Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0026-Z1W/05
Keine Alkoholsteuerbefreiung für Hausbrand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0026-Z1W/05vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Abfindungsberechtigter aus seinem land-und forstwirtschaftlichem Betrieb weniger als 5 Prozent seines Nettogesamteinkommens erwirtschaftet, bestreitet er damit seinen Unterhalt oder den seiner Familie nicht zu einem erheblichen Teil. Er ist daher nicht Landwirt nach § 70 Abs.2 AlkStG und kann die Steuerbefreiung für Hausbrand nicht in Anspruch nehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 21. März 2005
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Krems vom 17. März
2005, Zl. 221/10080/2004, betreffend Alkoholsteuer nach der am 19. April
2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Die
angefochtene Berufungsvorentscheidung wird dahingehend korrigiert, dass dem
Abgabenbescheid des Zollamtes Krems vom 11. Mai 2004, Zahl 221/10035/2004 der
§ 64 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG), BGBl. I 2000/142, zu
Grunde gelegt wird.
2.) Im
übrigen wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. Mai 2004 berichtigte das Zollamt Krems mit seinem
Bescheid, Zahl 221/10037, gemäß
§ 64 Abs. 3 Alkohol-Steuer
und Monopolgesetz (AStMG) die Abfindungsanmeldung des Beschwerdeführers
(Bf.) mit der Nummer 1096965 und setzte für 35,3 Liter Alkohol die
Alkoholsteuer mit € 190,62 und die Frist zur Entrichtung dieses
Betrages mit einem Monat fest.
Dagegen erhob der Bf. den Rechtsbehelf der Berufung und
führte aus:
"Ich habe schon
seit dem Jahr 1992 von meinem Schwiegervater Teilflächen seines Land- und
Forstwirtschaftsbetriebes in 3150 Wilhelmsburg, Altenburg 20, bewirtschaftet.
Nach dem Ableben des Schwiegervaters erbten meine Ehegattin und ihre Schwester
das Anwesen je zur Hälfte. Meine Gattin und ich bewirtschaften nun seit
Anfang 1997 gemeinsam den gesamten Landwirtschaftsbetrieb in Altenburg 20 im
Nebenerwerb, wobei wir die der Schwägerin gehörende Hälfte
zugepachtet haben. Die Landwirtschaft umfasst insgesamt 10,41 ha, wovon
4,8 ha auf Grünland (Wiesen und Streuobstwiesen) entfallen, der Rest
besteht aus Wald. Die Grünflächen werden durch Schafhaltung
bewirtschaftet. Das Obst wird zu Fruchtsäften und eben auch zu
Abfindungsbränden verarbeitet. Auch die Waldflächen werden
entsprechend wirtschaftlich genutzt.
Das Haus in A,
diente meinen Schwiegereltern sowohl als Wohn- als auch als
Wirtschaftsgebäude (Schweine- und Kuhstall). Dieses verfügt über
3 sehr kleine Wohnräume ("Küche, Zimmer, Kabinett") und nur
mangelhafte sanitäre Einrichtungen. Das entspricht nicht mehr den heute
üblichen Qualitätsstandards für zeitgemäßes Wohnen.
Darum werden diese Räumlichkeiten jetzt nur mehr für betriebliche
Zwecke genutzt. Und wir denken daran, unser in den Jahren 1977 bis 1980 erbautes
Eigenheim in G aufzugeben!
Die Entfernung
zwischen Wohn- und Betriebsstätte beträgt ca. 1,6 km Wegstrecke.
Ich muss täglich schon allein wegen der Versorgung meiner Tiere
(durchschnittlich 50 Schafe und Lämmer, Wachhund und Katzen) meinen Betrieb
anfahren. Von Montag bis Freitag arbeite ich hauptberuflich bei der Nö.
Gebietskrankenkasse. Daher fahre ich an diesen Tagen schon frühmorgens auf
meinen Betrieb, um die Tiere zu versorgen, bzw. auf die Weide zu lassen. Nach
meinem Dienst in der Gebietskrankenkasse, sowie an Wochenenden als auch im
Urlaub verbringe ich meine Zeit großteils auf dem Betrieb, um den
Erfordernissen einer guten landwirtschaftlichen Praxis Genüge zu tun. Das
Wohnhaus in W, welches Wohnsitz meiner Familie ist und Mittelpunkt unseres
Lebensinteresses darstellt, wird aber ebenso für betriebliche Zwecke
genutzt. Einerseits für die Durchführung der notwendigen betrieblichen
Aufzeichnungen. Fallweise auch, um Problemlämmer (Krankheit, Tot des
Mutterschafes usw.) zu Hause mit dem Fläschchen aufzuziehen. Nicht zuletzt
auch für die Lagerung und / oder Vermarktung von landwirtschaftlichen
Produkten (Lammfleisch, Obst, Säfte, Abfindungsbrände).
Aus dem bisher
Geschilderten lässt sich erkennen, dass die räumliche Entfernung von
Wohn- und Betriebsstätte eine nicht unbedeutende Erschwernis für mich
darstellt. Insbesondere im Winter, wenn zeitig in der Früh (4 Uhr!) noch
kein Weg geräumt ist und ich diesen zu Fuß zurücklegen muss.
Überhaupt darf ich bemerken, dass eine Tätigkeit in der Land- und
Forstwirtschaft auch in der heutigen Zeit noch kein Honiglecken ist. Besonders
der Betrieb einer kleinen Landwirtschaft im Berggebiet!
Ich habe daher
sehr wenig Verständnis, wenn mir von jemandem noch zusätzlich
"Prügel vor die Füße geworfen werden". Auch dann nicht, wenn es
sich wie im gegenständlichen Fall um "Vater Staat" handelt, der durch
unsinnige, diskriminierende und unzulässige gesetzliche Bestimmungen
versucht, rechtschaffene Bürger von der Inanspruchnahme steuerlicher
Begünstigungen auszuschließen!
Daher erlaube
ich mir, im Weiteren folgendes auszuführen:
a) Die
Einschränkung im Paragraf 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dass
die Freimenge (Hausbrand) nur einem abfindungsberechtigten Landwirt zusteht, der
am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, ist
unzulässig und diskriminierend. Denn in Artikel 2, Absatz 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 4) heißt es
unmissverständlich: "Jedermann, der sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu
bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen". Mein Rechtsempfinden sagt mir,
dass es daher auch unzulässig ist, wenn der Gesetzgeber versucht, die
Gewährung steuerlicher Vorteile von der örtlichen Niederlassung
abhängig zu machen. Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten
Einschränkungen der Freizügigkeit dürften im
gegenständlichen Fall nicht zutreffen, da kaum anzunehmen ist, dass es "in
einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse
gerechtfertigt ist", einem Landwirt die Freimenge an Alkohol nicht zu
gewähren, wenn er nicht inmitten seiner Felder seinen ordentlichen Wohnsitz
hat!
Und in diesem
Zusammenhang möchte ich noch bemerken, dass es wohl undenkbar wäre,
anderen Berufsgruppen Steuervorteile aus Niederlassungsgründen streitig zu
machen. Oder gibt es Gewerbebetriebe, die einen Steuervorteil nur deshalb nicht
erhalten, weil sie nicht am Ort der Gewerbeausübung wohnen? Oder
Arbeitnehmer, die einen Freibetrag nicht erhalten, weil sie nicht am Arbeitsort
ihren Wohnsitz haben?
b) Ich kann
mich noch erinnern, dass vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen
Union die Gewährung des damals so genannten "Bergbauernzuschusses"
ebenfalls davon abhängig war, dass der Landwirt seinen ordentlichen
Wohnsitz am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb haben musste. In den seit
Zugehörigkeit zur EU geltenden Bestimmungen für Förderungen in
der Land- und Forstwirtschaft ist meines Wissens nirgends mehr von einer
diesbezüglichen Anspruchseinschränkung die Rede.
Ich bin deshalb
überzeugt, dass eine derartige Einschränkung auch nach dem EU-Recht
unzulässig ist!
Im Zusammenhang
mit meinen bisherigen Ausführungen darf ich noch bemerken, dass es
möglicherweise seinerzeit Intention des Gesetzgebers war, nur "echten"
Landwirten die gegenständliche steuerliche Begünstigung des
Hausbrandes zu gewähren. Um dies zu erreichen, gäbe es aber bedeutend
intelligentere Methoden:
Landwirtschaftliche
Betriebe sind im "Landwirtschaftlichen Betriebs-Informations-System" (LFBIS)
geführt. Würde verlangt, die 7-stellige Betriebsnummer in der
Abfindungsanmeldung anzugeben, wäre ggf. eine entsprechende
Kontrollmöglichkeit gegeben.
Landwirte
unterliegen auch der Pflichtversicherung in der Kranken- und
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (§ 2).
Auch hier wäre eine Möglichkeit der Prüfung gegeben, ob es sich
um einen "echten" Landwirt handelt.
Meine Gattin
und ich sind jedenfalls einerseits als Betriebsführer unter der
Betriebsnummer 4 im LFBIS registriert und unter den VSNR 2 bzw. 1 nach dem BSVG
als sozialversichert gemeldet. Auch das soll als Beweis angeführt sein,
dass ich nicht als "Pseudo-Landwirt" bloß einen Steuervorteil lukrieren
möchte.
Doch selbst
unter der aus meiner Sicht unwahrscheinlichen Annahme, dass die fragliche
Gesetzesbestimmung rechtens wäre, ist Ihre Meinung, dass mir die Freimenge
gem. § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes nicht zusteht,
schlichtweg falsch. Denn wie schon vorhin erwähnt, dient der Wohnsitz
meiner Familie auch betrieblichen Zwecken. Er ist somit auch
"Wirtschaftsgebäude" und Bestandteil des Betriebes, wenn nicht sogar als
"Verwaltungszentrum" zu betrachten. Daher unterscheidet mich nichts von anderen
Landwirten, die beispielsweise das Wohn- und / oder Wirtschaftsgebäude im
Ort haben, aber die bewirtschafteten Flächen in keinem örtlichen
Zusammenhang mit dem Wohn- und / oder Wirtschaftgebäude stehen, wie es in
vielen Regionen Ostösterreichs gang und gäbe ist!
Ich stelle
daher den Antrag, den eingangs bezeichneten Bescheid ersatzlos
aufzuheben."
Am 17. März 2005 wies das
Zollamt Krems diese Berufung mit seiner Berufungsvorentscheidung zur
Zl. 211/10080/2004 ab, worauf der Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde
einlegte und ausführte:
"In meiner
Berufung vom 14. Mai des vergangenen Jahres habe ich ausreichend
Gründe angeführt, die mich veranlasst haben, überhaupt ein
Rechtsmittel zu ergreifen. Es wäre müßig, die dort
angeführten Argumente hier zu wiederholen. Ich erkläre deshalb die
gesamte Begründung der zitierten (und der Behörde vorliegenden)
Berufung ausdrücklich zum Inhalt dieser Beschwerde.
In aller
Kürze will ich dennoch ergänzend meine Standpunkte noch einmal
zusammenfassen:
Unbestritten
ist, dass ich gemeinsam mit meiner Gattin in A , eine Landwirtschaft im
Nebenerwerb führe. Als Landwirte sind wir offiziell registriert, entrichten
die vorgesehenen Abgaben und sind als solche auch bei der SVA der Bauern
sozialversichert.
Tatsache
ist, dass der Wohnsitz in W auch betrieblichen Zwecken dient (Verwaltung,
Lagerung und Vertrieb von Produkten). Es ist uns aber leider nicht möglich,
die Nutztiere sowie die land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit nach
Hause zu nehmen!
Dass
der Wohnsitz nicht mit der Betriebsanschrift identisch ist, stellt kein
Hindernis dar, die Förderungen der Republik Österreich und der
Europäischen Union (ÖPUL und Ausgleichszahlungen für
benachteiligte Gebiete) in Anspruch nehmen zu können.
Die
im Absatz 2 Ihrer Bescheidbegründung zitierte Gesetzesstelle
(§ 70 Abs. 1 AstMG) ist diskriminierend und logisch nicht
nachvollziehbar. Sie kommt einer staatlichen Willkür gleich. Da könnte
man genauso bestimmen, dass eine Sache nur jemandem zusteht, der einer
bestimmten Gesinnung, Religion oder Rasse angehört. Und sie
widerspricht meines Erachtens auch der Europäischen
Menschenrechtskonvention im Hinblick auf die freie Wohnsitzwahl (denn sie
bedeutet de facto: "Wenn du nicht dort wohnst, wo "Vater Staat" es will, steht
dir nichts zu!").
In Ihrer
Berufungsvorentscheidung gehen Sie von der geltenden Rechtslage aus. Dass diese
aber den Europäischen Menschenrechten und damit der Österreichischen
Bundesverfassung zuwiderläuft, haben Sie nicht berücksichtigt. Ich
sehe mich daher gezwungen, Beschwerde gegen Ihre Entscheidung zu erheben und
stelle die Anträge,
- die mir im
Punkt 7. (Steuerberechnung) der Abfindungsanmeldung Nr. 1096965/22 vom 6.5.2004
beantragte steuerfreie Menge gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5
iVm § 70 AlkStG im Ausmaß von 15 l Alkohol zu gewähren
und mir in Folge dessen die dafür zu Ungebühr vorgeschriebene
Alkoholsteuer in Höhe von € 81,00 zu erstatten,
- die Bescheide
des Zollamtes Krems, Zollstelle St. Pölten, vom 11. Mai 2004
(Zahl 221/10035/2004) und vom 17. März 2005 (Zahl 221/10080/2004) zur
Gänze zu beheben."
In der am 19.
April 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bf. ergänzend
ausgeführt, dass er den § 70 Abs. 1 AlkStG für
verfassungswidrig halte. Er verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 70 Abs. 1 AlkStG sind von dem Alkohol, der im Rahmen eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung
hergestellt wird, "als Hausbrand" für den abfindungsberechtigten Landwirt
(Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den
Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 lA,
bestimmt.
Gemäß
Abs. 2 leg.cit. ist Landwirt im Sinne des Abs. 1, wer einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein
oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und
den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil
bestreitet.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5 AlkStG sind Erzeugnisse ebenfalls von der
Steuer befreit, wenn sie als Hausbrand unter Abfindung hergestellt
werden.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG entsteht die Steuerschuld, soweit in
diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dadurch, dass mit der
Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird.
Gemäß
§ 62 Abs. 2 Z 3 AlkStG hat die Abfindungsanmeldung zu
enthalten die Erklärung, dass dem Antragsteller für sich und
gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung
gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 5 iVm § 70
zusteht.
Gemäß
§ 64 Abs. 3 AlkStG hat das Zollamt den Antrag mit Bescheid zu
berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.
Dem Verfahren
liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 6. Mai 2004
reichte der Bf. beim Zollamt Krems, Zollstelle St. Pölten, eine
Abfindungsanmeldung gemäß
§ 62 AlkStG ein. Im Punkt 1.1.
der Anmeldung beantragte er, die Steuerfreiheit für 15 Liter Alkohol als
Hausbrand. Im Punkt 7. Steuerberechnung ist die Abfindungsmenge mit 35,3 Liter
Alkohol angeführt, die steuerfreie Menge gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 5 iVm § 70 AlkStG mit 15 Liter Alkohol und die zu
versteuernde Menge mit 20,3 Liter Alkohol. Der Gesamtbetrag an Alkoholsteuer ist
mit € 109,62 selbst berechnet.
Der Bf. ist
hauptberuflich Angestellter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
und der Sozialversicherung der Bauern und brachte dort z.B. im Jahr 2003 netto
ca. € 27.000,00 ins Verdienen, im Jahr 2004 ca. € 33.000,00.
Er ist Alleinverdiener.
Gemeinsam mit
seiner Gattin bewirtschaftet er seit dem Jahr 1997 einen landwirtschaftlichen
Betrieb, bestehend aus dem Betriebsgebäude in A und einer bewirtschafteten
Fläche von ca. 10 Hektar. Ungefähr die Hälfte davon ist Wald, die
andere Hälfte Grünland mit einem Obstgarten von ca.
200 Obstbäumen. Der Bf. vermarktet aus diesem Betrieb Lammfleisch,
Fruchtsäfte, den unter Abfindung gebrannten Alkohol und Brenn- und
Nutzholz. Er fährt im Rahmen der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebes täglich von seinem Wohnhaus in W ca. 1,6 km zur
Betriebsstätte. Das Wohnhaus bildet den Mittelpunkt des Lebensinteresses
von ihm und seiner Familie und wird nach seinen Angaben auch für
betriebliche Zwecke genützt, vor allem zur Führung der notwendigen
betrieblichen Aufzeichnungen und auch zur Lagerung und Vermarktung der
landwirtschaftlichen Produkte.
In seinem
landwirtschaftlichen Betrieb hatte der Bf. im Jahr 2003 Einnahmen von insgesamt
€ 16.860,64 und Ausgaben von € 38.655,14. Die Ausgaben
für Haus und Hof beliefen sich dabei auf € 21.004,19. Eine
Privatentnahme erfolgte in der Höhe von € 1.380,00. Im Jahr 2004
beliefen sich die Einnahmen auf € 16.324,70 und die Ausgaben incl.
einer Privatentnahme von € 1.495,00 auf € 17.521,17. Das
Jahr 2005 brachte Einnahmen von € 13.304,26 und Ausgaben incl. einer
Privatentnahme von € 1.380,00 von € 12.173,60.
Diese Zahlen
ergeben sich aus einer vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten
und nach Ansicht des Senates unbedenklichen Jahresübersicht bezüglich
seiner Einnahmen und Ausgaben aus dem landwirtschaftlichen Betrieb.
Sonstige
Einnahmen oder Einkünfte können nicht festgestellt werden.
Aus den
gesetzlichen Bestimmungen des § 70 Abs. 1 und Abs. 2 AlkStG
ergibt sich, dass die Steuerbefreiung für Hausbrand zunächst nur einem
Landwirt im Sinne des Abs. 2 zustehen kann. Wenn der Abfindungsbrenner -
und ein solcher ist der Bf. zweifellos - diese Voraussetzungen erfüllt und
daher als Landwirt zu betrachten ist, ist als zusätzliche Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des Hausbrandes das im
Abs. 1 geregelte Wohnsitzerfordernis zu erfüllen. Nur wenn beide
Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann die Steuerbefreiung für
Hausbrand gewährt werden.
Es ist daher
zuerst zu untersuchen, ob der Bf. als ein solcher Landwirt eingestuft werden
kann. Dazu kann vorweg als unbestritten festgestellt werden, dass der Bf. einen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit
mit seiner Gattin gemeinsam bewirtschaftet.
Bei der
Beurteilung des weiteren Tatbestandsmerkmales, dass der Betroffene aus der
Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seinen und den
Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten
können muss, ist etwas weiter auszuholen.
Die Definition
des Landwirtes im § 70 Abs. 2 AlkStG ist lt. Zolldokumentation
VS-1310, Kommentar zu § 70 Abs. 2, aus dem
Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz 1988 übernommen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes ist Landwirt
(Voll-, Zu- oder Nebenerwerbslandwirt), wer einen land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit
persönlich (d.h. allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder
landwirtschaftlichen Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus seinen und den
Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil
bestreitet.
Diese
gesetzliche Bestimmung war nach der Versagung der grundverkehrsbehördlichen
Genehmigung eines Liegenschaftserwerbes mangels Landwirteeigenschaft des
Erwerbers bereits Gegenstand einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der
dann auch eine Interpretationsrichtlinie für den "erheblichen Teil am
Lebensunterhalt" vorgegeben hat.
Der Gerichtshof
hat in seinem Erkenntnis vom 23. März 1993, GZ B 635/92 im
Punkt II.2.b. der Entscheidung dazu ausgeführt:
"Der
Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (s. zB
VfSlg. 7775/1976, 8177/1977, 9004/1981, 9128/1981, 9131/1981, 10449/1985,
10457/1985, 10687/1985, 11637/1988, 12030/1989) dargetan, dass gegen die mit
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit.a und c NÖ GVG 1989
weitgehend übereinstimmenden Vorschriften des § 8 Abs. 1 und
Abs. 2 lit.a und d des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1973,
LGBl. 6800-2, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Gegen die
genannten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Vorschriften des NÖ
GVG 1989 sind auch aus der Sicht des Beschwerdefalles keine
verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden (s. etwa auch VfGH 24.9.1990,
B 330/90; 10.6.1992, B 402/91).
Ebensowenig
bestehen in diesem Zusammenhang - entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers - verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass nach
der in §1 Z 2 lit.a und b NÖ GVG 1989 jeweils enthaltenen
Begriffsbestimmung die Eigenschaft eines Landwirtes zur Voraussetzung hat, dass
der Lebensunterhalt (zumindest) zu einem erheblichen Teil aus einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb bestritten wird bzw. bestritten werden soll. Bei
diesem Begriffsverständnis sind im Ergebnis jene Personen nicht als
Landwirte anzusehen, die einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
lediglich aus Liebhaberei betreiben. Eine grundverkehrsrechtliche Regelung, die
hinsichtlich der Zulässigkeit des Erwerbes land- oder forstwirtschaftlicher
Grundstücke zwischen Personen, die aus der persönlichen
Bewirtschaftung eines selbständigen land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt zumindest zu einem erheblichen
Teil bestreiten, und Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei
dient, differenziert, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. etwa
auch das Erkenntnis VfSlg. 10520/1985, 13, aus dem sich ableiten
lässt, dass es dem Grundverkehrsgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht
verwehrt ist, zum Schutz grundverkehrsrechtlicher Interessen Personen, die der
Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nur in Form einer
Liebhabereibeschäftigung nachgehen, unter bestimmten Voraussetzungen vom
Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke auszuschließen;
s. in diesem Zusammenhang etwa auch Holzer, Der bäuerliche Familienbetrieb
als Leitbild des österreichischen Agrarrechts (I), in: Agrarische
Rundschau, 1987, 32ff., hier 36f; Rainer, Ausgewählte Probleme des
Grundverkehrsrechtes, in: FS Schnorr (1988), 579 ff, hier 587 f.;
Sandholzer, Grundverkehr und Ausländergrunderwerb (1991),
123 f).
Der Umstand,
dass (auch) der Begriff "Nebenerwerbslandwirt" in § 1 Z 2 NÖ
GVG 1989 von der in § 8 Abs. 6 NÖ Grundverkehrsgesetz 1973
enthalten gewesenen Begriffsdefinition abweicht, begründet aus der Sicht
des Beschwerdefalles entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die
Gleichheitswidrigkeit der geltenden, für sich genommen sachlichen
Regelung.
Der
Verfassungsgerichtshof sieht unter diesen Umständen keinen Anlass, iS der
Anregung des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit des Wortes "erheblich" in § 1
Abs. 2 lit.a und b NÖ GVG 1989 einzuleiten."
Im weiteren war
der Verfassungsgerichtshof der Ansicht, die Auffassung der damaligen belangten
Behörde, dass der Bf. bei einem Anteil seines Einkommens aus Land- und
Forstwirtschaft an seinem Gesamteinkommen von 4% bzw. 7% kein Landwirt sei, sei
zumindest vertretbar.
In seinem
Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, GZ B 187/94 sprach der
Verfassungsgerichtshof aus, dass die Feststellung der belangten Behörde,
die Bf. seien nicht Landwirte, zumal ihr Einkommen aus der Landwirtschaft nur
etwa 10% des Gesamteinkommens betrage und daher nicht erheblich zu deren
Lebensunterhalt beitrage, zumindest vertretbar sei.
Auf Grund der
Identität der des Landwirtbegriffes sowohl im nö. Grundverkehrsgesetz
als auch im Alkoholsteuergesetz kann die zitierte Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes auch für die Beurteilung der Bestreitung des
erheblichen Teiles des Lebensunterhaltes aus dem landwirtschaftlichen Betrieb,
der um erheblich zu sein jedenfalls 10 Prozent der Gesamteinkommens
übersteigen muss, in diesem Verfahren herangezogen werden. Nach Ansicht des
Senates kann aus der Formulierung des Verfassungsgerichtshofes, es sei zumindest
vertretbar, diese Beurteilung aus einem Vergleich des Gesamteinkommens zum
Einkommen aus der Landwirtschaft abzuleiten, weiters geschlossen werden, dass es
auch zulässig ist, nicht nur das steuerlich relevante Einkommen oder die
steuerlich relevanten Einkünfte des Betroffenen sondern die dem Betroffenen
aus verschiedenen Einkunftsarten tatsächlich zur Verfügung stehenden
Geldmitteln in Relation zu setzen. Vor allem deswegen, weil - wie der Senat
vermeint - der Lebensunterhalt vom Betroffenen regelmäßig ja immer
aus den tatsächlich vorhandenen (Geld)Mitteln bestritten wird und damit
eine lebensnahere Bewertung ermöglicht wird.
Dazu
ist zunächst das Gesamtnettoeinkommen des Bf. zu errechnen:
Laut
Einkommensteuerbescheid 2003 brachte er in seinem Hauptberuf als Angestellter
der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherung
der Bauern ungefähr netto € 27.000,00 ins Verdienen, laut
Einkommensteuerbescheid 2004 brachte er ungefähr netto
€ 33.000,00 ins Verdienen.
Im Jahr 2003
erwirtschaftete er in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb einen
Verlust von insgesamt € 21.794,00 bei einer Privatentnahme von
€ 1.380,00. Im Jahr 2004 belief sich der Verlust auf
€ 1.196,04 bei einer Privatentnahme von € 1.495,00.
Tatsächlich zur Verfügung aus seinen betrieblichen Einnahmen standen
ihm lediglich die Geldmittel aus der Privatentnahme in der Höhe von
€ 1.495,00.
Insgesamt ist
sohin für den Lebensunterhalt im Jahr 2003 ein Gesamtgeldbetrag von ca.
€ 28.450,00 und im Jahr 2004 ein Gesamtgeldbetrag von ca.
€ 34.500,00 zur Verfügung gestanden
Die
Privatentnahme und damit der tatsächliche Geldbeitrag aus den Land- und
forstwirtschaftlichen Einkünften in Relation zu den gesamten zur
Verfügung stehenden Geldmitteln ist für das Jahr 2003 mit 4.85% und
für das Jahr 2004 mit 4,33 % zu berechnen. Damit konnte der Bf. nach
Ansicht des Senates in beiden Jahren seinen eigenen und den Lebensunterhalt
seiner Familie nicht zu einem erheblichen Teil bestreiten.
Der Bf. ist
sohin kein Landwirt gemäß
§ 70 Abs. 2 AlkStG. Da er
kein solcher Landwirt ist, steht ihm auch die Befreiung von der Alkoholsteuer
für Hausbrand nicht zu. Ein Eingehen auf die Problematik des Wohnsitzes des
Bf. und des Sitzes seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann sich
auf Grund der fehlenden Landwirteigenschaft des Bf. erübrigen.
Das im Spruch
des Abgabenbescheides vom 11. Mai 2004 zitierte und durch die abweisende
Berufungsvorentscheidung in diese übernommene Alkohol-Steuer und
Monopolgesetz 1995 war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung längstens durch
das Alkoholsteuergesetz ersetzt worden. Dies war zu korrigieren.
Die
Klärung der Frage, ob der § 70 Abs. 1 AlkStG verfassungswidrig
ist, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofes.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 Z 5 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 8 Abs. 1 Z 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 62 Abs. 2 Z 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 64 Abs. 3 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 70 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
- § 70 Abs. 2 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0026-Z1W/05
- Stammnummer
- 22182
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF