Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1749-W/05
Zustandekommen einer umsatzsteuerlichen Lieferung, einseitige Stornierung einer dem Leistungsempfänger zugeleiteten Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1749-W/05vom 19.06.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Ergibt sich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 UStG 1994 erfüllt wurde und vom Zustandekommen einer umsatzsteuerlichen Lieferung auszugehen ist, so entfaltet die einseitige Stornierung einer dem Leistungsempfänger zugeleiteten, formal fehlerfreien und inhaltlich zutreffenden Rechnung keine umsatzsteuerliche Wirkung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch denSenatXY über die Berufung der
Bw., vertreten durch ECOWT Wirtschafts- und Steuerberatungs-Ges.mbH.,
8010 Graz, Einspinnergasse 1/II, vom 30. August 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 22. August 2005
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer, jeweils für das Jahr
2004, nach der am 10. Mai 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
A)
Die berufungswerbende Gesellschaft (= Bw.) wurde mit Notariatsakt vom 4. Juli
2002 (OZ 16 ff./Dauerbelege) gegründet. Dieser Notariatsakt wurde mit
Verf 15-Formular vom 29. August 2002 (OZ 21/Dauerbelege) dem Finanzamt
übermittelt. Der Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von und der
Handel mit Klebern, modifizierten Dispersionen, die Bau-Chemie sowie die
Beteiligung an gleichartigen Unternehmen.
Aus dem
Firmenbuchauszug ergeben sich folgende Beteiligungs- und
Vertretungsverhältnisse:
Das
Stammkapital von € 35.000,00, welches im Oktober 2002 auf € 125.000,00
erhöht wurde, wurde zunächst zu 100% von J.H. übernommen. Von
März bis August 2004 werden 51% des Stammkapitals von der A.M.L.. und 49%
von J.H. gehalten, bis September 2005 ist wiederum J.H. Alleingesellschafter,
danach werden 51% von der N. und 49% von J.H. gehalten.
Laut
Firmenbuchauszug vertrat J.H. ab 4. November 2002 die Bw. als alleiniger
Geschäftsführer und seit 5. August 2004 gemeinsam mit dem weiteren
Geschäftsführer (A.M.) oder einem Prokuristen. Die Löschung der
Funktion des A.M. als Geschäftsführer wurde am 5. Oktober 2004 im
Firmenbuch eingetragen. Ab 15. März 2005 wird die Bw. durch D.R. als
alleinigen Geschäftsführer und J.H. als Prokurist vertreten.
B)
Im Jahr 2005 wurde bei der Bw. eine abgabenbehördliche Prüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO durchgeführt. Gegenstand
der Prüfung waren u. a. die Umsatz- und Körperschaftsteuer, jeweils
für das Jahr 2004. Die diesbezüglichen Prüfungsfeststellungen
wurden im BP-Bericht vom 19. August 2005
(OZ 1 ff./Dauerbelege) festgehalten:
Die
verfahrensrelevanten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen bei der
Umsatzsteuer betrafen: KZ 000: steuerbarer Umsatz:
|
Beträge
in €
|
2004
|
vor
BP
|
83.790,75
|
Tz 1
Erlöse netto 20%
|
1,000.000,00
|
nach
BP
|
1,083.790,75
KZ 022 20%
Normalsteuersatz:
|
Beträge
in €
|
2004
|
vor
BP
|
83.790,75
|
Tz 1
Erlöse netto 20%
|
1,000.000,00
|
nach
BP
|
1,083.790,75
Die
verfahrensrelevanten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen bei der
Körperschaftsteuer betrafen: KZ 9304 sonstige
Zurechnungen:
|
Beträge
in €
|
2004
|
vor
BP
|
0,00
|
Tz 1
Erlöse netto 20%
|
1,000.000,00
|
nach
BP
|
1,000.000,00
Bilanzgewinn/Bilanzverlust
|
Beträge
in €
|
2004
|
vor
BP
|
-
22.123,24
|
Erzeugung von
u. Handel mit chem. Produkten
|
-
893.238,75
|
nach
BP
|
-
915.361,99
Unter
Tz 1 "Erlöse netto 20%" wurden von
der Betriebsprüfung folgende steuerliche Feststellungen
getroffen:
Das
geprüfte Unternehmen betreibe am Betriebsstandort lt. Storybook einen
Großhandel mit diversen Bauhilfsmaterialien (Reiniger, Pflegeprodukte,
Kleber) und Industriestreusalz. Der Geschäftsbereich "Streusalz" sei im
Frühjahr 2004 forciert worden (Ankauf von ca. 14.142 t Auftausalz).
Das Salz sei aus Russland importiert und auf die verschiedenen Lager in
Niederösterreich aufgeteilt worden. Da die Bw. keine geeigneten Lagerhallen
besitze, seien diese von verschiedenen Lagerhaltern in "Bahnnähe"
angemietet worden. Der Transport sei bis Bratislava von den russischen
Geschäftspartnern und ab Bratislava von der österreichischen Firma
E-I.I.. (im Folgenden: E-I.) durchgeführt worden. Von dieser Firma seien
auch alle Eingangs- und Zollabgaben entrichtet worden.
Am 20. Oktober
2004 sei Herr J.H. (= Geschäftsführer der Bw.) an das Finanzamt
herangetreten und habe folgende Mitteilung gemacht: Die Bw. habe einen
Kaufvertrag mit der Firma E-I. über den Verkauf 13.008 t
Industriestreusalz zu einem Kaufpreis von € 1,000.000,00
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer abgeschlossen (der Kaufvertrag sei am
28. Juli 2004 vom geschäftsführenden Gesellschafter J.H.
unterschrieben worden). Dem Käufer habe es laut Vertrag freigestanden,
diese dem Verkäufer durch Kompensation mit dem Käufer aus diesem
Vertrag oder sonst zustehenden Forderungen zu tilgen. Am 10. August 2004 habe
die Bw. mit Bezug auf den o. a. Kaufvertrag die Rechnung über € 1 Mio.
plus 20% USt ausgestellt. Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von
€ 200.000,00 sollte lt. Rechnung von der Firma E-I. auf das
Finanzamtkonto der Bw. überrechnet werden. Zum Zeitpunkt der Vorsprache am
Finanzamt (20. Oktober 2004) sei von der Bw. für den
USt-Voranmeldungszeitraum 8/2004 noch keine Voranmeldung eingebracht worden.
Eine Überrechnung von der Firma E-I. sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch
nicht durchgeführt gewesen.
Am 12. Mai 2005
sei von Seiten der Bw. eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für den
Zeitraum 8/2004 eingebracht worden. Aus dem beiliegenden Schreiben zur
berichtigten Voranmeldung (8/2004) gehe hervor, dass die Salzlieferung (Rechnung
vom 10. August 2004) in Höhe von € 1 Mio. netto nicht zustande
gekommen sei.
Am 8. Juni 2005
sei von Herrn H. eine Stornorechnung über den nicht zustande gekommenen
Salzverkauf vorgelegt worden.
Anmerkung:
Bei der am 20.
Oktober 2004 erfolgten Vorsprache am Finanzamt sei keine Rede von einer
Stornorechnung gewesen, wobei diese bereits am 30. September 2004 ausgestellt
worden sein soll. Im Zeitraum 10/2004 bis 5/2005 habe Herr H. mehrere Male
vorgesprochen. In diesem Zeitraum sei das Finanzamt ebenfalls nicht über
die Existenz einer Stornorechnung informiert worden. Die Rechnung vom 10. August
2004 sei mit blauem Kugelschreiber von links unten nach rechts oben
durchgestrichen (Vermerk "Storno am 30. 9. 2004") und mit der
Geschäftsstampiglie versehen worden. Weiters seien Rückscheine, welche
die Zustellung an die E-I. dokumentieren sollten, vorgelegt worden. Diese wiesen
den Vermerk "retour - verzogen" mit dem Poststempel vom 30. September 2004
auf.
Im Zeitraum vom
Oktober 2004 bis Juni 2005 seien von Herrn H. verschiedene Schreiben und
Anzeigen an das Finanzamt übermittelt worden. Damit sollte der Nachweis
erbracht werden, dass das Geschäft vom 10. 8. 2004 (= Rechnungsdatum) nicht
zustande gekommen sei. Laut den Ermittlungen des Finanzamtes sei der Salzkauf
rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich abgewickelt worden. Die
Übergabe sei durch Besitzanweisungen, datiert mit 28. Juli 2004, an die
einzelnen Lagerhalter - Firma A.S.., Firma J.P.. und Firma F - in
deren Gewahrsam sich das Salz zum damaligen Zeitpunkt befunden habe, erfolgt.
Erhebungen bei diesen angeführten Firmen hätten ergeben, dass im Jahr
2005 die Firma E-I. die Räumung der Lager veranlasst habe, und das Salz zu
einem wesentlichen Teil veräußert worden sei.
Im Zuge der
Betriebsprüfung seien die Nettoumsätze 20% um € 1,000.000,00
erhöht worden.
Unter
Tz 2 "Inventur" wurden von der
Betriebsprüfung folgende steuerliche Feststellungen getroffen:
Laut Inventur
der Bw. hätten sich per 31. Dezember 2004 3.231,86 t Auftausalz in Big Bags
und 8.877,99 t lose - bei den verschiedenen Lagerhaltern - auf Lager
befunden. Da die Bw. am 10. August 2004 13.008 t Streusalz an die Fa. E-I.
verkauft habe, und die Verfügungsmacht über das Salz an diese Firma
übergegangen sei, werde im Zuge der Betriebsprüfung der Inventurwert
wie folgt berichtigt:
|
Beträge
in €
|
31.12.2004
|
Inventur
Rohstoffe lt. GB
|
923.372,34
|
- Lager
Auftausalz bisher
|
-
908.238,75
|
+ Lager
Auftausalz lt. BP (200 t á 75,00/Verkäufe 2005)
|
15.000,00
|
Inventur
Rohstoffe lt. BP
|
30.133,59
Bilanzposten:
Erzeugung und Handel mit chem. Produkten
|
Beträge
in €
|
31.12.2004
|
vor
BP
|
923.372,34
|
nach
BP
|
30.133,59
|
+/-
BV
|
-
893.238,75
|
+/-
Gewinn
|
-
893.238,75
C)
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden der Umsatz- und der
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2004 am 22. August 2005 als
Erstbescheide erstellt (OZ 8 ff./2004). Der Umsatzsteuerbescheid weist eine
Gutschrift von € 51.516,99 aus, der Körperschaftsteuerbescheid weist
eine Abgabennachforderung von € 4.723,40 aus, wobei Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von € 94.977,31 festgesetzt worden sind. Diese
Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich wie folgt (siehe Telefax vom
14. März 2006):
|
Beträge
in €
|
2004
|
Verlust lt.
Geschäftsbilanz (AB 476 ff.)
|
-
22.123,24
|
-
Inventur
|
-
893.238,75
|
+ Erlöse
Salzverkauf netto 20%
|
+
1,000.000,00
|
+
Luxustangente Pkw
|
+
6.329,40
|
+ Privatanteil
Pkw
|
+
1.640,00
|
+
Spenden
|
+
617,73
|
+
KöSt
|
+
1.682,00
|
+
KESt
|
+
70,17
|
Einkünfte
lt. BP
|
94.977,31
D)
Mit Schreiben vom 30. August 2005 wurde seitens der Bw. gegen den
Körperschaft- und den Umsatzsteuerbescheid, jeweils für das Jahr 2004,
Berufung erhoben. Zur Begründung
wird ausgeführt:
Die im
BP-Bericht angesprochene Lieferung von Streusalz laut Rechnung vom 10. August
2004 an die E-I. in Höhe von € 1,000.000,00 zuzüglich 20%
Umsatzsteuer habe laut Angaben von Herrn H. nicht stattgefunden. Weiters sei
eine Kompensation der Umsatzsteuer mit Eingangsrechnungen von der Firma E-I.
nicht möglich gewesen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung zum 10.
August 2004 laut Rechnungswesen der Bw. keine Eingangsrechnungen der E-I. offen
gewesen seien.
Der
Überrechnungsantrag hätte von der E-I. aufgrund des Rechnungsstornos
nicht gestellt werden dürfen. Weiters werde festgehalten, dass es sich bei
der Rechnung zur Salzlieferung um eine fiktive Rechnung handle, da diese
Rechnungsausstellung auf Veranlassung des nicht zeichnungsberechtigten, weil
noch nicht im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers A.M. erfolgt
sei.
Laut
Postausgangsbuch der Bw. sei die Stornorechnung am 30. September 2004
eingeschrieben versendet und am 4. Oktober 2004 der Retourbrief laut
Posteingangsbuch mit dem Postvermerk "verzogen" entgegengenommen worden. Es
werde darauf hingewiesen, dass die Nichtannahme einer Gutschrift durch den
Empfänger nicht als ein Indiz für eine getätigte Warenlieferung
gelten könne. Umsatzsteuerrechtlich sei in Folge der gelegten Rechnung und
Gutschrift sowie der nicht zustande gekommenen Warenlieferung die
vorgeschriebene Umsatzsteuer in Höhe von € 200.000,00
gutzuschreiben.
Die laut den
Ermittlungen des Finanzamtes rechtlich und wirtschaftlich abgewickelte
Übergabe des Kaufgegenstandes (Streusalz) werde von Herrn H. als Diebstahl
bezeichnet und sei die Bw. bis heute rechtlicher Eigentümer des
Wirtschaftsgutes.
Zur
Begründung des dargestellten Sachverhaltes werde die nunmehr vorliegende
Strafanzeige der Bw. an die Kriminalabteilung Niederösterreich vorgelegt.
Des Weiteren werde in Kopie die Strafsache, eingebracht an das Landesgericht St.
Pölten, vorgelegt sowie an die Prüfungsabteilung für
Strafsachen.
Da aufgrund des
obigen Sachverhaltes ein Prozess zu führen sein werde, werde beantragt,
eine Rückstellung für Prozesskosten in Höhe von € 20.000,00
anzusetzen.
Dieser Berufung
wurden die Kopien von drei Strafanzeigen vom 4. August 2005, 20. Juni 2005, 18.
Mai 2005, der erwähnten Rechnung und des erwähnten Rechnungsstornos
beigelegt.
E)
Mit Schreiben vom 23. März 2006 erstellte die Betriebsprüfung ihre
Stellungnahme zur
Berufung und führte dazu aus:
erster
Absatz:
Nach
umfangreichen Ermittlungen durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes sei
man zur Feststellung gekommen, dass die Salzlieferung laut Rechnung vom 10.
August 2004 an die Fa. E-I. in Höhe von € 1,000.000,00 zuzüglich
20% Umsatzsteuer stattgefunden habe.
- Kaufvertrag
vom 28. Juli 2004; - die Rechnung vom 10. August 2004 erfülle die
Anforderungen gemäß
§ 11 UStG; beide Schriftstücke seien
von Herrn H. unterschrieben worden; eine von ihm behauptete Nötigung zur
Unterschrift habe bis dato nicht bewiesen werden können. - in der
Klagsbeantwortung vom 21. April 2005, verfasst vom Rechtsvertreter der Bw. werde
mehrmals darauf verwiesen, dass das Geschäft (= AR vom 10. August 2004 und
Vertrag vom 28. Juli 2004) Gültigkeit habe. - am 17. März 2005
sei vom Unternehmensberater der Bw., Ch.K., eine Kurzanalyse der Ergebnisse 2002
bis 2004 aufgrund der Saldenliste 2004, der Inventuraufstellung 2004, der offene
Postenliste Kunden und Lieferanten zum 31. 12. 2004 und diverser mündlich
und schriftlich erteilter Informationen und Auskünfte erstellt worden. In
dieser werde ebenfalls darauf verwiesen, dass das Salz an den strategischen
Partner verkauft worden sei. Weiters sei darauf verwiesen worden, dass sich das
auf Lager befindliche Salz nicht mehr im Besitz des geprüften Unternehmens
befinde. Weiters werde darauf verwiesen, dass Kundenforderungen in Höhe von
€ 1,200.000,00 gegenüber dem strategischen Partner aus dem
Verkauf des Salzlagers bestünden. - am 11. Mai 2005 sei von der
Kanzlei S&H (ehemalige steuerliche Vertretung -
Vollmachtskündigung Mai 2005) nach Vorlage dieser Stornorechnung ein
Vermerk ausgefertigt, dessen Inhalt vom Geschäftsführer der Bw., Herrn
R., zur Kenntnis genommen und unterschrieben worden sei. In diesem Schreiben
werde ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich aufgrund der Lieferung um
einen umsatzsteuerlich relevanten Tatbestand handle und die ursprünglich
ausgestellte Rechnung in Höhe von € 1,000.000,00 zuzüglich USt
korrekt gewesen und somit eine Stornierung nicht zulässig sei. Die
Ausstellung der berichtigten UVA 8/2004 sei nur aufgrund des ausdrücklichen
Verlangens von Herrn H. ausgestellt worden.
zweiter
Absatz:
- der Inhalt
dieses Absatzes sei für die Beurteilung, ob ein umsatzsteuerlicher
Tatbestand erfüllt worden sei oder nicht, nicht von Bedeutung. Auf die
Ausführungen "erster Absatz" werde verwiesen.
dritter
Absatz:
-
Überrechnungsantrag - Rechnungsstornos; Am 20. Oktober 2004
habe der Prokurist der Bw., Herr H., bei der Fachvorständin des Finanzamtes
vorgesprochen. Dabei habe er sich erkundigt, ob die Überrechnung durch die
Fa. E-I. kontenmäßig durchgeführt worden sei. Zu diesem
Zeitpunkt sei vom genannten Prokuristen der Bw. mit keinem Wort erwähnt
worden, dass bereits eine Stornorechnung hätte existieren sollen. Dem
Finanzamt sei die angebliche Stornorechnung (Anmerkung: es gebe mehrere
Versionen davon - durchgestrichen mit Vermerk "Storno" mit und ohne Datum)
erst am 8. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht worden. Die erfolgte Zustellung
dieser Stornorechnung an den Rechnungsadressaten sei nicht nachvollziehbar. Laut
dem ehemaligen steuerlichen Vertreter habe Herr H. die stornierte AR 2415190
diesem ebenfalls erst im Mai 2005 vorgelegt. Die Existenz der Stornorechnung im
Zeitraum August bis einschließlich Dezember 2004 sei daher zu
verneinen.
vierter
Absatz:
- auf die
Ausführungen "dritter Absatz" werde verwiesen.
fünfter
Absatz:
- "Nichtannahme
der Gutschrift"
Das Finanzamt
habe die Zustellung der Stornorechnung nicht nachvollziehen können, da
einerseits die Existenz der "Stornorechnung" verneint werde und andererseits die
vorgelegten Zustellnachweise nicht aussagekräftig über den Inhalt der
Sendung gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde weiters noch einmal auf die
Ausführungen im Begleitschreiben zum Vorlagebericht hingewiesen, wonach
Erhebungen bei den Lagerhaltern durchgeführt worden seien - von
diesen seien die unterzeichneten Besitzanweisungen vom 28. Juli 2005 vorgelegt
worden, d. h. die für eine Lieferung erforderliche Verschaffung der
Verfügungsmacht sei ebenfalls einer Überprüfung unterzogen und
bestätigt worden.
sechster
Absatz:
-
Diebstahl
Bis heute
lägen noch keine Entscheidungen von Gerichten, welche den Diebstahl
bestätigen würden, vor. Bis jetzt existierten lediglich Behauptungen
von Herrn H., dass das Geschäft nicht zustande gekommen sei. Diese
Behauptungen würden teilweise von ihm selbst bzw. seinen Rechtsvertretern
widerlegt.
Schlussbemerkung
der Betriebsprüfung:
Bei der
Durchführung der Betriebsprüfung sei Herr H. immer wieder aufgefordert
worden, alle Unterlagen, welche das Finanzamt zur Prüfung des steuerlichen
Sachverhaltes benötige, vorzulegen. Dabei sei vom Prokuristen der Bw. immer
wieder selbst entschieden worden, welche Unterlagen dem Finanzamt zur
Verfügung gestellt würden. Bei Rückfragen, ob es noch weitere
Unterlagen geben würde, sei immer wieder darauf verwiesen worden, dass das
(?) das Finanzamt nichts angehe. Bei den ausführlichen mündlichen
Besprechungen seien die Sachverhalte von Herrn H. immer wieder anders
dargestellt worden.
Nur durch
überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand habe die Betriebsprüfung zu den
zur Prüfung notwendigen Unterlagen gelangen können
(Geschäftspartner).
Zusammenfassend
sei daher festzuhalten, dass aufgrund der äußerst umfangreichen und
vielschichtigen Ermittlungsergebnisse (Ermittlungen bei den Lagerhaltern, beim
Rechnungsempfänger, bei der damaligen Steuerberatung, durch Aufarbeitung
aller vorgelegter Unterlagen) seitens der Betriebsprüfung des Finanzamtes
gegenständliches Rechtsgeschäft eindeutig als steuerpflichtige
Lieferung habe qualifiziert werden müssen.
Als Frist zur
Gegenäußerung werde der 13. April 2006 festgelegt.
F)
Mit Telefax vom 3. Mai 2006 wurde seitens der nunmehrigen steuerlichen
Vertretung der Bw. folgende
Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung abgegeben. Darin wird
ausgeführt:
"Bedingt
durch das späte Einlangen der Unterlagen, Telefax vom 2. 5. 2006, konnte
ich die Stellungnahme erst heute fertig stellen und erlaube mir, die
Gegenäußerung festzuhalten wie folgt:
1.
Der Kaufvertrag vom 28. 7. 2004 liegt uns nicht vor.
2.
Die Erfüllung der Anforderungen gemäß
§ 11 UStG kann nicht
nachvollzogen werden. Eine behauptete Nötigung zur Unterschrift des
Prokuristen H. ist
gerichtsanhängig. Die uns vorliegende Rechnungskopie 2415190 vom 10. 8.
2004 weist weder Unterschrift noch Firmenstempel auf, sehr wohl sind
Unterschrift und Firmenstempel auf der mit der Stornovermerk mit 30. 9. 2004
gekennzeichneten Rechnung ersichtlich (Beilage 1 und 2). Die Rechnung vom 10. 8.
2004 hätte von Herrn H.
unterschrieben werden sollen, was dieser verneint. Herr
A.M. veranlasste die Ausstellung obiger
Rechnung als Geschäftsführer der
CH, war zu diesem Zeitpunkt jedoch im
Firmenbuch noch nicht als Geschäftsführer eingetragen und daher auch
nicht zeichnungsberechtigt (siehe Schreiben
vom 4. März 2006, Absatz
2).
3.
Die Klagsbeantwortung vom 21. 4. 2005 liegt uns nicht vor. Betreffend
Gültigkeit des Kaufvertrages vom 28. 7. 2004 und der Rechnung vom 10. 8.
2004 verweisen wir auf die Strafanzeige
XXX bei der STA St. Pölten, Dr.
Se., sowie Strafanzeige
XXXX.
4.
Die Kurzanalyse des Unternehmensberaters
Ch.K. liegt uns nicht
vor.
5.
Ob die Lieferung zur Rechnung vom 10. 8. 2004 getätigt wurde, ist im
anhängigen Gerichtsverfahren zu klären. Ist die Lieferung nicht
zustande gekommen, (wie aus beiliegender Strafanzeige nachvollziehbar) wird die
Stornorechnung anzuerkennen sein.
6.
Zur Existenz der Stornorechnung verweisen wir auf die beigelegte Kopie, hierbei
beziehen wir uns auch auf das Finanzamt Tulln aufliegende Kuvert mit dem Vermerk
"verzogen", wonach die Stornorechnung nicht zugestellt werden konnte. Die
Nichtannahme einer Rechnung kann nicht dazu führen, diese umsatzsteuerlich
nicht zu würdigen.
7.
Der Sachverhalt "Diebstahl" möge aus beiliegender Strafanzeige sowie
diversen Schriftverkehr laut Beilage entnommen und entsprechend gewürdigt
werden.
....,
aufgrund der Komplexität der Sachverhalte, werden alle zur möglichen
Klärung vorliegenden Schriftstücke übermittelt und stehen
für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Vermerk:
Beilagen - 50 Seiten."
Der
vorangeführten Gegenäußerung wurden folgende Unterlagen
beigelegt: - Rechnung 2415190 vom 10. 8. 2004; - Storno vom 30. 9.
2004; - Aufstellung AR und GS an Amt der NÖ.
Landesregierung; - Strafanzeige der Bw. 23. 1. 2006 an StA des LG St.
Pölten; - Liste der Rechnungen Wagenstandsgebühren vom 8. 2.
2006; - Liste Salzimport Steinsalz "XY", Einfuhrumsatzsteuer inkl.
Zoll; - undatiertes und nicht adressiertes Schreiben der Bw.; -
Schreiben der Bw. vom 8. 2. 2006 an StA St. Pölten; - E-Mail der Bw.
vom 8. 2. 2006 an den Staatsanwalt; - Liste der Rechnungen Einkauf
Steinsalz "XY " vom 8. 2. 2006; - Schreiben an den Landeshauptmann vom
20. 3. 2006 inkl. 2 Anlagen; - Schreiben der Rechtsanwältin der Bw.
vom 30. 3. 2006 an das Amt der NÖ. Landesregierung; - Schreiben der
Rechtsanwältin der Bw. vom 12. 4. 2006 an den anwaltlichen Vertreter des
Landes NÖ.; - Schreiben der Bw. vom 26. 4. 2006 an den steuerlichen
Vertreter; - Schreiben des Rechtsanwaltes des Landes NÖ. vom 21. 4.
2006, gerichtet an die Rechtsanwältin der Bw.; - Schreiben der Bw.
vom 15. 4. 2006 an den Vorstand des Finanzamtes; - Schreiben der Bw. vom
4. 3. 2006 an den steuerlichen Vertreter; - 14 Rechnungen, welche die Bw.
im Zeitraum vom 13. 9. 2005 bis 22. 2. 2006 an das Amt der NÖ.
Landesregierung legte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist
festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates auf
ein vom Referenten gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO gestelltes
Verlangen gründet.
Strittig ist,
ob die Lieferung von Industriestreusalz von der Bw. an die E-I. stattgefunden
hat.
I)
Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:
a)
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2004 erhielt die Bw. vom Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung ein Bestellschreiben für 4.000
t Auftausalz, wobei die Zuteilung der einzelnen Lieferungen von der Abteilung
Straßenbetrieb bekanntgegeben werden würde.
b)
Mit der Vereinbarung vom 26. April 2004 (AB 422 ff.) gewährte die E-I. der
Bw. ein Darlehen in Höhe von € 300.000,00. Dieser Betrag wurde im
Auftrag der Bw. wie folgt ausbezahlt (Art. I): - Überweisung eines
Teilbetrages von € 122.006,50 auf ein bekanntgegebenes Konto bei der T.B..,
lautend auf Nx. in Bratislava, zwecks Begleichung offener Verbindlichkeiten der
Bw. gegenüber der Nx .; - Verwendung eines Teilbetrages von €
109.970,50 zur teilweisen Begleichung offener Verbindlichkeiten der Bw.
gegenüber der E-I..
Laut Art. II
dieser Vereinbarung wird das gegenständliche Darlehen seitens der E-I. bis
längstens 30. September 2004 gewährt und ist der Darlehensbetrag von
€ 300.000,00 auf ein bekanntgegebenes Konto der E-I.
zurückzubezahlen, wobei eine vorzeitige teilweise oder gänzliche
Rückzahlung durch die Bw. jederzeit möglich ist.
Laut Art. III
wird zur Besicherung des gegenständlichen Darlehens eine abstrakte Garantie
seitens Herrn Notar P.Pf. in Höhe von € 300.000,00
eingeräumt.
Laut Art. IV
räumt die Bw. der E-I. für deren offene Forderungen aus laufender
Geschäftsbeziehung ein Pfandrecht auf den gesamten Warenbestand der Bw. ein
und die Bw. wird der E-I. unverzüglich die hiefür erforderliche
Verfügungsgewalt verschaffen. Die E-I. wird diesbezüglich seitens der
Bw. unwiderruflich beauftragt und ermächtigt, in jenen Fällen, in
welchen sich Pfandobjekte derzeit nicht bereits in der Verfügungsgewalt der
E-I. befinden, an diesen Zeichen gemäß
§ 427 ABGB anbringen
zu lassen.
Laut Art. V
dieser Vereinbarung wird die E-I. im gesamten Geschäftsfeld der Bw. sowie
bei allen anderen Unternehmungen, welche von Herrn J.H. operativ betrieben oder
gesellschaftsrechtlich beherrscht werden, als deren exklusiver Speditions- und
Logistikpartner bestellt. Dies gilt insbesondere betreffend sämtliche
Salztransporte für die Bw. von der Ukraine nach Österreich.
Laut Art. VI
haftet Herr J.H. für sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung
persönlich zur ungeteilten Hand.
Laut Art. VIII
wird festgehalten, dass dieser Vereinbarung eingehende Gespräche zwischen
den Parteien vorausgegangen sind. ... Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung
ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, die
ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, die ihr
wirtschaftlich am nächsten kommt. Auf eine Anfechtung dieser Vereinbarung
wegen Irrtums wird seitens aller Parteien verzichtet. Änderungen bzw.
Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
c)
Mit E-Mail vom 8. Juni 2004 (AB 420 f.) verständigt die Firma E-I. die
Firmen F.Mw., P.H. und St.M., dass sie laut Vereinbarung (siehe TIF-Dokument
anbei) das Pfandrecht gemäß Art. IV der Vereinbarung und § 427
ABGB auf die Ware besitze ("OHNE UNSERE
ZUSTIMMUNG DARF DIE WARE NICHT AUSGELAGERT WERDEN").
"Es muss Sorge getragen werden, dass Sie den
Pfändungsvermerk (anbei in der Word-Datei) auf dem Lagerplatz (wo die lose
bzw. big bags Ware gelagert wird) sichtbar anbringen
lassen."
d)
Mit Schreiben vom 28. Juni 2004 (AB 430 f.) informierte die E-I. die Bw.
über deren offene Forderungen an die Bw. Darin wird ausgeführt, dass
laut Unterlagen der E-I. aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit der Bw.
offene Forderungen in Höhe von € 987.594,57 bestehen.
"Diese Aushaftung entstand im Zusammenhang mit
dem Transport von insgesamt ca. 14.300 Tonnen Streusalz nach Österreich,
von welchen sich derzeit ca. 8.800 Tonnen bei dritten Lagerhaltern
(F.Mw.,
P.H.,
St.M.) und ca. 5.500 Tonnen noch in
Transportmitteln (Waggons) bei den ÖBB befinden.
Dieser
gesamte in ihrem Eigentum stehende Warenbestand (Streusalz) wurde Ihrerseits zur
Besicherung der o. a. Forderungen mit Vereinbarung vom 26. April 2004 an die
E-I. verpfändet und diese
unwiderruflich beauftragt und ermächtigt die zur Pfandbegründung
notwendigen Zeichen gemäß
§ 427 ABGB anbringen zu
lassen.
Festgehalten
wird, dass Verfügungen über den Warenbestand der Bw. nur mit unserer
Zustimmung als Pfandgläubiger getroffen werden können und wir auch die
beauftragten Lagerhalter sowie die ÖBB im Auftrag und Namen der Bw.
entsprechend hierzu
schriftlich
anweisen werden.
Wie
bereits mehrmals besprochen, sind wir gerne bereit, das Pfand freizugeben, falls
dies Ihrerseits zur Besicherung einer Bankfinanzierung gewünscht wird und
sich das Bankinstitut im Gegenzug verpflichtet, die offenen Forderungen der
E-I. unverzüglich zu begleichen.
Des Weiteren werden wir Verkäufen des Warenbestands durch die Bw. dann
zustimmen, wenn gleichzeitig die damit verbundene Entgeltforderung der Bw.
gegenüber dem (mit entsprechender Bonität ausgestatteten) Käufer
an die E-I. offen abgetreten wird und
der Verkauf zumindest zum jeweiligen Marktpreis oder Schätzwert
erfolgt.
Wir
ersuchen Sie, die Kopie dieses Schreibens zum Zeichen Ihres
Einverständnisses firmenmäßig gefertigt an uns zu
retournieren."
e)
Gleichfalls mit Schreiben vom 28. Juni 2004 (AB 428 f. und 447 f.) richtete die
E-I. gleichlautende Mitteilungen folgenden Inhaltes an die J.P.. und die
A.S..
"Wie
Ihnen bereits mit E-Mail vom 8. Juni 2004 mitgeteilt, hat die Bw. der
E-I. für deren Forderungen aus
laufender Geschäftsbeziehung ein Pfandrecht auf die bei Ihnen eingelagerte
Ware der Bw. (Streusalz) eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde die
E-I. seitens der Bw. unwiderruflich
beauftragt und ermächtigt, in jenen Fällen, in welchen sich
Pfandobjekte nicht in der Verfügungsgewalt der
E-I. befinden, an diesen Zeichen
gemäß
§ 427 ABGB anbringen zu lassen. Die Pfändungsvermerke
sind Ihnen in Form einer Word-Datei bereits gesondert zugegangen, mit der Bitte
um für jedermann sichtbare Anbringung am Lager der Ware. Rücksichtlich
der wirksamen Pfandrechtsbegründung ersuchen wir Sie, über den bei
Ihnen eingelagerten Warenbestand der Bw. nur mehr mit Zustimmung der
E-I. zu
verfügen.
Wir
ersuchen Sie höflich, die ordnungsgemäße Anbringung der
Pfändungsvermerke in Ihrem Lagerbereich, die gesonderte Verwahrung des
Warenbestandes der Bw. sowie die oben genannte Verpflichtung, Ware nur mit
Zustimmung des Pfandgläubigers auszufolgen, zu bestätigen und
hierfür die beiliegende Kopie dieses Schreibens firmenmäßig
gefertigt an uns zu retournieren".
f)
Mit E-Mail vom 5. Juli 2004 (AB 27 f.) wurde seitens der Bw. die Sp.. (= 100%
Gesellschafterin der E-I., siehe AB 232), z. Hd. O.R.H., ersucht, anhand der
nachfolgenden Aufstellung die offenen Rechnungen der Fa. N. zu begleichen und
auf ein genau bezeichnetes Konto der TB zu überweisen.
|
Nummer
|
Datum
|
Betrag in
€
|
3508
|
22.04.2004
|
20.160,00
|
3509
|
06.05.2004
|
15.855,00
|
3510
|
06.05.2004
|
17.990,00
|
3511
|
06.05.2004
|
18.060,00
|
3512
|
07.05.2004
|
13.335,00
|
3513
|
07.05.2004
|
20.335,00
|
3514
|
09.05.2004
|
20.230,00
|
3515
|
10.05.2004
|
8.925,00
|
3516
|
11.05.2004
|
18.025,00
|
3517
|
13.05.2004
|
15.715,00
|
3518
|
17.05.2004
|
9.030,00
|
3519
|
18.05.2004
|
15.820,00
|
20043520
|
21.05.2004
|
31.750,00
|
20043521
|
22.05.2004
|
35.875,00
|
20043522
|
23.05.2004
|
42.665,00
|
Summe
|
|
303.590,00
Weiters wird
um eine Überweisung von € 55.000,00 auf ein genau bezeichnetes
PSK-Konto ersucht, lautend auf Fa. A.M.Li..
g)
Am 28. Juli 2004 bzw. am 4. August 2004 wurde zwischen der Bw. und der E-I.I..
sowie Herrn J.H. und der A.M.L.G.. als Mitverpflichtete (weil Gesellschafter der
Bw.) ein Kaufvertrag (AB 30 ff.) abgeschlossen.
Laut Art. I ist
der Verkäufer (= Bw.) Eigentümer von insgesamt 13.008 t
Industriestreusalz. Der Verkäufer verkauft und der Käufer (= E-I.)
kauft diese gesamten 13.008 t Industriestreusalz zu einem Kaufpreis von gesamt
€ 1,000.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Übergabe
in Besitz und Eigentum des Käufers erfolgt durch gesonderte
Besitzanweisungen des Verkäufers an die unter V. angeführten
Lagerhalter sowie an die ÖBB, bei denen sich die insgesamt den
Kaufgegenstand bildenden Tranchen befinden. Soweit sich herausstellen sollte,
dass sich Tranchen des Kaufgegenstandes auch bei anderen Rechtssubjekten
befinden, so hat die Besitzanweisung zu Gunsten des Käufers
unverzüglich auch diesen gegenüber zu erfolgen; sollte sich
schlussendlich eine Tranche des Kaufgegenstandes schon in der Gewahrsame des
Käufers selbst befinden, erfolgt die Übergabe an diesen per
Besitzauflassung. Sollte sich die Übergabe des Kaufgegenstandes in den
Besitz und das Eigentum des Käufers durch Besitzanweisung bzw.
Besitzauflassung ganz oder teilweise als unmöglich erweisen, so hat die
Übergabe unverzüglich auf andere Weise wirksam zu erfolgen, wobei dem
Käufer diesbezüglich das freie Wahlrecht zusteht.
Laut Art. II
dieses Kaufvertrages ist vereinbart, dass der Verkäufer
vorleistungspflichtig ist, der Kaufpreis wird daher unbeschadet der sonst
nachstehend vereinbarten Fristen und Bedingungen jedenfalls nicht vor wirksamer
Übergabe des gesamten Kaufgegenstandes in den Besitz und das Eigentum des
Käufers fällig. Im Falle der Übergabe durch Besitzanweisung wird
die Leistungspflicht des Käufers nicht vor Eingang der schriftlichen
Bestätigungen der Angewiesenen bei ihm fällig, die entsprechende
Tranche des Kaufgegenstandes künftig für den Käufer innezuhaben
und diesem dadurch den Besitz an ihr zu vermitteln. So weit die Tilgung des
Kaufpreises laut diesem Vertrag per Aufrechnung erfolgt, wird auch diese
Aufrechnung frühestens mit Übergabe des gesamten Kaufgegenstandes in
den Besitz und das Eigentum des Käufers bzw. im Falle von Besitzanweisungen
nicht vor dem Eintreffen der oben angeführten Bestätigungen der
Angewiesenen wirksam.
Die
Vertragsparteien kommen überein, dass der Käufer einen Teil des
Nettokaufpreises in Höhe von € 303.590,00 [siehe Aufstellung unter f)]
zwecks Abdeckung offener Verbindlichkeiten des Verkäufers auf dessen
Rechnung und Gefahr direkt an die Fa. Nx., SK-85203 Bratislava, auf deren Konto
Nr. 292XXXXX bei der TB wie folgt überweist: - einen
Nettokaufpreisteilbetrag von € 180.000,00 binnen drei Werktagen ab
Unterfertigung des vorliegenden Kaufvertrages sowie - einen weiteren
Nettokaufpreisteilbetrag in Höhe von € 123.590,00 binnen drei
Werktagen ab Erhalt von schriftlichen Bestätigungen sämtlicher
beauftragter Lagerhalter, dass der gesamte Kaufgegenstand vollständig aus
den Transportmitteln (Bahnwaggons) entladen und bei den Lagerhaltern sachgerecht
eingelagert ist und diese im Sinne des Art. V 1. Absatz der unter einem zwischen
den Vertragsparteien zustande gekommenen Vermittlungsvereinbarung
ausschließlich den Käufer als Anspruchs-, Gestaltungs- und
Weisungsberechtigten aus den vom Verkäufer abzuschließenden und zu
erfüllenden Lagerverträgen unwiderruflich anerkennen.
Der restliche
Nettokaufpreis von € 696.410,00 wird mit Verbindlichkeiten des
Verkäufers beim Käufer aufgerechnet. Festgehalten wird, dass zum
Zeitpunkt der Unterfertigung dieses Kaufvertrages, vorbehaltlich der Ausdehnung
dem Grunde und der Höhe nach, durch die geplante Kompensation mit der
Nettokaufpreisforderung nicht zu tilgende Verbindlichkeiten des Verkäufers
beim Käufer in Höhe von gesamt € 860.850,57 zuzüglich
hierauf entfallender Zinsen von € 3.586,93 gemäß Anlage ./2
aushaftend sind sowie infolge durch noch nachfolgende Abrechnungen der E-I. aus
den genannten Transporten, insbesondere bezüglich Wagenstandsgelder seitens
der involvierten Bahngesellschaften, noch weitere Verbindlichkeiten der Bw.
entstehen werden.
Über den
Kaufpreis hat der Verkäufer dem Käufer eine Umsatzsteuerrechnung zu
legen. Der auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuerbetrag von €
200.000,00 wird nicht durch direkte Zahlung an den Verkäufer, sondern im
Wege der Überrechnung des sich aus dem Vorsteuerabzug aus der Faktura
ergebenden Umsatzsteuerguthabens des Käufers auf das Steuerkonto des
Verkäufers beim Finanzamt getilgt. Diese Überrechnung hat, allenfalls
rückwirkend, mit Wirksamkeit zu dem auf die Legung der Faktura folgenden
15. des übernächsten Monats zu erfolgen. Sollte der Käufer zum
umsatzsteuerlich relevanten Zeitpunkt per Saldo über kein oder kein
ausreichendes Umsatzsteuerguthaben verfügen, so ist der Umsatzsteuerbetrag
bzw. der durch die Überrechnung nicht abgedeckte Teil des
Umsatzsteuerbetrages vom Käufer bis längstens zum auf die Legung der
Faktura folgenden 15. des übernächsten Monats direkt auf das
Steuerkonto des Verkäufers zu überweisen. Dem Käufer steht es
aber nach seiner Wahl frei, die dem Verkäufer zustehende Forderung auf USt
statt durch Überrechnung oder Zahlung auf das Steuerkonto des
Verkäufers durch Kompensation mit dem Käufer aus diesem Vertrag oder
sonst zustehenden Forderungen zu tilgen.
Laut Art. V
wird der Kaufgegenstand gemäß Art. I dieses Vertrages mit
sämtlichen Rechten und Befugnissen verkauft, wie der Verkäufer diese
besessen und benützt hat oder doch zu besitzen und benützen berechtigt
war. Der Käufer leistet Gewähr dafür, dass - der
Kaufgegenstand das unbeschränkte Eigentum des Verkäufers darstellt,
... ; insbesondere haftet der Verkäufer dafür, dass sämtliche auf
dem Kaufgegenstand oder auch nur Teilen des Kaufgegenstandes lastenden Kosten,
Gebühren, Steuern und Abgaben - mit Ausnahme der bei dem Käufer
sowie bei der Nx . genannten offenen Verbindlichkeiten - bezahlt
sind; - der Kaufgegenstand sämtliche artüblichen sowie in
Anlage ./1 zu diesem Vertrag gesondert zugesicherten Eigenschaften aufweist,
frei von Verunreinigungen und Fremdkörpern ist und nach rechtlich
ausdrücklicher verbindlicher Zusicherung des Verkäufers bei
Weiterverkauf ein Marktpreis von zumindest € 85,00 netto für jede
einzelne Tonne erzielbar ist; diese Zusicherung des Verkäufers ist dann und
insoweit nicht erfüllt, als der Käufer aus welchem Grund auch immer
nicht bis längstens 31. Dezember 2004 in der Lage ist, den gesamten
Kaufgegenstand zu den genannten Bedingungen weiterzuverkaufen, wobei auf den
Zeitpunkt des Zustandekommens der jeweiligen Vereinbarungen abzustellen ist; die
Haftung des Verkäufers für den Eintritt dieser Zusicherung besteht
unabhängig vom eigenen Verschulden, der Entwicklung des Marktes und anderen
von ihm nicht beeinflussbaren Umständen; - der Kaufgegenstand zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in der in diesem Vertrag vereinbarten Menge
tatsächlich vorhanden ist und sich bei in diesem Vertrag genannten
Lagerhaltern bzw. in Güterwaggons in Gewahrsame der Österreichischen
Bundesbahnen befindet.
Sollten sich
Gewährleistungen und/oder sonstige Zusicherungen des Verkäufers als
unzutreffend erweisen, so hat dieser dem Käufer binnen 14 Tagen ab
Aufforderung durch den Käufer die Kosten für die Herstellung des
bedungenen Zustandes zu ersetzen oder, ... , den im Bestehen des Mangels
liegenden finanziellen Nachteil abzugelten. Im Falle der gänzlichen oder
teilweisen Nichterfüllung der Zusicherung der Erzielbarkeit des oben
angeführten Nettoweiterverkaufspreises von € 85,00 für jede
einzelne Tonne zu den angegebenen Bedingungen bis 31. Dezember 2004 ist der
Käufer berechtigt aber nicht verpflichtet, den Kaufgegenstand bzw. Rest des
Kaufgegenstandes an den zum Stichtag vorhandenen Bestbieter zu
veräußern. ... In jedem Fall der Veräußerung nach dem 31.
Dezember 2004 hat der Verkäufer dem Käufer binnen 14 Tagen nach
Bekanntgabe die Differenz zuzüglich allfälliger gesetzlicher
Umsatzsteuer zwischen dem tatsächlich erzielten Nettopreis für jede
einzelne Tonne und € 85,00 netto für jede solche Einheit zu
ersetzen.
Laut Art. VI
bleiben die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossene
Vereinbarung vom 26. April 2004 (über das Darlehen von € 300.000,00)
sowie die zugunsten des Käufers abgegebene abstrakte Garantie von Notar
P.Pf. vom 26. April 2004 über € 300.000,00, insbesondere die
Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme, durch diesen Kaufvertrag
unberührt.
Laut Art. VII
verpflichten sich die (beiden) Gesellschafter des Verkäufers durch
Mitfertigung dieser Vereinbarung jeweils im eigenen Namen als Mitschuldner zur
ungeteilten Hand neben dem Verkäufer zur Erfüllung sämtlicher
diesen aus und im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gegenwärtig oder
künftig gegenüber dem Käufer treffenden Verpflichtungen, auf
welchem Rechtsgrund sie auch immer beruhen mögen. ... Nach dem Willen aller
diese Vereinbarung unterfertigenden Parteien ist diese Solidarverpflichtung
möglichst extensiv auszulegen, insbesondere ist sie nicht auf die Dauer der
Gesellschafterstellung der beiden Mitverpflichteten beschränkt, ebenso
nicht auf die Dauer der Geschäftsführerstellung von Herrn
J.H..
Laut Art. IX
wird festgehalten, dass dieser Vereinbarung eingehende Gespräche zwischen
den Parteien vorausgegangen sind. Alle Kosten der rechtlichen oder steuerlichen
Beratung werden von jeder Partei selbst getragen. ... Jede Aufrechnung des
Verkäufers und/oder der Mitverpflichteten mit ihnen allenfalls zustehenden
Gegenforderungen gegen Ansprüche des Käufers, ob im oder ohne
Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen, ... .
Verkäufer
und Käufer vereinbaren, dass die zugesicherte zweijährige
Gewährleistungspflicht nicht vor Übergang des gesamten
Kaufgegenstandes in das Eigentum des Käufers zu laufen beginnt. Jede
Rüge und Untersuchungspflicht des Käufers, insbesondere nach §
377 und § 378 HGB, ist ausgeschlossen. ... Sollte eine Bestimmung
dieser Vereinbarung ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten
sich vielmehr, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu
ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt. ... Auf eine Anfechtung
dieser Vereinbarung wegen Irrtums wird seitens aller Parteien verzichtet.
Zwischen den Parteien wird ein Zessionsverbot vereinbart. Die Vertragsparteien
schließen einvernehmlich wechselseitig die Geltung jedweder
Geschäftsbedingungen aus. Änderungen bzw. Nebenabreden zu diesem
Vertrag bedürfen der Schriftform. ... .
h)
Am 4. August 2004 wurde zwischen der Bw., der E-I. sowie der Fa. Nx . folgendes
Protokoll über Salzlieferungen aus Ukraine nach Österreich (AB 36 f.)
aufgenommen und von sämtlichen Beteiligten unterfertigt:
Die derzeitige
Situation ist allseits bekannt, deren Erläuterung kann daher unterbleiben.
Die Firma N. , Bratislava, ist zu einer Fortsetzung dieser Lieferungen unter
bestimmten Voraussetzungen bereit. Die wesentliche Bedingung von N. dabei ist
die Einsetzung eines Ansprechpartners für diese Lieferungen, die in Person
des Herrn M. definiert wurde. Bei Einhaltung aller Lieferbedingungen wird N.
sodann bis mindestens 31. Dezember 2005 exklusiv an die Bw. für
Österreich liefern. E-I. ist an einer Weiterführung dieser Transporte
mit der Bw. interessiert, dies aus bekannten Gründen.
1. Insbesondere
wurde grundsätzlich vereinbart die Bestellung von Herrn M. zum gemeinsam
zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Bw., wobei auch die
Zeichnungsberechtigung von Herrn H. als Geschäftsführer nur gemeinsam
mit einem weiteren Geschäftsführer erfolgen kann.
2. Eine
Vollmacht für Geschäftsführer Herrn M., die hier genannten
Geschäfte von N. und E-I. alleinverantwortlich im Namen und auf Rechnung
der Bw. abwickeln und zeichnen zu dürfen, auch alle damit
zusammenhängenden Vereinbarungen (z. B. mit
Lagerhaltern).
3. Herr M. wird
für die genannten Geschäfte weisungsfrei gestellt.
4. Die Bw. wird
binnen vier Wochen N. und E-I. einen detaillierten Finanzplan über die
nächsten neun Monate vorlegen.
i)
Am 28. Juli 2004 richtete die Bw. an die J.P.. ein mit "Besitzanweisung"
überschriebenes und von J.H. unterfertigtes Schreiben (AB 432). Darin
heißt es u. a.: "Die Bw. hat mit
heutigem Tag ihren gesamten Warenbestand an Industriestreusalz im Ausmaß
von 13.008 Tonnen an die E-I. verkauft.
In diesem Zusammenhang weisen wir Sie an, die bei Ihnen diesbezüglich
eingelagerte Ware nunmehr für die
E-I. als neuer Eigentümerin
innezuhaben und dieser dadurch den Besitz an ihr zu vermitteln. Dies gilt auch
für allenfalls noch einzulagernde Ware.
Festgehalten
wird ausdrücklich, dass ihr Vertragsverhältnis mit der Bw.
vollinhaltlich aufrecht bleibt und die Bw. auch weiterhin die Kosten desselben
trägt. Das gilt mit der Maßgabe, dass die einzige
Anspruchsberechtigte aus dem Lagervertrag ausschließlich und
unwiderruflich die E-I. ist (z. B.
Herausgabe der Ware, Schadenersatz oder Gewährleistung oder sonstige
geldwerte und nicht geldwerte Forderungen). Die
E-I. ist weiters gegenüber Ihrem
Unternehmen als Lagerhalterin unwiderruflich ermächtigt, direkt im eigenen
Namen, aber auch in unserem Namen verbindliche Weisungen, einschließlich
solchen über Ein- und Auslagerung, zu erteilen und mit Wirkung auch
für unser Unternehmen
rechtsgeschäftliche Erklärungen im
Zusammenhang mit dem Lagervertrag, einschließlich solchen über dessen
Beendigung, abzugeben".
j)
Ein Schreiben mit vorangeführtem Inhalt und gleichem Datum erging auch an
den Lagerhalter A.S. (AB 451).
k)
Am 10. August 2004 wurde seitens der Bw. eine Ausgangsrechnung (AB 38) an die
E-I. mit der Rechnungsnummer 2415190 und folgendem Inhalt erstellt:
|
Art.
Nummer
|
Produkt
|
Tonnen
|
Gesamt
€
|
80100
|
Auftausalz
lose
|
|
|
80101
|
Auftausalz
Big Bags
|
|
|
|
Gesamtmenge
|
13.008
|
1,000.000,00
|
Summe
|
|
|
1,000.000,00
|
plus
20% Mehrwertsteuer
|
|
|
200.000,00
|
Rechnungsbetrag
|
|
|
1,200.000,00
Weiters
enthält die Rechnung den Vermerk, dass die Umsatzsteuer mittels
Überrechnungsantrag des Käufers beim Finanzamt mit dem Verkäufer
verrechnet werde.
l)
Unter AB 41 und 43 sind zwei Kopien der unter Punkt k) angeführten Rechnung
abgelegt, die von links unten nach rechts oben durchgestrichen sind und den
Vermerk "STORNO" tragen. Unter AB 39 wurde eine weitere Kopie der "stornierten"
Rechnung zur Verfügung gestellt. Diese Kopie trägt zudem den Vermerk
"am 30. 9. 2004". Der Schriftzug ist jedoch ein anderer als der des Vermerkes
"STORNO".
m)
Unter AB 40 und 42 wurden zwei Kopien von Briefkuverts mit den Poststempeln vom
30. 09. 2004 und 25. 11. 2004 zur Verfügung gestellt. Aus diesen
Kopien ist weder ein Empfänger noch ein Absender ersichtlich. Laut
Aktenvermerk vom 8. 6. 2005 habe es sich in beiden Fällen um die
Übersendung der Stornorechnung gehandelt; die Briefkuverts sind jedoch mit
dem Vermerk "verzogen" an die Bw. zurückgekommen.
n)
Mit Schreiben vom 17. März 2005 erstellte der Unternehmensberater Ch.K.
eine Kurzanalyse der Bw. für die Ergebnisse 2002 bis 2004 (AB 144
ff.).
Unter der
Rubrik a) "Erfolgsrechnung" wird auf Seite 146, zweiter Absatz, ausgeführt:
"Im Jahr 2004 wurde eine Betriebsleistung von
knapp 1,1 Mio. Euro erzielt, wobei diese aus dem An- und Verkauf von 14.000
Tonnen Salz resultiert. Dabei wurde die Finanzierung des Einkaufs zur Gänze
von einem strategischen Partner übernommen und 13.008 Tonnen wiederum an
diesen zu gleichem Einstandspreis von € 77,00 je Tonne verkauft. Das
gegenwärtige Salzlager befindet sich zwar in den von der Bw. angemieteten
Lagerräumen, steht jedoch im Eigentum des Partners."
In einem
Nachtrag zu dieser Kurzanalyse vom 22. Juni 2005 (AB 157 ff.) wird unter
1. "Ertragslage" u. a. ausgeführt:
"Gegenüber der Darstellung in der
Saldenliste wurde im Rahmen der Bilanzerstellung die Fehlbuchung aus dem sich
nachträglich als unrichtig berücksichtigten Verkauf des Warenlagers an
den strategischen Partner in Höhe von 1 Mio. Euro korrigiert. In weiterer
Folge veränderte sich auch der Wareneinsatz, da der Salzverkauf an den
strategischen Partner buchhalterisch rückgängig gemacht werden
musste."
o)
Am 21. April 2005 wurde seitens der Bw. in einem vor dem Handelsgericht Wien
geführten Rechtstreit im Zusammenhang mit von der E-I. eingeklagten
Standgebühren eine Klagebeantwortung erstellt (AB 44 ff.). In dieser
Klagebeantwortung wird unter Punkt 4. u.a. ausgeführt:
"Wie sich aus dem Kaufvertrag vom 28. 07. 2004
bzw. 04. 08. 2004 ergibt, hat die klagende Partei die gesamte Lagerware, um
deren Transportkosten es offensichtlich geht, mit dem Tag des
Vertragsabschlusses übernommen. Wie sich weiters aus den
klagsgegenständlichen Rechnungen ergibt, deren Vorlage der klagenden Partei
aufgetragen werden möge, werden Rechnungen ab dem 28. 07. 2004 geltend
gemacht, welche von vornherein begrifflich gar nicht zur Verrechnung kommen
dürften, weil die klagende Partei eigenes - von ihr bereits gekauftes
- Salz transportiert hat."
p)
Am 28. April 2005 erstellte der Rechtsanwalt der E-I. ein Schreiben
(AB 440), in dem er dem Rechtsanwalt der J.P.. mitteilte, dass das Angebot
vom 26. April 2005 angenommen werde, wonach das bei Herrn Pf. gelagerte
Salz um den Pauschalpreis von € 24.000,00 netto zuzüglich Umsatzsteuer
veräußert werde und ihm darüber eine Umsatzsteuerrechnung gelegt
wird.
q)
Am 11. Mai 2005 erstellte der damalige steuerliche Vertreter der Bw. ein
Schreiben, unter dessen Punkt 1. ausgeführt wird:
"Im
Monat August 2004 wurde ursprünglich die Rechnung Nr. 2415190 vom 10.8.2004
aufgrund einer Salzlieferung der Bw. an die
E-I. ausgestellt. Ich weise
ausdrücklich darauf hin, dass es sich aufgrund der Lieferung um einen
umsatzsteuerlich relevanten Tatbestand handelt und die ursprünglich
ausgestellte Rechnung in Höhe von € 1,000.000,00 zuzüglich
20% USt korrekt war. Aufgrund dieses Umstandes und der Tatsache, dass die Bw.
ein sog. Soll-Versteuerer ist, ist mit diesem Monat die Umsatzsteuer beim
zuständigen Finanzamt fällig und zu bezahlen. Ursprünglich war
vereinbart, dass die Begleichung der Umsatzsteuer über einen
Überrechnungsantrag durch die E-I.
erledigt werden sollte. Da dies offensichtlich nicht passiert ist, müsste
die Bw. die Umsatzsteuer beim Finanzamt einzahlen.
Nunmehr
wurde mir durch Herrn H. bekannt
gegeben, dass es sich nicht um eine Lieferung, sondern vielmehr um eine
Finanzierung in Höhe von € 1,000.000,00 der Bw. durch die
E-I. handelt. Der Beweis für
diesen Umstand - wie vom steuerlichen Vertreter gefordert - in Form
eines schriftlichen (vergebührten) Darlehens wurde bis dato nicht erbracht.
... Des Weiteren ist auf den wichtigen Umstand hinzuweisen, dass eine
Übermittlung der Stornorechnung zu Nr. 2415190 vom 10.8.2004 an die Fa.
E-I. auch tatsächlich
stattgefunden hat. Anzumerken ist, dass die
E-I. den geltend gemachten
Vorsteuerabzug in ihrer Buchhaltung wiederum rückgängig machen muss.
Ich weise darauf hin, dass die Erstellung der berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldung für den August 2004 nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Prokuristen der Bw. und gegen meine Rechtsansicht der Dinge durch
unsere Kanzlei durchgeführt wurde."
r)
Im Zuge des erst- und zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens legte die Bw. zum
Beweis ihres Vorbringens, wonach die Kaufvereinbarung vom 28. Juli bzw. 4.
August 2004 zwischen der Bw. und der E-I. nicht rechtswirksam zustande gekommen
sei, eine Vielzahl von Unterlagen vor. Insbesondere handelt es sich dabei um
diverse Strafanzeigen an die Kriminalabteilung NÖ, die
Prüfungsabteilung Strafsachen, diverse an die Staatsanwaltschaft St.
Pölten und die Ratskammer des LG St. Pölten gerichtete Schreiben,
Schriftverkehr bzw. Eingaben der Bw. bzw. ihrer jeweiligen anwaltlichen
Vertreter an die niederösterreichische Landesregierung bzw. den
Landeshauptmann etc. Lediglich beispielhaft für die aktenkundigen -
teilweise bereits unter Abschnitt F) erwähnten - Eingaben der Bw.
werden angeführt: - Schreiben an die Ratskammer des LG St.
Pölten vom 20. Juni 2005; - Strafanzeige an die Kriminalabteilung
NÖ vom 4. August 2005 (GZP - XX); - Niederschrift vom 20.
November 2005 mit Herrn H., LKAAST Krems, GZ P XXXXX; -
Schreiben an die Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 23. Jänner 2006 zu
Aktenzahl XYY und vom 28. Februar 2006 sowie E-Mail vom 8. Februar 2006 zu
Aktenzahl XXY.
Übereinstimmend
ist den vorgelegten Unterlagen jedenfalls zu entnehmen, dass die Bw. bzw. Herr
H. gegen eine Vielzahl von namentlich angeführten Personen (z. B. A.M. als
früherer Geschäftsführer der Bw., Verantwortliche der E-I., der
S.AG., Lagerhalter, Beamte des Amtes der NÖ Landesregierung, mehrere
Rechtsanwälte, etc.) wegen "Betrug,
Nötigung, Urkundenfälschung, Diebstahl, Rufmord,
Bank-Blacklisting, Veruntreuung, arglistige
Täuschung" (siehe z. B. o.a. Schreiben an die Staatsanwaltschaft St.
Pölten vom 23. Jänner 2006 und 28. Februar 2006 betreffend "feindliche
Geschäftsübernahme") Strafanzeige erstattet hat. Dies erfolgte im
Wesentlichen mit der Begründung, - Herr H. sei zur
Unterschriftsleistung auf dem streitgegenständlichen Kaufvertrag
genötigt worden bzw. habe er diesen Kaufvertrag
"nur unter durchaus ernst zu nehmender
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
freie Beweiswürdigungumsatzsteuerliche LieferungStornierungStornorechnungVerschaffung der Verfügungsmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1749-W/05
- Stammnummer
- 22803
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF