Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0583-L/06
Rückzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung der Bauern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0583-L/06vom 30.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JBerufungswerbers, vom
15. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 21. November
2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde mit dem Einkommensteuerbescheid
datiert vom 21. November 2005 im wesentlichen entsprechend seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung vom 30. September 2005
veranlagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom
15. Dezember 2005, in welcher der Berufungswerber ausführt, er habe im
Jahr 2004 an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die
Versicherungsbeiträge laut Vorschreibung (Berechnung nach dem Einheitswert)
einbezahlt. Diese Versicherungsbeiträge würden die
Höchstbemessungsgrundlage überschreiten. Da er an einer freiwilligen
Höherversicherung nicht interessiert sei, habe er um die
Rückerstattung des zuviel verrechneten Betrages für 2004 ersucht. Im
angefochtenen Bescheid sei der rückerstattete Pensionsversicherungsbeitrag
in Höhe von € 1.234,51 als Einkommen gewertet worden. Da er die
eingezahlten Pensionsversicherungsbeträge für die Land- und
Forstwirtschaft im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Sonderausgaben
geltend machen könne, sei nicht nachvollziehbar, dass die zuviel
einbezahlten Beiträge erneut versteuert würden.
Mit der Berufungsvorentscheidung datiert vom 12. Mai
2006 wurde das Begehren des Berufungswerbers abgewiesen und damit
begründet, dass da im Berufungszeitraum auch auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zurückführende Beitragsgrundlagen zur
Überschreitung der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage
geführt hätten, aufgrund der neuen Bestimmungen des
Abgabenänderungsgesetzes 1998 gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr.
400/1988) die gesamte Zahlung der Sozialbersicherung der Bauern den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen wäre.
Für die Qualifikation der rückgezahlten Pflichtbeiträge sei
unmaßgeblich, von welchem Versicherungsträger die Rückzahlung
vorgenommen worden sei.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 14. Juni 2006 räumte der
Berufungswerber ein, dass die Abgabenbehörde sowohl beim angefochtenen
Bescheid als auch bei der Berufungsvorentscheidung die Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 rechtsrichtig
angewandt habe. Einer der tragenden Grundsätze des österreichischen
Steuerrechts sei jenes des Verbotes der Doppelbesteuerung, wogegen
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 allerdings
verstoße. Der Berufungswerber habe die ihm von der
Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgeschriebenen Beiträge aus dem
bereits der Einkommensteuer unterworfenen Einkommen geleistet, jedoch diese
Beitragsleistungen nicht als Sonderausgaben geltend machen können. Ein
neuerliches Versteuern dieser Beträge sei eine klare Doppelbesteuerung und
könne dies nicht der Sinn des § 25 Abs. 1
Z 3 lit. d EStG 1988 sein. Die Abgabenbehörde hätte
daher entweder das Geltendmachen der bezahlten
Pensionsversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zulassen oder den
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 restriktiv so
auslegen müssen, dass die Rückzahlungen nicht als Einkommen
qualifiziert würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsverfahren ist die Rechtsfrage, ob
die Beitragsrückzahlung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Jahr
2004 gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988
bei den Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen ist, zu beurteilen.
Gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 hat bei
Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte
zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausbezahlten
Bezüge als sonstige Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1
EStG 1988 auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu
unterbleiben.
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 ist eine amtswegige Veranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 zugeflossen
sind.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 i.d.F. AbgÄG 1998, BGBl. 28/1999 und AbgÄG 2002,
BGBl 84/2002 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise
auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (Bezüge und
Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt
wurden.
Über den Inhalt dieser Bestimmung besteht eine
einhellige Rechtsmeinung: Wenn Pflichtbeiträge - wenn auch nur teilweise -
auf Grund des Vorliegens von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
einzubehalten beziehungsweise zu entrichten waren, stellen die erstatteten
(rückgezahlten) Beiträge zur Gänze Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit dar (vergleiche Hofstätter-Reichel, EStG
1988, 24. Lfg. zu § 25 RZ 4). Für die Qualifizierung der
rückgezahlten Pflichtbeiträge ist unmaßgeblich, von welchem
Versicherungsträger die Rückzahlung vorgenommen wird. Werden
beispielsweise Pflichtbeiträge teils auf Grund eines
Dienstverhältnisses, teils auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit
einbehalten und später rückgezahlt, dann zählen sie insgesamt zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sind dagegen die
rückgezahlten Beträge ausschließlich auf Grund von
selbständig ausgeübten Tätigkeiten entrichtet worden, dann sind
die Rückzahlungen als Betriebseinnahmen bei den jeweiligen Einkünften
zu erfassen (vgl. Doralt, EStG4 , § 25 RZ 64/1 mit Hinweis auf
inhaltsgleichen Ausführungen der LStR 2002 RZ 688).
Der Berufungswerber hat im Jahr 2004 eine Rückzahlung
von Pflichtbeiträgen für seine Beitragsleistungen zur
Sozialversicherung der Bauern erhalten. Diese Rückzahlung erfolgte, weil
auch von seinen nichtselbständigen Einkünften Pflichtbeiträge
einbehalten worden waren. Die ASVG-Pflichtbeiträge waren ursächlich
für die Beitragsrückzahlung. Ohne die nichtselbständigen
Einkünfte und damit der ASVG-Beitragszahlungen wäre es überhaupt
zu keiner Beitragsrückzahlung gekommen, weil die
Höchstbemessungsgrundlage nicht überschritten worden wäre.
Von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern wurde daher
zu Recht gemäß
§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ein Lohnzettel
über die Beitragsrückzahlung unter Berücksichtigung sonstiger
Bezüge ausgestellt. Vom Finanzamt wurde die Beitragsrückzahlung im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 auch richtigerweise bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt und war
daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Angemerkt wird zur Argumentation des Berufungswerbers, es
liege in der Anwendung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG
1988 eine gegen (verfassungsrechtliche) Grundsätze des Steuerrechts,
nämlich das vom Berufungswerber behauptete Verbot der Doppelbesteuerung,
vor, dass die Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG
(Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930) nur aufgrund der Gesetze
erfolgen darf. Der eindeutige Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 3
lit. d EStG 1988 lässt jedoch keinen Spielraum für die vom
Berufungswerber gewünschte Interpretation. Wie auch oben schon
erläutert, hat der Berufungswerber die rückgezahlten Beträge auch
bereits bei seinen nichtselbständigen Einkünften als Werbungskosten
geltend gemacht. Die vom Berufungswerber angedachte Auslegung des § 25
Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 würde daher nicht eine
Doppelbesteuerung vermeiden, sondern zu einer Nichtbesteuerung führen. Es
steht dem Berufungswerber jedoch frei, wie oben in der Rechtsmittelbelehrung
angeführt, seine Rechtsansicht bei den Gerichtshöfen öffentlichen
Rechts auf ihre Richtigkeit prüfen zu lassen.
Linz, am 30.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0583-L/06
- Stammnummer
- 23052
- Gültig
- 30.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF