Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0549-L/05
Inanspruchnahme des Grundstückveräußerers als Gesamtschuldner
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-L/05vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KM, geb. X, Adresse, vom
20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Gottfried Buchroithner, vom 17. November 2004
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit in Notariatsaktform geschlossenem Übergabsvertrag
vom 16. Dezember 1997 übergab KK (nunmehr KM, in der Folge kurz: Die Bw)
ihrem Ehegatten JK die ihr gehörigen ideellen Hälfteanteile der
Liegenschaften EZ 14, 360 und 361 des Grundbuches O gegen Übernahme der
dort näher angeführten Verbindlichkeiten und gegen Zahlung eines
ergänzenden, wertgesicherten Unterhaltes von 100,00 S
monatlich.
In Punkt Neuntens wurde u.a. vereinbart, dass die
Übergabe und Übernahme der Vertragsobjekte vorbehaltlich der
Rechtskraft des Ehescheidungserkenntnisses in Ansehung der beabsichtigten
Ehescheidung der Ehegatten JK und KK mit heutigem Tag als vollzogen
gelte.
In Punkt Zwölftens dieses Übergabsvertrages wurde
festgehalten, dass alle mit der Errichtung, Genehmigung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages im Zusammenhang
stehenden Kosten, Gebühren und Steuern JK zu tragen habe.
Mit Bescheid vom 23. April 1998 schrieb das Finanzamt JK
für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt
177.592,00 S vor.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde in
der Folge zurückgenommen und die Berufung mit Bescheid vom 24. September
1998 als gegenstandslos erklärt.
Nachdem JK weder die Grunderwerbsteuer noch die
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen und den auf Grund der Nichtzahlung
festgesetzten Säumniszuschlag entrichtet hatte, wurde ein
Rückstandsausweis ausgestellt und er am 15. Dezember 1998 zur Zahlung der
vollstreckbaren Abgabenschuld in Höhe von 183.071,00 S
aufgefordert.
Eine weitere, nunmehr einen um Stundungszinsen auf
189.519,00 S angewachsenen vollstreckbaren Abgabenrückstand umfassende
Zahlungsaufforderung erging am 23. September 1999 an JK. Beide
Zahlungsaufforderungen verliefen ergebnislos.
Mit Beschluss des LG Ried im Innkreis wurde am 11. Oktober
1999 über das Vermögen von JK das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Beschluss vom 13. Jänner 2004 zeigte der
Masseverwalter an, dass die Konkursmasse nicht ausreiche, um die
Masseforderungen zu erfüllen.
Am 17. November 2004 erging auf Grund des am 16. Dezember
1997 mit JK abgeschlossenen Übergabsvertrages an die Bw die
bescheidmäßige Aufforderung zur Entrichtung eines
Grunderwerbsteuerbetrages in Höhe von 12.906,12 € (entspricht
177.592,00 S) unter Zugrundelegung der im Bescheidspruch dargestellten
Bemessungsgrundlage. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt
aus, dass die Grunderwerbsteuer auch dem Erwerber vorgeschrieben worden sei,
diese jedoch nur einmal zu entrichten sei. Gemäß
§ 9 Abs. 1
GrEStG seien sowohl der Erwerber als auch der bisherige Eigentümer
Steuerschuldner. Wegen des über das Vermögen des Erwerbers
eröffneten Konkursverfahrens sei die Einbringung beim Erwerber nicht
möglich, sodass die Bw als weitere Vertragspartnerin herangezogen
werde.
In einer als Einspruch bezeichneten Berufung brachte die Bw
vor, dass die Bezahlung der Grunderwerbsteuer deshalb unterblieben sei, weil der
Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen ihres Ex-Gatten
den Betrieb zu Unrecht lahm gelegt habe. Auf Grund der Publizität und der
Sicherheit gemäß
§ 155 MinroG des Beschlusses des BG M bitte
sie, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur endgültigen
Grundbuchsdurchführung auszusetzen. Sie verweise auf die Bekanntgabe und
den Antrag des Rechtsanwaltes Dr. W vom 9. Februar 2004, aus dem hervorgehe,
dass der Masseverwalter zwei Bescheide in Rechtskraft habe erwachsen lassen, die
gesetzwidrig und nichtig seien.
Der Berufung beigefügt wurden das erwähnte, in
der Konkurssache JK ergangene Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. W vom 9. Februar
2004 sowie ein Beschluss des BG M vom 15. November 2004, mit dem im Grundbuch
der KG O hinsichtlich der EZ 360, 361 und 14 auf den dort näher
beschriebenen Grundstücken die Ersichtlichmachung des Bergbaugebietes
gemäß
§ 155 MinroG angeordnet worden war.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Wesentlichen verwies es nach
Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen und des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.1996, 95/16/0082, darauf, dass die
Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner keine Voraussetzung für die
Heranziehung eines weiteren Gesamtschuldners zur Entrichtung der Abgabenschuld
sei. Bei Uneinbringlichkeit bleibe für eine Ermessensentscheidung kein
Raum. Beim Erwerber JK seien aktenkundige Vollstreckungsversuche erfolglos
geblieben. Der Abgabenbehörde sei keine Verpflichtung auferlegt, im Falle
der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstschuldners die
Abgabenforderung anzumelden, abzuwarten, welche Konkursquote erzielt werde, und
erst anschließend den weiteren Gesamtschuldner für den verbleibenden
Rest der Abgabenforderung heranzuziehen. Spätestens dann, wenn bei
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Erstschuldners das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten offensichtlich sei,
könne der nach der privatrechtlichen Vereinbarung nicht mit der
Abgabenschuld zu belastende Verkäufer als Gesamtschuldner zur Entrichtung
der Abgabenschuld herangezogen werden.
Die Bw stellte daraufhin fristgerecht einen als Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zu wertenden Einspruch. Sie wisse nicht, wie sie die ihrem Ex-Mann
vorgeschriebene Steuer bezahlen solle. Sie habe diesem alles geschenkt und
bekomme keinen Cent dafür, obwohl sie 45 Jahre gearbeitet und ihr
Elternhaus verlassen habe. Ihr Ex-Mann könnte ausreichend Schotter
verkaufen, wenn er abbauen dürfte, und könnte davon die Steuer leicht
bezahlen. Sie sei der Meinung, das Finanzamt solle das Geld bei ihm und nicht
bei ihr, die nichts habe, holen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG sind die am
Erwerbsvorgang beteiligten Personen Steuerschuldner. Demnach sind bei einem ein
inländisches Grundstück betreffenden Kauf- oder Übergabsvertrag
sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer Steuerschuldner. Schulden
mehrere Personen die Steuer, sind sie Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1
BAO).
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach
Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
Das Wesen der Gesamtschuld ist somit, dass der
Gläubiger die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch
nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der
Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf.
Im bürgerlichen Recht liegt die Inanspruchnahme von
Gesamtschuldnern im Belieben des Gläubigers, im Abgabenrecht hingegen liegt
sie im Ermessen (§ 20 BAO) des Abgabengläubigers.
Die Einräumung eines Ermessensspielraumes für die
Behörde bedeutet, dass sie ihre Entscheidung in diesem Rahmen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen hat. Bei Auslegung des § 20 BAO
ist dabei der Gesetzesbegriff "Billigkeit" in der Bedeutung von "Angemessenheit
in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" zu sehen. Unter dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" ist im Allgemeinen das "öffentliche Interesse,
insbesondere an der Einbringung der Abgaben" zu verstehen.
Der Abgabengläubiger ist daher in Ausübung dieses
Ermessens berechtigt, solche Schritte zu setzen, die dazu führen, den
Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Wege unter Umgehung von
Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Vor
allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht
unberücksichtigt bleiben.
Die Abgabenbehörde darf sich deswegen
grundsätzlich nicht ohne sachgerechten Grund an die Person halten, die nach
dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen soll. Liegen
aber Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe
erkennen lassen, wird eine Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem
Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, nahe liegen.
Ein Spielraum für eine Ermessensübung liegt dann
nicht mehr vor, wenn die Abgabenbehörde zunächst den
Grundstückserwerber herangezogen hat und danach wegen offenbarer
Uneinbringlichkeit der Schuld bei diesem die Steuer dem Verkäufer als
weiterem Gesamtschuldner vorschreibt. Im Hinblick darauf, dass in diesem
Zeitpunkt kein anderer zahlungspflichtiger Gesamtschuldner mehr vorhanden ist,
ist die Abgabenbehörde gar nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines
Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer
Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgabe zu sorgen,
nachzukommen (vgl. VwGH 11.12.1992, 91/17/0171).
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus,
dass JK, dem die Bw die o.a. Liegenschaftshälften übertragen hat, auf
Grund des Punktes Zwölftens des Übergabsvertrages an sich zur Tragung
der Grunderwerbsteuer verpflichtet gewesen wäre. Dieser entrichtete die ihm
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer jedoch weder bis zum Fälligkeitstag noch
führten zwei an ihn gerichtete Zahlungsaufforderungen zum Erfolg. Am
11. Oktober 1999 wurde über das Vermögen des JK das
Konkursverfahren eröffnet. Die Konkurseröffnung bewirkte eine
Exekutionssperre (§ 10 KO), sodass ab diesem Zeitpunkt
Einbringungsmaßnahmen nicht mehr zulässig waren.
Nachdem der Masseverwalter Masseunzulänglichkeit
angezeigt hatte und damit feststand, dass die Konkursgläubiger keine Quote
erhalten würden und die JK vorgeschriebene Grunderwerbsteuer objektiv
uneinbringlich sein würde, zog das Finanzamt die Bw als weitere
Gesamtschuldnerin zur Abgabenleistung heran.
Die Abgabenbehörde ist weder berechtigt noch in der
Lage, wie es der Bw und ihrem Ex-Gatten in einem gemeinsamen, an das Finanzamt
gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2005 offenbar vorschwebt, die
Rechtmäßigkeit des Konkursverfahrens einer Überprüfung zu
unterziehen. Ob daher das Konkursverfahren über das Vermögen von JK zu
Recht oder Unrecht eröffnet bzw. durchgeführt worden ist und ob er
- theoretisch - in der Lage wäre, Schotter abzubauen und aus
dem Verkaufserlös die Grunderwerbsteuer zu entrichten, ist für das
gegenständliche Verfahren nicht entscheidungswesentlich. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Bescheid, mit welchem die Grunderwerbsteuer gegenüber JK
festgesetzt worden ist, vom 23. April 1998 datiert und es der
Abgabenbehörde bislang nicht gelungen ist, auch nur einen geringen Teil
dieser Abgabenschuld bei ihm einbringlich zu machen.
Nicht nur das Abgabenkonto des JK weist einen hohen,
fälligen Abgabenrückstand auf, der eine Entrichtung der
Grunderwerbsteuer in absehbarer Zeit nicht erwarten lässt, sondern aus der
Abgabendatenbank ist auch ersichtlich, dass JK zumindest seit dem Jahr 1998
- mit Ausnahme geringfügiger, im Jahr 2005 erzielter Einkünfte
aus nichtselbstständiger Arbeit - offensichtlich über kein
Einkommen mehr verfügt.
Die dargestellten Umstände rechtfertigten es daher,
die Grunderwerbsteuer der nach der privatrechtlichen Vereinbarung nicht zur
Entrichtung der Abgabenschuld heranzuziehenden Bw als Veräußerin
vorzuschreiben. Die Abgabenbehörde war diesfalls gar nicht mehr in der
Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu
treffen.
Dem Einwand der Bw, sie besitze nichts und habe alles ihrem
Ex-Gatten geschenkt, ist zu erwidern, dass die Heranziehung eines
Gesamtschuldners zur Abgabenleistung unter dem Gesichtspunkt zu
überprüfen ist, ob die Grunderwerbsteuerfestsetzung dem Gesetz
entspricht. Die Frage, ob, inwieweit und auf welche Weise diese Abgabenschuld in
weiterer Folge bei der Bw eingebracht werden kann, ist nicht im
Abgabenfestsetzungsverfahren zu entscheiden, sondern wird erst im
Abgabeneinhebungsverfahren zu entscheiden sein. Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist nicht die Einhebung, sondern die Festsetzung der
Grunderwerbsteuer.
Nicht zuletzt wurde die in Streit stehende
Grunderwerbsteuer der Bw innerhalb offener Verjährungsfrist
vorgeschrieben.
Das Recht, Grunderwerbsteuer festzusetzen, unterliegt
gemäß
§ 207 Abs. 1 und 2 BAO der Verjährung binnen
fünf Jahren, die gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
beginnt.
Nach § 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld,
sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO idF vor dem ab 1.
Jänner 2005 zur Anwendung gelangenden Abgabenänderungsgesetz 2004,
BGBl I 180/2004, wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen
erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Der vorletzte Satz des § 323 Abs. 18 BAO stellt
sicher, dass die durch das Abgabenänderungsgesetz 2004 normierte
Verkürzung der Verjährungsfristen keine Auswirkung auf offene
Berufungsverfahren hat. Meritorische Berufungserledigungen bleiben daher stets
dann möglich, wenn der jeweils zu Grunde liegende Abgabenanspruch bei
Erlassung des angefochtenen Bescheides nach den zum jeweiligen Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen unverjährt war.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - so z.B. VwGH vom 9.11.2000, 2000/16/0336, -
unterbricht jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde
unternommene, nach außen erkennbare Handlung die Verjährung auch
dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als
Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat. Derartige
Handlungen schlagen auf das Gesamtschuldverhältnis insgesamt durch und
wirken allen Gesamtschuldnern gegenüber
verjährungsunterbrechend.
Die an JK am 23. September 1999 ergangene
Zahlungsaufforderung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer unterbrach (auch) die
Festsetzungsverjährung gegenüber der Bw als weitere Gesamtschuldnerin.
Der an die Bw erlassene Bescheid vom 17. November 2004 erging
innerhalb der nach erfolgter Verjährungsunterbrechung mit Ablauf des Jahres
1999 neu begonnenen fünfjährigen Verjährungsfrist, weshalb der
Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom 17. November 2004 die
Bemessungsverjährung nicht entgegen stand.
Die Heranziehung der Bw als Gesamtschuldnerin erfolgte
sowohl im Rahmen der angeführten gesetzlichen Bestimmungen als auch
innerhalb der Verjährungsfrist, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Linz, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-L/05
- Stammnummer
- 22395
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF