Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0197-G/05
Kein allgemeines Werbungskostenpauschale neben einem besonderen Pauschale nach der Pauschalierungsverordnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0197-G/05vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn X.Y., vom 23. Dezember
2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 3. Dezember
2004, betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird Im Sinne der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
vom 14. Februar 2005 abgeändert. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2003 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter Bezüge
als Gemeinderat, die gemäß
§ 25 Abs. 4 lit. b EStG
1988 ebenfalls als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt
wurden.
Gegen den von Amts wegen ergangenen Einkommensteuerbescheid
vom 3. Dezember 2004 hat der Berufungswerber rechtzeitig mit Schriftsatz
vom 23. Dezember 2004 Berufung erhoben und damit erstmals die
Berücksichtigung bestimmter Ausgaben und Aufwendungen beantragt. Unter
anderem hat er beantragt, von seinen Bezügen als Gemeindevertreter in der
Höhe von 281,00€ gemäß
§ 1 Z 10 der Verordnung
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, Werbungskosten
in selber Höhe abzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2005 ist
das Finanzamt allen Anträgen des Berufungswerbers gefolgt. Anstelle des im
Erstbescheid abgezogenen allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 in der Höhe von
132,00€, wurde der vom Berufungswerber begehrte besondere
Werbungskostenpauschbetrag nach der genannten Verordnung in der Höhe von
281,00€ abgezogen.
Dagegen richtet sich der eingebrachte Vorlageantrag vom
24. Februar 2005, mit dem der Berufungswerber im Wesentlichen begehrt, von
seinen Einkünften als Angestellter die damit zusammenhängenden
Werbungskosten durch Abzug des Werbungskostenpauschbetrages von 132,00€
jährlich zu berücksichtigen.
Der § 5 der genannten Verordnung schließe
die Anerkennung weiterer Werbungskosten neben dem Pauschale nur für die
Tätigkeit als Gemeinderat aus. Hingegen könnten für seine
unselbständige Tätigkeit als Angestellter sehr wohl weitere
Werbungskosten geltend gemacht werden. Mangels eines gesonderten Nachweises
stünden zumindest Werbungskosten in der Höhe des
Werbungskostenpauschales zu.
Auf Grund dieses fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages
gilt die Berufung vom 23. Dezember 2004 wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für
Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ohne
besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00€ jährlich abzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den
Pensionistenabsetzbetrag begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht
zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung
auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: - Werbungskosten im Sinn des Abs. 1
Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen - Werbungskosten im Sinn des
Abs.1 Z 4 und 5 - der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 -
dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsene Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter
Satz) und - Werbungskosten im Sinn des Abs. 2.
Der § 17 Abs. 6 EStG 1988 ermächtigt den
Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festzulegen.
Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, die im
§ 1 bestimmt:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
Z 10: (Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung) 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438€
jährlich, höchstens 2.628€ jährlich. Der Mindestbetrag kann
nicht zu negativen Einkünften führen.
Der vom Berufungswerber zitierte § 5 der
Verordnung bestimmt: Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen,
dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden.
Nach der eindeutigen Anordnung in § 16 Abs. 3
EStG handelt es sich beim Werbungskostenpauschbetrag von 132,00€
jährlich um einen Jahresbetrag, der von der Summe der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit abzuziehen ist, und daher auch dann nur einmal
gebührt, wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen steht
(vgl. zB Doralt,
EStG9, § 16
Tz 217ff, und Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 16 Abs. 3 EStG 1988 Tz 1).
Zu dem bestimmt die zitierte Verordnung über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in ihrem § 1, wie bereits
ausgeführt wurde, ausdrücklich, dass für die in der Verordnung
taxativ angeführten Gruppen von Steuerpflichtigen pauschale
Werbungskosten anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt
werden.
Dadurch ist eindeutig klargestellt, dass die in der
Verordnung genannten Personengruppen das besondere Werbungskostenpauschale nach
dieser Verordnung nur anstelle des
allgemeinen Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3
EStG 1988 in Anspruch nehmen können (vgl. abermals Doralt,
EStG9, § 16
Tz 217ff, und
EStG6, § 117
Tz 91, und Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 16 Abs.3 EStG 1988 Tz 1).
Der vom Berufungswerber genannte § 5 der
Verordnung schließt aus, dass zusätzlich zum Pauschbetrag weitere
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Durch den Werbungskostendurchschnittssatz werden nicht nur berufsspezifische
Werbungskosten erfasst, sondern alle mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen. Es können daher neben dem besonderen Werbungskostenpauschale
nach der Verordnung (anders als neben dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988) z.B. auch keine Kosten
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt
werden (siehe Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 17 EStG 1988 Tz 6).
Die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages für
Werbungskosten nach der Verordnung steht immer im freien Willen des
Abgabepflichtigen. Hat er, z.B. wegen Aufwendungen und Ausgaben, die mit einem
weiteren Dienstverhältnis im Zusammenhang stehen, insgesamt höhere
Werbungskosten als den sich nach der Verordnung ergebenden Freibetrag, so bleibt
es ihm immer unbenommen, anstelle der pauschalen die Werbungskosten in
tatsächlicher nachgewiesener Höhe zum Abzug zu beantragen. Dies hat
der Berufungswerber jedoch nicht getan, sondern den Abzug des allgemeinen
Werbungskostenpauschales neben dem besonderen Werbungskostenpauschale nach der
Verordnung beantragt.
Da dies nach der bestehenden Rechtslage unzulässig
ist, entspricht die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes dieser Rechtslage,
und der Berufung konnte in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein.
Hinsichtlich der nicht mehr in Streit stehenden Anträge des
Berufungswerbers wird auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
14. Februar 2005 verwiesen.
Graz, am 20.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 10 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0197-G/05
- Stammnummer
- 22832
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF