Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0044-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe für eine Person, die in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-W/06vom 18.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe
ab 1. September 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der durch einen Sachwalter vertretene Berufungswerber (geb.
26.8.1956) bezog auf Grund seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit bis April
2000 erhöhte Familienbeihilfe. Die Auszahlung der Familienbeihilfe wurde
seitens des Finanzamtes mit Mai 2000 eingestellt.
Der Sachwalter beantragt nunmehr die erhöhte
Familienbeihilfe ab September 2000.
Der Bw. wurde mit rechtskräftigem Urteil vom
21. September 2000 verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB eingewiesen.
Die dem Bw. zustehende Pension inkl. Pflegegeld wird
gemäß
§ 324 Abs. 3 und Abs. 4 ASVG seitens der
Pensionsversicherungsanstalt seit dem 21. September 2000 dem Bund
angewiesen.
Das Finanzamt wies den Antrag vom 16. Februar 2005 mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 6 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 des FLAG 1967 haben auch minderjährige Vollwaisen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben,
b) ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist
und
c) für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Volljährige
Vollwaisen haben gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c
zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Sie wurden mit
Spruch des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.9.2000
gemäß
§ 429 Abs. 1 Strafprozessordnung nach § 21 Abs.
1 des Strafgesetzbuches zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher verurteilt.
Nach § 31 Abs.
1 des Strafvollzugsgesetzes haben Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der
Strafgefangenen zu sorgen."
Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung und begründete diese wie folgt:
"Aufgrund einer am
19.4.2000 begangenen unter Strafe gestellten Handlung wurde ein Verfahren gegen
Herrn S. zur Unterbringung in eine Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingeleitet.
Aufgrund der geistigen Krankheit des Antragstellers befand das
Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien diesen am
19.9.2000 für zurechnungsunfähig im Sinne des § 11 StGB (kein
Verschulden, keine Strafe) und brachte ihn in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher unter.
Der Antragsteller
ist Pensionsbezieher und trägt 80 % dieses Pensionseinkommens zu den Kosten
der Unterbringung in der Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei
(§ 324 Abs. 3 iVm Abs. 4 ASVG).
Der Antragsteller
beantragte (durch seinen Sachwalter) mit Antrag vom 16.2.2005 die Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe rückwirkend und laufend ab 21.9.2000.
Dieser Antrag wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid im
Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass keine Unterhaltspflicht
der Eltern vorliege, der Antragsteller mit Spruch des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien vom 19.9.2000 gem. § 429 Abs 1 StPO nach § 21
Abs 1 des StGB zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher verurteilt worden sei und nach § 31 Abs 1 des
Strafvollzugsgesetzes Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach
Maßgabe des Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu
sorgen hätten, abgewiesen.
Der Antragsteller
leistet unstrittig zu seiner Unterbringung einen Kostenbeitrag in Höhe von
80 % des Pensionseinkommens.
Ein gänzliches
Verwirken des Anspruches auf Unterhalt ist nach ständiger Rechtsprechung
prinzipiell nicht möglich und wäre im Übrigen bei einer
schuldlosen Handlung (argumento: § 21 Abs 1 StGB) auch im Besondern
fragwürdig. Der notwendige Unterhaltsbedarf des Antragstellers ist auch
tatsächlich nicht gedeckt.
Im FLAG 1967 idgF
besteht aber des weiteren keinerlei Vorschrift in der Richtung, dass Haft oder
wie hier relevant Maßnahmenvollzug für den Bezug von Familienbeihilfe
einen Ausschlussgrund darstellen würde. Demgegenüber wird im
Bundes-Pflegegeldgesetz ausdrücklich ein Ruhen des Pflegegeldes im Falle
des § 21 StGB normiert (§ 12 Abs 1 Z 4 BPGG). Eine solche
Spezialbestimmung hat das FLAG eben gerade nicht. Dies lässt sich aber auch
sachlich wie folgt näher begründen.
Zunächst ist
davon auszugehen, dass der Sinn und Zweck der Familienbeihilfe darin besteht,
Personengruppen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen können,
einen Unterhaltszuschuss zu gewähren (sozialer Versorgungscharakter). Soll
davon - dem Sinn und Zweck nach - eine bestimmte Teilgruppe
ausgenommen werden, so bedürfte es dazu - in verfassungskonformer
Interpretation - einer sachlichen Rechtfertigung, die diesem sozialen
Versorgungsgedanken entgegensteht. Es ist also zu fragen, ob es sachliche
Unterschiede gibt, die eine Sonderbehandlung (Ausschluss von der
Familienbeihilfe) eines geistig abnormen Rechtbrechers
rechtfertigen.
Dabei ist davon
auszugehen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB
Verschulden und Strafe ausschließt (vgl. Fuchs, Österreichisches
Strafrecht Allgemeiner Teil 12, 22. III 3. und 2. III). Des Weiteren erfolgt
eine Unterbringung gemäß
§ 21 Abs 1 StGB aufgrund der Anlasstat
und der Gefährlichkeit des (hier) Geisteskranken, während ihr
keinesfalls Tadelfunktion zukommt (vgl. Fuchs, aaO, 2. III; ebenso § 164
StVG im Gegensatz zu § 166 StVG); dementsprechend handelt es sich beim
Ausspruch einer Unterbringung gemäß
§ 21 Abs. 1 StGB auch nicht
um ein Strafurteil (vgl §§ 430, 435 StPO). Es kann also
zusammenfassend festgehalten werden, dass in der Unterbringung des § 21 Abs
1 StGB keine Straf- oder Tadelsfunktion erblickt werden kann, weshalb ein
Verlust der Familienbeihilfe allein aus diesem Grunde keinesfalls sachlich
rechtfertigbar erscheint. Im Übrigen wäre aber auch fragwürdig,
ob einer Maßnahme, der nach dem Wunsch des Gesetzgebers gerade keine
Straffunktion zukommen soll, über die Hintertür - nämlich
sozialrechtliche Bestimmungen - doch eine Straffunktion zukommen soll
(Strafe - und zwar ohne Verschulden (!) - im
FLAG?).
Die
Unfreiwilligkeit der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher ist wohl eher mit der unfreiwilligen (dh aus sachlichen
Zwängen erfolgenden) Unterbringung in einem sonstigen Heim (für
pflegebedürftige und sonst nicht versorgbare Personen), in einer Anstalt
nach UbG oder in einer Krankenanstalt vergleichbar. Auf die "Bezeichnung" der
Einrichtung kommt es jedenfalls nicht an (etwa Heim, Anstalt, Wohngemeinschaft;
zB VwGH 25.04.2002, 99/15/0210, VwGH 15.04.1997, 96/14/0140 und VwGH 17.05.2000,
98/15/0053). Im Übrigen ist auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass der
§ 6 Abs. 5 FLAG versucht, seinem Sinn und Zweck nach
Härtefälle zu vermeiden und das Nicht-Vorliegen von zur Gänze aus
öffentlichen Mitteln getragener Heimerziehung eben Familienbeihilfe gerade
zulässt.
Es ist des weiteren
darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller durch seine Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine besondere Leistungsvorteile
erzielt. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Gefährlichkeit wird er eben in
einer abgesonderten Anstalt versorgt, die ausschließlich der Unterbringung
von potentiell gefährlichen Geisteskranken dient, statt sein Wohn- und
Pflegebedürfnis in einem sonstigen Heim (mit mindestens so hohen Kosten) zu
befriedigen. Ähnlich der Unterbringung nach UbG erfolgt dabei in einem Zuge
auch eine Abschottung von der Umwelt, um diese vor der Gefährlichkeit des
Geisteskranken zu schützen, der aufgrund seiner Unzurechnungsfähigkeit
sein Handeln nicht im gesellschaftsverträglichen Ausmaß kontrollieren
kann.
Dabei ist auch zu
bedenken, dass der Antragsteller zu der öffentlichern Finanzierung seiner
Unterbringung im Höchstmaß des Möglichen (nämlich 80 %
seiner Pension) selbst beiträgt und beitragen muss und der durch die
Anstalt geleistete Unterhalt etwa die zur Verfügungstellung von
Privatkleidung die für rehabilitative Interventionen unumgänglich ist
nicht einschließt.
Es kann kein
sachlicher Differenzierungsgrund erblickt werden (keine Tadelsfunktion, keine
besondere Unfreiwilligkeit, keine besonderen Leistungen oder sonstigen
finanziellen Vorteile), der dem Sinn und Zweck der Familienbeihilfe
entgegensteht und nach dem es - bei verfassungskonformer Interpretation
- zulässig wäre, den Antragsteller vom Anwendungsbereich der
Familienbeihilfe auszunehmen.
Damit ergibt sich,
dass die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe
vorliegen und der Antragsteller wie beantragt Anspruch auf diese
rückwirkend und laufend ab 21.09.2000 hat..."
Das Finanzamt erließ am 12. Dezember 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Anführung der
gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. d und § 6 Abs. 5 FLAG)
mit folgender Begründung ab:
"Nach Absicht des
Gesetzgebers soll somit in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person
durch die Unterbringung in Anstaltspflege (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) bzw. in
einem Heim durch die öffentliche Hand (§ 6 Abs. 5 FLAG) sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob eine Heimerziehung (Anstaltspflege) im Sinne des
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt bzw. ist als Vorfrage zu klären, ob
überhaupt von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen
ist.
Im vorliegenden
Fall steht unbestritten fest, dass der Bw. wegen einer vor der Vollendung des
21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Fest steht auch,
dass der Bw. gemäß
§ 21 StGB in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist.
Im vorliegenden
Fall werden die Kosten für den Maßnahmenvollzug vom
Ostarrichiklinikum Mauer getragen.
Wie der VwGH in
seiner Entscheidung vom 20.9.1995, 95/13/0007, festgestellt hat, zeigen die
Bestimmungen der §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 und des § 6 FLAG 1967
in ihrem Zusammenhang auf, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vom
aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der anspruchswerbenden
Person ausgeht.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben die Anstalten zum Vollzug von
Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
für de Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Somit ist der als Vorfrage
zu klärende Sachverhalt dahingehend zu beantworten, dass keine
Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und demnach auch kein Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
besteht.
Es ist daher die
weitere strittige Frage, ob eine Heimerziehung oder Anstaltspflege vorliegt,
nicht mehr relevant..."
Der Bw. beantragte ohne weitere Begründung Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für die in lit. a bis lit. f
genannten Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG ordnet an, dass Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person hat, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 6 FLAG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine
Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der erste Absatz
dieses Paragraphen normiert den Anspruch minderjähriger Vollwaisen und
schließt ihn für solche Vollwaisen aus, denen Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist (lit. b). Der zweite
Absatz des § 6 FLAG bestimmt über den Anspruch volljähriger
Vollwaisen, wobei im Falle der lit. d leg. cit. für den Anspruch
volljähriger Vollwaisen neben dem Vorliegen der schon für
minderjährige Vollwaisen normierten Bedingungen (Abs. 1) gefordert ist,
dass sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. § 6 Abs. 3 FLAG
normiert den Ausschluss des Eigenanspruchs auf Familienbeihilfe bei Erzielung
näher umschriebener Einkünfte, § 6 Abs. 4 FLAG definiert den
Begriff der Vollwaisen. Der fünfte Absatz dieses Paragraphen erhielt durch
die Novelle BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Wortlaut:
"(5) Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe,
unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis
3)."
Die wiedergegebenen Bestimmungen des
Familienlastenausgleichsgesetzes zeigen in ihrem Zusammenhang, dass die
Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG auch in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.
311/1992 vom aufrechten Bestehen einer Unterhaltspflicht der Eltern der
anspruchswerbenden Person ausgeht. Dafür spricht schon die
Wortinterpretation des verwendeten Ausdrucks "Unterhalt leisten" im geltenden
Gesetzestext, weil dieser der Terminologie des Zivilrechtes (§§ 140,
141, 142 ABGB, § 1 Unterhaltsschutzgesetz 1985) entnommene Begriff in
seiner dem Zivilrecht entsprechenden Verwendung das Bestehen einer gesetzlichen
Pflicht zur Unterhaltsleistung denknotwendig voraussetzt. Keinen anderen Befund
liefert die teleologische Interpretation der anzuwendenden Vorschrift. Ausgehend
vom erklärten Gesetzeszweck der Herbeiführung eines Lastenausgleiches
im Interesse der Familie begründen die Bestimmungen des § 2 FLAG die
Anspruchsberechtigung derjenigen Person auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ein Kind, welche die mit der Versorgung dieses Kindes verbundenen
Lasten trägt. Auch der VwGH hat diese Rechtsmeinung in seinem Erkenntnis
20.9.1995, 95/13/0007, vertreten.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG in der ab September
1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege
(§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG) bzw. in einem Heim durch die öffentliche Hand
(§ 6 Abs. 5 FLAG) sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehen.
Als Vorfrage ist somit zu klären, ob überhaupt
von einer Unterhaltsverpflichtung der Eltern auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bw.
wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Fest steht auch, dass der Bw. gemäß
§ 21 StGB in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist.
Im vorliegenden Fall werden die Kosten für den
Maßnahmenvollzug von der öffentlichen Hand getragen.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz haben
die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu
sorgen. Somit ist der als Vorfrage zu klärende Sachverhalt dahingehend zu
beantworten, dass keine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht und demnach
auch kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im Sinne des § 6
Abs.5 FLAG besteht.
Es ist daher die weitere strittige Frage, ob eine
Heimerziehung oder Anstaltspflege vorliegt, nicht mehr relevant.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 21 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-W/06
- Stammnummer
- 22443
- Gültig
- 18.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF