Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0167-W/06
Voraussetzungen für Sicherstellungsauftrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-W/06vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Heinrich Balas,
Wirtschaftstreuhänder, 1040 Wien, Operngasse 18/12a, vom
11. Dezember 2003 sowie vom 3. September 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 16. Oktober 2003 bzw. 3. August 2004
betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
16. Oktober 2003 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an Umsatzsteuer 4-8/2003 im Betrag von € 736.986,19 die Sicherstellung
in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Berufungswerbers (Bw.) an,
da im gegenständlichen Zeitraum von dem Lieferanten C-GmbH in Adr.1, laut
den der Betriebsprüfung vorliegenden Rechnungen Waren im Wert von
€ 4.421.917,12 brutto in Rechnung gestellt worden wären. Davon
wären € 3.637.856,52 bar ausbezahlt worden. Auf allen
Kassaausgangsbelegen finde sich ein von M.B. unterfertigter Firmenstempel. Die
in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von € 736.986,19
wäre vom Bw. im Zeitraum 4-8/2003 als Vorsteuer abgezogen
worden.
Eine am 16. Oktober 2003
erfolgte Erhebung der Betriebsprüfung am angeblichen Sitz dieser Firma
hätte ergeben, dass sich laut Auskunft der dort wohnhaften Frau G.K. an
dieser Adresse kein Unternehmen C-GmbH befinden würde, sondern diese
lediglich diese Anschrift als Postadresse nutzen würde.
Die Gefährdung bzw.
Erschwerung der Einbringlichkeit wäre gegeben, weil der dringende Verdacht
bestehen würde, dass es sich bei den vorliegenden Fakturen um
Scheinrechnungen handeln würde, der Bw. seiner Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO nicht nachgekommen
und trotz erwerbswirtschaftlicher Betätigungen um seine steuerlichen
Belange nicht besorgt wäre, in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 ein
negatives Kapitalkonto von € 1.247.730,02 ausgewiesen sowie der Bw.
Eigentümer von bereits belasteten inländischen Liegenschaften
wäre.
Gemäß
§ 19 UStG sei die Steuerschuld für die Umsatzsteuer bereits
entstanden, gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG wären die
Umsatzsteuervorauszahlungen bereits fällig gewesen.
In der dagegen am
11. Dezember 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass die Behauptung der Betriebsprüfung, dass die Firma C-GmbH an der
Adresse Adr.1 keinen Firmensitz hätte, im eklatanten Widerspruch zur
niederschriftlichen Aussage von Frau G.K. vom 17. November 2003 stehen
würde, wonach ein Raum als Büro und Firmensitz von dem genannten
Unternehmen im Zeitraum April bis September 2003 entgeltlich angemietet worden
wäre. Somit wären seitens der C-GmbH im Zeitraum 4-8/2003
ordnungsgemäß Rechnungen ausgestellt worden, die andere Unternehmer
zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.
Auch die Behauptung, dass der
Bw. seinen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten nicht ausreichend nachgekommen
wäre, sei unbegründet, da er jederzeit über die ihm bekannten
Umstände Auskunft erteilt und die notwendigen Unterlagen beigebracht
hätte.
Das buchmäßig
negative Kapitalkonto stelle sich wirtschaftlich dergestalt dar, dass die bei
der Bank-X bestehenden Verbindlichkeiten durch Einmalerlag sowie einer den
Rückstand abdeckenden Risikoversicherung abgedeckt wären. Weiters
würden dem Privatvermögen zugehörigen Liegenschaften im Werte von
rund € 1 Mio. der Besicherung dienen. Stelle man aber dem
negativen Eigenkapitalkonto die Sicherheiten gegenüber und
vernachlässige man die Bankverbindlichkeiten, so liege keine
Überschuldung vor.
Mit weiterem
Sicherstellungsauftrag vom 8. August 2004 ordnete das Finanzamt zur
Sicherung der im Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen
Nachforderungen an Umsatzsteuer 2-12/2002 sowie 1-5/2003 im Betrag von
€ 294.605,26 bzw. € 143.851,95 die Sicherstellung in das
bewegliche und unbewegliche Vermögen des Bw. an, da im
gegenständlichen Zeitraum von der B-GmbH in Adr.2, bzw. ab der Rechnung vom
25. April 2003 in Adr.3, wobei sich die Angabe "Firmensitz Adr.4" manchmal
als Zusatzangabe auf den Rechnungen ab 17. Februar 2003 finden würde,
laut den der Betriebsprüfung vorliegenden Rechnungen Waren im Wert von
€ 2.630.743,24 brutto in Rechnung gestellt worden wären, die nach
Auskunft des Bw. an Frau M.M. bar ausbezahlt worden wären. Auf den
Kassaausgangsbelegen finde sich ein Firmenstempel mit unleserlicher
Unterschrift.
Die am Standort Adr.2
, von der Betriebsprüfung
durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass sich an dieser Adresse
kein Unternehmen B-GmbH , sondern eine Wohnung befunden hätte. An dieser
Adresse wäre weder eine Firmentafel noch ein Namensschild ersichtlich
gewesen. Auch wäre der Hausverwaltung diese Firma nicht
bekannt.
Der angegebene Firmensitz
Adr.5, sei ab Mitte Februar 2003 nach den Angaben der Hausverwaltung eine
Baustelle gewesen. Die manchmal auf ein und derselben Rechnung angeführte
Adresse Adr.6, wäre laut Hausverwaltung nicht an die B-GmbH vermietet
gewesen. Auch der Gewerbebehörde wären diese Adressen nicht bekannt
gewesen.
Die Gefährdung bzw.
Erschwerung der Einbringlichkeit wäre gegeben, weil der dringende Verdacht
bestehen würde, dass es sich bei den vorliegenden Fakturen um
Scheinrechnungen handeln würde, der Bw. seiner Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO nicht nachgekommen
und trotz erwerbswirtschaftlicher Betätigungen um seine steuerlichen
Belange nicht besorgt wäre, in der Bilanz zum 31. Dezember 2003 ein
negatives Kapitalkonto von € 1.192.279,02 ausgewiesen sowie der Bw.
Eigentümer von bereits belasteten inländischen Liegenschaften
wäre.
Gemäß
§ 19 UStG sei die Steuerschuld für die Umsatzsteuer bereits
entstanden, gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG wären die
Umsatzsteuervorauszahlungen bereits fällig gewesen.
In der dagegen am
3. September 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw.
betreffend die angeblich unleserlichen Unterschriften ein, dass in der
Vorbehatsbeantwortung vom 28. September 2003 eine notariell beglaubigte
Unterschrift von Frau M.M. vorgelegt worden wäre, aus der ersichtlich
gewesen wäre, dass diese Unterschriften identisch wären.
Am Standort Adr.2
, hätte die
H-GmbHam 23. Jänner 2002
einen Untermietvertrag mit der B-GmbH geschlossen. Im November 2002 wäre
mit der I-GmbHüber das Objekt
Adr.5 , ein Mietvertrag geschlossen worden. Dieses Objekt wäre ein
Verkaufslokal gewesen. Das Büro hätte sich in Adr.6 , befunden. Auch
dort hätte es eine aufrechte Untermietvereinbarung mit Frau A.M. gegeben.
In diesen Büroräumlichkeiten hätte der Bw. mit Frau M.
geschäftlichen Kontakt gehabt.
Abgesehen davon, wo sich die
Geschäftsadresse und Büroräumlichkeiten auch immer befunden
hätten, wäre die Begründung, dass eine Sitzverlegung
stattgefunden hätte, falsch, da der Sitz des Unternehmens immer Wien
gewesen wäre.
Darüber hinaus verwies der
Bw. daruf, dass die B-GmbH eine aufrechte und gültige UID-Nummer vorweisen
hätte können. Eine derartige Beweislastverschiebung könne aber
nicht EU-konform sein.
Weiters wäre dem Bw.
bekannt, dass die B-GmbH von Jänner 2002 bis März 2003 Raten in
Höhe von rund € 3.600,00 an das zuständige Finanzamt bezahlt
hätte. Erfahrungsgemäß würden sich aber Scheinfirmen nicht
an solche Vereinbarungen halten.
Das buchmäßig
negative Kapitalkonto stelle sich wirtschaftlich dergestalt dar, dass die bei
der Bank-X bestehenden Verbindlichkeiten durch Einmalerlag sowie einer den
Rückstand abdeckenden Risikoversicherung abgedeckt wären. Weiters
würden dem Privatvermögen zugehörigen Liegenschaften im Werte von
rund € 1 Mio. der Besicherung dienen. Stelle man aber dem
negativen Eigenkapitalkonto die Sicherheiten gegenüber und
vernachlässige man die Bankverbindlichkeiten, so liege keine
Überschuldung vor.
Mit als Bescheide bezeichnete
Berufungsvorentscheidungen vom 30. Juni 2005 wies das Finanzamt die
Berufungen ab und führte begründend aus, dass im Hinblick auf die
Höhe des Abgabenanspruches und mangels liquider Mittel der dringende
Verdacht bestanden hätte, dass bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit das
im Eigentum des Bw. stehende Liegenschaftsvermögen durch Verkauf,
Verpfändung oder mittel einer Verfügungsbeschränkung der
Exekution entzogen werden würde.
Dazu komme noch, dass der Bw.
bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des jeweiligen Sicherstellungsauftrages trotz
Aufforderung keinen Kontakt mit den Gesellschaften C-GmbH sowie B-GmbH
hergestellt hätte, weder mit dem gesetzlichen Vertreter noch mit sonstigen
Angestellten, um seine behaupteten Geschäftsbeziehungen zu
beweisen.
In dem als Berufung
bezeichneten - nach Stellung mehrmaliger Fristverlängerungsansuchen -
rechtzeitig am 1. Dezember 2005 eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwies der Bw. auf seine Berufung vom 1. Juli 2005 betreffend die dem
Sicherstellungsauftrag zugrundeliegenden Abgabenbescheide.
Darin wurde ergänzend
insbesondere vorgebracht, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eine
Anfrage beim UID-Büro zur einfachen und qualifizierten
Bestätigungsanfrage des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen
hätte. Im Falle einer positiven Beantwortung bzw. Bestätigung der
UID-Nummer wäre der Abgabepflichtige nicht verpflichtet, Standort des
ausländischen Partners, Identität der verantwortlichen Person,
Eintragungen in das amtliche Telefonbuch, Mietvertrag, Firmenschild, Eintragung
in das Firmenbuch, etc. zu überprüfen. Die unterschiedliche Behandlung
zwischen inländischen und EU-ausländischen Unternehmen würde aber
nach Ansicht des Bw. gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch
nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben
voraus.
Im Berufungsverfahren ist nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach
für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren (VwGH vom 20. Februar 1997, 95/15/0057),
somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch
vorliegen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist
kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich
ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld
für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist
(VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die
Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte
für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998,
98/13/0062).
Auf Grund
der Feststellungen der Betriebsprüfung, welche in der Begründung zum
Sicherstellungsauftrag deutlich und schlüssig dargelegt wurden, liegen
zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches
auf Grund der ungerechtfertigten Geltendmachung von Vorsteuergutschriften im
Zusammenhang mit von den laut Betriebsprüfung nicht existenten Firmen
C-GmbH sowie B-GmbH in der im Sicherstellungsauftrag angeführten Höhe
vor. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.7.1996, 92/15/0115) in
einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden.
Der Einwand des Bw., dass er
darauf vertrauen hätte können, dass es sich bei den die Rechnungen
ausstellenden Firmen um Unternehmer gehandelt hätte, da ihm als Nachweis
der unternehmerischen Tätigkeit die UID-Nummer vorgewiesen worden
wäre, geht ins Leere, da es im Sicherstellungsverfahren nicht auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen ankommt.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG entstand der Abgabenanspruch bei der
Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem die sonstige Leistung erbracht bzw.
das Entgelt vereinnahmt worden ist. Zudem ist die mit Bescheiden vom
1. Juli 2005 erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu Grunde
liegenden Abgaben (U 2002 in Höhe von € 345.217,07 sowie
U 2003 in Höhe von € 986.124,89 im Vergleich zu
€ 294.605,26 bzw. insgesamt € 880.838,14 laut angefochtenem
Sicherstellungsauftrag) ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches,
obwohl dieser grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen
Tätigkeit entsteht, er demnach keine diesbezügliche Bescheiderlassung
voraussetzt (VwGH vom 19. Februar 1997, 95/13/0046).
Als weitere
kumulative Tatbestandsvoraussetzung war nunmehr zu untersuchen, ob eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der gegenständlichen
Abgaben im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherstellungsauftrages
bestand.
Von einer
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der
Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des
Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der
Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint
(VwGH vom 27. August 1998, 98/13/0062).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 7.2.1990,
89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei
drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwer wiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabenpflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Aus den im
gegenständlichen Fall gegen die Annahme der Gefährdung oder
Erschwerung der Abgabeneinbringung vorgebrachten Einwänden, dass das
buchmäßig negative Eigenkapital durch Einmalerlag, einer
Risikoversicherung sowie die dem Privatvermögen gehörigen
Liegenschaften besichert wären, lässt sich nichts gewinnen, da diese
Besicherungen zwar die laut vorgelegter Bilanz zum 31. Dezember 2002 bzw.
2003 bestehenden Verbindlichkeiten betreffen, nicht jedoch die im Zeitpunkt der
Erlassung des Sicherstellungsauftrages erst vorzuschreibenden
Abgabennachforderungen.
Die
besonderen Umstände des Einzelfalles, die nach der Lage des Falles eine
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben befürchten
lassen, sind insbesondere in dem vorliegenden dringenden Verdacht einer
Abgabenhinterziehung zu erblicken, zumal der in der Bilanz zum 31. Dezember
2003 angeführte Buchwert der gesamten Anlagevermögens von rund
€ 265.000,00 in keiner Relation zum voraussichtlichen
Nachforderungsbetrag von € 1.175.443,40 stand, sodass es zur Sicherung
der Einbringung der zu erwartenden - und mit Bescheiden vom
1. Juli 2005 festgesetzten - Abgabenforderung in Höhe von
€ 1.331.341,95 des raschen Zugriffes der Behörde auf die in der
Berufung angeführten Forderungen bedurfte.
Somit ist
auch die weitere kumulative Voraussetzung des § 232
Abs. 1 BAO als erfüllt anzusehen.
Aus den dargelegten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-W/06
- Stammnummer
- 22327
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF