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UFSZ1W ZRV/0111-Z1W/04
Unzulässige Binnenbeförderung durch Prospektverteiler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0111-Z1W/04vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch AGmbH, vom
7. Juni 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom
28. Mai 2004, GZ. 100/37830/2004, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. März 2004, Zl.
100/90.256/2004-Str.I/Ref.1, setzte das Hauptzollamt Wien gegenüber Herrn
Bf. (Bf.), im Grunde des Artikels 204 Absatz 1 Buchstabe a und Abs. 2 und 3
Zollkodex (ZK) für den PKW Marke XY, Fahrgestellnummer ZZZ die Zollschuld
in der Höhe von € 1.504,00 (€ 470,00 an Zoll und
€ 1.034,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingabe vom 16.
März 2004 den Rechtsbehelf der Berufung. Der Bf. stützt sich dabei vor
allem auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2
Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), wonach es einer Konzession
für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern dann
nicht bedürfe, wenn die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder
Kraftfahrzeugen mit Anhängern geschehe und wenn die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteige. Nach
Ansicht des Bf. sehen die den Güterkraftverkehrsmarkt regelnden
Bestimmungen somit keine Beschränkung der durchgeführten
PKW-Benützung vor. Der Bf. schließt daraus, dass die im Anlassfall
vorliegende Form des Binnenverkehrs güterverkehrsrechtlich zulässig
gewesen und dem Ausnahmetatbestand des Art. 558 Abs. 1 lit. c zweiter Satz
ZK-DVO entsprochen worden sei.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2004, Zl. 100/37830/2004, als
unbegründet ab.
Ohne in der Sache Neues vorzubringen erhob der Bf. gegen
diesen Bescheid mit Eingabe vom 7. Juni 2004 den Rechtsbehelf der
Beschwerde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
In welchen Fällen und unter welchen besonderen
Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter
vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden
kann, wird gemäß Artikel 141 ZK nach dem Ausschussverfahren
festgelegt.
Nach den Bestimmungen des Artikels 204 Abs. 1 Buchstabe a
ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als in Artikel 203 genannten
Fällen eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehenden Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt
worden ist, ergeben,
es sei denn, das sich diese Verfehlungen nachweislich auf
die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung
oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Die Zollschuld entsteht gemäß Artikel 204 Abs. 2
erster Halbsatz ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren
Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt
wird.
Zollschuldner ist gemäß Artikel 204 Abs. 3 ZK
die Person, welche die Pflichten zu erfüllen hat, die sich bei einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder
aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben, oder welche die
Voraussetzungen für die Überführung der Ware in das Zollverfahren
zu erfüllen hat.
Gemäß Artikel 859 Fallgruppe 4 ZK-DVO gelten
folgende Verfehlungen im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 des Zollkodex als
Verfehlungen, die sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der
vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht
wirklich ausgewirkt haben, sofern
- es sich nicht um der Versuch handelt, die Waren der
zollamtlichen Überwachung zu entziehen;
- keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten
vorliegt;
- alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt werden,
um die Situation der Waren zu bereinigen
im Falle einer in das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung übergeführten Ware die Verwendung dieser Ware unter anderen
als den in der Bewilligung vorgesehenen Voraussetzungen, sofern diese Verwendung
im gleichen Verfahren bewilligt worden wäre, sofern ein entsprechender
Antrag gestellt worden wäre.
Gemäß Artikel 860 ZK-DVO betrachten die
Zollbehörden eine Zollschuld als im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 des
Zollkodex entstanden, es sei denn, der vermutliche Zollschuldner weist nach,
dass die Voraussetzungen des Artikels 859 ZK-DVO erfüllt sind.
Nach den vom Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen
des Hauptzollamtes Wien liegt dem vorliegenden Abgabenverfahren folgender
Sachverhalt zu Grunde:
Der Bf. war im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum
für die in Wien ansässige Firma XYGesmbH auf Grund eines Werkvertrages
als selbständiger Werbemittelverteiler und damit unternehmerisch
tätig. Am 1. März 2004 führte er mit dem
streitgegenständlichen Beförderungsmittel eine Warenbeförderung
von einem österreichischen Verladeort zu einem ebenfalls in Österreich
gelegenen Entladeort durch, wobei es sich um keinen grenzüberschreitenden
Beförderungsvorgang handelte. Noch vor Erreichen des Entladeortes wurde er
von Organen der Polizei bei der Verwendung des verfahrensgegenständlichen
Fahrzeuges betreten.
Strittig ist einzig die Frage, ob diese
Binnenbeförderung einen Verstoß gegen die in Artikel 558 Abs. 1
Buchstabe c ZK-DVO normierten Bestimmungen des Verfahrens der
vorübergehenden Verwendung darstellt.
Nach der genannte Norm wird die vorübergehende
Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im
Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die bei
gewerblicher Verwendung nur für Beförderungen verwendet werden, die
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie
können jedoch im Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des
Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die
Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von
Beförderungen, es vorsehen.
Nach Ansicht des Bf. liegen im streitgegenständlichen
Fall die Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens des
Ausnahmetatbestandes gemäß dem letzten Halbsatz der vorgenannten
Bestimmung insofern vor, als es gemäß
§ 4 Abs. 2 GütbefG
für Güterbeförderungen mit Kraftfahrzeugen mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg
keiner Konzession bedürfe.
Mit dieser Argumentation übersieht er allerdings, dass
die durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland vorgenommene
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und
Entladeort innerhalb Österreichs liegt, nur in den in § 7
Abs. 2 GütbefG erschöpfend aufgezählten Fällen
zulässig und ansonsten ausdrücklich verboten ist. Eine derartige
Binnenbeförderung ist demnach nur dann gestattet,
1. wenn und in dem Ausmaß, in dem
EU-Gemeinschaftsrecht dies vorsieht, oder
2. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz
hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht.
Auf eine allfällige Befreiung von der
Konzessionspflicht kommt es dabei nicht an.
Die in diesem Zusammenhang maßgebliche
Rechtsgrundlage im Gemeinschaftsrecht findet sich in der Verordnung (EWG) Nr.
881/92 vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterverkehrsmarkt
in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem
Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten. Nach dieser
Verordnung in der damals gültigen Fassung waren Binnenbeförderungen
mit im Drittland amtlich zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht vorgesehen, sodass
die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Ziffer 1 leg.cit.
nicht vorliegen.
Gültige Vereinbarungen gemäß Ziffer 2
leg.cit. bestanden im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum nur für so
genannte "Kombikabotagen" (Vor- und Nachlauf bei unbegleiteten Verkehren). Eine
derartige Kombikabotage lag im Anlassfall nicht vor, die Anwendung der
entsprechenden Ausnahmebestimmung kam daher ebenfalls nicht in Betracht.
Der Bf. behauptet auch gar nicht weiter, die in der
zitierten Norm festgelegten Bedingungen erfüllt zu haben und meint es
reiche, dass er für diese Fahrten keine Konzession benötigt habe. Da
es bei der Lösung der Frage der Zulässigkeit einer
Binnenbeförderung wie ausgeführt auf eine allfällige Befreiung
von der Konzessionspflicht nicht entscheidend ankommt, kann er aber mit seinem
Vorbringen, wonach die den Güterkraftverkehrsmarkt regelnden Bestimmungen
keine Beschränkung der durchgeführten PKW-Benützung vorsehen,
nicht durchdringen.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es daher als
erwiesen, dass der Bf. im Streitfall hinsichtlich des erwähnten gewerblich
verwendeten Straßenfahrzeuges die Bewilligungsvoraussetzungen für die
einfuhrabgabenrechtliche Privilegierung im Sinne des Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO
nicht erfüllt hat und dass somit eine unzulässige Kabotage
vorliegt.
Er hat damit eine der Pflichten nicht erfüllt, die
sich bei der einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der Inanspruchnahme des
Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung, in das sie
übergeführt worden war, ergibt. Diese Verfehlung stellt eine
zollschuldbegründende Pflichtverletzung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1
Buchstabe a ZK dar. Zollschuldner ist gemäß Artikel 204 Abs. 3 ZK der
Bf. als Pflichteninhaber.
Eine Heilung im Sinne des Artikels 204 Abs. 1 zweiter
Unterabsatz ZK kam - wie das Hauptzollamt Wien zutreffend festgestellt hat - im
Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 859 Fallgruppe 4 ZK-DVO nicht in
Betracht. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass der Bf. als
Nachweispflichtiger trotz entsprechender Hinweise in der
Berufungsvorentscheidung (die insofern als Vorhalt zu werten sind) das Vorliegen
der Voraussetzungen des Artikels 859 ZK-DVO nicht einmal behauptet hat.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 141 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 859 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 4 Z 2 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0111-Z1W/04
- Stammnummer
- 22243
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF