Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0541-I/05
Entstehung der Steuerschuld bei aufgeschobener Kaufpreisfälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0541-I/05vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Abschluss des Kaufvertrages (Einigung der Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis) hat die Bw einen Übereignungsanspruch erworben und ist das grunderwerbsteuerrechtlich allein maßgebende Verpflichtungsgeschäft rechtsgültig zustande gekommen. Durch Vereinbarung eines späteren Fälligkeitszeitpunktes betr. die Berichtigung des Kaufpreises ist lediglich das Erfüllungsgeschäft aufschiebend bedingt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 18. Mai 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 23. März 2005 "verkauft" die
FaX an M (= Berufungswerberin, Bw) und "übernimmt" diese "in ihr
unwiderrufliches Eigentum" 200/403-Miteigentumsanteile verbunden mit
Wohnungseigentum an Top 1 sowie 10/403-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an
der Garage Top 3 an der Liegenschaft in EZ1, diese mit der Adresse "XY" (Punkte
II. und III.). Unter Punkt IV. wird der Kaufpreis in Höhe von
€ 500.000 vereinbart und
weiter: "Die
Berichtigung
des Kaufpreises erfolgt in nachstehender
Weise:
Genannter Kaufpreis ist
am 1. Mai 2008 auf das Konto der Verkäuferin ... spesenfrei zu
überweisen. Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit ist das
Vorliegen sämtlicher zur Verbücherung notwendiger Urkunden ... Die
Käuferin hat die Kaufpreiszahlung mittels Bankgarantie bis
einschließlich 30. Juni 2008 sicherzustellen. Die Verbücherung
des Eigentumsrechtes der Käuferin hat unmittelbar nach Vorliegen der
verbücherungsfähigen Urkunden zu erfolgen, nicht jedoch vor Bezahlung
des vollständigen Kaufpreises. ... Die Verkäuferin hat zugleich mit
diesem Vertrag ein Ranganmerkungsgesuch für die beabsichtigte
Veräußerung beglaubigt zu unterfertigen, ... Die Ranganmerkung der
Veräußerung ist bis zum Zeitpunkt der Verbücherung des
Eigentumsrechtes der Käuferin sicherzustellen ...". Laut
Punkt V. erfolgt die Besitzübertragung an die Bw mit dem Tag der Bezahlung
des Kaufpreises. Gegenständliche Kaufvereinbarung behält ihre
Rechtsverbindlichkeit auch, wenn die Übergabe nach Ablauf des
Mietverhältnisses erfolgt bzw. zu einem früheren Zeitpunkt
entsprechend der Regelung in Punkt V. 2. Absatz (im Falle der Insolvenz der
Verkäuferin: Möglichkeit der Fälligstellung der Bankgarantie und
damit Vorverlegung des Eigentumsüberganges samt
Verbücherung). Die Bw ist deutsche Staatsbürgerin; der
Rechtserwerb bedarf der Anzeige an die Grundverkehrsbehörde. Laut
Aufsandungserklärung Pkt. XVI. willigen die Vertragsparteien in die
Vornahme der Einverleibung des Eigentumsrechtes an ggstdl. Liegenschaftsanteilen
für die Bw ein. Auf der eingereichten Abgabenerklärung wurde
vermerkt, das Kaufobjekt sei bis 30. April 2008 vermietet. Aufgrund der
Eigentumsübertragung nach diesem Zeitpunkt werde um
Grunderwerbsteuervorschreibung erst nach Übereignung ersucht.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
18. Mai 2005, StrNr, ausgehend vom Kaufpreis die 3,5%ige Grunderwerbsteuer
im Betrag von € 17.500 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
Kaufpreis sei erst zum 1. Mai 2008 fällig; der Besitz gehe auch erst
zu diesem Zeitpunkt auf die Bw über. Bis dahin stehe die Immobilie der Bw
nicht zur Verfügung, da diese auf die Dauer von 3 Jahren fremdvermietet
worden sei. Gegenstand der Abgabepflicht sei zwar das
Verpflichtungsgeschäft und nicht das Erfüllungsgeschäft
(Eigentumsübertragung). Allerdings liege hier insofern kein "Normalfall"
vor, als die Verkäuferin das Objekt auf die Dauer der dreijährigen
Vermietung noch selbst nütze und die Mieteinnahmen lukriere. Diese
würden auch nicht auf den Kaufpreis angerechnet. Insofern komme das
Rechtsgeschäft einem Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung
gleich, weil der Vertrag erst zum 1. Mai 2008 umgesetzt bzw. durch
Fälligkeit des Kaufpreises erst zu diesem Zeitpunkt das
Verpflichtungsgeschäft erfüllt/vollzogen werde. Wirtschaftlich
betrachtet handle es sich sohin lediglich um eine "Reservierungsvereinbarung",
wodurch sich die Bw die Immobilie schon derzeit sichern wollte, damit sie
jedenfalls den Kaufgegenstand erhalte, sobald der Drittmietvertrag beendet sei.
Laut VwGH (Erk. 21.1.1998, 97/16/0345) liege bei einem Leasingvertrag dann keine
aufschiebende Bedingung vor, wenn die Sache gegen Leasingraten über 20
Jahre überlassen worden sei, auch wenn das Eigentum erst durch Bezahlung
der letzten Rate erworben werde. Daraus folge für den Berufungsfall, dass
im Umkehrschluss eine aufschiebende Bedingung vorliege, da der Kaufpreis erst in
3 Jahren zu entrichten sei und die zwischenzeitigen Nutzungsentgelte (von der
Verkäuferin gezogener Mietzins) nicht auf den Kaufpreis angerechnet
würden, dh. nicht bloß ein Restkaufpreis zu entrichten sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
13. Oktober 2005 wurde dahin begründet, dass kein aufschiebend
bedingter Kaufvertrag vorliege, weil lediglich der Zeitpunkt der Übergabe
und die Fälligkeit des Kaufpreises aufgeschoben worden sei. Beides sei
für die Entstehung der Steuerschuld ohne Bedeutung. Der Bw komme anhand der
Sicherstellung des Kaufpreises mittels Bankgarantie zumindest die
wirtschaftliche Verfügungsmacht zu.
Mit Antrag vom 10. November 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzt, durch die Fremdvermietung, Vereinnahmung der Mieten durch die
Verkäuferin und Nichtanrechnung der Mieten auf den Kaufpreis sei
dokumentiert, dass keine wirtschaftliche Verfügungsmacht bei der Bw
vorliege. Dagegen spreche auch die Bankgarantie, da diese nur der Sicherstellung
des Kaufpreises diene und somit nur der Verkäuferin
nütze.
Seitens des UFS wurde erhoben: 1. durch
Einsichtnahme in das Grundbuch: In dem auf der Liegenschaft EZ1
errichteten Gebäude mit der Adresse XY, befinden sich insgesamt nur 2
Wohnungen, Top 1 und 2, sowie 2 Garagen, Top 3 und 4. Mit Kaufvertrag vom Juli
2004 hatte die Bw bereits Wohnungseigentum an Wohnung Top 2 und Garage Top 4
erworben. 2. durch Abfrage im Zentralen Melderegister: Die Bw und
deren steuerlicher Vertreter gleichen Namens, DrF, sind beide deutsche
Staatsbürger, zugezogen aus dem EU-Raum und mit Hauptwohnsitz ab
1. Mai 2005 an der Adresse XY, gemeldet. Der UFS geht davon aus, daß
es sich um Ehegatten bzw. sonstig nahe Verwandte handelt. 3. durch
Anforderung des angesprochenen Mietvertrages bei der Verkäuferin (Vorhalt
vom 21. März 2006): Zeitgleich mit gegenständlichem
Kaufvertrag wurde am 23. März 2005 zwischen der Verkäuferin und
DrF als Mieter betr. die Wohnung Top 1 und Garage Top 3 ein Mietvertrag,
beginnend ab 1. Mai 2005 bis 30. April 2008, abgeschlossen. Der
monatliche Mietzins ist auf ein Konto der Verkäuferin zu
entrichten. Die Verkäuferin hat stellungnehmend noch
ausgeführt, beim strittigen Kaufvertrag handle es sich somit
tatsächlich nur um eine "Reservierungsvereinbarung, damit beide Seiten an
den Kauf und die Übergabe per 1.5.2008 gebunden sind". 4. durch
Ersuchen an die zuständige Grundverkehrsbehörde: Mit "Anzeige
gem. § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996), idF LGBl. Nr.
75/1999" vom 25. März 2005 wurde als Rechtserwerb der "Kauf der
Wohnungseigentumseinheiten Top 1 und Top 3 in Liegenschaft EZ1 lt. Kaufvertrag
vom 23.3.2005" der Grundverkehrsbehörde angezeigt, welche die Anzeige gem.
§ 25a Abs. 2 TGVG am 13. April 2005 bestätigt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte,
die den Anspruch auf Übereignung
begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke
beziehen.
Die Steuer ist grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen (§ 4 Abs. 1 GrEStG). Bei einem Kauf (§ 1053
f. ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist gem. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG die
Gegenleistung der Kaufpreis - einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges
vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde
abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder
mit der Genehmigung § 8 Abs. 2 GrEStG).
Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das
Verpflichtungsgeschäft verwirklicht
(vgl. VwGH 28.9.1998, 98/16/0052). Der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald
die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft
abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig
kundgetan haben (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0062). Bei einem
Verpflichtungsgeschäft iSd § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber einen Rechtsanspruch auf die
Übertragung des Eigentumsrechtes erwirbt (vgl. VwGH 7.5.1981, 16/1018/80).
Die Grunderwerbsteuerschuld entsteht also, sobald ein im § 1 GrEStG als
steuerpflichtig erklärter Erwerbsvorgang vereinbart ist bzw. abgeschlossen
vorliegt (VwGH 16.4.1962, Slg 2631/F). Für die Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich ist beim Kaufvertrag grundsätzlich der
Zeitpunkt der Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis, weil damit der
Vertrag rechtswirksam zustande kommt (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69).
Das Gesetz bindet sohin die Steuerpflicht schon an den
Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das
erste, im Rechtsleben in Erscheinung tretende Ereignis, nämlich an die
Begründung des Übereignungsanspruches, dh. an das (obligatorische)
Verpflichtungsgeschäft, und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
der Eintragung des Eigentumsrechtes für den Erwerber in das Grundbuch (vgl.
VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111; siehe zu vor auch:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz. 123 f. zu § 1 mit
weiterer Judikatur).
Im Berufungsfall ist mit Abschluss des Kaufvertrages am
23. März 2005, worin die Einigung der Vertragsparteien über
Kaufgegenstand und Kaufpreis unzweifelhaft hervorkommt, das
grunderwerbsteuerrechtlich allein maßgebende Verpflichtungsgeschäft,
womit die Bw einen Anspruch auf Übereignung der bezeichneten
Liegenschaftsanteile erworben hat, rechtsgültig zustande gekommen und damit
die Grunderwerbsteuerpflicht entstanden.
Dem Einwand, das Kaufgeschäft sei aufgrund der
vereinbarten Fälligkeit des Kaufpreises erst zum 1. Mai 2008 als
"aufschiebend bedingtes" Rechtsgeschäft zu betrachten, ist zu entgegnen,
dass eine aufschiebende Bedingung dann vorliegt, wenn ein Rechtserwerb an sie
geknüpft ist. Maßgebend im Bereich der Grunderwerbsteuer sind aber
nur Bedingungen, die sich auf das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber
solche, die sich auf das Verfügungs- bzw. Erfüllungsgeschäft
beziehen. Nach der Judikatur des VwGH (siehe Erk. 5.9.1985, 84/16/0117)
gehört die Übereignung der Sache bloß unter der aufschiebenden
Bedingung der (rechtzeitigen) vollständigen Kaufpreiszahlung zwar zum
obligatorischen Rechtsgeschäft, doch ist hier nicht das
Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag), sondern vielmehr das
Verfügungsgeschäft (die
Übereignung) aufschiebend bedingt. Entgegen dem
Berufungsvorbringen, der Vertrag werde erst zum 1. Mai 2008 "umgesetzt"
bzw. durch die aufgeschobene Kaufpreisfälligkeit werde das
Verpflichtungsgeschäft erst zu diesem Zeitpunkt "erfüllt" bzw.
"vollzogen" und komme daher einem aufschiebend bedingten Kauf gleich, ist aber
nicht nur der Zeitpunkt WANN das Erfüllungsgeschäft ausgeführt
wird, sondern auch der Umstand, ob das Rechtsgeschäft in der Folge
überhaupt erfüllt wird oder nicht, abgabenrechtlich völlig
irrelevant (vgl. VwGH 5.9.1985, 84/16/0117; VwGH 19.12.1985,
83/16/0185).
Wenn daher im Kaufvertrag vom 23. März 2005
hinsichtlich der
Berichtigung/Entrichtung des Kaufpreises
bloß ein späterer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt wird, woran
ausdrücklich die erst anschließend mögliche Verbücherung
des Erwerbes anknüpft, so ist ausschließlich das -
grunderwerbsteuerlich irrelevante - Erfüllungsgeschäft der Eintragung
in das Grundbuch als aufschiebend bedingt zu beurteilen. Dass damit aber
am rechtswirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages keine Änderung eintritt
und der Übereignungsanspruch jedenfalls entstanden ist, wird zudem durch
die eigenen Angaben der Bw wie auch von Seiten der Verkäuferin dadurch
bestätigt, dass sich die Bw "durch Abschluss des Kaufvertrages zum jetzigen
Zeitpunkt" die Immobilie unbedingt sichern wollte bzw. "beide Seiten an den Kauf
und die Übergabe per 1. Mai 2008 gebunden sind". Zwecks Absicherung
dieses Übereignungsanspruches hatte die Bw außerdem noch eine
Bankgarantie sowie die Verkäuferin ein beglaubigtes Ranganmerkungsgesuch
beizubringen.
Der Verweis der Bw auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.1.1998,
97/16/0345, zu einem Leasingvertrag und der daraus gezogene Umkehrschluss mit
dem Ergebnis, dass geenständlich eine aufschiebende Bedingung vorliege,
erscheint dem UFS aufgrund des gänzlich anders gelagerten Sachverhaltes
nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdefall lag ein
"Sale-and-lease-back-Geschäft" zugrunde, wobei zunächst grundlegend
die rechtliche Beurteilung des Leasingvertrages (betr. die Vermietung der
Kaufliegenschaft zurück von der Erwerberin an die ursprüngliche
Verkäuferin) entweder als Mietvertrag oder als Kaufvertrag in Streit
gestanden war. Anhand der konkreten Vertragsgestaltung, dass nämlich
- entgegen anderer gebräuchlicher Leasingverträge - der
Leasinggegenstand (Liegenschaft) ohne weitere rechtsgeschäftliche
Erklärung "automatisch" mit Bezahlung der letzten Leasingrate erworben
werde, sei keine bloße Kaufoption eingeräumt, sondern vielmehr ein
Kaufvertrag abgeschlossen worden. Im Weiteren wurde der Beschwerde gefolgt, da
laut VwGH der "Leasingvertrag" die Voraussetzungen für eine
Nichtfestsetzung der Steuer gem. § 17 Abs. 2 GrEStG (= zufolge
Rückgängigmachung des ursprünglichen Kaufvertrages) erfülle.
Im Hinblick auf den Gegenstandsfalle läßt sich aber aus
Obigem insoferne nichts ableiten, als ein allfällig anzustellender
"Umkehrschluss" im Beschwerdefall lediglich dazu geführt hätte, dass
der "Leasingvertrag" eben nicht als Kaufvertrag sondern vielmehr als Mietvertrag
zu qualifizieren gewesen wäre. Darüberhinaus hat der VwGH zum
strittigen Vertragspassus, das Leasingobjekt werde "durch Bezahlung der letzten
monatlichen Leasingrate erworben", ausgeführt, entgegen der Auffassung der
Bf sei diese Abrede nicht als aufschiebende Bedingung iSd § 8 Abs. 2 GrEStG
anzusehen, und weiter - analog zu obigen Ausführungen - deutlich zum
Ausdruck gebracht: "Die Entrichtung des Kaufpreises betrifft die
Erfüllung des Rechtsgeschäftes. Für die Entstehung der
Steuerschuld ist aber allein das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber das
Erfüllungsgeschäft von Bedeutung".
Im Übrigen ist der Erwerbsvorgang auch nicht etwa von
einer behördlichen (grundverkehrsbehördlichen) Genehmigung iSd §
8 Abs. 2 GrEStG abhängig und insoweit aufschiebend bedingt, da die
diesbezüglich lediglich erforderliche Anzeige gem. § 23 TGVG umgehend
nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgte und hiezu die
grundverkehrsbehördliche Bestätigung gem. § 25 a Abs. 2 TGVG im
April 2005 erteilt wurde; dies mit der zivilrechtlichen Folge (siehe § 31
Abs. 1 TGVG), dass das Rechtsgeschäft - abgesehen von der hier
zwischen den Parteien aufgeschobenen Kaufpreisfälligkeit - jederzeit in das
Grundbuch eingetragen werden könnte. Aus der "Anzeige" über den
Rechtserwerb "Kauf der Wohnungseigentumseinheiten Top 1 und 3 laut Kaufvertrag
vom 23.3.2005" erhellt des Weiteren, dass auch die Bw den Kaufvertrag als voll
rechtswirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft angesehen
hat.
Zur eingewendeten, sogenannten "Fremdvermietung" des
Kaufobjektes durch die Verkäuferin ist festzuhalten, dass eine
Veräußerung der Sache durch den Bestandgeber zwar zivilrechtliche
Folgewirkungen im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen dem (neuen)
Erwerber und dem Mieter zeitigt (siehe dazu:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts, Band
I10, S. 394 f. "Das
Verhältnis des Bestandnehmers zu Dritten", ua. zu "Kauf bricht Miete"), was
allerdings auf die Wirksamkeit des mit dem Erwerber zustande gekommenen
Rechtsgeschäftes (Kauf) an sich wiederum keinerlei Einfluss hat.
Abgesehen davon erscheint die so bezeichnete "Dritt/Fremdvermietung"
- folgt man der Diktion der Bw - insoferne und insbesondere im
Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wohl nicht als "Normalfall", wenn
tatsächlich gleichzeitig mit Abschluss des Kaufvertrages eine Vermietung
der Liegenschaftsanteile (Top 1 und 3) an den Ehegatten der Bw erfolgt.
Hiefür - insbesondere das Auftreten der Verkäuferin als
Vermieterin und deren Lukrierung der Mieteinnahmen - ausschlaggebende
anderweitige steuerliche Gründe mögen in Zusammenhalt mit der
gegenständlich grunderwerbsteuerlichen Beurteilung dahingestellt
bleiben.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
VerpflichtungsgeschäftÜbereignungsanspruchErfüllungsgeschäftaufschiebende BedingungFälligkeitKaufpreiszahlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0541-I/05
- Stammnummer
- 22482
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF