Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2033-W/05
Bindungswirkung des § 289 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2033-W/05vom 04.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 1999 vom 28. Oktober 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur, die
Umsatzsteuer des Jahres 1999 betreffenden, Vorgeschichte wird auf den Bescheid
des unabhängigen Finanzsenates vom 2.8.2005, RV/1232-W/05, mit welchem der
für das Jahr 1999 ergangene Umsatzsteuerbescheid vom 23.12.2004 unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO ausgehoben wurde,
verwiesen.
Zum
rechtserheblichen Sachverhalt wird auf folgende Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates, die der Berufungswerberin (Bw) bis zur Erhebung
gegenständlicher Berufung am 7.11.2005 iSd § 97 BAO bekannt
gegeben worden sind, sohin betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 2000 und 2001 auf die die Berufungsentscheidung vom 5.7.2004,
RV/4498-W/02, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 auf den Bescheid
vom 19.5.2005, RD/0006-W/04, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 auf
die Berufungsentscheidung vom 18.10.2005, RV/1789-W/03, hingewiesen. In
sämtlichen der Berufungsentscheidung RV/4498-W/02 nachfolgenden Berufungs-
oder Abgabenfestsetzungsverfahren wurde die Bw ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine Berufungsentscheidung im Folgejahr Vorhaltscharakter hat,
wenn der zum Vorjahr als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt nochmals in
Streit gezogen wird.
Dass die Bw
für Beratungsleistungen nicht nur von der Tageszeitung selbst, sondern
darüber hinaus auch von der bei der Tageszeitung beschäftigten HK
direkt Zahlungen erhalten hat, ist erstmals vom unabhängigen Finanzsenat im
Berufungsverfahren RV/4498-W/02 erhoben worden. In der Folge verfügte die
Amtspartei zu den Vorjahren die Wiederaufnahme rechtskräftig
abgeschlossener Abgabenverfahren, betreffend die Umsatzsteuer jedoch nur zum
Jahr 1999, weil die Bw für die Jahre davor noch die
Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nahm.
Im zur Zahl
RV/1232-W/05 ha. geführten Berufungsverfahren kam durch amtswegige
Ermittlungen hervor, dass HK die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
beansprucht, weshalb eine Rechnungsberichtigung ausgehend von einem Entgelt iHv
ATS 20.000,- nicht möglich ist, sodass die geschuldete Umsatzsteuer
nicht von Hundert, sondern in Hundert zu ermitteln sei.
Mit
gegenständlich angefochtenem Bescheid schrieb die Amtspartei Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 iHv € 791,19 bzw. ATS 10.887,- vor. Dabei
übernahm sie die von der Tageszeitung vereinnahmten Entgelte von
ATS 48.000,- (laut Erklärung und laut BP) und erhöhte diese um
die von HK vereinnahmten Entgelte von ATS 16.666,67, statt bisher
ATS 20.000,-, auf insgesamt ATS 64.66,67. Eine gemäß
§ 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer schrieb sie
nun nicht mehr vor. An Vorsteuern zog die Amtspartei wie bereits im
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehobenen Bescheid
ATS 2.046,75 von der geschuldeten Umsatzsteuer ab. Die Höhe der
anerkannten Vorsteuer an Stelle der erklärten Vorsteuern iHv
ATS 667.575,16 begründete sie damit, dass die Vorsteuern aus der
journalistischen Tätigkeit aufgrund der eingereichten
Einnahmen/Ausgaben/Rechnung ermittelt worden seien. Die übrigen geltend
gemachten Vorsteuern würden nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen.
Diesbezüglich werde auf die Tz 14 des Betriebsprüfungsberichtes
vom 1.10.2002 verwiesen (FA-Akt, Blatt 48/1999).
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung vom 7.11.2005, in der
begründend ausgeführt wird, dass die Bw Unternehmerin sei und ihr
daher der volle Vorsteuerabzug gebühre. Aus der Zahlung von
ATS 20.000,- durch HK könne keine Umsatzsteuer von ATS 3.333,33
herausgerechnet werden, da sie zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht
umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Schließlich sei die Berechnung der
Umsatzsteuer für 1999 nicht nachvollziehbar und deshalb auch der
gegenständliche Bescheid mangelhaft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 289 Abs. 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl.
Nr. I 2002/97, lautet: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273)
noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275)
oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so
kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 6 Abs. 3 UStG 1994 kann der Unternehmer, dessen
Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 befreit sind, bis zur Rechtskraft des
Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf
die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 verzichtet. Die Erklärung bindet den
Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit
Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist
spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses
Kalenderjahres zu erklären.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994 ist Veranlagungszeitraum
das Kalenderjahr.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für
sein Unternehmen ausgeführt worden sind abziehen.
2.
Rechtliche Beurteilung: Im Hinblick auf die im zweiten Satz des
§ 289 Abs. 1 BAO normierte Bindungswirkung, ist die vom
unabhängigen Finanzsenat im gemäß
§ 289 Abs. 1
BAO ergangenen Aufhebungsbescheid vom 2.8.2005, RV/1232-W/05, vertretene
Rechtsanschauung im weiteren Verfahren für sämtliche Behörden
bindend.
Die im
aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 23.12.2004 vorgeschriebene
Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 14
UStG 1994 wird mit nach kassatorischer Bescheidaufhebung ergangenen
Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 28.10.2005 mit gegenständlich angefochtenem
Bescheid nicht mehr festgesetzt. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene
Umsatzsteuer betraf ausschließlich an LP gelegte Rechnungen.
Zu dem von HK
erhaltenen Geldbetrag bestreitet die Bw weder die Höhe noch stellt sie in
Abrede, dass es sich dabei um einen umsatzsteuerbaren Vorgang handelt. Mit der
in gegenständlicher Berufung vertretenen Rechtsansicht, der von HK
erhaltene Geldbetrag sei nicht umsatzsteuerpflichtig, weil die Bw den
Regelbesteuerung erst nach dessen Vereinnahmung gestellt hat, kann die Bw wegen
der gesetzlich geregelten Bindungswirkung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides vom 28.10.2005 mit gegenständlicher Berufung nicht aufzeigen.
Mit diesem Einwand hätte die Bw gegen den Aufhebungsbescheid vom 2.8.2005
Beschwerde an den VwGH erheben müssen. Wegen der in § 289
Abs. 1 BAO genormten Bindungswirkung erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit diesem Berufungspunkt.
Im Übrigen
irrt die Bw mit dieser Rechtsansicht, denn § 6 Abs. 3
UStG 1994 beruht auf der Voraussetzung, dass über den
Veranlagungszeitraum, das ist das Kalenderjahr, ein USt-Bescheid ergeht. Auch
Kleinunternehmer sind zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet und
daher zu veranlagen, sprich für die Unternehmer ist die Jahresumsatzsteuer
festzusetzen. Ein Kalenderjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner bis
31. Dezember. Aus dem Gesetzeswortlaut "bis zur Rechtskraft des Bescheides"
folgt auch, dass der Beginn der Wirksamkeit eines form- und fristgerechten
Verzichtes mit dem Beginn des betreffenden Kalenderjahres, für das der
Verzicht abgegeben wird, anzunehmen ist. Es genügt die Postaufgabe der
Verzichtserklärung am letzten Tag der Berufungsfrist. Weiters spricht das
Gesetz von insgesamt fünf Kalenderjahren, weshalb die
Verzichtserklärung den Unternehmer für das betreffende und die vier
darauf folgenden Jahre bindet. Der am 22. Mai 1999 nachweislich
eingereichte, zeitlich befristete Antrag auf Regelbesteuerung bindet die Bw
daher für die fünf Veranlagungszeiträume, sprich die fünf
Kalenderjahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003.
Schließlich
ist die Bw auf ihre im Einkommensteuerverfahren 1999 gestellten Anträge,
nämlich auf den auf keine Rechtsgrundlage gestützten Antrag auf
Aufhebung vom 25.8.2005 (Berufungsentscheidung vom 21.4.2006, RV/0609-W/06) und
den Antrag auf Wiederaufnahme vom (Berufungsentscheidung vom 21.4.2006,
RV/0610-W/06) zu verweisen. In beiden Anträgen führt die Bw den
Kassationsbescheid vom 2.8.2005, RV/1232-W/05, ins Treffen und begehrt für
die Einkommensteuer 1999, der von HK erhaltene Geldbetrag sei nur mit seinem
Nettobetrag von ATS 16.666,67 als Betriebseinnahme zu erfassen. Beide im
Einkommensteuerverfahren 1999 gestellten Anträge waren darüber hinaus
überflüssig, war doch der Einkommensteuerbescheid 1999 ohnehin mit
Berufung angefochten und in eben jenem Berufungsverfahren der Bw am 22.7.2005,
also vor Einreichung obiger Anträge, vorgehalten worden, es sei
beabsichtigt, die von HK vereinnahmten Betriebseinnahmen mit dem Nettobetrag iHv
ATS 16.666,67 zu erfassen. In ihrem diesen Vorhalt beantwortenden
Schriftsatz vom 11.8.2005 behauptet sie hingegen, es habe sich bei dem
strittigen Geldbetrag um ein Gelegenheitsgeschenk gemäß
§ 15 EStG 1988 gehandelt. Mit diesen beiden Anträgen gibt
die Bw nämlich selbst zu verstehen, dass in dem von HK erhaltenen
Geldbetrag Umsatzsteuer enthalten ist. Ihr Berufungsbegehren ist im Lichte
dieser Anträge schlicht unbegreiflich, bzw. bleibt unklar, welchen
Standpunkt die Bw nun tatsächlich ernsthaft einnimmt.
Wie bereits in
der die Umsatzsteuer des Jahres 2003 betreffenden Berufungsentscheidung vom
6.4.2006, RV/2073-W/05, ausgeführt wurde, wird hier nochmals wiederholt,
dass in keiner Weise bestritten wird, dass die Bw unternehmerisch tätig
ist. In Streit steht ausschließlich, welche ihrer Tätigkeiten als
unternehmerisch iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen sind, wie weit
also ihr Unternehmen reicht.
Die Bw tritt
seit Mai 1999 als Geschäftspartnerin des LP auf und seit diesem Zeitpunkt
stehen die zwischen ihr und LP gelegten Rechnungen vor den Abgabenbehörden
in Streit. Mit den zu LP behaupteten Geschäften hat sich der
unabhängige Finanzsenat ausführlich in der Berufungsentscheidung vom
5. Juli 2004, RV/44998-W/02, betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die
Jahr 2000 und 2001, auseinandergesetzt und entschieden, dass diese keine
unternehmerische Tätigkeit darstellen, sie diesbezüglich nicht
Unternehmer ist.
Da der
Sachverhalt zum Jahr 2002 in rechtserheblicher Hinsicht dem der Vorjahre 2000
und 2001 entsprach, hat der unabhängige Finanzsenat für das Jahr 2002
unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung RV/4498-W/02, und zwar zur
Einkommensteuer mit Bescheid vom 15. Mai 2005, RD/0006-W/04, und zur
Umsatzsteuer mit Berufungsentscheidung vom 18. Oktober 2005, RV/1789-W/03,
ebenso entschieden. Für das Jahr 2003 hatte der unabhängige
Finanzsenat in erster Instanz den Einkommensteuerbescheid RD/0006-W/04 erlassen
und wiederum bezüglich der strittigen Geschäfte mit LP in
rechtserheblicher Hinsicht den gleichen Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Die Bw wurde
mehrfach darauf hingewiesen, dass eine zu einem bestimmten Jahr ergangene
Berufungs(vor)entscheidung für die Folgejahre Vorhaltscharakter hat (zB
VwGH vom 3.7.2003, 99/15/0177, und vom 16.12.2003, 2000/15/0101), dennoch setzt
sich die Bw auch im gegenständlichen Verfahren nicht mit der
Beweiswürdigung der Abgabenbehörden auseinander. Die von LP in
Rechnung gestellte Vorsteuer wird aus denselben wie bereits in den zu den
Vorjahren ergangenen Entscheidungen dargelegten Gründen nicht anerkannt.
Wegen der zwischen ihr und LP behaupteten kontokorrentmäßigen
Aufrechnung wären in selber Höhe überdies auch die vereinnahmten
Entgelte anzusetzen, weil die Aufrechnung bei beiden Personen gleichzeitig die
Vereinnahmung einer Forderung und die Begleichung einer Schuld bewirkt. Die
Aufrechnung bewirkt nur eine Verkürzung des tatsächlichen
Zahlungsflusses, nicht seinen Ausschluss. Wie in der Berufungsentscheidung vom
5.7.2004, RV/4498-W/02, dargestellt, behauptet die Bw für das Jahr 1999 die
Abtretung von Rechten an LP zu einem Wert von insgesamt netto
ATS 7.960.000,-.
Nach den im,
die Einkommensteuer für das Jahr 1999 betreffenden, Berufungsverfahren
vorgelegten Rechnungen samt Spesenverteiler hat LP an die Bw die folgenden
Rechnungen (Eingangsrechnungen der Bw) gelegt:
|
Belegnr
|
Datum
|
Gegenstand
|
Entgelt
|
USt
|
99085
|
18.12.1999
|
alle
Verwertungsrechte am Werk "Der echte Sabbath im Mondjahr"
|
1.020.000,-
|
204.000,-
|
99082-99083
|
1.12.1999
|
für
die am 1.12.1999 zu bezahlende Miete (Gutschrift auf Forderung
"Quadratspiel")
|
5.130,-
|
1.026,-
|
99079-99080
|
1.11.1999
|
für
die am 1.11.1999 zu bezahlende Miete (Gutschrift auf Forderung
"Quadratspiel")
|
5.130,-
|
1.026,-
|
99078
|
30.11.1999
|
Benützung
der EDV-Anlage vom 1.5.1999 bis 30.11.1999
|
10.700,-
|
12.840,-
|
99077
|
24.11.1999
|
alle
Verwertungsrechte am Werk "Der echte Sabbath, Retter der
Menschheit
|
1.005.000,-
|
201.000,-
|
99063
|
ohne
|
für
die am 1.10.1999 zu bezahlende Miete (Gutschrift auf Forderung
"Quadratspiel")
|
5.130,-
|
1.026,-
|
99057
|
20.9.1999
|
für
den am 24.5.1999 übergebenen Prototyp des Farbspiels
|
10.000,-
|
2.000,-
|
99056
|
20.9.1999
|
Verbesserung
des Werkes "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger wurden"
mit Lieferfrist für die Verbesserung
|
100.000,-
|
20.000,-
|
V99049
|
31.8.1999
|
Kabel
etc und Arbeitszeit
|
76.509,-
|
15.301,80
|
99044
|
17.8.1999
|
1,5
h Instrumente ablesen
|
1.500,-
|
300,-
|
99028
|
17.7.1999
|
Julimiete
für Arbeitsraum (Barzahlung)
|
7.272,72
|
727,27
|
99001
|
24.5.1999
|
alle
Verwertungsrechte des Farbspiels, gemäß des übergebenen
Prototyps, Begleichung durch Lieferung von Farbspielen
|
1.100.000,-
|
220.000,-
|
|
|
Summe
Vorsteuern
|
|
679.247,07
Die laut
Spesenverteiler mit ATS 677.575,16 ermittelten Vorsteuern stimmen mit der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1999 überein, doch
übersteigen bereits nur die von LP gelegten und in den Spesenverteiler
neben anderen aufgenommenen Rechnungen mit ATS 679.247,07 diesen Betrag.
Ausgehend von geschätzten, aus Rechnungen von LP stammenden Vorsteuern von
ATS 675.000,- und dem Normalsteuersatz errechnet sich das Entgelt mit
ATS 3.375.000,-. Diese Nettolastschriften finden in den Nettogutschriften
Deckung, weshalb bei behaupteter kontokorrentmäßiger Verrechnung von
"Leistung" und "Gegenleistung" auch wegen der von der Bw vorzunehmenden
Ermittlung der Entgelte nach dem Grundsatz der Vereinnahmung (IST-Versteuerung)
in dieser Höhe vereinnahmte Entgelte anzusetzen wären. Dies unter der
Voraussetzung, dass die zwischen ihr und LP behaupteten Geschäfte als
steuerbare Umsätze anzusehen wären.
Das lapidare
Vorbringen, die Berechnung der Umsatzsteuer für 1999 sei nicht
nachvollziehbar, kann im gegenständlichen Fall der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen. Der Berufungsantrag gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. c BAO lautet auf Festsetzung der Vorsteuern laut
Erklärung und obgleich im Fall der Bw für jedes Jahr in Streit steht,
welche ihrer Tätigkeiten ihr Unternehmen bilden, was nach dem insoweit
klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 UStG 1994 für die
Geltendmachung von Vorsteuern von essentieller Bedeutung ist, setzt sich die Bw
mit der in obig angeführten Abgaben- und Berufungsverfahren vorgenommenen
Beweiswürdigung nicht auseinander. Auch behauptet die Bw selbst nicht, dass
die im angefochtenen Bescheid der journalistischen Tätigkeit (Anm: konkret
Beratungstätigkeit für die Tageszeitung und HK) zugeordneten
Vorsteuern von ATS 2.046,75 als zu gering für diese Tätigkeit
anzusehen wären. Diesfalls kann es nicht als rechtwidrig erkannt werden,
wenn im angefochtenen Bescheid Vorsteuern von ATS 2.046,75 aus den
Betriebsausgabenpositionen Telefon mit ATS 1.621,42, Porto und Büro
mit ATS 574,-, Fahrtspesen mit ATS 4.687,19, Papier, Material mit
ATS 1.746,50 und GWG mit ATS 8.876,67 als abzugsfähig
berücksichtigt wurden (FA-Akt, Blatt 43/1999). Da in Portokosten keine
Vorsteuern enthalten sind, wählte die Amtspartei einen Mischsatz von
15 %. Von den auf GWG entfallenden Betriebsausgaben schied die Amtspartei
einen Privatanteil von 50 % aus, dafür schied sie von den Fahrt- und
Telefonkosten keinen Privatanteil aus und setzte im Ergebnis Vorsteuern an, die
gar nicht angefallen waren, weil in den Fahrtspesen auch solche für
Busreisen nach Budapest enthalten sind. Nach dem Spesenverteiler handelt es sich
dabei um einen PC, Drucker, Laufwerk und Zubehör sowie um einen
Rangierheber (letzterer netto ATS 261,67). Die im Spesenverteiler unter
Papier, Material mit dem Nettobetrag von ATS 220,83 erfasste Rechnung 99055
berechtigt überdies nicht zum Vorsteuerabzug, weil der Steuersatz nicht
ausgewiesen ist. Angesichts der in den zitierten Entscheidungen vom
unabhängigen Finanzsenat getroffenen Feststellung, die Bw habe nicht
nachgewiesen, dass die mit ihrer steuerlich anzuerkennenden unternehmerischen
Beratungstätigkeit in Verbindung stehenden, abzugsfähigen Vorsteuern
über jenen Betrag hinausgehen, der sich bei Ansatz des Normalsteuersatzes
aus geschätzten Betriebsausgaben von 6 % von den Betriebseinnahmen
ergibt, initiiert gegenständliche Berufung angesichts der bekannten
Vorgeschichte keine Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Erforschung der
materiellen Wahrheit, weil die Höhe der im Schätzungsweg ermittelten
Vorsteuern bei Entgelten von ATS 64.666,67 vertretbar ist.
Schätzungsberechtigung und -verpflichtung iSd § 184 BAO waren
gegeben, weil in den erklärten Vorsteuern auch solche aus
Scheingeschäften enthalten waren.
Schließlich
ist zu den notorisch in Streit stehenden Geschäften auch LP nicht als
Unternehmer anzusehen, weshalb eine über solche Geschäfte von ihm
ausgestellte Rechnung auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
kann.
Wien, am 4.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2033-W/05
- Stammnummer
- 22242
- Gültig
- 04.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF