Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0249-K/04
Neuerliche Gebührenpflicht für Vertragsbeitritt eines Dritten auf Seiten der Mieterin?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-K/04vom 24.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 28. Juli 2004 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben
gemäß
§ 201 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
M.M. war seit Anfang November 2003 persönlich
haftender und vertretungsbefugter Gesellschafter der im Firmenbuch eingetragenen
M-KEG. Kommanditist der M-KEG war ab dem selben Zeitpunkt A.B.. Am
17. Dezember 2003 hatte der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) als
Alleineigentümer eines Gebäudes in O-Dorf mit der M-KEG, vertreten
durch den persönlich haftenden Gesellschafter M.M., einen Mietvertrag
über ein im vorgenannten Gebäude befindliches Geschäftslokal auf
die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Für sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus dem gegenständlichen Mietvertrag würde
M.M. als persönlich haftender Gesellschafter der M-KEG zur ungeteilten Hand
mit der Mieterin haften. Alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag würden
beiderseits auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen.
Ausgehend vom vereinbarten Mietzins samt Umsatzsteuer und
Betriebskostenakkontierung wurde im Wege der Selbstberechnung für diesen
Mietvertrag die Bemessungsgrundlage für die Gebühr mit
€ 43.380,00 ermittelt sowie die daraus gemäß
§ 33
TP 5 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit € 433,80 errechnete
Gebühr an das zuständige Finanzamt Klagenfurt (FA)
entrichtet.
Aufgrund der Gesellschafterversammlung vom
12. Jänner 2004 der M-KEG ist dann A.B. als Kommanditist
ausgescheiden, R.S. als weiterer persönlich haftender und
vertretungsbefugter Gesellschafter eingetreten und die M-KEG in eine OEG
umgewandelt worden.
Am 29. März 2004 erklärte X.Y., in Kenntnis
der Bestimmungen des Mietvertrages vom 17. Dezember 2003, dem Bw. als
Vermieter und der M-KEG (richtig gemeint: M-OEG) als Mieterin gegenüber,
hiermit auf Seiten der Mieterin diesem Mietvertrag mit allen damit verbundenen
Rechten und Pflichten beizutreten, und stimmten der Bw. und die Mieterin diesem
Beitritt ausdrücklich zu. Dem Vermieter gegenüber würde X.Y. zur
ungeteilten Hand mit der Mieterin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus dem
Mietvertrag haften. Unterfertigt ist die Vertragsurkunde vom 29. März
2004 vom Bw., dem Beitretenden sowie von M.M. als persönlich haftendem
Gesellschafter der M-OEG.
Die im Wege der Selbstberechnung ermittelte
Bemessungsgrundlage von € 43.380,00 sowie die daraus errechnete
Gebühr in Höhe von € 433,80 wurde dem FA, unter Bezugnahme
auf den Vertragsbeitritt vom 29. März 2004, am 14. April 2004
mittels Vordruck "Geb 1" bekanntgegeben.
Mit Eingabe an das FA vom 13. Juli 2004 brachte der
Bw. vor, der Vertragsbeitritt vom 29. März 2004 wäre von
vollkommen falschen Voraussetzungen ausgegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe es
eine M-KEG gar nicht mehr gegeben, sondern wäre diese in die M-OEG
umgewandelt gewesen, wodurch X.Y. automatisch vollhaftender Mieter gewesen sei.
Es werde daher ersucht, die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw.
vorgenommene Selbstberechnung aufzuheben.
Das FA wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das
Ansuchen des Bw. als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass die
M-OEG als Gesamtrechtsnachfolgerin infolge Umwandlung der M-KEG hinsichtlich
aller Rechte und Pflichten an die Stelle der Rechtsvorgängerin getreten
sei. Da sich die Höhe der selbstberechneten Gebühr als richtig
erweise, wäre auch eine Maßnahme nach § 201 BAO nicht
gerechtfertigt.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. zunächst damit, dass mangels Vorliegen eines
gültigen Rechtsgeschäftes gar keine Selbstberechnung erfolgen
hätte dürfen. Die seinerzeit aus Anlass des Mietvertrages vom
17. Dezember 2003 entrichtete Gebühr werde gar nicht angefochten,
sondern richte sich der gegenständliche Antrag auf die abermalige Erhebung
einer Gebühr für dasselbe Rechtsgeschäft. Da durch die Umwandlung
der M-KEG in eine OEG die Identität der Mieterin als Vertragspartei, der
seit dem 27. Jänner 2004 durch den formändernden
Gesellschafterwechsel auch X.Y. als persönlich haftender Gesellschafter
angehörte, unberührt geblieben wäre, würde ein
zivilrechtlich gültig zustandegekommenes (weiteres) Rechtsgeschäft in
Wahrheit gar nicht vorliegen. Durch den Umstand, dass ab diesem Zeitpunkt die
M-OEG, der auch X.Y. (als persönlich haftender) Gesellschafter
angehörte, Mieterin gewesen sei, wäre ein "Beitritt" des X.Y.
rechtlich gar nicht mehr möglich und von den Parteien auch nicht gewollt
gewesen. § 17 Abs. 5 GebG könnte nicht zur Anwendung
gelangen, da eine Aufhebung eines absolut nichtigen Vertrages, welcher also ein
rechtliches Nichts darstelle, nicht erforderlich sei. Es werde daher nochmals
beantragt, die Rechtsgeschäftsgebühr für den nicht gültig
zustande gekommenen Beitrittsvertrag mit Null festzusetzen.
In seiner abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das FA aus, dass es sich bei der M-KEG (später M-OEG) und dem beigetretenen
X.Y. um zwei verschiedene Rechtssubjekte handle und der Einwand, der Beitritt
sei nicht gültig zustandegekommen, weil X.Y. bereits als Gesellschafter am
Rechtsgeschäft beteiligt gewesen wäre, somit ins Leere gehen musste.
Von einer doppelten Besteuerung für dasselbe Rechtsgeschäft könne
aufgrund des Vorliegens zweier verschiedener Urkunden und Vertragsparteien nicht
gesprochen werden.
Innerhalb der Frist des § 276 BAO stellte der Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und wiederholte nochmals seinen Standpunkt, wonach der Beitritt,
der eine Haftung begründen sollte, die tatsächlich (durch die
Gesellschafterstellung des X.Y.) schon bestanden habe, nicht gewollt und daher
nichtig gewesen sei.
Eine Anfrage an das zuständige Firmenbuchgericht durch
die Berufungsbehörde ergab, dass X.Y. erst am 30. März 2004 der
M-OEG als Gesellschafter beigetreten war und den Geschäftsanteil des
ausscheidenden M.M. übernommen hatte. Dieses Ergebnis des
Ermittlungsverfahren wurde dem Bw. zur Kenntnis gebracht. Eine
Äußerung hiezu ist seitens des Bw., trotz ausreichendem Zuwarten
über die eingeräumte Frist hinaus, nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die rein rechnerische
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten
Rechtsgeschäftsgebühr von den Verfahrensparteien nicht in Streit
gezogen wurde, wozu nach Ansicht der Berufungsbehörde auch kein Anlass
besteht. Strittig ist lediglich, ob der Vertragsbeitritt des X.Y. vom 29.
März 2004 ein gültig zustande gekommenes und der Gebührenpflicht
unterliegendes Rechtsgeschäft darstellt.
Hiezu wird ausgeführt:
Im
III. Abschnitt des GebG ist unter der Überschrift "Gebühren
für Rechtsgeschäfte", worunter auch Bestandverträge fallen, im
§ 15 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet
wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgeblich. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht
wird.
Nach
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, einer Gebühr von
1 v.H. nach dem Wert. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei bestimmter
Vertragsdauer die wiederkehrenden Leistungen mit dem dieser Vertragsdauer
entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten.
Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen
erhellt, dass Voraussetzungen für eine rechtsrichtige Vergebührung
eines Rechtsgeschäftes das Vorliegen eines gültig zustande gekommenen
Rechtsgeschäftes und eine darüber errichtete Urkunde sind (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
Rz 40 zu § 15 GebG; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH) vom 26. Juni 1996, 93/16/0077).
Die im
§ 33 TP 5 GebG behandelten Bestandverträge sind nach
§ 1090 ABGB Konsensualverträge, wonach jemand eine bestimmte
Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis zum Gebrauch
erhält (Fellner, a.a.O., Rz 5 zu § 33 TP 5; VwGH vom
7. Dezember 1976, 2359/76). Derartige zweiseitig verbindliche
Konsensualverträge kommen im Zeitpunkt der Willenseinigung über die
von den Vertragspartnern jeweils zu erbringenden Leistungen, nämlich
Überlassung der Bestandsache und Höhe des Bestandzinses, zustande
(Fellner, a.a.O.; OGH vom 14. September 1999, 4 Ob 238/99z).
Im vorliegenden Fall haben nun die beteiligten drei Vertragsparteien,
nämlich der Bw. als Vermieter, die M-OEG als Rechtsnachfolgerin der
ursprünglichen Mieterin M-KEG, vertreten durch den persönlich
haftenden Gesellschafter M.M., sowie X.Y. als Beitretender Willenseinigung
darüber erzielt, dass hiermit, also mit Unterfertigung der Vertragsurkunde
am 29. März 2004, X.Y. auf Seiten der Mieterin dem Mietvertrag mit
allen damit verbundenen Rechten und Pflichten beitreten würde. Durch die
ausdrückliche Bezugnahme auf die Mietvertragsurkunde vom 17. Dezember
2003 haben die Beteiligten den Inhalt dieser Urkunde zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt des Vertrages vom 29. März 2004
gemacht und ergeben sich aus der erstgenannten Urkunde die Essentialia eines
Bestandvertrages, nämlich die Bestandsache, die Vertragsdauer sowie der
Bestandzins. Ihren Willen, den Vertrag genau in dieser Form abschließen zu
wollen, haben alle Parteien dann auch durch die Unterfertigung am Ende der
Urkunde vom 29. März 2004 dokumentiert.
Durch diesen
allseitigen Konsens, bekräftigt durch die Unterzeichnung der Urkunde durch
sämtliche Beteiligten, wurde daher erstmalig ein Bestandverhältnis
zwischen dem Bw. als Vermieter und X.Y. als beigetretenem (Mit-) Mieter in Form
von wechselseitigen Rechten und Verpflichtungen begründet, da ein solches
bis dahin nur zwischen dem Bw. und der M-KEG bzw. der M-OEG als deren
Rechtsnachfolgerin bestanden hatte.
Für dieses
sohin gültig zustandegekommene Rechtsgeschäft ist die Steuerschuld
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde durch alle Vertragsteile, also mit
29. März 2004, entstanden.
Soweit der Bw.
nun vorbringt, es würde gar kein zivilrechtlich gültig
zustandegekommenes Rechtsgeschäft vorliegen, da der beigetretene X.Y.
bereits ab 27. Jänner 2004 der Mieterin als persönlich haftender
Gesellschafter angehört habe und daher eine neuerliche
Haftungsbegründung rechtlich nicht möglich gewesen wäre, so ist
dem zunächst entgegenzuhalten, dass X.Y. erst am 30. März 2004,
also einen Tag nach der Unterfertigung des Beitrittsvertrages, in die M-OEG als
Gesellschafter eingetreten ist. Dass X.Y. etwa schon vorher irgendwie
gesellschaftsrechtlich mit der M-OEG verbunden gewesen war, lässt sich dem
gesamten Akteninhalt indes nicht entnehmen, weshalb dieser im Zeitpunkt
29. März 2004 auch nicht als automatisch vollhaftender Mieter
angesehen werden kann. Der aus der Anfrage beim zuständigen
Firmenbuchgericht resultierenden Sachverhaltsfeststellung, dass X.Y. erst am
30. März 2004 in die M-OEG als Gesellschafter eingetreten ist, ist der
Bw., nach Vorhalt durch die Berufungsbehörde, nicht entgegengetreten. Der
Einwand des Bw., der Beitritt des X.Y. als (mit-) haftender Mieter wäre
infolge dessen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter der M-OEG
gar nicht gewollt gewesen, stellt sich daher angesichts der gerade aufgezeigten
Umstände bloß als (unrichtige) Zweckbehauptung dar und steht
überdies im Widerspruch zur Tatsache, dass die Vertragsparteien ihren
Willen, einen Vertragsbeitritt zu vereinbaren, durch die allseitige
Unterfertigung der Urkunde vom 29. März 2004 dokumentiert
hatten.
Der vom Bw.
zusätzlich vertretenen Ansicht, § 17 Abs. 5 GebG könne
im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen, ist keine weitere
Relevanz beizumessen, da weder eine Vernichtung der Urkunde, noch eine Aufhebung
des Rechtsgeschäftes oder ein Ausbleiben seiner Ausführung aus dem
Akteninhalt abgeleitet werden kann.
Wie schon vom
FA in seiner Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann
auch nicht von einer unzulässigen Doppelbesteuerung eines einzigen
Rechtsvorganges gesprochen werden, da, wie bereits oben dargelegt, zwei
verschiedene Rechtsgeschäfte abgeschlossen wurden, über die auch zwei
getrennte Urkunden errichtet worden sind.
Schließlich
ist noch der Inhalt des § 201 BAO beachtlich. Diesem zufolge kann bzw.
muss in Fällen, in denen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, unter bestimmten
Voraussetzungen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist. Im vorliegenden Fall ist aber nach den obigen Ausführungen ein
(weiteres) Rechtsgeschäft gültig zustandegekommen, für das die
Gebührenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Höhe der
Selbstbemessung konnten keine Unrichtigkeiten festgestellt werden, weshalb
für das FA keine Veranlassung bestanden hatte, eine erstmalige
Abgabenfestsetzung mit Null, wie dies vom Bw. begehrt wurde,
vorzunehmen.
Im Ergebnis
erweist sich sohin der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Antrag des Bw. auf
Festsetzung der selbstberechneten Gebühr mit Null nicht Folge gegeben
worden ist, als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 24. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-K/04
- Stammnummer
- 22491
- Gültig
- 24.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF