Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0985-W/06
Familiäre Probleme, mangelnde Deutschkenntnisse und Arbeitsüberlastung sind keine Wiedereinsetzungsgründe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0985-W/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., B.gasse, vom 24. August 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch ADir. Mold, vom
3. August 2005 betreffend die Zurückweisung der Berufung gegen den
Rückforderungsbescheid vom 8. April 2004 hinsichtlich zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe für die Zeiträume 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2003,
1. Jänner 2004 bis 28. Februar 2004 und 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ am 8.
April 2005 einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener
Familienbeihilfe. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung
beim Postamt, wobei die Abholfrist am 15. April 2005 begonnen hat.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Bw. am 6.
Juli 2005 Berufung, die am 8. Juli 2005 beim Finanzamt einlangte.
Mit Bescheid vom 3. August 2005 wies das Finanzsamt die
Berufung mit der Begründung zurück, dass die Berufungsfrist
gemäß
§ 245 BAO bereits am 17. Mai 2005 abgelaufen
sei.
Im dagegen gerichteten Rechtsmittel führte die Bw.
aus, dass ihre Tochter seit dem Schuljahr 2001/2002 gesundheitliche Probleme
habe und oft im Spital und in psychologischer bzw. therapeutischer Behandlung
sei. Die Bw. habe durch die erneute Erkrankung ihrer Tochter in den letzten
Monaten, durch ihre permanente Überforderung, ihre mangelhaften
Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse des österreichischen Behördenweges
und der gesetzlichen Bestimmungen die Berufungsfrist versäumt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass die Versäumung
der Berufungsfrist unstrittig sei und die Bestimmung des § 273 Abs. 1
BAO der Abgabenbehörde erster Instanz als zwingende Rechtsfolge einer nicht
fristgerecht eingebrachten Berufung die bescheidmäßige
Zurückweisung vorgebe.
Das Finanzamt verwies überdies auf die im
Berufungsschreiben angesprochenen Spitalsaufenthalte von I.T., die nach der
beigelegten Bestätigung über die stationären Aufenthalte
ausnahmslos außerhalb der Berufungsfrist gelegen seien.
Im Vorlageantrag wies die Bw. erneut auf die psychische
Erkrankung ihrer Tochter und ihre daraus resultierende permanente
Überforderung hin.
Außerdem sei die Bw. davon ausgegangen, dass sie
Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte, zumal ihre Tochter zur
erwähnten Zeit als Lehrstellensuchende beim AS.W vorgemerkt gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist ( §§108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Nach dieser Bestimmung sind die Versäumung einer
Frist, ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil, ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis, kein grobes Verschulden sowie ein rechtzeitiger Antrag
Voraussetzungen für die Bewilligung einer Wiedereinsetzung.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem
Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern
konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah
(Ritz, BAO³, § 308 Tz 9
ff).
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine tauglichen
Wiedereinsetzungsgründe (VwGH 15.6. 1993, 93/14/0011, VwGH 18.12.1996,
95/16/0311, VwGH 26.2.1997, 97/12/0003, VwGH 22.11. 1999,
96/17/0415).
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass die Bw. mit
der Einbringung des Rechmittels am 8. Juli 2005 gegen den
Rückforderungsbescheid vom 8. April 2005 die Berufungsfrist
gemäß
§ 245 BAO versäumt hat. Wenn sie nunmehr in ihrer
Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 3. August 2005 ihre
permanente Überforderung, ihre mangelnden Deutschkenntnisse und ihre
Rechtsunkenntnis vorbringt, ist ihr die oben erwähnte
höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten und außerdem zu
erwidern, dass familiäre Probleme, mangelnde Deutschkenntnisse,
Arbeitsüberlastung gleichfalls keine Wiedereinsetzungsgründe
darstellen (VwGH 25.9.1991, 91/16/0046).
Da somit das Finanzsamt den angefochtene
Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen hat, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Im übrigen ist auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. August 2005 zu verweisen und darüber
hinaus festzuhalten, dass aus der Vormerkbestätigung des AS.W
Zeiträume hervorgehen, die nicht mit den im Rückforderungsbescheid
genannten zusammenfallen.
Wien, am 30.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0985-W/06
- Stammnummer
- 22549
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF