenen Besprechung wurde wiederum vorgebracht, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. In der Berufung wird hingegen ausgeführt, dass die gegenständliche Faktura von der Y GmbH beglichen wurde, da eine Bürgschaft der Y. GmbH gegenüber Gläubigern der B. GmbH schlagend geworden ist. Dass die Rechnung der B. GmbH von Jugoslawien aus, von der Y. GmbH oder allenfalls von einem bis dato nicht bekannt gegebenen Dritten bezahlt wurde hat die Bw. nicht nachgewiesen. In der Buchhaltung der Bw. wurde die Rechnung bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unbeglichen ausgewiesen. Aufgrund der widersprüchlichen und durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegten Angaben zur vorgeblichen Bezahlung der Rechnung und aufgrund des Umstandes, dass eine allfällige Zahlung in der Buchhaltung der Bw. keinen Niederschlag gefunden hat, kommt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss zu, dass eine Zahlung tatsächlich nicht erfolgt ist. Laut Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung ist die Bw. aber auch der Aufforderung, bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen, wo sich die in der Rechnung der B. GmbH angeführten Gegenstände befinden, nicht nachgekommen. Den Nachweis dafür, dass die Gegenstände nach Jugoslawien ausgeführt wurden hat die Bw. laut Stellungnahme der Betriebsprüfung ebenfalls nicht vorgelegt. Die Bw. ist den Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme nicht entgegengetreten und hat auch keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt, die die Existenz der in der Rechnung der B. GmbH angeführten Gegenstände belegen würden. Da die bestehenden Zweifel an der Echtheit der gegenständlichen Faktura nicht ausgeräumt wurden, die Angaben im Bezug auf die Bezahlung der Faktura widersprüchlich und zudem durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt wurden und die Bw. die Existenz der verrechneten Gegenständen nicht nachgewiesen hat, kommt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der Rechnung der B. GmbH keine Lieferung zugrunde liegt. Dies hat zur Folge, dass die Bw. die in der Rechnung der B. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug bringen kann und der in dieser Rechnung ausgewiesene Nettobetrag keine Betriebsausgabe darstellt. Eingangsrechnungen Günter B. Günter B. hat zwei mit 31. Dezember 1992 datierte Rechnungen über S 540.000,00 (netto) an die Bw. gelegt. Die Bw. hat die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von S 108.000,00 als Vorsteuer geltend gemacht und den in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobetrag als Betriebsausgabe berücksichtigt. Im Jahr 1992 hat Günter B. Zahlungen von S 70.019,72 von der Bw. erhalten. Die Differenz auf den verrechneten Bruttobetrag beträgt S 577.980,28 und wurde in der Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unberichtigt ausgewiesen. Die Betriebsprüfung hat mitunter festgestellt, dass die mit den gegenständlichen Fakturen verrechneten Leistungen nicht hinreichend dokumentiert sind, schriftliche Vereinbarungen im Bezug auf die von Günter B. zu erbringenden Leistungen nicht vorliegen und die verrechneten Beträge zu einem wesentlichen Teil über Jahre hinweg nicht bezahlt wurden. Da Günter B. zudem keine Schritte unternommen hat die gegenüber der Bw. bestehenden Forderungen von S 577.980,28 einbringlich zu machen wurden diese von der Betriebsprüfung per 31.12.1992 ausgebucht. Mit den oben angeführten Rechnungen vom 31. Dezember 1992 hat Günter B. Provisionen (S 288.000,00 brutto) und sonstige Dienstleistungen (S 360.000,00 brutto) an die Bw. verrechnet. Den gegenständlichen Rechnungen liegen gemäß den übereinstimmenden Angaben der Bw. und des Günter B. keine schriftlichen Vereinbarungen zugrunde. Damit ist eine Überprüfung der gegenständlichen Rechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit wie von der Betriebsprüfung festgestellt de facto nicht möglich. Die aus den Rechnungen vom 31. Dezember 1992 resultierenden Verbindlichkeiten gegenüber Günter B. werden im Rechenwerk der Bw. über Jahre hinweg mit einem Betrag von jedenfalls S 577.980,28 als unbeglichen ausgewiesen. Am 4. Juni 1996 brachte die Bw. vor, dass ein Teil der S 577.980,28 eventuell über die Z. D.O.O. bezahlt wurde. Einen Nachweis für derartige Zahlungen hat die Bw. nicht erbracht. Günter B. gab am 15. Oktober zu Protokoll, dass er in den Jahren 1992 und 1993 für die Bw. tätig war und von dieser Spesenzahlungen und einen Betrag von zumindest S 150.000,00 erhalten hat. Dies lässt darauf schließen, dass Günter B. von der Bw. Zahlungen erhalten hat, die in deren Buchhaltung nicht aufscheinen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Angaben von Günter B. durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis belegt sind und Günter B. zudem zu Protokoll gegeben hat, dass er drei bis vier Rechnungen an die Bw. gelegt. Dies lässt wiederum den Schluss zu, dass auch die Eingangsrechnungen des Günter B. nicht vollständig erfasst wurde. Mangels nachvollziehbarer Unterlagen ist daher davon auszugehen, dass auf die gegenständlichen Fakturen des Günter B. Zahlungen von nur S 70.019,72 geleistet wurden und die auf den Bruttobetrag von 648.000,00 fehlende Differenz nie zur Anweisung gelangt ist. Da die Rechnungen des Günter B. einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugänglich sind und die Bw. den Betrag von S 577.980,28 über Jahre hinweg nicht bezahlt hat, kommt auch der unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass Günter B. von vornherein keinen Anspruch auf den bis zum Abschluss der Betriebsprüfung offenen Betrag von S 577.980,28 gehabt hat. Dieser Betrag wurde von der Betriebsprüfung daher zurecht ausgebucht. Dies mitunter auch deswegen, weil Günter B. laut eigenen Angaben keinerlei Schritte unternommen hat um diesen Betrag einbringlich zu machen. Dass Günter B. in den Jahren 1992 und 1993 für die Bw. tätig gewesen ist und gegenüber der Bw. Entgeltsansprüche gehabt hat wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogen. Da die Günter B. zustehenden Entgeltsansprüche der Höhe nach nicht feststellbar sind, werden diese ebenso wie von der Betriebsprüfung mit den Günter B. tatsächlich ausbezahlten Beträgen geschätzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 3. Juli 2006  

Normen und Schlagworte

erhöhte MitwirkungspflichtBeweismittelbeschaffungspflichtBeweisvorsorgepflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0853-W/02
Stammnummer
23066
Gültig
03.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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