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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ3K ZRV/0021-Z3K/03

Zollschuldentstehung betreffend Teppiche, Zollwert, Menge

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z3K/03vom 31.07.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausdrücklich werde auch festgehalten, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die Bf. von den Erhebungen zu verständigen, vielmehr ihr die Ordnungsmäßigkeit der Verzollung bestätigt habe, hierdurch habe die belangte Behörde der Bf. die Möglichkeit genommen, die Teppiche (als Beweismittel) zu sichern. Im übrigen wäre es am Hauptzollamt Linz gelegen, das ja schon Ende 1997 (Bestätigung vom 23. Jänner 1998) Ermittlungen durchgeführt habe, entsprechende Beweise zu sichern und die genaue Art und Anzahl der angeblich eingeschmuggelten Teppiche zu begutachten. All diese Versäumnisse der Abgabenbehörde können nicht zulasten der Bf. verwendet werden, die - was ja auch vom Hauptzollamt Linz nicht bestritten werde - an der behaupteten Abgabenhinterziehung überhaupt nicht beteiligt sei. Überhaupt wäre es unzulässig und mit einem rechtsstaatlichen Verfahren unvereinbar, dass eine Behörde zentrale Ermittlungen unterlässt und dann zu einem Zeitpunkt, zu dem Beweisaufnahmen nicht mehr möglich seien und daher keine Feststellungen mehr getroffen werden könnten, die selbe Behörde dann den Sachverhalt (Anzahl, Größe, Art, Qualität der Teppiche) und den Wert bloß schätze. Die Unrichtigkeit der nunmehrigen Abgabenvorschreibung ergebe sich weiters auch daraus, dass mit Mitteilung des Hauptzollamtes Linz vom 23. Jänner 1998 ausdrücklich bestätigt worden sei, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen die in den Zollanmeldungen angegebenen Zollwerte bestätigt seien und dass sich hieraus keine Änderung der vorgeschriebenen Abgabenhöhe ergeben habe. Damit ergebe sich aber auch eine endgültige abschließende Absprache über die Abgabenvorschreibung, die nachträgliche Vorschreibung sei angesichts dieses ausdrücklichen Verzichtes nicht mehr möglich. Die Vorschreibung der EUSt sei auf Art. 201 Abs. 1 ZK gestützt worden. Nach § 72a des ZolIR-DG könne die EUSt nicht nachträglich erfasst werden, wenn der Empfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Die Teppiche seien alle an Frau A.P. die an dieser Adresse ein Unternehmen betrieben habe, adressiert gewesen. Frau A.P. sei daher Unternehmerin und vorsteuerabzugsberechtigt gewesen. Auch aus der hohen Anzahl der für Frau A.P. bestimmten Teppiche ergebe sich, dass diese die Teppiche gewerblich verwendet habe. Dies um so mehr, als Frau A.P. bei ihrer Einvernahme selbst zugegeben habe, dass die Teppiche von ihr nicht für den Eigenverbrauch, sondern für andere Personen gekauft und von ihr auch weitergeleitet worden seien. Insoweit sei daher die gewerbliche Tätigkeit von Frau A.P. tatsächlich bestätigt worden und sei sie daher zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ob dies von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst sei oder mit ihrer sonstigen gewerblichen Tätigkeit in Übereinstimmung stehe, sei irrelevant. Entscheidend sei nur, ob bzw. dass sie im vorliegenden Fall gewerblich tätig geworden sei. Dies ergebe sich aus der Aussage der Frau A.P. eindeutig. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Abgabenbehörden nicht wissen würden, an wen die Teppiche tatsächlich weitergegeben worden sind. Soweit die Abgabenbehörden vermuten, dass dies private Personen gewesen wären, sei dies nicht nachgewiesen und könne dies auch nicht auf ein Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gestützt werden. Gerade aufgrund der hohen Zahl der Teppiche sei vielmehr davon auszugehen, dass die Teppiche an gewerbliche Abnehmer geliefert worden seien oder an Zwischenhändler, die somit zum Vorsteuerabzug berechtigt wären und sei daher aus diesem Grunde nach § 74 ZolIR-DG eine Vorschreibung der Umsatzsteuer unzulässig. Seitens der Bf. wird in der Beschwerde abschließend beantragt, - eine Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und die beantragten Beweise aufzunehmen, - in Stattgebung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz, Zahl xxx/1999, vom 25. Juli 2002 vollinhaltlich stattgegeben werde, - in eventu (die Berufungsvorentscheidung) aufzuheben und an das Hauptzollamt Linz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im Zuge der Vorlage der Beschwerde wird seitens Hauptzollamtes Linz auf die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage für türkische, unterfakturierte Teppiche verwiesen und im wesentlichen bemerkt, dass in dieser umstrittenen Angelegenheit im Hinblick auf die Schätzung der unterfakturierten Teppiche nach langwierigen Diskussionen im Amte entschieden worden sei, eine verbösernde Berufungsvorentscheidung zu erlassen.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 289 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961 idgF) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Aus § 85c des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK idgF) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid und damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten die zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung (arg. "haben" in § 85b Abs. 2 ZollR-DG) und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheide ist. Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben. Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des unabhängigen Finanzsenates sowie für deren Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des § 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass als Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden kann. Eine aufhebende und die Sache an die erste Instanz zurück verweisende Erledigung einer Beschwerde setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt dabei aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen. Ob nach Aufhebung tatsächlich ein anders lautender Bescheid (Berufungsvorentscheidung) und im Falle einer allenfalls eingetretenen Verjährung kein Bescheid (bzw. eine stattgebende Berufungsvorentscheidung) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung entscheidend ist, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz ist für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich. Der unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger Prüfung der dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass in objektiver Bewertung wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, die durchaus zur Annahme berechtigen, dass natürlich in Abhängigkeit vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides noch durch zu führenden Ermittlungsverfahrens tatsächlich ein anders lautender Bescheid ergehen könnte bzw. dass im Falle einer sich im Zuge weiterer Ermittlungen ergebenden Änderung von Bemessungsgrundlagen von einer allenfalls eingetretenen Verjährung auszugehen wäre. Für den unabhängigen Berufungssenat haben die nachfolgend angeführten Erwägungen dazu geführt, die streitgegenständliche Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebungsmaßnahme mit einer ex tunc Wirkung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, im Gegenstande also vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, befunden hat. Mit der Frage der Verjährung, also mit der Frage ob eine dreijährige oder eine zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung zu gelangen hat, geht im Gegenstande die Erhebung der Bemessungsgrundlagen einher. Die Bemessungsgrundlagen, wie sie sich nach durchgeführter Schätzung in der Berufungsvorentscheidung darstellen, geben Anlass zu Zweifeln, ob sie tatsächlich den tastsächlichen Bemessungsgrundlagen in entsprechendem Ausmaß mit vertretbaren Unschärfen nahe kommen. Eine sachgerechte Erhebung, beginnend damit, dass zu erweisen und beweisen sein wird, dass die den Streitgegenstand bildenden 114 Stück Teppiche tatsächlich Gegenstand eines Schmuggels, eine Zollzuwiderhandlung, Gegenstand der Verbringung vom 5. November 1997 waren, wobei der Bf. im Hinblick auf Tatsachen die ihre Quelle außerhalb des Zollgebietes haben, durchaus eine Mitwirkungspflicht zuzumuten ist, wird nicht ausbleiben können. Eine nachvollziehbare Ermittlung der Art der Teppiche, der Herkunft derselben, der Knüpfung, wird Einwendungen ausräumen müssen, dass zu Unrecht auf die zehnjährige Verjährungsfrist, weil offenkundig nur im Hinblick auf das Verjährungsargument die ursprüngliche und auf einer Bemessungsgrundlage (einem Zollwert) von € 32.953,23 basierende Abgabenvorschreibung von € 5.279,19 im Wege einer Verböserung nunmehr auf € 8.980,30 und nun auf einer Bemessungsgrundlage von € 77.894,70 basierend, erhöht worden ist. Dass bisher überhaupt keine Strafantrag gestellt bzw. die Einleitung eines finanzstrafrechtlichen Verfahrens vor einem Gericht oder Spruchsenat veranlasst worden ist, ist keine zwingende Voraussetzung für Überlegungen im Hinblick auf eine zehnjährige Verjährungsfrist. Aus Entscheidungen des VwGH (z.B. GZ 99/16/0528 vom 11. Juli 2000) ergibt sich, dass Verfahrensbestimmungen mit dem Ziel der Anwendung einheitlicher Verfahrensvorschriften und um dem Anwender unzumutbare Nachforschungen zu ersparen, stets in der letztgültigen Fassung anzuwenden sind. Im Hinblick auf die Mitteilung des Hauptzollamtes Linz vom 23. Jänner 1998 zur gegenständlichen Versendung, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen die in den genannten Zollanmeldungen angegebenen Zollwerte bestätigt werden und dass sich hinsichtlich der vorgeschriebenen Abgabenhöhe keine Änderungen ergeben hätte, fehlen im Hinblick auf die nunmehr eingetretene Verböserung Überlegungen im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben und damit einhergehend aussagekräftige Beweise, dass nunmehr begründet von anderen höheren Zollwerten auszugehen sei. Dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur gegenüber den an der Abgabenhinterziehung beteiligten Personen, nicht aber gegenüber daran unbeteiligten, kraft Gesetzes haftenden Solidarschuldnern gelte, ergibt sich aus § 74 Abs. 2 ZollR-DG nicht. Dass die Erstreckung der Verjährungsfrist diesen gegenüber jeder sachlichen Rechtfertigung entbehre und damit gegen Art. 221 ZK verstoße, kann der unabhängige Finanzsenat nicht erkennen. Aus dem Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2002, ergibt sich aus Randanmerkung 8 zu Art. 221 im Zusammenhalt mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG, dass es im Zusammenhang mit der zehnjährigen Verjährungsfrist - dem Hintergrund und Zweck der Bestimmung entsprechend - nicht darauf ankommt, dass und ob der Abgabenschuldner die strafbare Handlung begangen hat. Zur behaupteten Unterfakturierung durch die Firma A. bzw. zur behaupteten Anzahl und Art von Teppichen werden weitere Erhebungen zeigen müssen, dass unter der WE-Nr. yyy/97 nicht bloß acht bis neun Teppiche, sondern insgesamt 114 Stück Teppiche aus Wolle, Seide sowie Kilims importiert worden sind, zumal dies von der Bf. vehement bestritten wird; ebenfalls wird sich zeigen müssen, um wie viele Stück Wollteppiche genau und in welchem jeweiligen Ausmaß, um wie viele Stück Seidenteppiche im jeweiligen Ausmaß und um wie viele Stück Kilim-Wollteppiche im jeweiligen Ausmaß es sich gehandelt hat. Eine für eine nachvollziehbare Bewertung erforderliche Zuordnung hinsichtlich der angeblichen Stückzahl von 114 Teppichen auf Wollteppiche, Seidenteppiche und Kilim-Wollteppiche fehlt dem angefochtenen Bescheid. Die durchgeführten Ermittlungsergebnisse haben aus der Sicht der Berufungsvorentscheidung bisher lediglich generalisierend und teilweise vermutend nicht ausreichend Hinweise dafür erbracht, wie viele Teppiche tatsächliche eingeführt wurden, wie viele Stück davon nun Seidenteppiche oder Kilim-Wollteppiche oder normale Wollteppiche gewesen sind, wie groß die Teppiche im einzelnen waren, wie die m²-Zahlen tatsächlich den einzelnen Teppichen zuzuordnen sind, aus welchen Materialien die Teppiche bestanden haben, welche Knüpfung, Musterung oder Herkunft die Teppiche aufgewiesen haben. Dazu kommt, dass die im Abgabenverfahren eingeholten, zum Teil nur mündlichen Schätzungen tatsächlich stark in sich, aber auch zwischen den einzelnen Sachverständigen um 100% bis 300% differieren. Es bedarf weniger Kenntnisse über Teppiche, um zu wissen, dass der Preis eines Teppichs nicht nur von der Art des verwendeten Materials, sondern auch von der Beschaffenheit, der Größe, der Musterung, der Art der Knüpfung, der Knotenzahl und der Herkunft abhängt. Ohne Kenntnis, wie groß die einzelnen Teppiche waren, welches Muster sie aufgewiesen haben, von welcher Region sie stammten bzw. wie viele Knoten sie aufwiesen, aus welchem Teil der Türkei sie kamen, welches Material tatsächlich verwendet wurde, kann der Wert des Teppiche nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates nicht mit ausreichende Sicherheit festgesetzt werden. Aus Medien ist häufig zu entnehmen, dass private Käufer in der Türkei Teppiche von minderster Qualität aber überteuert erworben haben. Es kann daher - ohne näher und nachvollziehbar zu erörtern, von welcher Art von Lebenserfahrung die Rede ist, wohl nicht davon ausgegangen werden, dass mit größter Wahrscheinlichkeit vom Kauf von Teppichen mittlerer Qualität auszugehen ist. Eine solche Annahme hat in Beweisergebnissen Deckung zu finden. Eine Überteuerung wäre zu begründen. Ganz im Gegenteil wird nach der Lebenserfahrung von Touristen und Gewerbetreibenden wohl eher davon auszugehen sein, dass Touristen, die typischerweise nicht über besondere Fachkenntnisse für Teppiche verfügen, von Käufern in typischen Tourismusgebieten eher von der Qualität besehen billige Teppiche von geringer Qualität erwerben. Gerade die Lebenserfahrungen aller Personen, die in diesen Gegenden waren und in einem Basar gehandelt haben, werden bestätigen können, dass in solchen Gebieten eher die geringste Qualität angeboten wird. Dies hat auf den Zollwert jedoch keinen Einfluss, weil der Zollwert der Transaktionswert, als der zwischen den Partnern vereinbarte Preis ist. Dabei wird sicher eine Rolle die Auskunft des türkische Finanzministeriums (Unterstaatssekretariat für Zoll) eine Rolle spiele müssen, das ohne Zweifel über entsprechende Marktkenntnisse verfügen muss. Zur Frage der Lebenserfahrung haben die Einwendungen der Beschwerde, die sich mit dem Hinweis auf die Lebenserfahrung berufen, dass davon ausgegangen werden könne, dass alle verfahrensgegenständlichen Seidenteppiche hinsichtlich des tatsächlichen bezahlten Ankaufspreises in etwa den von Frau I.P. oder Frau A.P. tatsächlich bezahlten Beträgen entsprochen hätten, sicher Berechtigung. Es handelt sich hierbei nach Ansicht der unabhängigen Berufungssenates um eine Vermutung, die durch keinerlei Argumente erhärtet ist, gerade wenn davon ausgegangen wird, dass es unterschiedlichste Abnehmer mit unterschiedlicher Erfahrung und unterschiedlichem Verhandlungsgeschick gegeben haben soll. Ebenso stellt der Hinweis darauf, dass im Grunde von Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass aus einer Erwähnung des Herrn H.S. in einer Zeugenaussage, wonach ihm von türkischen Versendern im November 1997 ein runder Seidenteppich um einen Preis von rund ATS 100.000,00 angeboten worden sei, davon auszugehen ist, dass sich auch dieser runde Teppiche unter den am 5. November 1997 importierten Teppichen befunden habe, eine nicht erhärtete Vermutung dar. Mit dem Hinweis auf Lebenserfahrung allein lässt sich nicht begründen, dass genau dieser Teppich Teil der offenbar geschmuggelten Ware war. Die Begründung dass die angeblich eingeschmuggelten Teppiche für private Abnehmer (Touristen) bestimmt gewesen waren, findet in den Akten gleich wenig Deckung, wie eine Annahme, dass es sich um gewerbliche Verbringung gehandelt hat. Damit geht natürlich auch die Beantwortung der Frage im Hinblick auf die Berechtigung zum Abzug der Vorsteuer einher. Eine Vielzahl der Teppiche an und für sich ist weder ein Indiz in die eine noch in die andere Richtung. Da sich der Abgabenbescheid in einer Vielzahl an Vermutungen und Rückgriffen auf eine nicht näher definierte oder begründete Lebenserfahrung stützt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf § 284 Abs. 3 BAO durfte von der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Graz, 31. Juli 2003  

Normen und Schlagworte

ZollschuldVerjährungTeppicheZurückverweisungkassatorische EntscheidungErmessenBemessungsgrundlagenAbgabenbelastungmangelhaftes ErmittlungsverfahrenVerjährungsfrist

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0021-Z3K/03
Stammnummer
22234
Gültig
31.07.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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