Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0962-W/04
Entlassung eines Haftungspflichtigen aus der Gesamtschuld wegen behaupteter persönlicher und sachlicher Unbilligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0962-W/04vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AL, vertreten durch E-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 4. März 2004 betreffend
Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO nach
der am 27. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2003 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Nachsicht (gemeint wohl: Entlassung aus der
Gesamtschuld) der Umsatzsteuer 1997 und 1998 auf Grund des Haftungsbescheides
vom 25. Oktober 2001 in Höhe von € 34.735,80 bzw. der
Aussetzungszinsen in Höhe von € 566,84 sowie der Stundungszinsen
in Höhe von € 1.690,55.
Durch den Verlust seines Arbeitsplatzes sei der Bw. in
einer schwierigen finanziellen Situation, sodass die Einbringlichmachung der
genannten Beträge zu einer Existenzgefährdung führen
könnte.
Der Bw. sei als Obmann der WS von der BB als finanzierende
Bank dazu gezwungen worden, die Weinvorräte zur Unzeit und gegen die
vereinbarten Abmachungen zu verkaufen. Auf Grund der bekannten Probleme der BB
sei auch die Vereinbarung zur Bezahlung der Umsatzsteuer betreffend des
Weinverkaufes von dieser nicht mehr eingehalten worden. Durch das Ausscheiden
des Herrn DG aus der Geschäftsführung der BB sei es auch nicht
möglich gewesen, die getroffene Vereinbarung (zur Bezahlung der
Umsatzsteuer durch die BB an das Finanzamt) nachzuweisen. Auf Grund der zuvor
dargestellten wirtschaftlichen Situation sei es dem Bw. jedoch derzeit auch
nicht möglich, Ansprüche gegen die BB im Zivilrechtsweg
durchzusetzen.
Das Finanzamt wies das Ansuchen um Entlassung aus der
Gesamtschuld gemäß
§ 237 BAO mit Bescheid vom
4. März 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass in der Begründung Einlagezahlen
angeführt seien, bei welchen der Bw. als Miteigentümer aufscheine,
jedoch seien bei einigen dieser Einlagezahlen auf Grund des
Übergabevertrages Belastungs- und Veräußerungsverbote bzw.
Wohnrechte eingetragen. Zusätzlich seien bei anderen Einlagezahlen
Pfandrechte in Höhe von € 116.000,00 eingetragen, sodass es auf
Grund der derzeitigen Preise für Weingärten im Burgenland zu keinen
frei werdenden Mittel für die Abdeckung der Haftungsschulden bei einer
Verwertung kommen werde. Zusätzlich sei mit einer Verschleuderung der
Vermögenswerte bei einer Versteigerung zu rechnen und wäre dadurch
auch die Existenzgrundlage der Familie des Bw. gefährdet. Außerdem
treffe es nicht zu, dass der Bw. nur alle anderen Verbindlichkeiten bemüht
sei zu tilgen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stellte der Bw. den Antrag auf eine mündliche Verhandlung.
In der am 27. Juni 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass ein
Einvernehmen hinsichtlich der Veräußerung bzw. Belastung der
Liegenschaften, welche mit einem Veräußerungs- bzw. Belastungsverbot
belastet seien, auf Grund der bei der seinerzeitigen Übertragung extra
vorbehaltenen Bedingung nicht möglich sei. Dies betreffe die
Übertragungen seitens der Eltern und der Schwiegereltern des Bw.. Auf den
übrigen Liegenschaften seien Verbindlichkeiten in Höhe von etwa
€ 116.000,00 eingetragen, sodass auf Grund der Preise für
Weingärten ein darüber hinaus ragender Erlös nicht zu erzielen
sein werde. Der Bw. habe im Jahr 2004 ein Einkommen von etwa € 3.500,00
bezogen. Der Unterhalt des Bw. werde aus den Erträgen aus den
Weingärten bestritten, welche von der Gattin des Bw. mit seiner Hilfe
bewirtschaftet würden. Zur derzeitigen wirtschaftlichen Lage werde
angegeben, dass sich das Einkommen des Bw. in etwa auf den selben Betrag wie im
Jahr 2004 belaufe, der derzeitige Umsatz der GmbH betrage etwa
€ 90.000,00. Auch die Verbindlichkeiten seien circa gleich geblieben.
Die Liegenschaft in Wien Landstraße sei von der Gattin des Bw. für
den Sohn erworben worden, der dort auch wohne. Bezüglich der
Weingärten sei die Verwertungsmöglichkeit insofern kaum gegeben, als
diese höchstens von Nachbarn erworben würden, was gegenständlich
jedoch nicht der Fall sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
237 Abs. 1 BAO kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der
Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der
Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch
diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen
Gesamtschuldner nicht berührt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Antragstellers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Entlassung aus der
Gesamtschuld nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der
Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen,
sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit
wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit
Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren,
stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei einer Entlassung aus der Gesamtschuld
der Gesamtschuldner einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Entlassung aus der
Gesamtschuld gestützt werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des
Antragstellers nicht die gebotene Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so
kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996,
92/13/0291) eine mangelnde Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde
nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Sofern der Bw. eine sachliche Unbilligkeit darin erblickt,
dass er als Obmann der WS von der finanzierenden Bank dazu gezwungen worden sei,
die Weinvorräte zur Unzeit und gegen die vereinbarten Abmachungen zu
verkaufen, wobei auch die Vereinbarung zur Bezahlung der Umsatzsteuer betreffend
des Weinverkaufes von dieser nicht mehr eingehalten worden sei, ist auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002,
Zl. 2002/13/0151, zu verweisen, womit die Beschwerde des Bw. gegen seine
Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger gemäß
§ 9 BAO
infolge Vorliegens eines Verschuldens des Bw. am Unterbleiben einer Entrichtung
der antragsgegenständlichen Umsatzsteuer als unbegründet abgewiesen
wurde. Die Einhebung dieser Haftungsschuld ist somit auf Grund des vom
Verwaltungsgerichtshof - trotz des ebenfalls bereits im Haftungsverfahren
erstatteten gegenständlichen Vorbringens - bestätigten Vorliegens
einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bw. lediglich die Auswirkung einer
generellen Norm (§ 9 BAO), sodass die Behauptung des Eintrittes
eines vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigten Ergebnisses nicht
nachvollziehbar erscheint.
Der mit der Begründung, dass der Bw. durch den Verlust
seines Arbeitsplatzes in einer schwierigen finanziellen Situation sei, sodass
die Einbringlichmachung der genannten Beträge zu einer
Existenzgefährdung führen könnte, geltend gemachten
persönlichen Unbilligkeit ist vorerst entgegenzuhalten, dass dem Bw. als
Geschäftsführer der L-GmbH sehr wohl ein fremdüblicher
Entlohnungsanspruch zusteht. Laut Aktenlage ist der Bw. zudem Gesellschafter der
genannten GmbH mit einem Geschäftsanteil von 70 % am einbezahlten
Stammkapital von € 35.000,00, wobei der restliche Geschäftsanteil
von 30 % am Stammkapital im Eigentum der Gattin des Bw. steht. Diese
Gesellschaft erzielte nach dem Jahresabschluss zum
31. Jänner 2004 Umsatzerlöse von € 95.472,50 im
Geschäftsjahr 2003 (25. März 2002 bis
31. Jänner 2003) und € 89.189,23 im Geschäftsjahr
2004 (1. Februar 2003 bis 31. Jänner 2004), wobei sich
für 2003 ein Jahresgewinn von € 20.497,86 und für 2004 ein
Jahresgewinn von € 8.594,74 ergab, sodass der Bilanzgewinn zum
31. Jänner 2004 infolge Vortrages des Gewinnes 2003
€ 29.092,60 betrug. Im Betriebsvermögen der Gesellschaft zum
31. Jänner 2004 befindet sich neben Anteilen an Investmentfonds
in Höhe von € 615.000,00 auch ein Guthaben bei einem
Kreditinstitut in Höhe von € 41.715,28. Zudem besteht am
Abgabenkonto der L-GmbH seit 24. November 2005 ein Guthaben in
Höhe von € 9.541,16.
Weiters ist auf die im angefochtenen Bescheid
angeführten Liegenschaften des Bw. zu verweisen. Soweit den umfangreichen
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, auf welche verwiesen wird,
gegen die in der Berufung vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich eingetragener
Belastungs- und Veräußerungsverbote, Wohnrechte, Pfandrechte und
Verschleuderung von Vermögenswerten bei einer Versteigerung in der
mündlichen Berufungsverhandlung widersprochen wurde, ist dem zwar
hinsichtlich der mit Belastungs- und Veräußerungsverboten belasteten
Liegenschaften insoferne zuzustimmen, als hiedurch die derzeitige Belastung bzw.
Veräußerung ausgeschlossen wird, doch wurde bereits in der
Berufungsvorentscheidung auf die zeitliche Beschränktheit dieser
Verfügungsbeschränkungen hingewiesen. Auch ist eine Änderung der
derzeit schlechten Nachfrage nach Weingärten nicht ausgeschlossen. Nicht
nachvollziehbar erscheint allerdings das Vorbringen in der mündlichen
Berufungsverhandlung hinsichtlich der Liegenschaft EZXY, die von der Gattin des
Bw. für den Sohn erworben worden sei, da der Bw. im Grundbuch als
Eigentümer des Anteiles von 77/4024 eingetragen ist. Da selbst die
Notwendigkeit, Vermögenswerte - und sei es auch Grundvermögen - zur
Steuerzahlung heranzuziehen, die Abgabeneinhebung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.11.1991, 90/13/0282, 0283) noch nicht
unbillig erscheinen lässt, ist somit trotz der in der mündlichen
Berufungsverhandlung bekanntgegebenen Einkommenslage (ca. € 3.500,00)
auf Grund der Möglichkeit der Heranziehung von Vermögenswerten zur
Abgabenentrichtung eine Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles
nicht gegeben.
Auch wurde dem Bw. mit der Berufungsvorentscheidung ein
Gesamtschuldenstand in Höhe von € 409.635,37 vorgehalten, welcher
vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung auch betragsmäßig
bestätigt wurde, daher ist auch davon auszugehen, dass die Entlassung aus
der Gesamtschuld hinsichtlich eines Betrages von € 36.993,19 nicht den
geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
änderte, sodass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 27.4.2000, 99/15/0161) auch aus diesem Grunde die vom Bw.
vorgebrachte persönliche Unbilligkeit nicht gegeben ist.
Selbst wenn die Möglichkeit der Heranziehung von
Vermögenswerten und das Bestehen weiterer existenzgefährdender
Verbindlichkeiten neben den antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
die Verneinung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung entsprechend dem Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1985, 85/1470029, nicht
zu begründen vermöchte, wäre für den Bw. nichts gewonnen,
weil die sodann zu treffende Ermessensentscheidung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (30.1.1991, 87/13/0094) auch tatsächlich geeignet
sein muss, jenen Effekt herbeizuführen, der dem als vorrangig erkannten
Interesse entspricht. Eine drohende Existenzgefährdung rechtfertigt daher
nur dann eine Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO,
wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der betreffenden
Abgabe gefährdet ist, sodass mit einer Entlassung aus der Gesamtschuld die
Existenzgefährdung abgewendet werden könnte. Dies ist jedoch auf Grund
der neben den antragsgegenständlichen Abgaben noch aushaftenden wesentlich
höheren sonstigen Verbindlichkeiten zu verneinen.
Mangels Darlegung des Vorliegens der Voraussetzung der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des
§ 237 BAO konnte die beantragte Entlassung aus der Gesamtschuld
somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 237 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
persönliche Unbilligkeitsachliche Unbilligkeitschuldhafte PflichtverletzungLiegenschaftenBelastungs- und VeräußerungsverbotGesamtschuldExistenzgefährdungSanierungseffektErmessensentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0962-W/04
- Stammnummer
- 22994
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF