Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0853-W/02
Strittig ob die in einzelnen Ein- und Ausgangsrechnungen der Bw. ausgewiesenen Unternehmer die verrechneten Leistungen erbracht haben oder nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/02vom 03.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
wurden.
Die X. GmbH hat dazu mit Vorhaltsbeantwortung vom 17.
November 1995 mitgeteilt, dass die im ehemaligen Jugoslawien etablierte
Tochtergesellschaft der Bw. , Z. D.O.O., mit der Durchführung der
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten betraut war.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 21. November 1995 hat die X.
GmbH bei der Z. D.O.O. eine Buchhaltungsabteilung eingerichtet, die die
gegenständlichen Leistungen erbracht und an die Bw. verrechnet hat, welche
sie in Folge an die X. GmbH weiterverrechnete. Die Buchungsunterlagen wurden von
der X. GmbH und von Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach Jugoslawien und zurück
transportiert.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 2. Dezember 1995 wurde
ausgeführt, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung
des freien Devisenhandels und diverse Dinarabwertungen ihren
Zahlungsverpflichtungen im Ausland nicht mehr nachkommen konnte und Auswege im
Anbieten von Dienstleistungen gesucht hat. Daraufhin hat die Z. D.O.O., unter
Mithilfe der X. GmbH, eine Buchhaltungsabteilung aufgebaut die eine Vielzahl von
Aufgaben erledigt hat. Die Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin, des
kaufmännischen Direktors und des Firmendolmetschers, aber auch die von
Mitarbeitern der Bw. erworbenen Kenntnisse der Landesprachen haben eine
hervorragende Zusammenarbeit ermöglicht. Auf der mittels Modem erreichbaren
EDV-Anlage der Z. D.O.O. war die Verarbeitung von österreichischen und
jugoslawischen Grundaufzeichnungen möglich. Aufgrund der Verschlechterung
der politischen Situation im Zuge des Kroatienkrieges und aufgrund des Umstand,
dass eine Anreise zur Z. D.O.O. ab Sommer 1992 nur mehr über Bulgarien
möglich war, hat die Z. D.O.O. Ende 1992 ihre Tätigkeit
eingestellt.
Der Gesellschafter der Bw., Peter B., gab am 14. Mai 1997
niederschriftlich zu Protokoll, dass an die Z. D.O.O. Eingangsrechnungen,
Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge, Kassa- und Bankbelege
übermittelt wurden. Die Belege waren nicht vorkontiert und wurden monatlich
von Zoran C., Milos D., und Peter B. an die Z. D.O.O. überbracht. Die
Übergabe der angeführten Unterlagen wurde nicht protokolliert. Die im
Zusammenhang mit den Belegtransporten angefallenen Reisespesen wurden mit der Z.
D.O.O. verrechnet. Die Abrechnungsbelege sind aufgrund der Kriegswirren nicht
mehr greifbar. Die an die Z. D.O.O. übermittelten Aufzeichnungen und Belege
wurden von Mitarbeitern der Z. D.O.O. vorkontiert und verbucht. Die in
Jugoslawien erstellten Buchhaltungen wurden auf Disketten oder
Wechselfestplatten nach Wien verbracht bzw. mittels Modem nach Wien
übermittelt. Die X. GmbH hat die Daten ausgedruckt und die Datenträger
überspielt. Die Z. D.O.O. hat Bilanzierungsarbeiten wie die Abstimmung von
Kunden- und Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung der in Wien
durchgeführten Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der
Finanzamtsverrechnungskonten und die Abstimmung der Kassa -
Bankstände durchgeführt. Differenzen die nur mit Klienten der X. GmbH
bzw. mit Geschäftspartner der Klienten klärbar waren, wurden auf in
Jugoslawien erstellten Saldenlisten vermerkt und in Wien geklärt. Die
Saldenlisten aus Jugoslawien wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über
Anfragen aus Jugoslawien (Aktenvermerke, Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Die
Mitarbeiter der Z. D.O.O. haben Berichte über die von ihnen
durchgeführten Arbeiten erstellt, die nicht mehr greifbar sind. Die Z.
D.O.O. hat eine Genehmigung zur Erstellung von Buchhaltungen gehabt, deren
Vorlage aber nicht möglich ist. Die Klienten der X. GmbH haben nicht
gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien
durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der Bücher im
Ausland gemäß
§ 131 BAO sind nicht vorgelegen.
Mit Schreiben vom 22.10.1997 hat die X. GmbH den
Sachverhalt betreffend die Rechnungen der Bw. wie folgt dargelegt:
"An der X. GmbH ist Herr Walter B. mit 75% und Herr
Peter B. mit 25% beteiligt. Herr Walter B. ist Geschäftsführer, Herr
Peter B. Prokurist. Herr Peter B. stand im Prüfungszeitraum in einem
Dienstverhältnis zur X. GmbH.
Herr Peter B. war im fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu
50% Gesellschafter der Bw., diese war wiederum in der Mutterfunktion für
die Z. D.O.O. mit Sitz im früheren Jugoslawien tätig. Herr Walter B.
war über das Engagement seines Prokuristen und Mitgesellschafters in
Jugoslawien insbesondere deswegen nicht sehr glücklich, weil er um den
Arbeitsfortgang in der Bw. Befürchtungen hatte.
Herr Peter B. hat in den Jahren 1991 und 1992 seine
Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt. Die
EDV-Ausstattung erlaubte die Außerhausverarbeitung und Übertragung
der Daten mittels Datenmodem in die EDV-Anlage der X. GmbH.
Die Hardwareausstattung der Z. D.O.O. ist
belegmäßig dokumentiert; die im Zuge der Betriebsprüfung
geforderte Rechnung über die zwei Modems wird in Kopie
beigelegt.
Herr Walter B. gestattete Herrn Peter B. die Fortsetzung
der Tätigkeit für die X. GmbH unter der Voraussetzung, dass derselbe
nicht ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingeht, sondern in seiner
Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der Bw.. Die Einschränkung
beruht darauf, dass bei eventuellen außergewöhnlichen Vorkommnissen
(im früheren Jugoslawien bestand bereits im Jahr 1991 teilweise
Kriegsstimmung, erst recht im Jahr 1992) eine Schad- und Klaglosstellung der X.
GmbH, welche immerhin eine nicht unerhebliche Verantwortung und auch
Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren Klienten hat, durch die
Bw. besteht. Darüber hinaus hatte Herr Peter B. eine hohe
Gesellschafterforderung an die Bw., welche ebenfalls zu einer Schadensgutmachung
heranzuziehen gewesen wäre.
Herr Peter B. hat im Rahmen seiner Tätigkeit bei der
Z. D.O.O. daher die Buchhaltung unter Heranziehung der Originalbelege im Ausland
erstellt, wobei das Ergebnis dann via Faxleitung in den EDV-Bereich der X. GmbH
überspielt worden ist."
Am 15. Oktober 1998 wurde Günter B., über Antrag
der Bw., zu seiner Tätigkeit für die Bw. und zur Tätigkeit der Z.
D.O.O. befragt. Dieser gab unter anderem folgendes zu Protokoll:
"Frage: Welche Tätigkeit haben Sie für die
Bw. und für die Z. D.O.O. und in welchem Zeitraum ausgeübt? Welche
Vereinbarungen wurden getroffen?
Antwort: Meine Tätigkeiten waren folgende: Vertretung
der Bw. (Lösung der Probleme betreffend Beschlagnahme von Spielautomaten
durch jugoslawischen Zoll), versuchte Geschäftsanbahnung im Import -
Export - Handel. Meine Tätigkeit war von Ende 91 bis Mitte oder Ende
1993. Ich war statt Peter B. ab diesem Zeitpunkt in Jugoslawien um die
Interessen der Bw. wahrzunehmen. Über diese Tätigkeit gibt es keine
schriftliche Vereinbarung. Für die X. GmbH war ich überhaupt nicht
tätig.
Frage: Wie waren die Reisen von und zur Z. D.O.O. im
Zeitraum Ende 1991 - Ende 1993?
Antwort: Äußerst gefährlich und kompliziert
aufgrund der Kriegswirren und kostspielig.
Frage: Was wissen Sie über die Tätigkeit der Z.
D.O.O.?
Antwort: Sie war tätig im Import - Export
- Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft und betrieb
ein Spielautomatencasino.
Frage: Wer war ihr Kontaktpartner bei der Bw.?
Antwort: Das war Peter B."
Die mit Günter B. aufgenommene Niederschrift wurde der
Bw. gleichzeitig mit der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
übermittelt. Die Bw. hat sich zu den Angaben von Günter B. nicht
geäußert.
Wie bereits ausgeführt liegt nach der Rechtsprechung
eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, wobei die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht in dem Maß höher ist als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht neben der
erhöhte Mitwirkungspflicht auch eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Beweisvorsorgepflicht.
Von der X. GmbH wurde vorerst vorgebracht, dass Mitarbeiter
der in Jugoslawien etablierten Z. D.O.O. die in den Rechnungen der Bw.
angeführten Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten erbracht haben. In
weiterer Folge wurde dieses Vorbringen dahingehend abgeändert, dass der
Gesellschafter, Prokurist und Angestellte der X. GmbH, Peter B. in den Jahren
1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit von Jugoslawien aus ausgeübt
und die besagten Leistungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O.
erbracht hat. Dazu im Widerspruch stehen wiederum die Angaben des von der Bw.
beantragten Zeugen Günter B., der anlässlich seiner Einvernahme
angegeben hat, dass er von Ende 91 bis Mitte oder Ende 1993 statt Peter B. in
Jugoslawien gewesen ist und sich dort um die Interessen der Bw. gekümmert
hat. Abgesehen davon gab der ab Ende 1991 vor Ort befindliche Günter B. zu
Protokoll, dass die Z. D.O.O. im Import - Export - Geschäft und
im Glückspielautomatengeschäft tätig war und ein
Spielautomatencasino betrieben hat, was einen weiteren Widerspruch zum ohnehin
bereits widersprüchlichen Vorbringen darstellt.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
berechtigen schon allein die angeführten Widersprüche dazu, ernsthaft
in Zweifel zu ziehen, dass die Z. D.O.O. die in den Rechnungen der Bw.
angeführten Leistungen erbracht hat. Verstärkt werden diese Zweifel
noch dadurch, dass trotz erhöhter Mitwirkungspflicht,
Beweisbeischaffungspflicht und Beweisvorsorgepflicht keine Unterlagen vorgelegt
wurden, die das behauptete Tätigwerden der Z. D.O.O. dokumentieren. So
wurde etwa die Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an die Z. D.O.O. nicht
protokolliert bzw. bestätigt. Die im Zusammenhang mit den Belegtransporten
stehenden Spesenabrechnungen sind nicht mehr greifbar. Die Disketten und
Wechselfestplatten mit denen die in Jugoslawien erstellten Buchhaltungen zur X.
GmbH verbracht wurden, wurden überspielt. Saldenlisten aus Jugoslawien
wurden nicht aufbewahrt. Aufzeichnungen über Anfragen aus Jugoslawien
(Aktenvermerke, Tele-Faxe etc.) wurden nicht aufgehoben. Von Mitarbeitern der Z.
D.O.O. erstellte Berichte über die durchgeführten Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten sind nicht greifbar. Die Genehmigung der Z. D.O.O.
für die Erstellung von Buchhaltungen kann nicht vorgelegt werden. Den
Klienten der X. GmbH war nicht bekannt, dass Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur
Führung der Bücher im Ausland gemäß
§ 131 BAO haben
nicht vorgelegen. Vorgelegt wurde lediglich eine eidesstattliche Erklärung
des Milos D., in welcher dieser angibt, anlässlich seiner Reisen nach
Österreich in den Jahren 1990, 1991 und 1992 einige Male Post beinhaltend
finanzielle und buchhalterische Aktenstücke (Abrechnungen, Fakturen u.
ä.) von und nach Wien mitgenommen zu haben. Allein diese im übrigen
sehr allgemein gehaltene Erklärung kann aber keinesfalls als Nachweis
dafür angesehen werden, dass die Z. D.O.O. die in Rede stehenden
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt hat.
Abgesehen davon, war die Z. D.O.O. gemäß den vorliegenden Unterlagen
nur in den Jahren 1991 und 1992 für die X. GmbH tätig, wohingegen
Milos D. bereits 1990 buchhalterische Aktenstücke von und nach Wien
transferiert haben will.
Nur bedingt nachvollziehbar ist auch das Vorbringen wonach
allfällige Haftungsrisiken der X. GmbH durch Zwischenschaltung der Bw.
ausgeschlossen werden sollten, zumal die Bw. gemäß den vorliegenden
Unterlagen abgesehen von der Beteiligung an der Z. D.O.O. und den Forderungen
gegenüber der X. GmbH über kein nennenswertes Vermögen
verfügt hat und die Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber Peter B. den
allenfalls erforderlichen Haftungsfonds der X. GmbH wohl kaum
vergrößert hätten.
Zudem ist ungewöhnlich, dass die Bw. 1991 und 1992
S 1.324.480,01 an die X. GmbH verrechnet und erst 1994 eine Zahlung von
lediglich S 1.000.000,00 erhalten hat. Dies deswegen, weil derartig lange
Zahlungsziele nicht den kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen.
Abgesehen davon dürften S 324.480,01 überhaupt nicht zur
Anweisung gelangt sein, was vollends unverständlich ist. Ungewöhnlich
ist auch, dass die Z. D.O.O. in den Jahren 1991 und 1992 Leistungen erbracht
haben soll, die erst 1993 verrechnet wurden, zumal unter anderem vorgebracht
wurde, dass die Z. D.O.O. im Frühjahr 1991 durch die Einstellung des freien
Devisenhandels und durch diverse Dinarabwertungen ihren Zahlungsverpflichtungen
im Ausland nicht mehr nachkommen konnte.
Unter Berücksichtigung der festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten, kommt der unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die Z. D.O.O. die
gegenständlichen Leistungen nicht erbracht hat. Der unabhängige
Finanzsenat kommt weiters zu dem Schluss, dass die gegenständlichen
Leistungen vom Gesellschafter, Prokuristen und Angestellten der X. GmbH, Peter
B., allenfalls unter Mithilfe von weiteren Angestellten der X. GmbH erbracht
wurden . Dies stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen der X. GmbH in ihrem
Schreiben vom 22. Oktober 1997 überein, in welchem Peter B. dezidiert als
Leistungserbringer angeführt wird. Daran vermag auch das Vorbringen nichts
zu ändern, dass der X. GmbH 1990 zwei Kanzleiangestellte zur Verfügung
gestanden sind 1992 jedoch im Jahresschnitt mit einer bzw. 1,2 Mitarbeitern das
Auslangen gefunden wurde, obwohl sich der Umsatz der X. GmbH um mehr als 50%
erhöht hat. Dies schon allein deswegen, weil die Betriebsprüfung, von
der X. GmbH unwidersprochen, festgestellt hat, dass die Erlöse der X. GmbH
bei Berücksichtigung der noch nicht fakturierten Leistungen von 1991 auf
1992 tatsächlich geringfügig zurückgegangen sind. Dass Peter B.
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mehrere Reisen ins ehemalige
Jugoslawien unternommen hat, wurde von der Betriebsprüfung zu keinem
Zeitpunkt in Abrede gestellt und stellt in Anbetracht der angeführten
Widersprüche und Ungereimtheiten keinen Nachweis für eine
allfällige Buchhaltungs- und Bilanzierungstätigkeit der Z. D.O.O.
dar. Die Reisen von Peter B. zur Z. D.O.O. würde allerdings die von der X
GmbH an die Bw. bzw. die Z. D.O.O. verrechneten Honorare erklären. Dass die
Z. D.O.O. über ein für die Erstellung von Buchhaltungen erforderliches
Equipment verfügt hat ist laut Stellungnahmen der Betriebsprüfung
nicht zutreffend. Dem hat die Bw. trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht
widersprochen.
Ausgehend davon, dass die in den Rechnungen der Bw.
ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Peter B. und den weiteren
Mitarbeitern der X. GmbH erbracht wurden, kann die in den gegenständlichen
Ausgangsrechnungen der Bw. ausgewiesene Umsatzsteuer von der X. GmbH nicht als
Vorsteuer in Abzug gebracht werden, wohingegen die Bw. diese gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1972 schuldet. Zudem sind die im Rechenwerk der Bw.
verbuchten Aufwendungen und Erlöse im Zusammenhang mit den
gegenständlichen Ein- und Ausgangsrechnungen zu eliminieren.
Eingangsrechnung
B. GmbH
Die Bw. hat gemäß den vorliegenden Unterlagen
eine mit 20. Dezember 1991 datierte Faktura der B. GmbH über
S 320.000,00 (netto) als Aufwand verbucht und die in dieser Faktura
enthaltene Umsatzsteuer von S 64.000,00 als Vorsteuer geltend gemacht. Mit
dieser Faktura wurden der Bw. die Entwicklungskosten eines
Unterhaltungsautomaten, die technische Dokumentation für die
Serienproduktion desselben, Gehäusepläne, Schaltpläne,
Platinenfilme und Bestückungsleisten in Rechnung gestellt.
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass das
Schriftbild der gegenständlichen Rechnung mit dem Schriftbild von
Rechnungen anderer Firmen, die im Rechenwerk der Bw. bzw. der X. GmbH verbucht
waren, übereinstimmt und die Rechnung der B. GmbH in der Buchhaltung der
Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unbeglichen ausgewiesen
wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die B. GmbH am 3. Dezember 1991
aufgelöst und am 6. Oktober 1992 aus dem Firmenbuch gelöscht
wurde.
Betreffend das übereinstimmenden Schriftbild hat die
Bw. vorgebracht, dass es in Steuerberatungskanzleien nicht unüblich ist,
dass über Anweisung eines Klienten der Einfachheit halber oder aus
Bequemlichkeit Rechnungen ausgestellt werden. Dieses nur sehr allgemein gehalten
Vorbringen weist keinen konkreten Bezug zur in Rede stehenden Rechnung auf und
beseitigt die von der Betriebsprüfung geäußerten Bedenken im
Bezug auf die Echtheit der Rechnung nicht.
Die Angaben im Zusammenhang mit der Bezahlung der
gegenständliche Rechnung sind widersprüchlich. Am 4. Juni 1996 gab die
Bw. bekannt, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. In der Vorhaltsbeantwortung
vom 18. November 1996 führt die Bw. aus, dass die Rechnung im Dezember 1991
von Jugoslawien aus bezahlt wurde und in der Buchhaltung der Bw. nur deshalb als
unbeglichen aufscheint, weil die Bw. mit dieser Zahlung nicht belastet wurde.
Anlässlich einer am 24. Juli 1997 abgehaltenen Besprechung wurde wiederum
vorgebracht, dass die Rechnung nicht bezahlt wurde. In der Berufung wird
hingegen ausgeführt, dass die gegenständliche Faktura von der Y GmbH
beglichen wurde, da eine Bürgschaft der Y. GmbH gegenüber
Gläubigern der B. GmbH schlagend geworden ist. Dass die Rechnung der B.
GmbH von Jugoslawien aus, von der Y. GmbH oder allenfalls von einem bis dato
nicht bekannt gegebenen Dritten bezahlt wurde hat die Bw. nicht nachgewiesen. In
der Buchhaltung der Bw. wurde die Rechnung bis zum Abschluss der
Betriebsprüfung als unbeglichen ausgewiesen. Aufgrund der
widersprüchlichen und durch keinerlei Unterlagen für den Nachweis
belegten Angaben zur vorgeblichen Bezahlung der Rechnung und aufgrund des
Umstandes, dass eine allfällige Zahlung in der Buchhaltung der Bw. keinen
Niederschlag gefunden hat, kommt der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung zu dem Schluss zu, dass eine Zahlung tatsächlich nicht
erfolgt ist.
Laut Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
ist die Bw. aber auch der Aufforderung, bekanntzugeben und mit Nachweisen zu
belegen, wo sich die in der Rechnung der B. GmbH angeführten
Gegenstände befinden, nicht nachgekommen. Den Nachweis dafür, dass die
Gegenstände nach Jugoslawien ausgeführt wurden hat die Bw. laut
Stellungnahme der Betriebsprüfung ebenfalls nicht vorgelegt. Die Bw. ist
den Ausführungen der Betriebsprüfung in der Stellungnahme nicht
entgegengetreten und hat auch keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt, die die
Existenz der in der Rechnung der B. GmbH angeführten Gegenstände
belegen würden.
Da die bestehenden Zweifel an der Echtheit der
gegenständlichen Faktura nicht ausgeräumt wurden, die Angaben im Bezug
auf die Bezahlung der Faktura widersprüchlich und zudem durch keinerlei
Unterlagen für den Nachweis belegt wurden und die Bw. die Existenz der
verrechneten Gegenständen nicht nachgewiesen hat, kommt der
unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass
der Rechnung der B. GmbH keine Lieferung zugrunde liegt. Dies hat zur Folge,
dass die Bw. die in der Rechnung der B. GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer in Abzug bringen kann und der in dieser Rechnung ausgewiesene
Nettobetrag keine Betriebsausgabe darstellt.
Eingangsrechnungen
Günter B.
Günter B. hat zwei mit 31. Dezember 1992 datierte
Rechnungen über S 540.000,00 (netto) an die Bw. gelegt. Die Bw. hat
die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von S 108.000,00 als
Vorsteuer geltend gemacht und den in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobetrag
als Betriebsausgabe berücksichtigt. Im Jahr 1992 hat Günter B.
Zahlungen von S 70.019,72 von der Bw. erhalten. Die Differenz auf den
verrechneten Bruttobetrag beträgt S 577.980,28 und wurde in der
Buchhaltung der Bw. bis zum Abschluss der Betriebsprüfung als unberichtigt
ausgewiesen.
Die Betriebsprüfung hat mitunter festgestellt, dass
die mit den gegenständlichen Fakturen verrechneten Leistungen nicht
hinreichend dokumentiert sind, schriftliche Vereinbarungen im Bezug auf die von
Günter B. zu erbringenden Leistungen nicht vorliegen und die verrechneten
Beträge zu einem wesentlichen Teil über Jahre hinweg nicht bezahlt
wurden. Da Günter B. zudem keine Schritte unternommen hat die
gegenüber der Bw. bestehenden Forderungen von S 577.980,28
einbringlich zu machen wurden diese von der Betriebsprüfung per 31.12.1992
ausgebucht.
Mit den oben angeführten Rechnungen vom 31. Dezember
1992 hat Günter B. Provisionen (S 288.000,00 brutto) und sonstige
Dienstleistungen (S 360.000,00 brutto) an die Bw. verrechnet. Den
gegenständlichen Rechnungen liegen gemäß den
übereinstimmenden Angaben der Bw. und des Günter B. keine
schriftlichen Vereinbarungen zugrunde. Damit ist eine Überprüfung der
gegenständlichen Rechnungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit wie von der
Betriebsprüfung festgestellt de facto nicht möglich.
Die aus den Rechnungen vom 31. Dezember 1992 resultierenden
Verbindlichkeiten gegenüber Günter B. werden im Rechenwerk der Bw.
über Jahre hinweg mit einem Betrag von jedenfalls S 577.980,28 als
unbeglichen ausgewiesen. Am 4. Juni 1996 brachte die Bw. vor, dass ein Teil der
S 577.980,28 eventuell über die Z. D.O.O. bezahlt wurde. Einen
Nachweis für derartige Zahlungen hat die Bw. nicht erbracht. Günter B.
gab am 15. Oktober zu Protokoll, dass er in den Jahren 1992 und 1993 für
die Bw. tätig war und von dieser Spesenzahlungen und einen Betrag von
zumindest S 150.000,00 erhalten hat. Dies lässt darauf
schließen, dass Günter B. von der Bw. Zahlungen erhalten hat, die in
deren Buchhaltung nicht aufscheinen. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass die Angaben von Günter B. durch keinerlei Unterlagen für den
Nachweis belegt sind und Günter B. zudem zu Protokoll gegeben hat, dass er
drei bis vier Rechnungen an die Bw. gelegt. Dies lässt wiederum den Schluss
zu, dass auch die Eingangsrechnungen des Günter B. nicht vollständig
erfasst wurde. Mangels nachvollziehbarer Unterlagen ist daher davon auszugehen,
dass auf die gegenständlichen Fakturen des Günter B. Zahlungen von nur
S 70.019,72 geleistet wurden und die auf den Bruttobetrag von 648.000,00
fehlende Differenz nie zur Anweisung gelangt ist.
Da die Rechnungen des Günter B. einer inhaltlichen
Überprüfung nicht zugänglich sind und die Bw. den Betrag von
S 577.980,28 über Jahre hinweg nicht bezahlt hat, kommt auch der
unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass Günter B. von vornherein
keinen Anspruch auf den bis zum Abschluss der Betriebsprüfung offenen
Betrag von S 577.980,28 gehabt hat. Dieser Betrag wurde von der
Betriebsprüfung daher zurecht ausgebucht. Dies mitunter auch deswegen, weil
Günter B. laut eigenen Angaben keinerlei Schritte unternommen hat um diesen
Betrag einbringlich zu machen. Dass Günter B. in den Jahren 1992 und 1993
für die Bw. tätig gewesen ist und gegenüber der Bw.
Entgeltsansprüche gehabt hat wird vom unabhängigen Finanzsenat nicht
in Zweifel gezogen. Da die Günter B. zustehenden Entgeltsansprüche der
Höhe nach nicht feststellbar sind, werden diese ebenso wie von der
Betriebsprüfung mit den Günter B. tatsächlich ausbezahlten
Beträgen geschätzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-W/02
- Stammnummer
- 23066
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF