Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0358-W/06
Säumnis bedingt durch Fehler einer Angestellten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-W/06vom 12.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. Dezember 2004 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der in Höhe von € 7.874,54 festgesetzte
Säumniszuschlag auf € 0,00 herabgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. Dezember 2004 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von € 7.874,54 fest, da die Körperschaftsteuer 2001
sowie die Anspruchszinsen 2001 mit einem Betrag von € 355.063,37 sowie
€ 38.663,69 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 22. November
2004, entrichtet worden wären.
In der gegen
diesen Bescheid am 23. Dezember 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung
brachte die Berufungswerberin (Bw.) vor, dass sie durch einen Irrtum seitens des
Finanzamtes über € 1.700.00,00 hätte nachzahlen müssen.
Dieser Zahlung wäre sie auch pünktlich nachgekommen.
Zusätzlich
wären nach Wiederaufnahme des Verfahrens € 503.663,44 für
die Körperschaftsteuer 2001 und € 38.663,69 für
Anspruchszinsen 2001, zahlbar bis 22. November 2004, vorgeschrieben worden.
Die Buchhalterin der Bw., Frau E.L., hätte wegen familiärer
Umstände auf Grund des Ablebens ihres Lebensgefährten diesen
Überweisungstermin versäumt. Erst anlässlich der
nächstfolgenden Überweisung der Umsatzsteuer und der Lohnabgaben sei
die gegenständliche Buchungsmitteilung wieder aufgefallen, weshalb dann die
Überweisung der Beträge am 15. Dezember 2004 erfolgt
wären.
Das
Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2005 die Berufung
als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß
§ 217 BAO ein Säumniszuschlag festzusetzen wäre, wenn
eine Abgabe nicht längstens bis zum Fälligkeitstag entrichtet werde,
sofern der Eintritt der Verpflichtung zu seiner Entrichtung nicht durch
Zahlungsaufschub hinausgeschoben werden würde.
Die am
22. November 2004 fällige Körperschaftsteuer 2002 sowie
Anspruchszinsen 2001 wären jedoch erst am 15. Dezember 2004 entrichtet
worden. Ein Zahlungsaufschub gemäß
§ 212 BAO wäre
nicht erwirkt worden.
Die in der
Berufung angeführten Gründe für die verspätete Abstattung
wären insofern nicht geeignet, eine Aufhebung der Nebengebühr zu
erwirken, als der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge sei,
weshalb die Behörde nur den Tatbestand der Säumnis zu prüfen bzw.
festzustellen hätte, grundsätzlich ohne auf die Begleitumstände
Bedacht zu nehmen, die im einzelnen Fall zu einer Säumnis geführt
hätten.
Die Bw.
beantragte am 4. Mai 2005 rechtzeitig die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass sie in den letzten vier Jahren ohne
Berücksichtigung der Lohnabgaben rund € 3.300.000,00 pro Jahr
bezahlt hätte. Bisher wären immer sämtliche Steuern und Abgaben
pünktlich überwiesen worden. Nur dieses eine Mal wäre die
Überweisung durch eine Kette unglücklicher Umstände zu spät
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag ist
gemäß Abs. 3 für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit
entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu
entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der
Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist.
Der zweite und dritte Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum
maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die
Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen
oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu
laufen.
Auf
Antrag des Abgapflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen,als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft.
Der
Argumentation des Finanzamtes ist insofern beizupflichten, als die
Abgabenbehörde im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die
objektive Voraussetzung der Säumnis zu prüfen hat (VwGH 17.9.1990,
90/15/0028), da die Verhängung nicht im Ermessen der Behörde liegt,
sondern eine objektive Säumnisfolge ist (VwGH 14.11.1988, 87/15/0138). Nach
§ 217 Abs. 1 BAO sind die Gründe, die zum
Zahlungsverzug geführt haben, ebenso wie die Dauer des Verzuges
grundsätzlich unbeachtlich (VwGH 29.11.1994, 94/14/0094). Insbesondere
setzt die Verwirkung des Säumniszuschlages kein Verschulden
voraus.
Allerdings
war das Vorbringen der Bw. hinsichtlich der bedingt durch familiäre
Umstände der Buchhalterin einmalige Säumnis als Antrag nach
§ 217 Abs. 7 BAO auf Herabsetzung des Säumniszuschlages
wegen des Nichtvorliegens eines groben Verschuldens zu werten.
Es war daher
zu untersuchen, ob der Bw. ein grobes Verschulden vorzuwerfen war:
Leichte Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112). Keine leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (VwGH
15.6.1993, 93/14/0011). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Dabei ist festzustellen, dass
ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen (oder des
Parteienvertreters) nicht schädlich ist. Entscheidend ist nämlich
diesfalls ausschließlich, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes
Verschulden (insbesondere Auswahl- oder Kontrollverschulden) anzulasten
ist.
Das Verschulden eines
Angestellten schließt dann ein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen
aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen
Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten nachgekommen ist (vgl.
VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020). Dabei kommt es ausschließlich darauf
an, ob der Bw. selbst ein grobes Überwachungsverschulden anzulasten ist,
weil es unerheblich ist, ob die Mitarbeiterin an der Säumnis ein grobes
Verschulden trifft.
Zu den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Unternehmensleitung gehört auch die Anleitung
und Kontrolle nachgeordneter Stellen und Mitarbeiter. Je größer das
Unternehmen ist, desto mehr können sich die Geschäftsführer
anderer Hilfskräfte bedienen und müssen gegebenenfalls eigene
Kontroll- und Revisionsabteilungen einrichten. Für Fehler der eingesetzten
Miglieder haften Geschäftsführer, sofern sie ein
Überwachungsverschulden trifft oder sie dem Dienstnehmer eigentliche
Geschäftsleitungsaufgaben weitgehend überlassen (Reich-Rohrwig,
GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/322).
Die Geschäftsführer
sind gemäß
§ 25 Abs. 1 GmbHG der GmbH
gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden, wobei die gebotene Sorgfalt
nach den Fähigkeiten und Kenntnissen, die von einem
Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der
Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden kann, zu
beurteilen ist (Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 2. Aufl., 2/306).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist dabei aber eine Überwachung "auf Schritt und
Tritt" nicht nötig (VwGH 23.5.1996, 95/18/0538). Auch wenn der VwGH in
seinen Entscheidungen zum Ausdruck bringt, dass hinsichtlich des Fristenvormerks
eine besondere Überwachungspflicht besteht (VwGH 26.5.1992, 92/05/0082;
21.10.1993, 92/15/0100; 26.6.1996, 95/16/0307), so kann daraus nicht geschlossen
werden, dass auch eine lückenlose Kontrolle der einer ansonsten
zuverlässigen und versierten Buchhalterin übertragenen Zahlungsfristen
gefordert wäre, da hier ausschließlich auf die Einhaltung von Fristen
zur Wahrung von Rechten abgestellt wurde.
Da die Argumentation, dass in
der Vergangenheit die Abgabenschuldigkeiten bis dahin immer rechtzeitig
beglichen worden wären, in der Aktenlage ihre Bestätigung findet,
zumal auch in der Folge bis dato keine Säumnis zu verzeichnen war, war
mangels Vorliegens eines groben Verschuldens der mit Bescheid vom
9. Dezember 2004 verspäteter Entrichtung der Körperschaftsteuer
2001 sowie der Anspruchszinsen 2001 in Höhe von € 7.874,54
festgesetzte Säumniszuschlag auf € 0,00
herabzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-W/06
- Stammnummer
- 22386
- Gültig
- 12.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF