Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0040-K/06
Führte Fruchtgenussrechtseinräumung zu einer Bereicherung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0040-K/06vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 11. Februar 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
24. Jänner 2003 betreffend
Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl an die
Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) als auch an deren zwei Geschwister Bw.-A
und Bw.-B jeweils gleichlautende Schenkungssteuerbescheide ergingen und dagegen
von jeder der betroffenen Personen gesondert Berufung erhoben worden ist,
über die nun auch jeweils gesondert abgesprochen wird. Sollte sich daher in
der Folge die Abkürzung "Bw." auf mehrere Personen beziehen, so sind damit,
sofern nicht ausdrücklich anders angeführt, alle drei Berufungswerber
gemeint.
Die Mutter der Berufungswerber war bücherliche
Eigentümerin der Liegenschaften EZ 123 (A-Straße-1) und
EZ 456 (B-Straße-2), je KG 54321 O-Stadt, sowie der EZ 789,
GB 98765 M-Stadt, samt den darauf befindlichen Baulichkeiten. Mit notariell
beglaubigter Vereinbarung vom 20. September 1999 räumte die Mutter den
Bw. das Fruchtgenussrecht an den vorgenannten Liegenschaften ein und wurde diese
Rechtseinräumung von den Kindern angenommen. Festgehalten wurde, dass die
Bw. in die bestehenden Mietverträge eintreten und ihre Mutter zur
Hausverwalterin und Bevollmächtigten bestellen würden. Weiters
verpflichteten sich die Bw., das zugunsten ihres Vaters an der Liegenschaft
EZ 123 verbücherte Wohnrecht zu übernehmen sowie das der Mutter
seit 1993 eingeräumte Benützungsrecht zu erfüllen. Dieses
Wohnrecht zugunsten der Eltern umfasse auch die unentgeltliche
Zurverfügungstellung der Heizungs- und Warmwasserenergie, aller
öffentlichen Abgaben und Betriebskosten für den Wohnrechtsgegenstand
und auch dessen Erhaltung. Diese Vereinbarung wurde, beginnend mit
1. Jänner 1999, für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Für Bw.-B würde der Vertrag mit 1. Jänner 1999 beginnen,
für Bw.-A mit 1. Juni 1999, und für die Bw. mit
1. Jänner 2000. Soweit nicht eine Gegenleistung vorhanden sei, erfolge
die Einräumung des Fruchtgenussrechtes schenkungsweise.
Nach erfolgter Anzeige an das Finanzamt Klagenfurt (im
Folgenden: FA) am 28. September 1999 ersuchte das FA, da in der von allen
Vertragsteilen unterfertigten Urkunde keinerlei Angaben über den Wert der
Zuwendungen enthalten waren, mit Schreiben vom 11. Februar 2000 den
steuerlichen Vertreter und Vater der Bw., Herrn-D.R., um Bekanntgabe des
Jahreswertes der Wohnungsrechte sowie der Fruchtgenussrechte, wobei diese mit
dem ortsüblichen Mittelwert des Verbraucherortes bzw. mit dem Ertragswert
anzusetzen wären, und um Bekanntgabe der Nutzfläche und des Jahres der
Errichtung des Objektes. Nach dem Akteninhalt blieb dieser Vorhalt
unbeantwortet.
Am 15. März 2001 erfolgte ein neuerliches
Ersuchen, den Wert des Fruchtgenussrechtes bekanntzugeben. In seinem
Antwortschreiben vom 30. März 2001 nahm D.R. Bezug auf ein Telefonat
vom 23. März 2001 und bemerkte, dass es ihm als einfachen Steuerzahler
nicht möglich sei, dem Ersuchen des FA, das Fruchtgenussrecht zu bewerten,
nachzukommen, zumal dieses seiner Ansicht nach gar nicht schenkungshalber
übertragen worden wäre. Es ergehe daher an das FA das Ersuchen, das
Fruchtgenussrecht und das gesamte Rechtsverhältnis selbst zu bewerten und
ihm das Ergebnis zuzustellen. Nach Vorliegen dieser Elaborate werde er im Sinne
der ständigen Judikatur hiezu Stellung nehmen.
Nach Einsichtnahme in die maßgeblichen Bewertungsakte
und aufgrund von Ermittlungen im Einkommensteuerakt der Mutter der Bw. teilte
das FA mit Schreiben vom 20. Juli 2001 den Bw. mit, dass beabsichtigt sei,
bei der Berechnung der Schenkungssteuer (ScheSt) von den der Mutter bis
19. September 1999 zugerechneten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung auszugehen. Sollten dagegen Einwendungen erhoben werden, wären
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Im Antwortschreiben vom 2. Jänner 2002 ersuchte
D.R. um Veranlassung im Sinne seines Schreibens vom 30. März 2001,
widrigenfalls seine Mandanten davon ausgehen würden, dass eine ScheSt nicht
vorgeschrieben werde.
Das FA gab mit Schreiben vom 14. Jänner 2002
bekannt, dass als Bemessungsgrundlage für die ScheSt der Ertragswert der
Liegenschaften maßgeblich sei. Mit Rücksicht darauf, dass
hinsichtlich der Mieteinkünfte ein Berufungverfahren anhängig sei,
könne über die Vorschreibung der ScheSt erst nach Rechtskraft der
Berufungsentscheidungen abgesprochen werden.
Am 27. September 2002 richteten die Bw. durch ihren
Vater als Vertreter bezüglich der ScheSt einen Devolutionsantrag an die
(damalige) Finanzlandesdirektion für Kärnten, in dem sie eine
Verfahrensaussetzung ablehnten. Weitere, hinsichtlich der ScheSt zweckdienliche,
Angaben erfolgten darin nicht.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch das FA
findet sich im Bemessungsakt ein mit 24. Jänner 2003 datierter
Aktenvermerk eines Organes des FA, wonach D.R. am gleichen Tag bei einer
Organwalterin des FA vorgesprochen habe und als Ergebnis dieser Besprechung der
Wert des Fruchtgenussrechtes insgesamt mit monatlich S 30.000,00 anzunehmen
wäre.
Mit dem nunmehr angefochten Bescheid setzte das FA der Bw.
gegenüber ScheSt in Höhe von € 1.449,82 (entspricht
S 19.950,00) fest. Dabei ging das FA von einer Bemessungsgrundlage im
Betrag von S 570.000,00 (Jahreswert S 360.000,00 verfünffacht,
davon ein Drittel, sowie Abzug des Freibetrages gemäß
§ 14
Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG))
aus.
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete
die Bw. zunächst damit, dass die anlässlich der persönlichen
Vorsprache ihres Vertreters D.R. erörterte Sach- und Rechtslage nicht den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen würde. Dies deshalb, da sich
unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 20. September 1999 gar
kein Reinertrag aus den eingeräumten Fruchtgenussrechten ergäbe.
Ausgehend von den Überschussrechnungen ab dem Jahr 1999 wären für
die Bewertung der Fruchtgenussrechte noch weitere Ausgaben und Verpflichtungen
laut Vertrag vom 20. September 1999 in Abzug zu bringen. So etwa
hätten sich die Bw. nach der der Berufung beigelegten, ebenfalls mit
20. September 1999 datierten, Vereinbarung verpflichtet, für die
Verwaltung der Fruchtgenussrechte ihren Eltern jeweils ein Honorar in Höhe
von je 5% der eingehenden Mietzinse und Betriebskosten (beide brutto) zu
bezahlen. Andere Liegenschaften würden gar keinen Ertrag abwerfen, sondern
nur Aufwendungen verursachen. Hinsichtlich der Liegenschaft in M-Stadt wurde
eingewendet, dass der S-Markt ein im Eigentum der S-AG stehendes
Superädifikat wäre, und der nackte Grund und Boden allein nicht einen
so hohen wie vom FA angesetzten Einheitswert haben könne. Es werde daher
beantragt, die ScheSt mit Null festzusetzen.
Nach weiteren umfangreichen Ermittlungen, insbesondere
hinsichtlich der Höhe der Einheitswerte der vom Fruchtgenussrecht
betroffenen Liegenschaften, richtete das FA zur Klarstellung der Wertangaben und
der Einwendungen in den Berufungen an die Bw. einen Vorhalt vom 24. August
2005. Der Vertreter der Bw. wurde eingeladen, für den jeweiligen
Jahreszeitraum den aus den jährlichen Ertragsrechnungen abgeleiteten und
ziffernmäßig anzusetzenden Wert der Erträgnisse jeder einzelnen
Liegenschaft bekanntzugeben und die Berechnungsgrundlagen
anzuschließen.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 legte D.R.
für die Bw. die Berechnung der Erträgnisse für die Jahre 1999 bis
2003 dem FA vor und teilte weiters mit, dass die abgeschlossene Vereinbarung
nicht schriftlich verlängert worden war, sondern vielmehr betreffend den
Bw. Bw.-B vorzeitig aufgekündigt und beendet worden wäre. Die
Zurechnung der Erträgnisse ergäbe sich aus den beigelegten
Überschussberechnungen. Weiters sei noch zu berücksichtigen, dass sich
die Bw. verpflichtet hatten, sämtliche Heizungs- und Energie- sowie alle
übrigen Betriebs- samt Erhaltungskosten für die von den Eltern
bewohnten Räumlichkeiten zu bezahlen. Der monatliche Wert für die
vorgenannten Wohnungsaufwendungen betrage etwa S 4000,00. Dazu wären
noch die von den Bw. an ihre Eltern zu leistenden Honorare für die
Verwaltung der Fruchtgenussrechte in Abzug zu bringen.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom
12. September 2005 brachten die Bw. durch ihren Vertreter noch vor, dass
bezüglich einzelner Liegenschaftanteile, welche keinen Ertrag abwerfen
würden, noch weitere Kosten, etwa für Behörden- oder
Zivilrechtsverfahren, anerlaufen wären, die den Wert der Fruchtgenussrechte
noch zusätzlich schmälern würden.
Im Lichte all dieser Umstände und der von den Bw.
schließlich beigebrachten Unterlagen gelangte das FA zur Ansicht, dass bei
den Bw. eine Bereicherung nicht vorliege. Mit der Begründung, dass nach dem
nunmehr vorliegenden Ergebnis der getätigten Ermittlungen eine ScheSt nicht
zu erheben wäre, hob das FA die angefochtenen Bescheide mit
Berufungsvorentscheidungen vom 25. Jänner 2006 auf.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung (BAO) stellten die Bw. durch ihren Vertreter
Änträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die zweite
Instanz und führten weiter aus, dass bereits bei Anmeldung der Vereinbarung
vom 20. September 1999 jedem Finanzbeamten klar gewesen sein müsste,
dass eine ScheSt nicht zu erheben wäre. Die Begründung der (Anm.:
stattgebenden) Berufungsvorentscheidungen sei daher nicht ausreichend. Die
weiteren Vorbringen hinsichtlich Rückzahlung der Abgaben und eine
Anspruchsverzinsung in einem ihren Vater betreffenden Abgabenverfahren sind
für die Frage, ob in den gegenständlichen Berufungsfällen eine
Bereicherung vorliegt, nicht mehr von entscheidender Relevanz. Durch diese
Vorlageanträge gelten die Berufungen wiederum als unerledigt.
Im von der Berufungsbehörde fortgesetzten Verfahren
erging ein weiterer Vorhalt an die Bw., dessen Beantwortung in der Sache selbst
keine weiteren zweckdienlichen Angaben enthielt, sondern lediglich Hinweise auf
die bisher vorgelegten Unterlagen und Eingaben.
Von der Berufungsbehörde wurde in der Folge die
Richtigkeit der vom FA schließlich getroffenen Entscheidungen,
nämlich die Stattgabe der Berufungen und Aufhebung der bekämpften
Bescheide, durch Einsichtnahme in den Gewinnfeststellungsakt der
fruchtgenussberechtigten Bw. als Vermietergemeinschaft überprüft.
Daraus ergab sich, dass mit den nunmehr rechtskräftigen Bescheiden die
Einkünfte für die Gemeinschaft für das Jahr 1999 mit insgesamt
S 100.489,00, für das Jahr 2000 mit S 669.516,00 festgestellt
wurden. Die vorläufig ergangenen Feststellungsbescheide weisen (aus
Vereinfachungsgründen in der Folge nur als gerundete Schillingbeträge
dargestellt) gemeinschaftlich erzielte Einkünfte für das Jahr 2001 mit
S 16.473,00, für 2002 S 498.379,00, für 2003 mit
S 110.125,00 und für das Jahr 2004 mit S 493.395,00 aus. Darin
enthalten sind nach dem Inhalt des Feststellungsaktes die Einkünfte aus der
Nutzungsüberlassung einer Liegenschaft in M-Stadt an die S-AG in Höhe
von S 334.080,00 (für 1999 und 2000), S 367.754,00 für 2001,
und jeweils S 368.010,00 für die Jahre 2002 bis 2004. Die Aufteilung
auf die einzelnen Beteiligten wird genauer unten im Erwägungsteil
dargelegt. Der maßgebliche Einheitswert der Liegenschaft in M-Stadt, auf
dem sich das Superädifikat S-Markt befindet, beträgt nach dem Inhalt
des von der Berufungsbehörde eingeholten Bewertungsaktes
S 315.000,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden.
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes sowie nach Z 2 leg. cit. jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Die Bewertung richtet sich nach der Norm des § 19
Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Im Abs. 2 leg. cit. in der hier anzuwendenden
Fassung ist normiert, dass für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke der
Einheitswert maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen
der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird.
Gemäß
§ 15 Abs. 1
Bewertungsgesetz 1955 ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Lesitungen, die auf
bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte
abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen.
Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich
geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu
legen (Abs. 3 leg. cit. idF vor BGBl. I 2003/71).
Essentielle Voraussetzung für das Vorliegen eines dem
ErbStG unterliegenden Vorganges ist demnach, dass eine Bereicherung des
Bedachten eingetreten sein muss. Weiters ist für die Ermittlung der ScheSt
zu beachten, dass nach übereinstimmender herrschender Ansicht von Lehre
(Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 84 zu § 19; Dorazil-Taucher, ErbStG,
Manzsche Große Gesetzausgabe, Tz 7.6 zu § 19) und
Rechtsprechung (VwGH vom 27. Mai 1999, 96/16/0038, vom 17. Mai 2001,
98/16/0311, und vom 19. September 2001, 2001/16/0100) der Wert eines
Nutzungsrechtes nicht größer sein kann als der steuerliche Wert (hier
der Einheitswert) des genutzten Wirtschaftsgutes selbst.
Im Lichte dieser Rechtsausführungen war bei dem im
Zuge des im erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu Tage getretenen
Sachverhalt daher die Berufung der Bw. wie folgt zu beurteilen:
Vorweg ist zu bemerken, dass die Zurechnung der
Einkünfte "S-Markt" an die Bw. ebenso wie die Einkünfte aus dem Objekt
B-Straße-2 erst mit 1. Jänner 2000 erfolgte. Die Bw. hat demnach
folgende anteiligen Einkünfte (1999 bloß das Objekt A-Straße-1
betreffend) erzielt:
|
1999
|
-61,00
|
2000
|
229.252,00
|
2001
|
17.651,00
|
2002
|
166.126,00
|
2003
|
36.698,00
|
2004
|
105.944,00
|
Summe:
|
555.671,00
Da aber, wie oben dargelegt, für Zwecke der Bemessung
der ScheSt der Wert eines Nutzungsrechtes nicht höher sein kann, als der
steuerlich maßgebliche Wert des genutzten Wirtschaftsgutes, waren die aus
der Nutzungsüberlassung an die S-AG erzielten Einkünfte mit den auf
die Bw. entfallenden Anteilen (jeweils ein Drittel) wie folgt vorerst aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden:
|
2000
|
-111.360,00
|
2001
|
-122.585,00
|
2002
|
-122.670,00
|
2003
|
-122.670,00
|
2004
|
-122.670,00
|
Summe:
|
-601.955,00
Im Gegenzug dazu war der maßgebliche Einheitswert
von S 315.000,00 (ergibt bei der vertraglich bedungenen Dauer von fünf
Jahren einen jährlichen Wert von S 63.000,00) anteilig (mit jeweils
einem Drittel) für Zwecke der ScheSt wieder hinzuzurechnen wie
folgt:
|
2000
|
+21.000,00
|
2001
|
+21.000,00
|
2002
|
+21.000,00
|
2003
|
+21.000,00
|
2004 (Rest)
|
+12.111,00
|
Summe:
|
+96.111,00
Weiters haben sich die Bw. in der Vereinbarung vom
20. September 1999 verpflichtet, sämtliche mit der elterlichen Wohnung
zusammenhängenden Kosten zu tragen und haben die Bw. den monatlichen Wert
dieser Kostentragung im Schreiben vom 7. September 2005 mit rund
S 4.000,00 beziffert (Jahreswert daher ca. S 48.000,00), welcher
Wert von FA auch nicht in Streit gezogen worden ist. Wenn auch diese Kosten
keine im Feststellungsverfahren abzugsfähigen Werbungskosten darstellen, so
sind diese aus schenkungssteuerlicher Sicht sehr wohl beachtlich, da durch diese
von den Fruchtnießern übernommenen Lasten der Wert des
Fruchtgenussrechtes eine Schmälerung erfährt. Die weiteren
abzugsfähigen Beträge belaufen sich bei der Bw. sohin auf die
nachstehend angeführten Beträge:
|
1999 (anteilig ab 20.9.)
|
-6.773,00
|
2000
|
-16.000,00
|
2001
|
-16.000,00
|
2002
|
-16.000,00
|
2003
|
-16.000,00
|
2004
|
-16.000,00
|
Summe:
|
-86.773,00
Aus der Gegenüberstellung des Wertes des
eingeräumten Fruchtgenussrechtes und der davon in Abzug zu bringenden
zusätzlich übernommenen Lasten ergibt sich daher für die Bw.
folgendes Bild:
|
Fruchtgenussrecht laut
Einkünfteermittlung:
|
+555.671,00
|
Abzug Einkünfte S-Markt:
|
-601.955,00
|
Zurechnung Einheitswert Grundstück
S-Markt:
|
+96.111,00
|
Abzug zusätzlich übernommene
Lasten:
|
-86.773,00
|
Endsumme:
|
-36.946,00
Durch die Einräumung des Fruchtgenussrechtes an die
Bw. ist insgesamt gesehen sohin in derem Vermögen keine der ScheSt-Pflicht
unterliegende Bereicherung eingetreten, weshalb das FA zu Recht der Berufung
stattgegeben hat.
Ergänzend ist hinsichtlich der vom steuerlichen
Vertreter der Bw. vermissten ausreichenden Begründung der stattgebenden
Berufungsvorentscheidungen noch zu bemerken, dass nach den Abgabenvorschriften
(§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) ein Bescheid, wie dies auch eine
Berufungsvorentscheidung ist, eine Begründung nur dann zu enthalten hat,
wenn ihm ein Anbringen zugrundeliegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen
wird. Mit Rücksicht darauf, dass dem Begehren der Bw. mit der stattgebenden
Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich Rechnung getragen worden ist, brauchte
diese gar keine Begründung zu enthalten und wäre daher auch die, von
der Bw. als unzureichend bemängelte, Begründung zur Gänze
entbehrlich gewesen. Soweit der steuerliche Vertreter der Bw. die Ansicht
vertritt, dass jedem Finanzbeamten schon bei Anzeige der Vereinbarung vom
20. September 1999 klar gewesen sein müsste, dass eine ScheSt nicht zu
erheben sein werde, so widerspricht dies im Hinblick auf den oben dargestellten
Verfahrensgang, die umfangreichen und aufwendigen Ermittlungsversuche seitens
des FA und die fast nicht erkennbare Mitwirkung durch die Bw. bzw. deren
steuerlichen Vertreter der Aktenlage und erscheint dieser Vorwurf daher geradezu
als unverständlich, zumal das FA erst durch die Vorhaltsbeantwortung vom
7. September 2005 und das ergänzende Schreiben vom 14. September
2005 in die Lage versetzt worden ist, dem Gesetz entsprechende Entscheidungen zu
treffen.
Da sohin eine Schenkungssteuer nicht festzusetzen war, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 11. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
EinräumungFruchtgenussFruchtgenussrechtFruchtgenussrechtseinräumungBereicherungUnentgeltlichkeitKapitalwertGesamtwert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0040-K/06
- Stammnummer
- 22355
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF