Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0853-W/02
Strittig ob die in einzelnen Ein- und Ausgangsrechnungen der Bw. ausgewiesenen Unternehmer die verrechneten Leistungen erbracht haben oder nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0853-W/02vom 03.07.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 21. April 2006 über die Berufung der
Bw., vertreten durch Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Franz Burkert &
Co, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994,
Körperschaftsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1993 und 1994,
Gewerbesteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Das
Umsatzsteuerguthaben 1991 beträgt € 13.920,34
(S 191.548,00).
Das Einkommen
1991 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1991 beträgt € 0,00 (S 0,00)
Der
Gewerbeertrag 1991 beträgt -€ 25.090,73 (-S 345.256,00). Die
Gewerbesteuer 1991 beträgt € 0,00 (S 0,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast 1992 beträgt € 1.728,67
(S 23.787,00).
Das Einkommen
1992 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1992 beträgt € 0,00 (S 0,00).
Der
Gewerbeertrag 1992 beträgt -€ 80.184,88 (S 1.103.368,00).
Die Gewerbesteuer 1992 beträgt € 0,00 (S 0,00).
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 1993 gem. § 21 (7) UStG 72 nicht
festgesetzt.
Das Einkommen
1993 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1993 beträgt € 0,00 (S 0,00)
Der
Gewerbeertrag 1993 beträgt -€ 10.662,85 (-S 146.724,00). Die
Gewerbesteuer 1993 beträgt € 0,00 (S 0,00).
Die
Umsatzsteuerzahllast 1994 beträgt € 1.392,56
(S 19.162,00).
Das Einkommen
1994 beträgt € 0,00 (S 0,00). Die Körperschaftsteuer
1994 beträgt € 1.090,09 (S 15.000,00)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde von Juni 1996 bis Jänner 1998 eine
Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1991 bis 1994 und eine Nachschau
betreffend den Zeitraum Jänner 1995 bis Februar 1996 durchgeführt.
Gegenstand der Betriebsprüfung waren die Umsatz-, Körperschaft-,
Gewerbe- und Kapitalertragsteuer, sowie der Einheitswert des
Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das
Erbschaftsteueräquivalent. Gegenstand der Nachschau waren die Umsatzsteuer
und die zusammenfassenden Meldungen.
Zum Prüfungsablauf, der steuerlichen Vertretung und
der Vorladung zur Schlussbesprechung wird im Betriebsprüfungsbericht
ausgeführt:
Die Bw. sei einer Betriebsprüfung unterzogen worden,
weil sie Leistungen an die X. GmbH (eine der Bw. nahe stehende
Gesellschaft) verrechnet habe, die nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht
von der Bw. erbracht wurden.
Der steuerliche Vertreter der Bw. sei vorerst die X GmbH
gewesen. Mit der ebenfalls geprüften X. GmbH sei als Termin für die
Schlussbesprechung bei beiden Gesellschaften der 16. Juni 1997 festgelegt
worden.
Am 6. Juni 1997 sei der Betriebsprüfung zur Kenntnis
gebracht worden, dass die Bw. und die X. GmbH die
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co mit der
Vertretung in den gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren betraut
hätten. Gleichzeitig sei um die Verlängerung der Frist zur
Beantwortung eines beide Gesellschaften betreffenden Fragenvorhalts vom 27. Mai
1997 und um die Stornierung des Termins für die Schlussbesprechung ersucht
worden.
Mit Schreiben vom 12. Juni 1997 sei die Frist zur
Beantwortung des Fragenvorhalts letztmalig bis 15. Juli 1997 verlängert und
dem nunmehr ausgewiesenen steuerlichen Vertreter der 24. Juli 1997 als Termin
für die Schlussbesprechung bei beiden Gesellschaften bekannt gegeben
worden.
Aufgrund persönlicher Vorsprachen des steuerlichen
Vertreters sei die Schlussbesprechung, zwecks Beschaffung neuer Beweismittel,
auf den 14. August 1997 verschoben worden. Mit Schreiben vom 13 August
1997 habe der steuerliche Vertreter der Bw. um eine weitere Verschiebung der
Schlussbesprechung auf den 9. September 1997 ersucht. Dies wiederum mit der
Begründung neue Beweismittel herbeischaffen zu wollen. Daraufhin sei der
Termin für die Schlussbesprechung auf dem 9. September 1997 verschoben und
der steuerliche Vertreter der Bw. schriftlich darauf hingewiesen worden, dass
eine weitere Verschiebung nicht möglich sei.
Am 9. September 1997 sei lediglich der steuerliche
Vertreter der Bw. zur Schlussbesprechung erschienen. Dieser habe der
Betriebsprüfung mitgeteilt, dass er kein Mandat zum Abschluss der
Betriebsprüfung habe, seine steuerliche Vertretungsvollmacht aber weiterhin
aufrecht sei. Die Schlussbesprechung sei daher gemäß
§ 149 BAO
entfallen. Dem steuerlichen Vertreter sei eine Punktation der getroffenen
Feststellungen überreicht worden. Neue Beweismittel habe der steuerliche
Vertreter nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 habe der steuerliche
Vertreter der Bw. beantragt, einige Fakten in den Betriebsprüfungsbericht
einzuarbeiten. Der Inhalt dieses Schreibens sei bei den einzelnen Feststellungen
entsprechend gewürdigt worden. Weiters habe der steuerliche Vertreter
nochmals um einen Gesprächstermin zum Gesamtkomplex ersucht, um die
Angelegenheit möglicherweise doch im Sinne der Finanzverwaltung jedoch in
rationeller Abwicklung zu lösen. Diesem Ersuchen sei nicht entsprochen
worden, da die Bw. und deren steuerlicher Vertreter genügend Zeit zur
Vorlage von abverlangten Originalbelegen bzw. weitergehenden Beweismitteln
gehabt hätten.
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden
verfahrensgegenständlich relevante Feststellungen wie folgt getroffen:
Rechnungen
mit ähnlichem Erscheinungsbild
Bei der Bw. seien Rechnungen des Günther B. und der
Firmen B. GmbH und Z. D.O.O. vorgefunden worden. Bei diesen Rechnungen habe
aufgrund des Schriftbildes der Verdacht bestanden, dass sie auf ein und
derselben Schreibmaschine geschrieben wurden. Daher sei die Bw. ersucht worden,
bekanntzugeben, wie es möglich sei, dass Rechnungen mit verschiedenen in-
und ausländischen Ausstellungsorten offensichtlich auf ein und derselben
Schreibmaschine ausgefertigt wurden. Die Bw. sei weiters ersucht worden die
angeführten Rechnungen im Original vorzulegen.
Der Aufforderung die Rechnungen im Original vorzulegen habe
die Bw. nicht Folge geleistet. Zum Umstand, dass die angeführten Rechnungen
dasselbe Schriftbild aufweisen habe die Bw. mit Schreiben vom 15. Juli 1997
dahingehend Stellung genommen, dass es nicht ungewöhnlich und
wahrscheinlich im Berufsalltag auch gar nicht so wenig verbreitet sei, dass
Rechnungen auf Kanzleischreibmaschinen des steuerlichen Vertreters geschrieben
werden, wenn Firmen bei Kontenabstimmungen in anderen Kanzleien darauf
hingewiesen werden, dass sie offene Anzahlungen noch nicht fakturiert haben. In
solchen Fällen würden Firmen den steuerlichen Vertreter der
Einfachheit halber oder manchmal auch aus Bequemlichkeit ersuchen, die
Rechnungen auf dessen Kanzleischreibmaschine schreiben zu dürfen oder
schreiben zu lassen. Im übrigen sei nicht behauptet worden, dass die oben
angeführten Rechnungen an verschiedenen im In- und Ausland gelegenen Orten
ausgestellt wurden.
Eingangsrechnung
Z. D.O.O. / Ausgangsrechnungen X. GmbH
Die Bw. habe 1991 drei Rechnungen über insgesamt
S 493.333,34 und 1992 eine Rechnung über S 610.400,00 an die X
GmbH gelegt. Mit diesen Rechnungen seien der X. GmbH Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten in Rechnung gestellt worden. 1993 habe die Bw. eine
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten betreffende Eingangsrechnung der Z.
D.O.O. über S 1.085.000,00 als Aufwand verbucht. Im Zusammenhang mit
den angeführten Ein- und Ausgangsrechnungen seien im Rahmen der
Betriebsprüfungen bei der X. GmbH und bei der Bw. Feststellungen wie folgt
getroffen:
Die X. GmbH habe 1992 unter dem Titel "Fremdbearbeitung"
den Betrag von S 615.655,00 (netto) als Aufwand geltend gemacht und sei vom
Finanzamt mit Vorhalt vom 9. November 1994 aufgefordert worden die
Empfänger der als Betriebsausgabe geltend gemachten Beträge
bekanntzugeben. In Beantwortung des Vorhaltes habe die Bw. als Empfänger
eines Teilbetrages von S 610.400,00 die Y. GmbH namhaft gemacht. Am 16.
Oktober 1995 sei der Betriebsprüfung hingegen eine mit 31.12.1992 datierte
Eingangsrechnung der Bw. über den Betrag von S 610.400,00 vorgelegt
worden. Zudem habe die X. GmbH der Betriebsprüfung drei weitere Rechnungen
der Bw. aus dem Jahr 1991 über S 493.333,34 (netto)
übermittelt.
Die Bw. habe Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten an die
X. GmbH verrechnet, wobei anhand der Rechnungen nicht nachvollziehbar gewesen
sei, welche Leistungen die Bw. konkret erbracht habe. Zur ersten Rechnung der
Bw. habe die X. GmbH überhaupt keine Detailaufzeichnungen vorgelegt. Zu den
weiteren Rechnungen der Bw. habe die X. GmbH Aufstellungen von Klienten
vorgelegt, für welche die Bw. tätig gewesen sein soll. Die von der Bw.
im Einzelfall erbrachten Leistungen seien jedoch auch anhand dieser
Aufstellungen nicht nachvollziehbar gewesen.
Der Betriebsgegenstand der Bw. sei die Ausübung des
Gastgewerbes und des Beherbergungsgewerbes, die Unterhaltungsbranche, der Handel
sowie Export und Import von Waren aller Art, der Betrieb von mit diesem
Gesellschaftszweck in Verbindung stehenden Geschäften ausgenommen
Bankgeschäften und die Beteiligung an gleichartigen Unternehmen sowie die
Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmungen gewesen. Im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei die Bw. an der Adresse der X. GmbH
etabliert gewesen. Im Jahresabschluss 1992 habe die Bw. keine Gehälter und
Fremdbearbeitungsaufwendungen von nur S 16.000,00 ausgewiesen.
Daher sei die X. GmbH mit Vorhalt vom 10. November 1995
ersucht worden, bekanntzugeben, wer die in den Rechnungen der Bw.
angeführten Leistungen tatsächlich erbracht habe, wie die von der Bw.
vorgeblich verbuchten Klientenbelege zu den jeweiligen Buchhaltungskräften
gebracht wurden und welche Nachweise hierfür vorliegen
würden.
Die X. GmbH habe mit Schreiben vom 17. November 1995 zum
Vorhalt dahingehend Stellung genommen, dass die im ehemaligen Jugoslawien
etablierte Tochtergesellschaft der Bw., Z. D.O.O., die Arbeiten
durchgeführt habe. Die Z. D.O.O. habe die von ihr durchgeführten
Arbeiten an die Bw. verrechnet, welche die diesbezüglichen Aufwendungen
erst 1993 verbucht habe.
In Ergänzung dazu habe die X. GmbH mit Schreiben vom
21. November 1995 mitgeteilt, dass sich die Bw. an einem Joint - Venture -
Unternehmen, der Z. D.O.O., im ehemaligen Jugoslawien beteiligt habe. Im Rahmen
des Joint - Venture - Unternehmens seien die Leistungen durch die vor Ort
befindliche und von der X. GmbH eingerichtete firmeneigene Buchhaltungsabteilung
ausgeführt worden. Die Z. D.O.O. habe die gegenständlichen
Buchhaltungs- und Bilanzierungsleistungen erbracht und an die Bw. verrechnet.
Die Unterlagen seien von Mitarbeitern der X. GmbH aber auch von
Mitarbeitern der Z. D.O.O. nach Jugoslawien und zurück transportiert
worden. Die zur Erstellung von Buchhaltungen notwendige Hard- und Software habe
sich am Sitz der Z. D.O.O. befunden und sei teilweise im Zuge der Gründung
per Spedition geliefert worden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 1995 habe die X GmbH
mitgeteilt, dass die Bw. im April 1990 mit dem jugoslawischen Partner U. die Z.
D.O.O. gegründet habe. Betriebsgegenstand der Z. D.O.O. sei die
Führung von gastronomischen Betrieben, der Betrieb von Hotels und
Unterhaltungsbetrieben sowie der Importhandel gewesen. Im 2. Halbjahr 1990 habe
die Z. D.O.O. verschiedene gastronomische Betriebe errichtet sowie auch
angemietet. Im Importhandel sei österreichisches Bier verführt und die
Geschäftsbeziehung zum jugoslawischen Konsum (einem der Hauptabnehmer der
Importlieferungen) aufgebaut worden. Durch die Dinarabwertung ab 1. Jänner
1991 seien viele Importgeschäfte nicht mehr zu realisieren gewesen. Durch
die Einstellung des freien Devisenhandels im Frühjahr 1991 sowie einer
weiteren Dinarabwertung habe sich für die Z. D.O.O. das Problem gestellt,
den Zahlungen in das Ausland nicht mehr nachkommen zu können.
Es sei daher nach Auswegen gesucht worden, die man im
Anbieten von Dienstleistungen auch gefunden habe. Verfügbare
Verwaltungskapazitäten der Z. D.O.O. seien dazu verwendet worden,
Tätigkeiten wie Wirtschaftsberatung, Marketingberatung sowie Buchhaltungs-
und Rechtsleistungen zu erledigen. Auch Leistungen für jugoslawische
Abnehmer seien erbracht worden. In diesem Zusammenhang seien auch
Tätigkeiten für die Bw., die wiederum von der X. GmbH beauftragt
wurde, ausgeführt worden.
Die durch die X. GmbH aufgebaute Buchhaltungsabteilung der
Z. D.O.O. habe eine Vielzahl von buchhalterischen Aufgaben erledigt. Durch die
Deutschkenntnisse der Oberbuchhalterin und des kaufmännischen Direktors der
Z. D.O.O., der 17 Jahre in Berlin gelebt habe, sei eine hervorragende
Zusammenarbeit möglich gewesen. Dieses Team sei noch durch eine englisch
sprechende Mitarbeiterin der Z. D.O.O. und durch den Firmendolmetsch dieser
Gesellschaft ergänzt worden. Der Firmendolmetsch sei in Wien aufgewachsen,
habe in Wien die Volksschule und die Mechanikerlehre absolviert und perfektesten
Wiener Dialekt gesprochen. Auch die von Mitarbeitern der Bw. erworbenen
Kenntnisse der Landessprache hätten in gegenständlicher Angelegenheit
wertvolle Dienste geleistet.
Auf der mit österreichischer Software ausgestatteten
EDV - Anlage der Z. D.O.O. sei die Verarbeitung von österreichischen und
jugoslawische Grundaufzeichnungen möglich gewesen. Die Anlage sei von der
Kanzlei der X. GmbH mittels Modem erreichbar gewesen, was wiederum einen
schnellen Datentransfer und Hilfestellung bei Problemen möglich gemacht
habe. Durch die Verschlechterung der politischen Situation im Zuge des
Kroatienkrieges sei die Reisetätigkeit nach Jugoslawien eingeschränkt
worden. Ab Sommer 1992 sei die Anreise zur Z. D.O.O. nur mehr über
Bulgarien möglich gewesen. Diese Situation habe Ende 1992 zu einer
Einstellung der Tätigkeit geführt.
Am 14. Mai 1997 sei Peter B. (Prokurist und Gesellschafter
der X. GmbH) zur Geschäftsbeziehung mit der Bw. bzw. Z. D.O.O. befragt
worden. Dieser habe zu Protokoll gegeben, dass man an die Z. D.O.O.
Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Kassabücher, Bankauszüge,
Kassa- und Bankbelege übermittelt habe. Die Belege seien nicht vorkontiert
gewesen und in der Regel monatlich von Zoran C., Milos D., Aleksov E. und Peter
B. an die Z. D.O.O. überbracht worden. Übergabeprotokolle seien
nicht angefertigt worden. Alle im Zusammenhang mit den Belegtransporten
angefallenen Reisespesen seien mit der Z. D.O.O. abgerechnet worden. In
Österreich gebe es dazu keine Belege und könnten diese aufgrund der
Kriegswirren auch nicht mehr besorgt werden. Mitarbeiter der Z. D.O.O.
hätten die Grundaufzeichnungen bzw. Belege vorkontiert und verbucht. Die
entsprechende Software habe die X. GmbH beigestellt. Die in Jugoslawien
erstellten Buchhaltungen seien auf Diskette oder Wechselfestplatte nach Wien
verbracht bzw. mittels Modem nach Wien übermittelt worden. Die X. GmbH habe
die Daten ausgedruckt. Die von Jugoslawien heraufgebrachten Datenträger
seien überspielt worden. Die Originaldaten seien nicht mehr vorhanden. In
Jugoslawien seien Bilanzierungsarbeiten wie die Abstimmung von Kunden- und
Lieferantenkonten, die Einbuchung und Abstimmung der in Wien durchgeführten
Lohnverrechnung, die Einbuchung und Abstimmung der Finanzamtsverrechnungskonten
sowie die Abstimmung der Kassa - Bankstände durchgeführt worden.
Sofern Differenzen nur mit den Klienten der X GmbH bzw. deren
Geschäftspartner klärbar gewesen seien, sei dies auf den in
Jugoslawien erstellten Saldenlisten vermerkt worden. Die Differenzen seien dann
in Wien geklärt worden. Die Saldenlisten aus Jugoslawien seien nicht
aufbewahrt worden. Über Anfragen aus Jugoslawien seien keine Aufzeichnungen
vorhanden (keine Aktenvermerke angefertigt, keine Tele-Faxe aufgehoben).
Über die Arbeiten in Jugoslawien seien Tätigkeitsberichte von den
dortigen Buchhaltungskräften tätigkeitsbezogen geführt worden.
Diese Aufzeichnungen seien nicht mehr greifbar. Die Z. D.O.O. habe nach
jugoslawischem Recht eine Genehmigung zur Erstellung von Buchhaltungen gehabt.
Eine Kopie der Genehmigung könne nicht vorgelegt werden. Die Klienten der
Bw. hätten nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in
Jugoslawien durchgeführt wurden. Genehmigungen zur Führung der
Bücher im Ausland gemäß
§ 131 BAO seien nicht
vorgelegen.
Auf die Fakturen der Bw. aus den Jahren 1991 und 1992
über S 1.324.480,01 (brutto) habe die X. GmbH 1994 eine Akontozahlung
von S 1,0 Mio. geleistet. Die Zahlung sei in bar erfolgt und von der Bw.
mit 20. Mai 1994 bestätigt worden. Die Bw. habe den Betrag von S 1,0
Mio. noch am selben Tag an den Prokuristen und Gesellschafter der X. GmbH Peter
B. weitergeleitet. Peter B. sei auch an der Bw. beteiligt gewesen und habe
Forderungen von S 2.188.435,75 gegenüber der Bw. gehabt. Diese
Forderungen seien durch die Zahlung vom 20. Mai 1994 entsprechend vermindert
worden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1997 habe der steuerliche
Vertreter der X. GmbH mitgeteilt, dass im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum Walter B. mit 75% und Peter B. mit 25% an der X. GmbH beteiligt gewesen
sei. Geschäftsführer der X GmbH sei Walter B. gewesen. Peter B. sei
Prokurist der X. GmbH gewesen und in einem Dienstverhältnis zur X. GmbH
gestanden. Peter B. sei im fraglichen Zeitraum gleichzeitig zu 50% an der Bw.
beteiligt gewesen, die wiederum in der Mutterfunktion für die Z. D.O.O. mit
Sitz im früheren Jugoslawien tätig gewesen sei.
Walter B. sei über das Engagement seines Prokuristen
und Mitgesellschafters im ehemaligen Jugoslawien nicht glücklich gewesen,
weil er um den Arbeitsfortgang in der X. GmbH Befürchtungen gehabt habe.
Peter B. habe in den Jahren 1991 und 1992 seine Buchhaltungstätigkeit vom
ehemaligen Jugoslawien aus ausgeübt. Die EDV-Ausstattung habe die
Außerhausverarbeitung und Übertragung der Daten mittels Datenmodem in
die EDV-Anlage der X. GmbH erlaubt. Walter B. habe Peter B. die Fortsetzung
der Tätigkeit für die X. GmbH unter der Voraussetzung gestattet, dass
derselbe nicht ein Auftragsverhältnis mit der Z. D.O.O. eingehe sondern in
seiner Stellung als 50% mitarbeitender Gesellschafter der Bw.. Die
Einschränkung beruhe darauf, dass bei eventuellen
außergewöhnlichen Vorkommnissen (im früheren Jugoslawien habe
bereits 1991 teilweise Kriegsstimmung bestanden, erst Recht 1992) eine Schad-
und Klagloshaltung der X. GmbH, die eine nicht unerhebliche Verantwortung und
auch Schadensgutmachungsverpflichtung gegenüber ihren Klienten gehabt habe,
durch die Bw. bestehe. Darüber hinaus habe Peter B. eine hohe
Gesellschafterforderung an die Bw. gehabt, die ebenfalls zu einer
Schadensgutmachung heranzuziehen gewesen wäre. Peter B. habe im Rahmen
seiner Tätigkeit bei der Z. D.O.O. daher die Buchhaltungen unter
Heranziehung der Originalbelege im Ausland erstellt. Das Ergebnis sei dann via
Faxleitung in den EDV Bereich der X. GmbH überspielt worden.
Dem Schreiben vom 22. Oktober 1997 seien die
eidesstattliche Erklärung eines Dienstnehmers der Z. D.O.O. betreffend den
Transport von Buchhaltungsunterlagen nach und von Jugoslawien, eine Entwicklung
der Statistik des Personalstandes der Bw. im fraglichen Zeitraum, aus der
hervorgehe, dass die Bw. 1992 trotz verringertem Mitarbeiterstand den Umsatz um
mehr als 50% erhöht habe und eine Honorarnote der X. GmbH an die Bw. mit
der die Tätigkeit von Peter B. für die Bw. bzw. die Z. D.O.O. anteilig
weiterverrechnet wurde, beigelegen.
Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung stelle nach
Ansicht der Bw. keinen Nachweis dafür dar, dass tatsächlich
Buchhaltungsunterlagen nach und von Jugoslawien transportiert wurden. Dass sich
die Erlöse der Bw. im Jahr 1992 um 50% erhöht hätten, sei laut
Betriebsprüfung nicht richtig. Diese seien bei Berücksichtigung der
noch nicht fakturierten Leistungen geringfügig zurückgegangen. Auch in
der Rechnung der X. GmbH an die Bw. könne laut Betriebsprüfung ein
Nachweis für die vorgebliche Buchhaltungstätigkeit der Z. D.O.O. nicht
erblickt werden.
Da kein Nachweis dafür erbracht wurde, dass die im
ehemaligen Jugoslawien etablierte Z. D.O.O. Buchhaltungsarbeiten für
Klienten der X. GmbH erbracht habe und die diesbezüglichen Angaben im
Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen bei der X. GmbH und der
Bw. widersprüchlich seien, sei nach Ansicht der Betriebsprüfung davon
auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen nicht im Ausland
sondern in Österreich erbracht wurden. Dass Peter B. diese Leistungen zum
Großteil erbracht habe, erscheine möglich und wahrscheinlich, zumal
dieser nach eigenen Angaben bei der X. GmbH für die Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten zuständig gewesen sei. Peter B. sei Angestellter der
X. GmbH gewesen und habe hierfür ein Gehalt erhalten. Die Fakturierung der
vorgeblichen Leistungen der Z. D.O.O. über die Bw. an die X. GmbH sei nach
Ansicht der Betriebsprüfung erfolgt, weil Peter B. eine Forderung
gegenüber der Bw. gehabt habe, die mit größter
Wahrscheinlichkeit zur Gänze verloren gewesen wäre, da die Bw. ihre
Tätigkeit wegen der Ereignisse in Jugoslawien habe einstellen müssen.
Mit der Zahlung der X. GmbH an die Bw. und der Weiterleitung dieses Betrages an
Peter B. sei ein Teil dieser Forderung mit unversteuerten Mittel abgedeckt
worden.
Ausgehend davon, dass die Z. D.O.O. die
verfahrensgegenständlichen Leistungen nicht erbracht habe, seien die
Rechnung der Z. D.O.O. an die Bw. und die Rechnungen der Bw. an die X. GmbH aus
dem Rechenwerk der Bw. zu eliminieren, wodurch sich die Umsätze der Bw. in
den Jahren 1991 und 1992 und die Aufwendungen des Jahres 1993 entsprechend
vermindern würden. Die in den Rechnungen der Bw. an die X. GmbH
ausgewiesene Umsatzsteuer sei der Bw. hingegen gemäß
§11 Abs. 14
UStG vorzuschreiben. Zudem sei die aus den verfahrensgegenständlichen
Transaktionen resultierende Zahlung der X. GmbH an die Bw. direkt Peter B.
zuzurechnen.
Eingangsrechnung
B. GmbH
Die Bw. habe 1991 eine mit 20. Dezember 1991 datierte
Faktura der B. GmbH über S 320.000,00 (netto) als Aufwand verbucht und
die in dieser Faktura ausgewiesene Umsatzsteuer von S 64.000,00 als
Vorsteuer geltend gemacht. Die Eingangsrechnung der B. GmbH weise das gleiche
Schriftbild wie die Eingangsrechnungen von Günther B. und der
Z. D.O.O. auf. Der Bw. seien mit dieser Faktura die Entwicklungskosten
eines Unterhaltungsautomaten, die technische Dokumentation für die
Serienproduktion desselben, Gehäusepläne, Schaltpläne,
Platinenfilme und Bestückungsleisten verrechnet worden.
In der Buchhaltung der Bw. scheine der in der Faktura vom
20. Dezember 1991 angeführte Bruttobetrag von S 384.000,00 als
unbeglichen auf. Peter B. habe am 4. Juni 1996 bekannt gegeben, dass die Faktura
nicht bezahlt wurde. Laut Vorhaltsbeantwortung vom 18. November 1996 sei die
Faktura vom 20. Dezember 1991 hingegen von Jugoslawien aus bezahlt worden. In
der Buchhaltung der Bw. scheine die Faktura nur deswegen als unbeglichen auf,
weil die Bw. mit dieser Zahlung nicht belastet worden sei. Anlässlich einer
am 24. Juli 1997 stattgefundenen Besprechung sei hingegen wieder vorgebracht
worden, dass die Faktura nicht bezahlt wurde. Dies stehe in Einklang mit dem
Vorbringen, wonach die in Jugoslawien etablierte Z. D.O.O. aufgrund der
Dinarabwertung ab 1. Jänner 1991 ihren Zahlungsverpflichtungen nicht
mehr habe nachkommen können.
Im Rahmen von Erhebungen sei festgestellt worden, dass die
B. GmbH für Juli 1991 die letzte Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben habe.
Am 3. Dezember 1991 sei die B. GmbH aufgelöst und am 6. Oktober 1992
von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht worden.
Laut Betriebsprüfung sei davon auszugehen, dass der
Rechnung vom 20. Dezember 1991 keine Leistung bzw. Lieferung zugrunde liege,
weshalb die aus dieser Rechnung resultierende Verbindlichkeit von
S 384.000,00 1991 auszubuchen und die von Bw. 1991 geltend gemachten
Vorsteuern um die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer zu vermindern
seien.
Eingangsrechnungen
Günter B.
Günter B. habe von der Bw. im Verlauf des Jahres 1992
Zahlungen von S 70.019,72 erhalten und am 31. Dezember 1992 zwei Rechnungen
über insgesamt S 648.000,00 (brutto) an die Bw. gelegt. Der sich
daraus ergebende Verrechnungssaldo zugunsten des Günter B. von
S 577.980,28 hafte im Rechenwerk der Bw. als unberichtigt aus.
Mit den Rechnungen vom 31. Dezember 1992 habe Günter
B. der Bw. Provisionen von S 240.000,00 (brutto) und Entgelt für die
Erledigung diverse Aufträge in Jugoslawien von S 360.000,00 in
Rechnung gestellt.
Zur Provisionsrechnung gebe es laut Auskunft des Peter B.
vom 4. Juni 1996 keine schriftliche Dokumentation. Peter B. habe der
Betriebsprüfung weiters bekannt gegeben, dass Günter B. nach Ansicht
der Bw. keinen Anspruch auf die Provision habe und diese somit strittig sei.
Laut Vorhaltsbeantwortung vom 5. Mai 1997 hätten während der
Tätigkeit von Günter B. verschiedene Firmen Waren an die Bw. liefern
wollen. Zu tatsächlichen Lieferungen sei es jedoch aus unterschiedlichen
Gründen nicht gekommen, weshalb sich für die Bw. daraus keine
Geschäfte ergeben hätten.
Betreffend des für die Erledigung diverser
Aufträge in Rechnung gestellten Betrages von S 360.000,00 gebe es laut
Auskunft des Peter B. vom 4. Juni 1996 nur eine mündliche Vereinbarung.
Zahlungen sollen eventuell über die Z. D.O.O. erfolgt sein. Nach der
Vorhaltsbeantwortung vom 5. Mai 1997 sei der Betriebsprüfung bekannt
gegeben worden, dass Günter B. als Vertreter der Bw. nach Jugoslawien
entsandt worden sei und die Rechnungslegung aus dieser Tätigkeit
resultiere. Leistungsnachweise seien von der Bw. nicht vorgelegt
worden.
Die Eingangsrechnungen von Günter B. würden im
Schriftbild den Eingangsrechnungen der Z. D.O.O. und der B. GmbH gleichen,
weshalb der Verdacht bestehe, dass sie auf ein und derselben Schreibmaschine
verfasst wurden.
Günter B. habe bezüglich dieser Rechnungen
keinerlei Umsätze, Einnahmen etc. an das zuständige Finanzamt
erklärt.
Von der Betriebsprüfung wurde die Auffassung
vertreten, dass die in den Rechnungen des Günter B. ausgewiesne
Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer zu berücksichtigen und die gegenüber
Günter B. aushaftenden Verbindlichkeit von S 577.980,28 auszubuchen
sei, da die Bw. keinen Nachweis für die Tätigkeit von Günter B.
erbracht habe, die Verrechnung der Provision strittig sei und Günter B.
seine Forderung nicht eingeklagt habe.
Das Finanzamt folgte der
Auffassung der Betriebsprüfung und erließ nach Wiederaufnahme der
Umsatz-, Körperschaft, und Gewerbesteuerverfahren 1991 bis 1994
entsprechende Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbesteuerbescheide.
Die Bw. hat gegen die aufgrund
der Betriebsprüfung ergangenen Abgabenbescheide fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde
ausgeführt:
Eingangsrechnung
Z. D.O.O. / Ausgangsrechnungen X. GmbH (Berufungsvorbringen)
Die von der Betriebsprüfung beanstandete Rechnung der
Z. D.O.O. vom 8. Februar 1993 habe Leistungen der Zeiträume 1991 und 1992
betroffen. Die Betriebsprüfung habe hinsichtlich dieser Rechnung das
Vorliegen einer Scheinrechnung angenommen ohne auf die bisher bereits
vorgelegten Beweise einzugehen. Dazu würden unter anderem
gehören:
Vorlage
des Reisepasses von Peter. B. und der diversen Reisebelege.
Anschaffung
der gesamten technischen Ausrüstung (EDV-Anlage plus Modem) zur Erstellung
von Buchhaltungen und Bilanzen in Jugoslawien.
Die
Verrechnung von Bezügen des Peter B. von der X. GmbH an die Bw. für
jene Zeiträume, die Peter B. nicht für die X. GmbH sondern für
die Bw. bzw. die Z. D.O.O. tätig gewesen sei.
Eine
genaue Darstellung der Abläufe durch Peter B. im Rahmen einer
niederschriftlichen Einvernahme.
Eine
Statistik, welche beweise, dass die X. GmbH in jenem Zeiträumen, in welchem
Peter B. einen nicht unerheblichen Teil in Jugoslawien tätig gewesen sei,
eine nicht unerhebliche Umsatzsteigerung und eine gravierende Absenkung der
Mitarbeiterzahl zu verzeichnen gehabt habe.
Es
erhebe sich nunmehr die Frage, wer denn in Wien die Arbeit besorgt haben soll,
wenn die Produktion der X. GmbH nicht von Peter B. und seinen Mitarbeitern in
Jugoslawien besorgt worden sei.
Bezüglich der Frage, warum die Bw. gegenüber der
X. GmbH als Leistungserbringer aufgetreten sei, werde auf die bereits mehrfach
getätigte Darstellung verwiesen, dass der Geschäftsführers der X.
GmbH, Walter B., nicht gewillt gewesen sei, sich den Unsicherheiten eines
"Subbetriebes" in Jugoslawien auszuliefern, wobei er andererseits seinen
Hauptmitarbeiter auch nicht der Z. D.O.O. sondern der Bw. zur Verfügung
gestellt habe.
Eingangsrechnung
B. GmbH (Berufungsvorbringen)
Die B. GmbH habe mehrere Prototypen eines Spielautomaten
gebaut. Der Betriebsprüfung sei die Besichtigung der Prototypen angeboten
worden. Weiters seien Fotos betreffend diese Prototypen, welche sie auf dem
Messestand der Z. D.O.O. zeigen, vorgelegt worden.
Auch der Geschäftsführer der Bw. Thomas D. sei zu
diesem Punkt wie im gesamten Betriebsprüfungsverfahren niemals befragt
worden.
Da die B. GmbH eine entsprechende Leistung erbracht habe,
könne auf keinen Fall vom Vorliegen von Scheinrechnungen gesprochen werden.
Der Betriebsprüfung sei vorzuhalten, dass sie negiert habe, dass die
Prototypen ordnungsgemäß aus Österreich nach Jugoslawien
ausgeführt wurden und sie dem Argument der Bw. nicht gefolgt sei, im
Betriebsprüfungsverfahren nachzuweisen, woher die Prototypen gestammt haben
könnten, wenn sie nicht von der B. GmbH eingekauft worden
seien.
Die Rechnung der B. GmbH sei im übrigen von der Y.
GmbH beglichen worden, da eine Bürgschaft dieses Unternehmens
gegenüber Gläubigern der B. GmbH schlagend geworden sei.
Eingangsrechnungen
Günter B. (Berufungsvorbringen)
Günter B. sei im Prüfungszeitraum bis Anfang 1993
für die Bw. nach Jugoslawien entsandt worden, um als Vertreter von Peter B.
und in Folge auch alleinverantwortlicher die Firma Z. D.O.O.
umzustrukturieren und in Folge zu liquidieren. Einen mündlichen Auftrag
hierzu habe Günter B. von der Bw., erhalten. Günter B. habe seine
Tätigkeit auch zur Zufriedenheit der Bw. durchgeführt.
Günter B. habe für seine Tätigkeit im Jahr
1992 S 48.106,20 erhalten. Das gehe aus den Buchhaltungskonto 60205 hervor.
Dieser Umstand sei der Betriebsprüfung keine Anmerkung wert gewesen. Auch
gehe aus der Feststellung der Betriebsprüfung nicht hervor, ob Günter
B. in den Jahren 1991 und 1993 weitere Honorare für seine Tätigkeit im
Auftrag der Bw. erhalten habe. Jedoch weise der Umstand, dass 1992 bereits
Honorarteile an Günter B. geflossen seien darauf hin, dass Günter B.
tatsächlich für die Bw. tätig gewesen sei. Dadurch werde die
Ansicht der Betriebsprüfung, dass Günter B. nicht für die Bw.
tätig gewesen sei widerlegt.
Zusammenfassend wurde
ausgeführt, dass die Betriebsprüfung in keiner Weise darauf
eingegangen sei, ob die B. GmbH die in der Rechnung vom 20. Dezember 1991
angeführten Leistungen erbracht habe. Die Betriebsprüfung gehe auch
nicht darauf ein, warum sie angebotene Beweismittel nicht besichtigt bzw. auch
keiner Würdigung unterzogen habe.
Bei den Eingangsrechnungen von Günter B. gehe die
Betriebsprüfung mit keinem Wort darauf ein, ob Günter B., der nicht
nur kurzfristig für die Bw. tätig gewesen sei, die in den
beanstandeten Rechnungen ausgewiesenen Leistung erbracht, nicht erbracht oder
nicht in der ausgewiesenen Höhe erbracht habe. Erst bei Nichterbringung
diversester in Rechnungen angeführter Leistungen könne vom Vorliegen
einer Scheinrechnung ausgegangen werden.
Zu den von der Z. D.O.O. an die Bw. und in Folge an die X.
GmbH erbrachten Leistungen werde auf die diversen Schriftsätze, wie auch
Besprechungs- und Verhandlungsprotokolle mit der Betriebsprüfung und auf
den Umstand verwiesen, dass sich die Personalentwicklung bei der X. GmbH
konträr zum Umsatz entwickelt habe. Weiters erhebe sich die Frage, warum
die Z. D.O.O. eine teure EDV-Anlage zur Erstellung von Buchhaltungen und
Bilanzen angeschafft habe.
Abschließend wurde beantragt,:
den
Geschäftsführer der Bw., Thomas B., welcher im
Betriebsprüfungsverfahren überhaupt nicht kontaktiert worden sei, zu
den in jeweils betreffenden Punkten zu befragen,
Günter
B. zu den allgemeinen Fragen hinsichtlich der Buchhaltungserstellung in
Jugoslawien, wie auch zu seiner persönlichen Honorarsituation zu
befragen
den
Geschäftsführer der X. GmbH, Walter B., zu befragen, wo, und in
welchem Umfang, welche Arbeiten im Betriebsprüfungszeitraum erbracht
wurden.
Die
Betriebsprüfung hat mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 zur Berufung wie
folgt Stellung genommen:
Eingangsrechnung
Z. D.O.O. / Ausgangsrechnungen X. GmbH (Stellungnahme Bp.)
Wie im Betriebsprüfungsbericht ausgeführt seien
zwar diverse Schriftstücke wie jugoslawische Gesetzestexte und
Kontenpläne vorgelegt worden, nicht aber Unterlagen, die belegen
würden, dass die Z. D.O.O. Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten für
Klienten der Bw. erbracht habe.
Peter B. habe am 14. Juli 1997 zu Protokoll gegeben, dass
es keinen schriftlichen Nachweis für die in Jugoslawien erbrachten
Leistungen gebe. Im Betriebsprüfungsbericht seien alle vorgelegten
Schriftstücke gewürdigt worden und es sei die mit Peter B.
aufgenommene Niederschrift auszugsweise wiedergegeben worden. Laut Niederschrift
sei die Übergabe von Klientenunterlagen an Mitarbeiter der Z. D.O.O. nicht
protokolliert bzw. bestätigt worden. Die in Jugoslawien erfassten Daten
seien teilweise auf Diskette oder Wechselfestplatte nach Wien mitgenommen
worden. Die diesbezüglichen Datenträger seien überspielt worden.
Die Originaldaten nicht mehr vorhanden. Aktenvermerke bezüglich der
Anfragen aus Jugoslawien seien nicht angefertigt worden. Tele-Faxe aus
Jugoslawien seien nicht aufgehoben worden. Im Zuge von Bilanzierungsarbeiten
festgestellte Abstimmdifferenzen seien von Mitarbeitern der Z. D.O.O. auf
Saldenlisten vermerkt und von Wien aus geklärt worden. Die mit Vermerken
versehenen Saldenlisten seien nicht aufbewahrt worden. Die
Buchhaltungskräfte der Z. D.O.O. hätten Tätigkeitsberichte
geführt. Diese seien nicht mehr greifbar. Die Klienten der Bw. hätten
nicht gewusst, dass Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Jugoslawien
getätigt wurden. Eine Genehmigung zur Führung von Büchern im
Ausland sei für die Klienten der Bw. nicht vorgelegen.
Es erscheine nicht glaubhaft, dass alle Nachweise, die bei
Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes vorhanden sein müssten, nicht mehr
vorgewiesen werden können. Im übrigen würde die Rechnung der Z.
D.O.O. an die Bw. dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie die Rechnungen der B.
GmbH und des Günter B.. Zu berücksichtigen sei auch, dass die X. GmbH
widersprüchliche Angaben zur Leistungserbringung gemacht habe und
Widersprüche im Zusammenhang mit der Zahlung von S 1,0 Mio. an die Bw.
festgestellt wurden. Die in diesem Zusammenhang abverlangten Bankbelege im
Original habe die X. GmbH trotz wiederholter Aufforderung nicht
vorgelegt.
Im Schreiben der Bw. vom 22. Oktober 1997 und in der
Berufung seien verschiedene Beweismittel angeführt, die entweder nicht
vorgelegt wurden, oder als Beweismittel untauglich seien.
So könne etwa aus der eidesstattlichen Erklärung
eines Dienstnehmers der Z. D.O.O. nicht entnommen werden, dass dieser Belege,
Grundaufzeichnungen etc. von Klienten der X. GmbH zwecks Verbuchung im
ehemaligen Jugoslawien transportiert habe. Nachweise über diese Transporte
würden ebenfalls nicht vorliegen.
Die eidesstattliche Erklärungen und Darstellungen
einer Dienstnehmerin der X. GmbH und des Geschäftsführers der X. GmbH,
Walter B., seien avisiert aber nicht vorgelegt worden.
Die vorgelegte Statistik, dass der X. GmbH 1990 zwei
Kanzleiangestellte zur Verfügung gestanden seien, wohingegen die X. GmbH
1992 mit nur einem bzw. 1,2 Mitarbeitern einen um 50% höheren Umsatz
erzielt habe entspreche nicht den Tatsachen, da 1992 eine im Vergleich zu 1991
geringfügige Erlösminderung festzustellen sei.
Die vorgelegten Honorarnote der X. GmbH an die Bw. mit
welcher anteilig die Tätigkeit von Peter B. für die Bw. und in der
Folge für die Z. D.O.O. verrechnet werde stelle keinen Nachweis für
die vorgebliche Buchhaltungstätigkeit der Z. D.O.O. dar. Abgesehen davon
liege diesbezüglich auch eine zusätzliche Eingangsrechnung von Peter
B. an die X. GmbH vor.
Aus dem Reisepass von Peter B. gehe lediglich hervor, dass
sich dieser öfter im Ausland, darunter auch im ehemaligen Jugoslawien
aufgehalten habe. Dass Peter B. auch im ehemaligen Jugoslawien gewesen sei, habe
die Betriebsprüfung auch nicht bestritten, zumal dieser mittels der Z.
D.O.O. versucht habe, einen Gaststätten und Glückspielautomatenbetrieb
im ehemaligen Jugoslawien aufzubauen. Ein Nachweis dafür, dass die Z.
D.O.O. Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten für Klienten der X. GmbH
erbracht habe, könne daraus nicht gewonnen werden.
Dass die technische Ausrüstung (EDV-Anlage plus Modem)
zur Erstellung von Buchhaltungen und Bilanzen in Jugoslawien angeschafft wurde,
sei nicht nachgewiesen. Der Betriebsprüfung liege lediglich ein
Ausfuhrnachweis (keine Eingangsrechnung) über die Ausfuhr eines Computers
im Wert von S 20.000,00 und eine Rechnung über den Kauf von zwei
Modems vor. Die Überspielung der Buchhaltungsdaten von Jugoslawien in die
Kanzlei der X. GmbH sei damit nicht möglich gewesen. Dazu wäre ein
Zusatzprogramm zum von der Z. D.O.O. vorgeblich verwendeten
EDV-Buchhaltungsprogramm erforderlich gewesen. Eine diesbezügliche Rechnung
sei im Rahmen der Betriebsprüfung abverlangt, aber nicht vorgelegt
worden.
Thomas D. und Walter B. seien Geschäftsführer und
Gesellschafter der Bw. bzw. der X. GmbH gewesen und hätten als solche
ausreichend Gelegenheit gehabt ihre Argumente, Rechtsstandpunkt, Nachweise und
Beweise vorzubringen. Tatsächlich seien keine Beweise vorgelegt, Vorhalte
nur unzureichend beantwortet und Sachverhalte nicht offen gelegt worden. Die
Anträge Walter B. und Thomas D. zur Tätigkeit der X GmbH bzw. Z.
D.O.O. zu befragen würden daher nur der Verfahrensverschleppung dienen.
Zudem werde von der Bw. nicht vorgebracht, welche Beweise durch eine
zusätzliche Befragung von Walter B. und Thomas D. gewonnen werden
können.
Der als Zeuge beantragt Günther B. sei von der
Betriebsprüfung wie bereits ausgeführt am 15. Oktober 1998
einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass er von Ende 1991 bis
Mitte oder Ende 1993 für die X. GmbH tätig gewesen sei. Er sei ab
diesem Zeitpunkt statt Peter B. in Jugoslawien gewesen um dort die Interessen
der X GmbH wahrzunehmen. Für die Bw. sei er überhaupt nicht tätig
gewesen. Reisen von und zur Z. D.O.O. seien laut Günther B. im Zeitraum
Ende 1991 bis Ende 1993 aufgrund der Kriegswirren äußerst
gefährlich und kompliziert gewesen. Die Z. D.O.O. sei laut Günther B.
im Import- Export Geschäft und im Glückspielautomatengeschäft
tätig gewesen und habe ein Spielautomatencasino betrieben. Die
Kontaktperson von Günther B. bei der X. GmbH sei Peter B. gewesen. Aus den
Ausführungen von Günter B. gehe hervor, dass dessen Tätigkeit in
keinem Zusammenhang zu den vorgeblichen Buchhaltungs- und
Bilanzierungsleistungen der Z. D.O.O. gestanden sei. Anhaltspunkte die den
vorgeblichen Sachverhalt bestätigen würden, seien der mit Günter
B. aufgenommenen Niederschrift nicht zu entnehmen.
Aufgrund der dargestellten Sachlage gehe die
Betriebsprüfung in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die in den
Fakturen der X. GmbH ausgewiesenen Leistungen nicht im Ausland sondern in
Österreich durchgeführt wurden. Das Peter B. diese Leistungen zum
Großteil erbracht habe, erscheine möglich und wahrscheinlich, zumal
dieser laut eigenen Angaben bei der X. GmbH für die Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten zuständig gewesen sei. Peter B. sei Angestellter der
Bw. gewesen und habe hierfür ein Gehalt bezogen.
Die Fakturierung der vorgeblichen Leistungen der Z. D.O.O.
über die X GmbH an die Bw. sei nach Ansicht der Bw. erfolgt, weil Peter B.
noch eine hohe Forderung an die X GmbH gehabt habe, die ohne die
gegenständliche Fakturierung mit größter Wahrscheinlichkeit
verloren gewesen wäre, da die X GmbH ihre Tätigkeit wegen der
Ereignisse im ehemaligen Jugoslawien habe einstellen müssen. Mit der
Zahlung von S 1,0 Mio. an die X GmbH und der Weiterleitung dieses Betrages
an Peter B., sei nach Ansicht der Betriebsprüfung zu Unrecht eine
steuerfreie Rückzahlung vorgenommen worden.
Eingangsrechnung
B. GmbH (Stellungnahme Bp.)
Die Bw. sei mit Vorhalt vom 1. Juli 1996 ersucht worden,
bekanntzugeben und mit Nachweisen zu belegen, wo sich die in der Rechnung der B
GmbH vom 20. Dezember 1991 angeführten Unterhaltungsautomaten Videoplay,
die technischen Dokumentation für die Serienproduktion, die Gehäuse-
und Schaltpläne, Platinenfilme und Bestückungslisten befinden. Diesem
Vorhalt habe die Bw. nicht Folge geleistet. Der Betriebsprüfung seien
lediglich Fotos gezeigt worden, auf denen irgendwelche Spielautomaten zu sehen
seien. Die Bw. habe trotz Aufforderung weder eine Ausfuhr von Prototypen nach
Jugoslawien nachgewiesen, noch seien sonstige Nachweise zu den angeführten
Leistungen angeboten bzw. erbracht worden.
Auf die widersprüchlichen Angaben betreffend die
Begleichung der verfahrensgegenständlichen Rechnung sei bereits im
Betriebsprüfungsbericht hingewiesen worden. In der Berufung werde nunmehr
vorgebracht, dass die offene Rechnung durch Gegenrechnung einer Forderung (aus
einer Bürgschaft) der Y. GmbH beglichen wurde. Diese vorgebliche
Begleichung sei aber weder in der Buchhaltung der Bw. dokumentiert, noch seien
entsprechende Vereinbarungen mit der B. GmbH vorgelegt worden.
Die Bw. habe eine Leistung der B. GmbH nicht nachgewiesen
und auch nicht schlüssig dargelegt, wieso weitere Eingangsrechnungen
anderer Rechnungsaussteller an die Bw. bzw. die X. GmbH auf offensichtlich ein-
und derselben Schreibmaschine gefertigt wurden.
Die B. GmbH sei 1992 von amtswegen aus dem Firmenbuch
gelöscht worden und habe für Dezember 1991 keine entsprechenden
Umsätze gemeldet.
Da weder eine Leistung noch eine Bezahlung der Leistung
nachgewiesen wurde, sei die Verbindlichkeit gegenüber der B. GmbH
auszubuchen und die aufgrund der Rechnung vom 20. Dezember 1992 geltend gemachte
Vorsteuer abzuerkennen.
Eingangsrechnungen
Günter B. (Stellungnahme Bp.)
In der Buchhaltung der Bw. seien zwei nicht unterfertigte
Eingangsrechnungen vom 31. Dezember 1992, auf denen Günter B. als
Leistender angegeben sei, verbucht. Die Rechnungen seien auf dem Konto 60 205
verbucht worden und würden seit 31. Dezember 1992 mit einem Betrag von
S 599.893,80 aushaften. Zum Berufungsvorbringen, wonach aus dem
Betriebsprüfungsbericht nicht hervorgehe, ob Günter B. 1991 oder 1993
weitere Honorare für seine Tätigkeit im Auftrag der Bw. erhalten habe,
werde von der Betriebsprüfung darauf hingewiesen, dass am Konto 60205 kein
Anfangsbestand aus Vorjahren und ein Saldo per 31.12.1992, 31.12.1993 und
31.12.1994 in Höhe von S 599.893,80 verbucht sei. Weiters werde darauf
hingewiesen, dass die Bw. keine weiteren Unterlagen betreffend weiterer
Honorarzahlungen vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 sei
angekündigt worden, dass von der Bw. ein Nachweis zu den tatsächlich
in Österreich ausbezahlten Beträgen zu führen sein werde. Am 24.
Juli 1997 sei diesbezüglich lediglich eine Kopie des Kontos "9405.00 Verr.
Kt. Günter B." vorgelegt worden, auf dem diverse Spesenzahlungen im Betrag
von insgesamt S 21.913,52 verbucht seien.
Der als Zeuge beantragt Günther B. sei von der
Betriebsprüfung am 15. Oktober 1998 einvernommen worden und habe zu
Protokoll gegeben, dass er von Ende 1991 bis Mitte oder Ende 1993 für die
Bw. tätig gewesen sei. Er sei ab diesem Zeitpunkt statt Peter B. in
Jugoslawien gewesen um dort die Interessen der Bw. wahrzunehmen. Die Z. D.O.O.
sei laut Günther B. im Import- Export Geschäft und im
Glückspielautomatengeschäft tätig gewesen und habe ein
Spielautomatencasino betrieben. Die Kontaktperson von Günther B. bei der
Bw. sei Peter B. gewesen.
Günter B. seien die von der Betriebsprüfung
beanstandeten Rechnungen vom 31. Dezember 1992 über S 360.000,00 bzw.
S 288.000,00 vorgelegt worden. Günter B. habe bekannt gegeben, dass er
drei bis vier Rechnungen an die Bw. gelegt habe. Weil die Bw. der
Rechnungsempfänger gewesen sei, sei in den Rechnungen die Umsatzsteuer
gesondert ausgewiesen worden. Dass verschiedene Firmen Rechnungen mit dem
gleichen Erscheinungsbild an die Bw. und die X. GmbH gelegt hätten,
könne sich Günter B. nicht erklären. Günter B. habe
bestätigt, dass der Inhalt der in den vorgelegten Rechnungen stimme und er
von der Bw. im Zeitraum 1992 und 1993 außer den Spesenzahlungen noch
zumindest einen Betrag von S 150.000,00 erhalten habe. Günter B. habe
weiters angekündigt, dass er der Betriebsprüfung weitere
zweckdienliche Unterlagen übermitteln werde, soweit er welche finde.
Tatsächlich habe Günter B. keinerlei Unterlagen übermittelt.
Es werde darauf hingewiesen, dass Günter B. bisher
keine diesbezüglichen Einkünfte bzw. Umsätze bei seinem
zuständigen Finanzamt erklärt habe.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung seien die offenen
Verbindlichkeiten auszubuchen, da keine Leistungsnachweise erbracht wurden,
außer den angeführten Zahlungen und diversen Spesenabgeltungen keine
weiteren Zahlungen durch die Bw. nachgewiesen wurden und Günter B. keine
Klagen auf Zahlung eingebracht habe. Zudem würde Günter B.
gemäß den Angaben von Peter B. die verrechnete Provision von
S 288.000,00 nicht zustehen.
Am 21. April 2006 wurde über
Antrag der Bw. eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung
wurden von der Bw. und vom Finanzamt die oben angeführten Vorbringen
wiederholt. Die von der Bw. gestellten Anträge betreffend die Befragung von
Walther B. und Thomas D. zu den an die X. GmbH verrechneten Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten wurden abgewiesen. Dies deswegen, weil Walther B. und
Thomas D. als Geschäftsführer der X. GmbH bzw. der Bw. hinreichend
Gelegenheit gehabt haben das für das Berufungsverfahren allenfalls
relevante Vorbringen zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörden haben
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs.
1 BAO).
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs. 1 BAO).
Die Pflicht zur amtswegige Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes befreit die Partei nicht von ihrer
Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187 u.
a.).
In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an
der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw.
eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde den
Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte
Maß hinaus zu prüfen zurück (vgl. VwGH 27.11.2001,
97/14/0011).
Nach der Rechtsprechung liegt eine erhöhte
Mitwirkungspflicht der Partei unter anderem dann vor, wenn Sachverhaltselemente
ihre Wurzeln im Ausland haben; die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist in
dem Maß höher als die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten
geringer sind (vgl. VwGH 26.7.2000, 95/14/0145 u. a.). Diesfalls besteht eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (vgl. Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 429ff;
Kotschnigg. ÖStZ 1992, 84; VwGH 25.5.1993, 93/14/0019).
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht weiters, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 9.9.2004,
99/15/0250 u.a.).
Eingangsrechnungen
X. GmbH
Die im ehemaligen Jugoslawien etablierte
Tochtergesellschaft der Bw., Z. D.O.O., hat 1993 für Buchhaltungs- und
Bilanzierungsarbeiten S 1.085.000,00 an die Bw. verrechnet. In der Rechnung
wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Bw. hat der X. GmbH 1991
S 493.333,34 (netto) und 1992 S 610.000,00 (netto) für
Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten in Rechnung gestellt. Die auf diese
Rechnungen entfallende Umsatzsteuer hat 1991 S 98.666,67 und 1994
S 122.080,00 betragen und wurde in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.
Auf den von der Bw. in den Jahren 1991 und 1992 verrechneten Bruttobetrag von
S 1.324.480,01, hat die X. GmbH am 20. Mai 1994 eine Zahlung von
S 1.000.000,00 geleistet. Dieser Betrag wurde noch am gleichen Tag an Peter
B. weitergeleitet.
Peter B. war gemäß den vorliegenden Unterlagen
im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu 50% an der Bw. beteiligt und
Gesellschafter und Prokurist der X. GmbH Die Bw. war an der Adresse der X. GmbH
etabliert und wurde von der X. GmbH steuerlich vertreten. Der
Geschäftsgegenstand der Bw. hat die Erstellung von Buchhaltungen und
Bilanzen nicht umfasst. Da die Bw. in den Jahren 1991 und 1992 zudem weder
Personal- noch Fremdleistungsaufwand verbucht hat, wurde die X. GmbH mit Vorhalt
vom 10. November 1995 ersucht, bekanntzugeben, wer die in den Rechnungen der Bw.
ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht hat und wie die zu
verbuchenden Unterlagen und Belege zum Leistungserbringer gebracht
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0853-W/02
- Stammnummer
- 23066
- Gültig
- 03.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF