Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1749-W/05
Zustandekommen einer umsatzsteuerlichen Lieferung, einseitige Stornierung einer dem Leistungsempfänger zugeleiteten Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1749-W/05vom 19.06.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Androhung, dass man aus Geschäfte (Transport von 80.000 Tonnen
jährlich) sofort aussteigt, ... " unterschrieben; -
außerdem habe sich M. (als zweiter Geschäftsführer) durch
arglistige Täuschung Geschäftsunterlagen beschafft und
Kundenstammdaten gestohlen sowie in voller Betrugsabsicht die Ausstellung der
streitgegenständlichen Rechnung vom 10. 8. 2004 veranlasst; - das
bei diversen Lagerhaltern eingelagerte Salz sei veruntreut bzw. gestohlen
worden; - Weiters wird in den genannten Schriftsätzen, so etwa in
dem an den Staatsanwalt gerichteten E-Mail vom 8. Februar 2006, das Begehren
gestellt, es sei "von den Behörden zu
erheben, wie von den angezeigten Personen (von mir als Diebstahl bezeichnet) der
Wareneinkauf über 13.008 Tonnen nachgewiesen wird, da die Ware immer in
unserem Besitz stand, auch während des Transportauftrages. Weiters ist von
den Behörden zu erheben wie die Lagerhalter den Wareneinkauf nachweisen und
den erhaltenen Kaufpreis von der E-I.
vereinnahmt haben."
Festgehalten
wird in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich der von der Bw. bzw. Herrn H. zur
Anzeige gebrachten Vergehen bisher keine strafgerichtlichen Verurteilungen
erfolgten.
II)
steuerliche Würdigung:
1)
Umsatzsteuer:
§ 1 Abs. 1
Z 1 erster Satz UStG 1994 normiert, dass Lieferungen und sonstige Leistungen,
die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen.
§ 3 Abs.1
UStG 1994 normiert: Lieferungen sind Leistungen, durch die ein Unternehmer den
Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen
über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über
den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch
einen Dritten verschafft werden.
§ 3 Abs. 7
UStG bestimmt, dass eine Lieferung dort ausgeführt wird, wo sich der
Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht
befindet.
Fällt die
Verschaffung der Verfügungsmacht mit der Eigentumsübertragung
zusammen, ist von Bedeutung, wie der Eigentumsübergang zivilrechtlich
stattfindet. Bei beweglichen Sachen erfolgt er durch körperliche
Übergabe, durch Zeichen (wenn eine Übergabe untunlich ist, wie
z. B. bei einem Warenlager), durch Erklärung oder durch Übergabe
eines handelsrechtlichen Traditionspapieres.
Im Fall der Bw.
ist nicht strittig, dass sie im Jahr 2004 ca. 14.300 Tonnen Streusalz aus der
Ukraine kaufte und nach Österreich liefern ließ. Ende Juni 2004
befanden sich davon ca. 8.800 Tonnen bei dritten Lagerhaltern und ca. 5.500
Tonnen in Waggons der ÖBB [siehe Sachverhaltsfeststellung d)].
Sachverhaltsmäßig ist weiter festzuhalten, dass die Bw. mit
Vereinbarung vom 26. April 2004 bis 30. September 2004 von der E-I. ein Darlehen
in Höhe von € 300.000,00 erhalten hat, das im Wesentlichen zur
Begleichung offener Verbindlichkeiten bei der Fa. N. und der E-I. diente [siehe
Sachverhaltsfeststellung b)].
Ende Juni 2004
waren die Verbindlichkeiten der Bw. gegenüber der E-I. auf
€ 987.594,57 angewachsen, sodass zur Besicherung der Forderungen der
E-I. der gesamte im Eigentum der Bw. stehende Warenbestand an Streusalz
verpfändet worden ist und die daher zur Pfandbegründung notwendigen
Zeichen gemäß
§ 427 ABGB angebracht wurden. Die
Verfügungsmacht über den Warenbestand konnte die Bw.
demgemäß nur mit Zustimmung der E-I. ausüben.
Mit dem
Kaufvertrag vom 28. Juli 2004 bzw. 4. August 2004 erwarb die E-I. um den
Nettopreis von € 1,000.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer
den Warenbestand von 13.008 t . In diesem Kaufvertrag wurde u. a. auch
vereinbart, dass die Übergabe in Besitz und Eigentum des Käufers an
die unter Art. V angeführten Lagerhalter sowie von der ÖBB durch
gesonderte Besitzanweisungen erfolgen sollte. Diese Besitzanweisungen wurden
seitens der Bw. am 28. Juli 2004 erstellt und versendet [siehe
Sachverhaltsfeststellungen i) und j)]. Damit hatte aber die E-I. die
Verfügungsbefähigung über den Warenbestand, womit der in § 3
Abs. 1 UStG 1994 normierte Tatbestand der Lieferung erfüllt war.
Weiters ist
sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass - wie im Kaufvertrag
vereinbart - seitens der Bw. am 10. August 2004 eine Ausgangsrechnung an
die E-I. über den Kaufgegenstand erstellt und versendet wurde [siehe
Sachverhaltsfeststellung k)]. Dem seitens der Bw. auf der Rechnung angebrachten
Vermerk, dass die Umsatzsteuer mittels Überrechnungsantrag des Käufers
beim Finanzamt mit dem Verkäufer verrechnet werde, kommt insbesondere
deshalb keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, weil die Bw. im Kaufvertrag
unter Art. II folgender Vereinbarung zugestimmt hat:
"Dem Käufer steht es aber nach seiner
Wahl frei, die dem Verkäufer zustehende Forderung auf USt statt durch
Überrechnung oder Zahlung auf das Steuerkonto des Verkäufers durch
Kompensation mit dem Käufer aus diesem Vertrag oder sonst zustehenden
Forderungen zu tilgen".
Wenn in der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 3. Mai
2006 vorgebracht wird, dass auf der Kopie der Ausgangsrechnung vom 10. August
2004 kein Firmenstempel und kein Unterschrift angebracht seien, so ist darauf
hinzuweisen, dass diese beiden Merkmale keine tatbestandsmäßige
Voraussetzung gemäß
§ 11 Abs. 1 bis 3 UStG 1994 sind. Es ist
festzuhalten, dass die im AB unter OZ 38 erliegende Kopie der
streitgegenständlichen Rechnung
sämtliche Anforderungen des §
11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.
Des Weiteren
wird in der Berufung vorgebracht, die Stornorechnung sei am 30. September
2004 eingeschrieben versendet und am 4. Oktober 2004 mit dem Postvermerk
"verzogen" seitens der Bw. entgegengenommen worden. Dazu ist festzuhalten, dass
in den Verwaltungsakten drei Kopien von Stornorechnungen erliegen [siehe
Sachverhaltsfeststellung l)]. Die eine unter AB 39 erliegende Kopie
trägt den zusätzlichen Vermerk "am 30. 9. 2004". Dieser Vermerk hat
jedoch einen anderen Schriftzug als der Vermerk "STORNO", sodass der
unabhängige Finanzsenat annimmt, dass der Datumsvermerk zu einem
späteren Zeitpunkt hinzugefügt worden ist. Außerdem ist
festzuhalten, dass aus den beigelegten Kopien der Retourkuverts weder ein
Empfänger des Schreibens noch der Absender des Kuverts ersichtlich ist,
wodurch eine zweifelsfreie Identifikation der Kuverts unmöglich ist. Dies
gilt umso mehr als die E-I. laut dem Firmenbuchauszug ihre
Geschäftsanschrift unverändert in A Wien, W-G hat. Diese Anschrift
gilt auch für ihre Muttergesellschaft seit 8. Juni 1999 (AB 247). Der
unabhängige Finanzsenat hält es daher für unglaubwürdig,
dass ein an die E-I. adressiertes Schreiben mit dem Vermerk "Verzogen"
zurückgesendet worden ist.
Für den
Berufungssenat bestehen keine Zweifel, dass der streitgegenständliche
Salzverkauf rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich abgewickelt worden
ist, die Übergabe erfolgte durch Besitzanweisungen an die einzelnen
Lagerhalter, in deren faktischer Gewahrsame sich das Salz zum Zeitpunkt des
Verkaufes befunden hat. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3
Abs. 1 UStG 1994 wurde erfüllt.
Die im
Berufungsverfahren unter Hinweis auf diverse Strafanzeigen vorgebrachten
Argumente, eine Lieferung hätte nicht stattgefunden und hätte es sich
um eine fiktive Rechnung bzw. Diebstahl gehandelt, vermögen den
Berufungssenat jedenfalls ebenso wenig zu überzeugen wie das Vorbringen,
wonach die Besitzanweisungen gefälscht worden seien. Einerseits handelt es
sich um bisher unbewiesen gebliebene Behauptungen, andererseits entspricht es
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu
Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als
spätere.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Die freie
Beweiswürdigung besteht sohin darin, dass die Abgabenbehörde durch die
Subsummierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem
Zusammenhalt unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen
zu gewinnen sucht (VwGH vom 27. Juni 1984, 84/16/0083). Leugnet eine Partei
eine im Abgabenverfahren für sie nachteilige Tatsache, so ist der
Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten
Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt
vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 9.
September 2004, 99/15/0250).
Unter
Bedachtnahme auf die Aktenlage und die vorstehenden Ausführungen ist
festzuhalten, dass die Bw. selbst das Zustandekommen der Lieferung an die E-I.
vorerst nicht in Abrede gestellt hat, sondern erst im Laufe des Verfahrens,
nämlich im Zuge der im Juni 2005 begonnenen Betriebsprüfung, die
Verantwortung gewechselt hat.
Wie sich
nämlich aus im AB der BP (Bl. 167) befindlichen Aktenvermerken sowie aus
der mit Schreiben vom 23. März 2006 abgegebenen Stellungnahme zur Berufung
ergibt, hat sich Herr H. am 20. Oktober 2004 - sohin fünf Tage nach
Fälligkeit der USt am 15. Oktober 2004 - anlässlich seiner
persönlichen Vorsprache beim Finanzamt erkundigt, ob die Überrechnung
der Umsatzsteuer aus der an die Fa. E-I. gelegten Rechnung 2415190 vom 10.
August 2004 kontenmäßig bereits durchgeführt worden sei. Mit
Schreiben vom 21. Oktober 2004 (AB 175) betreffend
"Rechnung Nr. 2415190/USt -
Überrechnungsantrag" teilte die Bw. der Fa. E-I. mit,
"Für die korrekte Abwicklung der
Umsatzsteuerüberrechnung .. wäre es nötig gewesen, entweder eine
Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung in der die Überrechnung beantragt wird
oder eine Kopie eines Schreibens mit dem Überrechnungsantrag zu erhalten
... ."
Auch in der
Kurzanalyse vom 17. März 2005 (AB 144 ff.) geht der Unternehmensberater vom
Verkauf des Salzlagers um 1 Mio € zuzüglich Umsatzsteuer aus. Ebenso
wird in der vom anwaltlichen Vertreter der Bw. verfassten Klagsbeantwortung vom
21. April 2005 (AB 44) mehrfach auf den Kaufvertrag, die Ausgangsrechnung
sowie ausdrücklich auf Rechnungen ab dem 28. Juli 2004 verwiesen,
"welche von vornherein begrifflich gar nicht
zur Verrechnung kommen dürften, weil die klagende Partei eigenes -
von ihr
bereits
gekauftes Salz
transportiert
hat." In der Klagsbeantwortung ist darüber hinaus auch keine Rede
davon, dass die Rechnung am 30. September 2004 storniert worden sei. Die
steuerliche Vertretung bringt in der Gegenäußerung vom 3. Mai 2006
unter den Punkten 3 und 4 lediglich vor, dass ihr weder die Kurzanalyse noch die
Klagsbeantwortung vorliegen würde. Dieses Nichtvorliegen der beiden
Schriftsätze bei der steuerlichen Vertretung hat aber die Bw. zu
verantworten und kann dies abgabenrechtlich zu keiner anderen Würdigung
führen.
Ein weiteres
Indiz für den Kauf des Salzes durch die Fa. E-I. ist auch darin zu
erblicken, dass diese das bei der Fa. J.P.. lagernde Salz an diese am 28. April
2005 weiterveräußert hat.
Mit Schreiben
vom 11. Mai 2005 wurde die Bw. von ihrem früheren steuerlichen Vertreter
überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen
umsatzsteuerlich relevanten Tatbestand handle, und die aus der Ausgangsrechnung
2415190 resultierende Umsatzsteuer zu entrichten sei. Weiters wird in diesem
Schreiben festgehalten, dass die Ausstellung der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung für August 2004 nur aufgrund des
ausdrücklichen Verlangens von Herrn H. ausgestellt worden sei.
Was die
angeblich bereits am 30. September 2004 erfolgte Stornierung der Rechnung
betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
Abgesehen von
den Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht einerseits und dem bereits vorstehend
erwähnten Umstand andererseits, dass offensichtlich mehrere Versionen
dieser Stornorechnung existieren - durchgestrichene Rechnungen mit dem
Vermerk "Storno" einmal mit Datum, einmal ohne Datum -, erscheinen auch
die von der Bw. zum Beweis für die Übermittlung der Stornorechnung an
die Fa. E-I. vorgelegten Kopien von Kuverts mit dem Postvermerk "verzogen" nicht
überzeugend. Wie bereits in der Stellungnahme zur Berufung und auch schon
vorstehend dargestellt, lassen die "Zustellnachweise" keine Aussage über
den Inhalt der Sendung zu.
Ruppe,
UStG³, Tz 41/5 zu § 11, vertritt die Auffassung, dass der einseitige
Widerruf (Stornierung) der Rechnung einer dem Leistungsempfänger
zugeleiteten, formal fehlerfreien und inhaltlich zutreffenden Rechnung
keine umsatzsteuerliche Wirkung
entfalte:
"Das
UStG enthält keinen Anhaltspunkt, dass es in einem solchen Fall im Belieben
des leistenden Unternehmers stünde, die Rechnung durch einen einseitigen
Akt ihrer umsatzsteuerlichen Wirkung zu berauben. Aus § 12 ergibt sich
vielmehr, dass dem Leistungsempfänger grundsätzlich das Recht auf
Vorsteuerabzug zusteht, solange er im Besitz der Originalrechnung ist, sofern
sich nicht aus anderen Vorschriften oder Interessenlagen ableiten lässt,
dass dem Rechnungsaussteller ein Recht auf einseitige Berichtigung der Rechnung
zustehen muss (siehe vorstehend). Die Behörde wäre nicht berechtigt,
dieses Recht allein auf Grund der Mitteilung des Rechnungsausstellers, er habe
die Rechnung einseitig berichtigt, nachträglich zu versagen. ... Für
dieses Ergebnis spricht auch die gemeinschaftsrechtliche Situation. Im Urteil
vom 13. 12. 1989, Rs C-342/87 "Genius Holding", Slg. 4227, hat der EuGH die
Auffassung vertreten, es sei Sache der Mitgliedsstaaten, den Grundsatz der
Neutralität des Mehrwertsteuerrechtes dadurch sicherzustellen, dass sie in
ihrem Recht vorsehen, dass jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer
berichtigt werden kann, wenn der Aussteller seinen guten Glauben nachweist.
Daraus folgt im Gegenschluss wohl auch, dass eine Berichtigung der Rechnung
nicht in Betracht kommt, wenn dafür im Hinblick auf das Erfordernis der
Neutralität der Umsatzsteuer kein Anlass besteht. Noch weniger kann dann
eine Berichtigung anerkannt werden, wenn sie zur Verletzung des Prinzips der
Neutralität der Mehrwertsteuer führt. Eine Interpretation des UStG,
die darauf hinausläuft, dass der leistende Unternehmer es jederzeit in der
Hand hat, eine formal und inhaltliche zutreffende Rechnung nach seinem Belieben,
dh ohne Vorliegen von umsatzsteuerlich relevanten Gründen, einseitig zu
widerrufen (zu "stornieren"), und damit den zum Vorsteuerabzug berechtigten
Abnehmer auf den schwerfälligen und kostspieligen Zivilrechtsweg zu
verweisen, dürfte daher den Prinzipien des Gemeinschaftsrechtes nicht
entsprechen."
Abschließend
ist noch Folgendes festzuhalten:
Soweit Herr H.
vorbringt, die Besitzanweisungen seien gefälscht worden, handelt es sich um
eine nicht bewiesene Behauptung und bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dies
tatsächlich der Fall war. Ebensowenig entscheidungsrelevant erweist sich
das Vorbringen, er sei zum Abschluss des Kaufvertrages genötigt worden,
weil auch unter wirtschaftlichem Druck zustande gekommene Verträge und
Geschäfte nichts an einer Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn zu
ändern vermögen.
Auch das
Vorbringen im Berufungsverfahren, die Rechnungsausstellung sei durch - den
noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer - A.M.
veranlasst worden, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der
Eintragung eines Geschäftsführers in das Firmenbuch bei einer bereits
registrierten Gesellschaft mbH. nur deklarative Wirkung zukommt. Dass A.M.
- wie im Berufungsverfahren wiederholt behauptet wurde - in
Betrugsabsicht gehandelt habe, ist eine bisher unbewiesene Behauptung geblieben,
zumal eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt.
Wenn in der
Gegenäußerung vom 3. Mai 2006 unter Punkt 1 vom steuerlichen
Vertreter der Bw. vorgebracht wird, dass der Kaufvertrag vom 28. Juli 2004
(ebenfalls) nicht vorliege, so liegt dies im Verantwortungsbereich der Bw., wenn
sie ihrem steuerlichen Vertreter die berufungsgegenständlichen Unterlagen
nicht zur Verfügung stellt.
Angesichts der
vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen sowie unter Bedachtnahme auf die
Grundsätze der freien Beweiswürdigung sieht sich der unabhängige
Finanzsenat nicht veranlasst, von der vom Finanzamt vertretenen Rechtsmeinung
abzuweichen.
2)
Körperschaftsteuer
Die
diesbezüglich von der Betriebsprüfung durchgeführten
rechnerischen Korrekturen (Inventur, sonstige Zurechnungen) stellen u. a. einen
Ausfluss der zur Umsatzsteuer getroffenen Feststellung dar und werden
ausschließlich mit den eingangs dargestellten Argumenten, wonach der
Salzverkauf nicht rechtswirksam zustandegekommen sei, dem Grunde nach
bekämpft, die übrigen Prüfungsfeststellungen (Luxustangente und
andere außerbilanzielle Zurechnungen) blieben unbestritten. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zur
Umsatzsteuer verwiesen.
Zu dem in der
Berufung vom 30. August 2005 vorgebrachten Begehren, eine Rückstellung
für Prozesskosten in Höhe von € 20.000,00 anzusetzen, wird
Folgendes erwidert:
Nach Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar 4. Aufl., Tz 16 zu § 9 (und die dort
zitierte VwGH-Judikatur), sind Rückstellungen Passivposten für
Aufwendungen, die wirtschaftlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen und
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind oder dem Grunde nach
schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt sind. Rückstellungen
dienen der zeitabschnittmäßig richtigen Erfolgsabgrenzung und stellen
damit ein Gewinnkorrektivum dar. Sie werden steuerlich nur in der Höhe
anerkannt, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich
mit künftigen Ausgaben belastet wird.
Hinsichtlich
einer Rückstellung für Prozesskosten konkretisiert Doralt die
Erfordernisse dafür unter TZ 35, Stichwort: Prozesskosten. Danach
rechtfertigen Prozesskosten eine Rückstellung nur für die Kosten des
bereits abgelaufenen Jahres; der Prozess muss am Bilanzstichtag bereits laufen
und die Einleitung des Verfahrens darf nur mehr eine
"selbstverständliche und rein formale
Handlung sein".
In den gesamten
vorgelegten Verwaltungsakten findet sich für das Streitjahr 2004 keine
Klagsschrift der Bw. oder Käuferin. Mit der Klagsbeantwortung vom 21. April
2005 (AB 44 ff.) wurde seitens der Bw. der erste Schritt in diesem Prozess
gesetzt, woraus nicht geschlossen werden kann, dass dieser Prozess bereits am
Bilanzstichtag im Laufen war. Weiters brachte die E-I. mit Telefax vom 3. Juni
2005 einen Beweisantrag beim Handelsgericht Wien auf € 413.797,90 samt
Nebengebühren ein, die sich im Wesentlichen auf Standgelder beziehen. (AB
114 ff.). Auch die Anzeige des Herrn H. beim Landesgendarmeriekommando für
Niederösterreich wurde erst am 13. Juni 2005 eingebracht. Eine Strafanzeige
an die Prüfungsabteilung für Strafsachen, welche auch an die
Kriminalabteilung NOE. und die Staatsanwaltschaft St. Pölten
übermittelt wurde, wurde am 4. August 2005 erstellt. Eine Strafanzeige
der Bw. beim Landesgericht St. Pölten wurde mit der
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung
übermittelt und datiert vom 23. Jänner 2006. Im Fall der Bw. wurden
sämtliche vorgelegte (Straf-)Anzeigen erst nach Ablauf des Jahres 2004
erstellt und eingebracht, sodass die oben ausgeführten Kriterien für
die Zulässigkeit einer Rückstellung für Prozesskosten das
Streitjahr betreffend schon allein deshalb nicht erfüllt sind, weil die
Prozesse am Bilanzstichtag noch nicht gelaufen sind.
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
freie Beweiswürdigungumsatzsteuerliche LieferungStornierungStornorechnungVerschaffung der Verfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1749-W/05
- Stammnummer
- 22803
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF