Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2174-W/05
Widerruf einer anlässlich eines außergerichtlichen Ausgleiches erfolgten Löschung auf Grund einer nachträglichen Gutschrift
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2174-W/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Reinhold
Haring über die Berufungen des HW, vertreten durch A-GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 13. Dezember 2004
und 10. Jänner 2005 betreffend Widerruf der Löschung
gemäß
§ 235 BAO und vom 10. Mai 2005 betreffend
Löschung gemäß
§ 235 BAO nach der am 8. Juni 2006
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
vom 13. Dezember 2004 wird insoweit Folge gegeben, als der mit
Bescheid vom 13. Dezember 2004 erfolgte Widerruf der Löschung von
€ 36.870,91 auf € 6.998,72 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Widerruf der Löschung vom 10. Jänner 2005 wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Berufung gegen den Bescheid
vom 10. Mai 2005 betreffend Löschung wird stattgegeben und der
angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 widerrief das
Finanzamt die am 20. März 2003 erfolgte Löschung in
Höhe von € 172.918,44 mit einem Teilbetrag von
€ 36.870,91.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 widerrief
das Finanzamt die am 20. März 2003 erfolgte Löschung mit
einem Teilbetrag von € 3.703,22.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 verfügte das
Finanzamt die Löschung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 5.619,11.
In der infolge Verlängerung der Berufungsfrist
rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) im
Wesentlichen aus, dass im Zuge eines außergerichtlichen Ausgleiches es zu
der Löschung des Betrages in Höhe von € 172.918,44 an
Einkommensteuer 2000 und 2001 inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen
gekommen sei.
Seit Beginn des Jahres 2002 seien Verhandlungen mit der
Hausbank und dem Hauptlieferanten des Bw. geführt worden, die im Laufe des
Jahres zu einem außergerichtlichen Ausgleich mit einer Quote von 45%
geführt hätten. Am 19. September 2002 sei der Antrag
betreffend Zustimmung zum außergerichtlichen Ausgleich beim Finanzamt
eingereicht und mit Schreiben des Finanzamtes vom 6. Dezember 2002
unter der Bedingung der Zahlung der 45% Quote bewilligt worden.
In diesem Schreiben vom 6. Dezember 2002 laute es
genau: "Bezüglich Ihres Antrages vom 19. September 2002 auf einen
außergerichtlichen Ausgleich stellt das gef. Finanzamt unter den unten
angeführten bzw. allenfalls ergänzend bekannt gegebenen Bedingungen
eine (teilweise) Abschreibung gem. § 235 BAO in Aussicht. Als
Berechnungsbasis für die (ca.) 45,00%ige Quote wird der am
3. Dezember 2002 bestehende Abgabenrückstand in Höhe von
€ 311.567,81 herangezogen. Es ist daher der Betrag von
€ 140.205,51 bis zum 31. Jänner 2003 zu entrichten,
widrigenfalls die Forderung in voller Höhe wieder auflebt und sofortige
exekutive Einbringungsmaßnahmen zur Folge hat. Bedingung/Hinweis:
Sämtliche Abgabenforderungen, die - aus welchem Grund auch immer
- am heutigen Tage nicht bzw. noch nicht auf Ihrem Abgabenkonto
aufscheinen, bleiben vom außergerichtlichen Ausgleich unberührt und
sind daher gesondert in voller Höhe zu entrichten. Allfällige
künftige Gutschriften, die Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag
betreffen, aber erst in der Folge verbucht werden, können jederzeit mit den
abgeschriebenen Abgaben, jedoch ohne Anrechnung auf die Quote, gegenverrechnet
werden. Ein vollständiger Widerruf aller abgeschriebenen Abgaben erfolgt
automatisch, wenn innerhalb der nächsten 5 Jahren ein Insolvenzverfahren
eröffnet wird".
Nach Verschiebung des Zahlungstermins für den
außergerichtlichen Ausgleich auf den 18. März 2003 sei der
Betrag bereits am 12. März 2003 überwiesen und der
Löschungsbescheid mit Datum 20. März 2003 ausgestellt
worden. In der Begründung des Löschungsbescheides heiße es, dass
die Löschung erfolgt sei, weil der gemäß Schreiben vom
6. Dezember 2002 vereinbarte Betrag in Höhe von
€ 140.205,51 am 12. März 2003 entrichtet worden
sei.
Die Veranlagung für 2002 hätten Gutschriften auf
Grund des Umsatzsteuerbescheides vom 27. Oktober 2004 in Höhe von
€ 13.172,23, auf Grund des Einkommensteuerbescheides vom
14. April 2005 in Höhe von € 21.346,52 und auf Grund
sonstiger Buchungen (IP 2002, Zinsen, Storno KU 1-6/2002,
Übertragung) in Höhe von € 436,37 bewirkt. Somit habe sich
eine Gesamtgutschrift in Höhe von € 34.995,12 ergeben. Das
Guthaben sei dem Bw. nicht rückerstattet worden, da diese Beträge -
laut Begründung der Löschungswiderrufe infolge der Bedingung, dass
künftige Gutschriften, die Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag (Tag
der Erfüllung des außergerichtlichen Ausgleiches bzw. Einzahlung der
Quote am 12. März 2003) beträfen, aber erst in Folge
verbucht würden, jederzeit mit den abgeschriebenen Abgaben ohne Anrechnung
auf die Quote gegenverrechnet werden könnten - mit der in der
Löschung beinhalteten Abgabenschuldigkeit gegenverrechnet worden
seien.
Der Ausgleichsstichtag sei nicht der Tag der Einzahlung der
Quote, sondern der 3. Dezember 2002. Daher beträfen diese
Gutschriften, die durch die Veranlagung 2002 entstanden seien, nicht die
Zeiträume, die vor dem Ausgleichsstichtag lägen und könnten daher
nicht mit gelöschten Abgabenschuldigkeiten gegenverrechnet werden. Wenn
auch die Buchungen am Finanzamtskonto schwer nachvollziehbar seien, sei
Tatsache, dass die sich aus der Veranlagung ergebende Gutschrift korrekt
sei.
Die Umsatzsteuergutschrift in Höhe von
€ 13.172,23 bestehe aus dem Vorsteuer-Guthaben für die
Zeiträume 10-11/02 in Höhe von € 2.519,69, dem
Vorsteuer-Guthaben für den Zeitraum 12/02 in Höhe von
€ 527,28 und einer Berichtigung gemäß
§ 16 UStG infolge Forderungsabschreibung in Höhe von
€ 10.125,26. Die Berichtigung gemäß
§ 16 UStG betreffe eine Forderung aus dem Jahre 1999
gegenüber der AB-GmbH.
Die Einkommensteuer-Veranlagung 2002 vom
14. April 2005 (letzte, endgültig richtige Veranlagung) habe eine
festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von € 20.512,06 ergeben.
Von dieser festgesetzten Einkommensteuer seien die Vorauszahlungen
gemäß Vorauszahlungsbescheid 2002 in Höhe von
€ 5.181,00 und die Anzahlungen E 1-12/02 in Höhe von
€ 16.791,65 und € 19.885,93 abzuziehen, sodass sich eine
Gutschrift in Höhe von € 21.346,52 ergebe. Die Berechnung der
Abgabenforderung, welche im Bescheid vom 14. April 2005 beinhaltet
sei, könne nicht herangezogen werden, da durch die mehrfache Ausstellung
und Aufhebung der Einkommensteuer-Bescheide ein verfälschtes Bild der
Berechnung gezeigt werde. Die Zahlung der L 11/02, welche in die
E 1-12/02 umgewidmet worden sei, sei erst am 16. Dezember 2002
getätigt worden. Nachdem die festgesetzte Einkommensteuer zuerst mit den
Vorauszahlungen gemäß Vorauszahlungsbescheid und anschließend
mit Anzahlungen zu verrechnen sei, ergebe sich, dass die gesamte
Einkommensteuergutschrift aus Anzahlungen bestehe, die nicht mit der
Einkommensteuerschuld habe verrechnet werden können. Diese Gutschrift sei
mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides wirksam.
Die sonstigen Gutschriften in Höhe von
€ 436,37 ergäben sich aus der Veranlagung der
Investitionszuwachsprämie 2002 (€ 803,19), einer
Zinsgutschrift für die Einkommensteuer 2002 (€ 783,18), der
Stornierung der gemeldeten und bezahlten Kammerumlage 1-6/02
(€ 80,00) und abzüglich einer durchgeführten
Übertragung (€ 1.230,00).
Die von der Behörde vertretene Ansicht, dass der
Ausgleichsstichtag der Tag der Erfüllung des außergerichtlichen
Ausgleiches bzw. der Tag der Einzahlung der Quote (12. März 2003)
sei, werde von der Rechtsprechung (laut OGH vom 30.11.1989,
6 Ob 694/89, kann mit Ausgleichsstichtag nur der Tag der
Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemeint sein) und einschlägigen
Literatur (Fischerlehner, Der außergerichtliche Ausgleich im Einklang mit
der BAO, ÖStZ 2003/172) nicht gedeckt. Aus der
Zustimmungserklärung vom 6. Dezember 2002, wonach als
Berechnungsbasis für die 45%ige Quote der am 3. Dezember 2002
bestehende Abgabenrückstand in Höhe von € 311.567,81
herangezogen werde, ergebe sich, dass der 3. Dezember 2002 als
Ausgleichsstichtag anzusehen sei. Das Datum der Erfüllung der Bedingung des
außergerichtlichen Ausgleiches bzw. der Zahlung der Quote stehe in keinem
Zusammenhang mit dem Ausgleichsstichtag.
Außer der Gutschrift aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen 1-11/02 in Höhe von € 2.519,69 und der
KU 1-6/02 in Höhe von € 80,00 stamme kein Betrag aus einem
Zeitraum, der vor dem Ausgleichsstichtag liege.
Wie aus der Aussage, dass allfällige künftige
Gutschriften, die Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag beträfen, aber
erst in der Folge verbucht würden, jederzeit mit den abgeschriebenen
Abgaben, jedoch ohne Anrechnung auf die Quote, gegenverrechnet werden
könnten, eindeutig ersichtlich sei, handle es sich bei der Möglichkeit
der Gegenverrechnung nicht um eine Muss-Vorschrift, sondern um eine Kann-Option.
Es liege somit im Ermessen des Finanzamtes, diese Kann-Option auszuüben. Es
habe ein außergerichtlicher Ausgleich stattgefunden, der mehrere
Gläubiger betroffen habe. Ein Ausgleich oder Konkurs sei ein in unserem
Wirtschaftssystem verankertes Instrument und widerspreche in keiner Weise dem
Prinzip der Steuergerechtigkeit oder Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
da ansonsten diese Möglichkeit bei Abgabenschulden überhaupt nicht
durchgeführt werden dürfte. Dieses Prinzip widerspreche der
Entscheidung über den Widerruf der Löschung, da es sich hierbei nur um
Gutschriften aus der Veranlagung 2002 handle, und nicht um Abgaben
(Einkommensteuer 2000 und 2001), die seinerzeit gelöscht worden seien.
Es entspreche sicherlich nicht dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wenn sich
nur ein Gläubiger (das Finanzamt) durch die Einbehaltung eines Guthabens
seine Ausgleichsquote zu Lasten der anderen Gläubiger erhöhe. Der Bw.
halte grundsätzlich die Gegenverrechnung von Gutschriften mit
abgeschriebenen Abgaben ohne Anrechnung auf die Quote für problematisch und
sei eine derartige Vorgangsweise in den Berechnungsbeispielen im
angeführten Artikel von Mag. Fischerlehner nicht
vorgesehen.
Der Bw. beantrage gemäß
§ 282 BAO
die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und gemäß
§ 284 BAO die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
In der am 8. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass von dem vom
Widerruf der Löschung betroffenen Betrag ca. € 32.000,00 auf
Zeiträume nach dem Ausgleichsstichtag entfielen und lediglich ein Betrag
von ca. € 3.000,00 Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag betreffe,
welcher allerdings im Ermessenswege ebenfalls nicht zu berücksichtigen
wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
235 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten von Amts wegen
durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der
Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen
offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden
kann, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen
werden.
Gemäß
§
235 Abs. 2 BAO erlischt der Abgabenanspruch durch die verfügte
Abschreibung.
Wird die Abschreibung
einer Abgabe widerrufen (§ 294), so lebt gemäß
§ 235 Abs. 3 BAO der Abgabenanspruch wieder auf.
Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine
Frist von einem Monat zu setzen.
Gemäß
§
294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides,
der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten
betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen
vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein
dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 17.9.1997, 93/13/0072) kann von einem vorbehaltenen Widerruf im Sinne
der zitierten gesetzlichen Bestimmung nur gesprochen werden kann, wenn dieser
determiniert ist, d.h. wenn der Bescheid erkennen lässt, unter welchen
Umständen ein Widerruf in Betracht kommt. Die Zurücknahme bedarf daher
zureichender sachlicher Gründe, die im kausalen Zusammenhang mit der
ursprünglichen Erlassung des Bescheides stehen.
Laut Löschungsbescheid vom
20. März 2003 erfolgte die Löschung gegen jederzeitigen
Widerruf durch Abschreibung gemäß
§ 235 Abs. 1 BAO, weil der gemäß Schreiben
vom 6. Dezember 2002 vereinbarte Betrag in Höhe von
€ 140.205,51 entrichtet wurde. Damit wurde der außergerichtliche
Ausgleich hinsichtlich des am 3. Dezember 2002 bestehenden
Rückstandes durch Zahlung einer Quote von 45% erfüllt, wobei ein
Widerruf laut Schreiben vom 6. Dezember 2002 zur Verrechnung
künftiger Gutschriften, die Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag
betreffen, vorbehalten wurde.
Ob Gutschriften Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag
betreffen, bestimmt sich danach, wann der zur Gutschrift führende
Abgabenanspruch (§ 4 BAO) entstanden ist, zumal es sich nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0046)
bei Rückforderungsansprüchen um nichts anderes als um "negative
Abgabenansprüche" handelt. Solche Ansprüche entstehen (wie die
Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt,
in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz
Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Hierbei ist entsprechend dem
Vorbringen des Bw. als Ausgleichsstichtag nicht der Tag der Erfüllung des
Ausgleiches (gänzliche Einzahlung der Quoten), sondern jener Tag anzusehen,
der dafür maßgebend ist, ob Forderungen von der Rechtswirkung des
Augleiches erfasst werden oder nicht, also der 3. Dezember 2002. Diese
Auslegung ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Widerrufsvorbehaltes, wonach
Gutschriften, die Zeiträume vor dem Ausgleichsstichtag beträfen, mit
den abgeschriebenen Abgaben gegenverrechnet werden können. Ein - wie
vom Finanzamt vertreten - Ausgleichsstichtag 12. März 2003
würde auch dazu führen, dass allfällige künftige
Gutschriften, die den Zeitraum 3. Dezember 2002 bis
12. März 2003 beträfen, aber erst später verbucht
würden, zu einem Widerruf abgeschriebener Abgaben führten, obwohl die
zu den Gutschriften führenden Abgaben nicht Gegenstand des Augleiches
gewesen wären.
Laut Aktenlage resultieren die zur Erlassung des Bescheides
vom 13. Dezember 2004 führenden Gutschriften von insgesamt
€ 36.870,91 mit einem Betrag von € 13.172,23 aus der
Veranlagung der Umsatzsteuer 2002, mit einem Betrag von € 80,00
aus der Stornierung der Kammerumlage 1-9/02, mit einem Betrag von
€ 4.159,56 aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2002, mit
einem Betrag von insgesamt € 19.885,93 aus der Stornierung der
Lohnsteuer 9-11/02, wobei es sich bei diesem Betrag laut Vorbringen des Bw.
um umgewidmete Anzahlungen auf die Einkommensteuer 2002 handelt, und mit
einem Betrag von € 803,19 aus einer befristeten
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
für das Kalenderjahr 2002. Die Differenz der Summe der Gutschriften in
Höhe von € 38.100,91 zum Betrag von € 36.870,91 laut
Bescheid vom 13. Dezember 2004 ergibt sich aus einer Übertragung
in Höhe von € 1.230,00 am
5. November 2004.
Hinsichlich der Umsatzsteuer entsteht der Abgabenanspruch
gemäß
§ 19 UStG grundsätzlich mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen
ausgeführt (Sollbesteuerung) oder die Entgelte vereinnahmt (Istbesteuerung)
worden sind. Von den Umsatzsteuergutschriften in Höhe von
€ 13.172,23 betreffen somit die Vorsteuer-Guthaben für die
Zeiträume 10-11/02 in Höhe von € 2.519,69 und die
Berichtigung gemäß
§ 16 UStG infolge
Forderungsabschreibung einer Forderung aus dem Jahr 1999 in Höhe von
€ 10.125,26 die Zeit vor dem Ausgleichsstichtag, während das
Vorsteuer-Guthaben für den Zeitraum 12/02 in Höhe von 527,28 auf die
Zeit nach dem Ausgleichsstichtag entfällt.
Bezüglich der zu veranlagenden Einkommensteuer
entsteht der Abgabenanspruch gemäß
§ 4 Abs. 2 BAO grundsätzlich mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Die Gutschrift
aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2002 betrifft somit wie die als
Gutschrift aus der Einkommensteuer 2002 zu behandelnde Stornierung der
Lohnsteuer 9-11/02 und die gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG ebenfalls als Abgabe vom Einkommen
geltende befristeten Investitionszuwachsprämie für das
Kalenderjahr 2002 die Zeit nach dem Ausgleichsstichtag.
Von den den Bescheid vom 13. Dezember 2004
bewirkenden Gutschriften entfällt somit der Betrag von
€ 12.724,95 (€ 12.644,95 Umsatzsteuer, € 80,00
Kammerumlage) auf die Zeit vor dem Ausgleichsstichtag.
Die zum Bescheid vom 10. Jänner 2005
führenden Gutschriften in Höhe von insgesamt € 3.703,22
resultieren mit einem Betrag von € 3.552,37 aus der
Einkommensteuer 2002 und mit einem Betrag von € 150,85 aus
Gutschriftzinsen gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO und
betreffen somit zur Gänze die Zeit nach dem
Ausgleichsstichtag.
Zu einem Widerruf auf Grund des Widerrufsvorbehaltes laut
Schreiben vom 6. Dezember 2002 berechtigten somit lediglich
Gutschriften im Ausmaß von € 12.724,95 hinsichtlich des
Bescheides vom 13. Dezember 2004, wobei dieser Widerruf nach seinem
Wortlaut entsprechend dem Berufungsvorbringen im Ermessen des Finanzamtes lag.
Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines Berufungsverfahrens, so
tritt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen
der Berufungsbehörde an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde
erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ermessensentscheidungen müssen
sohin mit dem im § 20 BAO programmatisch zu normativem Ausdruck
gebrachten Sinn des Gesetzes bzw. des Widerrufsvorbehaltes im
gegenständlichen Fall im Einklang stehen. Dieser liegt im Falle des
Widerrufsvorbehaltes offensichtlich in der Ermöglichung einer Anpassung des
außergerichtlichen Ausgleiches infolge nachträglicher, vom
außergerichtlichen Ausgleich umfassten Abgaben betreffenden
Gutschriften.
Der außergerichtliche Ausgleich betraf
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 311.567,81, worauf eine Quote
von 45% (€ 140.205,51) bei Abschreibung des Restes zu leisten war. Die
die Zeit vor dem Ausgleichsstichtag betreffenden Gutschriften von
€ 12.724,95 bedeuten eine Verminderung der vom Ausgleich betroffenen
Abgabenschuldigkeiten auf € 298.842,86, sodass bei gleichbleibender
Zahlung von € 140.205,51 und einem gänzlichen Widerruf im
Ausmaß von € 12.724,95 die Quote entgegen der Vereinbarung laut
Schreiben vom 6. Dezember 2002 rund 46,92% betragen würde. Auf
Grund der Verminderung der vom außergerichtlichem Ausgleich betroffenen
Abgabenschuldigkeiten auf € 298.842,86 beträgt die Quote von 45%
€ 134.479,28, sodass ein Widerruf der Löschung im Ausmaß
von € 6.998,72 (55% von € 12.724,95) als sachlich
gerechtfertigt erscheint.
Der Löschungsbescheid vom 10. Mai 2005 diente
laut seiner Begründung nur der Korrektur der Bescheide betreffend den
Widerruf einer Löschung vom 13. Dezember 2004 und
10. Jänner 2005, daher war er infolge Berichtigung des Bescheides
vom 13. Dezember 2004 und Aufhebung des Bescheides vom
10. Jänner 2005 ebenfalls ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 235 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Löschungvorbehaltener WiderrufAbgabenanspruchRückforderungsanspruchAusgleichsstichtagErmessensentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2174-W/05
- Stammnummer
- 22700
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF