Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0179-I/04
Nachversteuerung von Sonderausgaben wegen Verpfändung von Versicherungsansprüchen aus einer Lebensversicherung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-I/04vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien hat gemäß § 18 Abs. 4 EStG zu erfolgen, wenn innerhalb von zehn Jahren ab Vertragsabschluss eine Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung erfolgt. Wurde ein Nachversteuerungstatbestand (Verpfändung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag) verwirklicht, führt dies zu einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch, der durch die nachfolgende spätere privatrechtliche Vereinbarung der Parteien nicht mehr beseitigt werden kann, sodass die Umwandlung der Verpfändung in eine Vinkulierung die Nachversteuerung von Versicherungsprämien nicht verhindern kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, gegen den Bescheid
des Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 8. Jänner 2004
betreffend Nachversteuerung von Sonderausgaben nach § 18 Abs. 4
EStG 1988 für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 6. November 2003 erstattete die
Versicherungsgesellschaft, gemäß
§ 18 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 Meldung, dass die Ansprüche des Versicherungsnehmers
Berufungswerber, wohnhaft in Adresse, aus seiner Lebensversicherung zur
Polizzennummer (Versicherungsbeginn: 1. September 1994) ab dem
6. Oktober 2003 verpfändet worden wären. Mit Bescheid über
die Nachversteuerung von Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 5 EStG 1988 für das Jahr 2003 (Ausfertigungsdatum 8. Jänner
2004) versteuerte das Finanzamt die Versicherungsprämien (§ 18
Abs. 1 Z 2 EStG 1988) wegen nicht bestimmungsgemäß
verwendeter Sonderausgaben (in Anspruchnahme vor Ablauf der gesetzlichen Frist
durch Verpfändung) nach wie folgt:
|
"nachzuversteuernde
Beträge
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1998
|
227,74 €
|
|
1999
|
277,05 €
|
|
zusammen
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504,79 €
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nachzuversteuern
mit 30 vH, d.s.
|
|
151,44 €
In dem hiergegen (als fristgerecht erhobene Berufung zu
qualifizierendem und vom Berufungswerber eigenhändig unterfertigtem)
Schreiben (datiert mit 7. Jänner 2004, eingegangen beim Finanzamt am
12. Jänner 2004) führte der Berufungswerber bzw. die
Versicherungsgesellschaft, aus, die Verpfändung zu oben genannter
Lebensversicherung sei in eine Vinkulierung umgewandelt worden, weshalb ersucht
werde, von einer Nachversteuerung abzusehen. Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 26. Jänner 2004 begründete die
Abgabenbehörde damit, ein bereits entstandener Abgabenanspruch könne
durch nachfolgende privatrechtliche Vereinbarungen der Parteien nicht mehr
beseitigt werden. Werde eine Verpfändung des Anspruches
zurückgenommen, bleibe es bei der Nachversteuerung der früheren
Versicherungsbeiträge, denn sei einmal ein Nachversteuerungstatbestand
verwirklicht, würde die Abgabenschuld unabhängig vom Willen und der
subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde entstehen.
Die im Schreiben vom 23. Februar 2004 beantragte
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete
der Berufungswerber sowie die Bank., damit, der chronologische Ablauf
hinsichtlich des Hergangs der Verpfändung und anschließender
Umwandlung in eine Vinkulierung würde sich wie folgt
darstellen:
"Chronologischer
Ablauf:
25.09.2003:
Verständigungsschreiben Verpfändung an"
Versicherungsgesellschaft
"06.10.2003:
Bestätigung der Verpfändung an" Bank
"06.11.2003:
Meldung zur Nachversteuerung an" Finanzamt
"03.12.2003:
Verständigungsschreiben Vinkulierung an" Versicherungsgesellschaft
"07.01.2004:
Bestätigung der Vinkulierung an" Bank
"07.01.2004:
Meldung der Vinkulierung an"
Finanzamt
Festzuhalten
ist, dass es sich beim Verpfändungsschreiben vom 25.09.2003 um einen Irrtum
unsererseits handelt. Mit dem Kunden war stets die Vinkulierung der Versicherung
vereinbart. Nachdem wir den Fehler bemerkten (Anfang Dezember 2003) haben
wir umgehend die Versicherung verständigt und die Umwandlung in eine
Vinkulierung beantragt. Die"
Sachbearbeiterin
"erklärte mir, dass dieser Vorgang des öfteren so praktiziert wird und
ihrem Wissen nach die Finanzämter in diesen Fällen von einer
Nachversteuerung absehen."
Das Verständigungsschreiben der Bank, vom
25. September 2003 an die Versicherungsgesellschaft, lautet wie
folgt:
"Wir
erlauben uns, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass uns der (die)
Versicherungsnehmer alle Ansprüche gegen Sie, insbesondere auch alle durch
Umschreibungen, Aufstockungen und Indexregulierungen erfolgten
Versicherungssummenerhöhungen aus dem Versicherungsvertrag
rechtsverbindlich verpfändet und auf die Ausübung des
Kündigungsrechtes, des Rückkaufsrechtes und des Rechtes auf Umwandlung
in eine prämienfreie Versicherung mit reduzierter Versicherungssumme auf
die Dauer der Verpfändung verzichtet hat (haben).
Wir
überreichen Ihnen in der Anlage die obangeführte Polizze mit dem
Ersuchen, diese Verpfändung und auftrags des Versicherungsnehmers unser
Bezugsrecht auf der Polizze vorzumerken und uns allfällige
Prämienrückstände vor Auflösung des Versicherungsvertrages
(bzw. dem Eintritt irgendwelcher anderer Verzugsfolgen) so zeitgerecht
anzuzeigen, dass wir in der Lage sind, diese Rückstände vor Eintritt
irgendwelcher Rechtsfolgen an Stelle des (der) Versicherungsnehmer(s) zu
bezahlen. Gleichzeitig ersuchen wir Sie, für diesen Versicherungsvertrag
die einschränkenden Leistungsbestimmungen der "Allgemeinen
Versicherungsbedingungen" betreffend Anfechtung und Selbstmord uns
gegenüber aufzuheben.
Durch
Mitfertigung dieses Schreibens erklärt (erklären) sich der (die)
Versicherungsnehmer mit dem Inhalt dieses Schreibens unwiderruflich und
vollinhaltlich einverstanden.
Die
abgeänderte Polizze wollen Sie uns unter Anschluss beiliegenden
Gegenbriefes und unter Bekanntgabe des derzeitigen Rückkaufwertes umgehend
wieder zur Verfügung stellen."
Die Versicherungsgesellschaft, replizierte an die Bank, im
Schreiben vom 6. Oktober 2003 zusammengefasst ua. wie folgt:
"Auf
Auftrag des Versicherungsnehmers bestätigen wir den Vormerk der
Verpfändung in voller Höhe der Versicherungsleistung zu Ihren
Gunsten."
Im Schreiben vom 3. Dezember 2003 führte die
Bank, an die Versicherungsgesellschaft, aus wie folgt:
"Anbei
erhalten Sie die Vinkulierungsanzeige zu"
Polizzennummer,
"lautend auf"
Berufungswerbers, "mit
der Bitte die angemerkte Verpfändung in eine Vinkulierung
umzuwandeln."
Anlässlich eines Telefonates vom 24. Mai 2006
erklärte der Berufungswerber gegenüber dem Referenten, die
streitgegenständliche Lebensversicherung sei zur Sicherstellung eines
Darlehens anlässlich eines Hausbaues verpfändet worden. Im Schreiben
vom selben Datum führte der Berufungswerber hierzu wiederum aus, er habe
selbst am Telefon fälschlicherweise von einer Verpfändung der
Lebensversicherung gesprochen; es würde sich natürlich um eine
Vinkulierung handeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
1988 stellen Beiträge und Versicherungsprämien zu einer
Lebensversicherung Sonderausgaben dar. Nach Abs. 4 Z 1 dieser
Gesetzesstelle hat eine Nachversteuerung von als Sonderausgaben geltend
gemachten Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2 leg.cit.) u.a. dann zu
erfolgen, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss eine
Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag erfolgt. Die Nachversteuerung von als Sonderausgaben
abgesetzten Versicherungsbeträgen hat dem § 18 Abs. 5 EStG
1988 zufolge mit einem Steuersatz von dreißig Prozent für jenes Jahr
zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung
eingetreten sind.
Die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes, mit
dessen Konkretisierung die Abgabenvorschrift Abgabenrechtsfolgen
schuldrechtlicher Art verbindet, hat das Entstehen der Abgabenschuld (auf der
Seite des Gläubigers der Abgabenforderung) unabhängig vom Willen und
der subjektiven Meinung des Schuldners und der Abgabenbehörde zur Folge
(VwGH 18.11.1993, Zl. 88/16/0216). Wurde ein Nachversteuerungstatbestand (zB.
Verpfändung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag)
verwirklicht, führt dies zu einem öffentlich-rechtlichen
Abgabenanspruch, der durch spätere privatrechtliche Vereinbarung der
Parteien (im Beispielsfall Rückgängigmachung der Verpfändung)
nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz. 4 zu § 18 Abs. 4 und 5
EStG 1988; VwGH 17.10.1989, 88/14/0200). So hindert zum Beispiel die
Rückgängigmachung eines Teilrückkaufes oder Rückkaufes von
Versicherungsansprüchen die Nachversteuerung von Versicherungsprämien
aus den Vorjahren nicht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 277 zu § 18, 1999).
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die
Versicherungsansprüche aus einer Lebensversicherung des Berufungswerbers
vorerst einer Verpfändung und erst in Folge einer Vinkulierung unterzogen
wurden oder ob - wie vom Berufungswerber behauptet wird - die
gegenständliche Vinkulierung (an Stelle einer Verpfändung) bereits von
Anfang an vertraglich bestand und die Verpfändung der Ansprüche nur
irrtümlicherweise (statt der Vinkulierung) dem Finanzamt bzw. der
Versicherungsgesellschaft, bekannt gegeben wurde.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde - abgesehen von offenkundigen Tatsachen nach
Abs. 1 dieser Bestimmung - unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens, ohne an formale
Regeln gebunden zu sein, nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der hierin postulierte
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger
Rechtsprechung, dass es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als
erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH
9.9.2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine
für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht
im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen
(Ritz, BAO-Kommentar³, Rz. 8 zu § 167, 474).
Der Referent vertritt unter Zugrundelegung der vom
Berufungswerber vorgelegten Unterlagen, insbesondere des vom diesem
eigenhändig unterfertigten Schreibens vom 25. September 2003, die
Auffassung, dass der Berufungswerber seine Ansprüche aus der
Lebensversicherung ab 6. Oktober 2003 an die Bank, verpfändet hat.
Nach Ansicht des Referenten war eine derartige vertragliche Regelung von den
Parteien sowohl vereinbart als auch beabsichtigt. Dies ergibt sich für den
Referenten vor allem aus den eindeutigen Angaben der Bank, im Schreiben vom
25. September 2003, in welcher diese die Versicherungsgesellschaft, von der
"rechtsverbindlichen" Verpfändung der Versicherungsansprüche zu ihren
Gunsten in Kenntnis setzte. Der Berufungswerber erklärte sich durch
eigenhändige Unterfertigung des Schreibens mit dessen Inhalt und damit auch
ausdrücklich mit der Verpfändung "unwiderruflich und vollinhaltlich
einverstanden". Da das Schreiben als Rechtsgrundlage für die Vormerkung der
Verpfändung und des Bezugsrechtes auf der Lebensversicherungspolizze
zugunsten der Bank, mehrmals ausdrücklich auf die vorgenommene
Verpfändung der Ansprüche Bezug nimmt, erscheint für den
Referenten das Vorbringen des Berufungswerbers vollkommen unglaubwürdig und
nicht nachvollziehbar, sowohl er als auch die das Schreiben erstellende Bank,
seien einem Irrtum unterlegen und hätten anstatt der angeführten
Verpfändung eine (bereits zum Zeitpunkt des Schreibens bestehende)
Vinkulierung der Versicherungsansprüche beabsichtigt und vereinbart. Das
Schreiben ist nämlich derart eindeutig und unmissverständlich
formuliert, sodass für den Referenten hieraus weder die Möglichkeit
eines etwaigen Irrtums über den Rechtsgrund noch eine bereits zu diesem
Zeitpunkt vereinbarte Vinkulierung ersichtlich sind.
Dass der Berufungswerber und die Bank, in obigem Schreiben
keinem Irrtum über die Vertragsgestaltung bzw. Vertragsbezeichnung
unterlegen sind, ergibt sich für den Referenten auch aus dem Umstand, dass
laut Aktenlage keiner der beiden gegen die im Schreiben der
Versicherungsgesellschaft, vom 6. Oktober 2003 bestätigten Vormerkung
der Verpfändung Einwendungen hiergegen erhoben haben. Nach Ansicht des
Referenten hätten beide spätestens zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum
über die falsch gewählte Formulierung bzw. unrichtige Angabe des
Rechtsgrundes der Verpfändung in ihrem Schreiben vom 25. September
2003 erkannt bzw. erkennen müssen und hätten sodann (im
Eigeninteresse) die Versicherungsgesellschaft, durch eine entsprechende
Mitteilung und Berichtigung der Sachlage hiervon in Kenntnis gesetzt bzw. setzen
müssen. Dies wurde jedoch laut Aktenlage von ihnen
unterlassen.
Nach Ansicht des Referenten widerspricht ebenso die im
Schreiben der Bank, vom 3. Dezember 2003 beantragte Umwandlung der
angemerkten Verpfändung in eine Vinkulierung dem Vorbringen des
Berufungswerbers, da es einer solchen sodann nicht bedurft, sondern vielmehr
eine Richtigstellung des Rechtsgrundes durch die Versicherungsgesellschaft,
ausgereicht hätte. Aus diesem Schreiben an die Versicherungsgesellschaft,
ergibt sich Weiters auch kein Hinweis auf einen Irrtum laut
Berufungsbegründung. Im übrigen wird vom Referenten hierauf verwiesen,
dass die vorgelegte "Vinkulierungsanzeige Lebensversicherung" undatiert ist und
somit nicht geeignet erscheint, den Zeitpunkt der Vereinbarung der Vinkulierung
zu belegen.
Des Weiteren sprach der Berufungswerber in seinem Telefonat
vom 24. Mai 2006 selbst ausdrücklich von einer "Verpfändung" der
Lebensversicherung. Der Widerruf obiger Aussage im Schreiben vom selben Datum
erscheint hingegen dem Referenten nicht glaubwürdig, da dieser erst nach
Vorhalt der Schreiben vom 7. Jänner und 23. Februar 2004 durch
den Referenten und Kenntnisnahme bzw. "Wiederauffrischung" des Inhaltes der
Schreiben durch den Berufungswerber erfolgt ist. Auf Grund der
gegenständlichen Ausführungen steht sohin für den Referenten
unter freier Beweiswürdigung außer Zweifel, dass der Berufungswerber
im Jahr 2003 seine Ansprüche aus seiner bei der Versicherungsgesellschaft,
gegebenen Lebensversicherung zur Polizzennummer zugunsten der Bank, (vorerst)
verpfändete. Da der Berufungswerber in den Jahren 1998 und 1999 die mit
obiger Versicherung verbundenen Beiträge und Versicherungsprämien als
Sonderausgaben geltend gemacht hatte, bedurfte es daher gemäß
§ 18 Abs. 4 Z 1 EStG der Nachversteuerung, weshalb vom
Finanzamt der bekämpfte Bescheid rechtmäßig erlassen wurde.
Die in Folge vom Berufungswerber und der Bank, vorgenommene
Umwandlung der Verpfändung der Versicherungsansprüche in eine
Vinkulierung kann an obiger Entscheidung nichts ändern, da - unter
Verweis auf obige Ausführungen - der verwirklichte
Nachversteuerungstatbestand der Verpfändung der Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag zu einem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch
geführt hat, der durch die nachfolgende spätere privatrechtliche
Vereinbarung der Parteien einer Vinkulierung nicht mehr beseitigt werden kann.
Die weiteren Prämienzahlungen werden ab dem dem Wegfall der
Verpfändung folgenden Kalenderjahr wieder
sonderausgabenbegünstigt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SonderausgabenNachversteuerungVerpfändungLebensversicherungfreie BeweiswürdigungVinkulierungVersicherungsbeträge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-I/04
- Stammnummer
- 22535
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF