Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0094-W/05
Subjektive Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestritten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0094-W/05vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 29. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes X. vom 17. März
2005, SpS, nach der am 25. April 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
17. März 2005, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der
Fa. H.. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Juni
bis Dezember 2003 in Höhe von € 40.814,48 bewirkt und es
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von
€ 16.000,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG wurde
die Haftung der Nebenbeteiligten Fa. H.. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum der für die
abgabenbehördlichen Belange der Fa. H.. verantwortliche
Geschäftsführer gewesen sei.
Für den Zeitraum Juni bis Dezember 2003 sei bei
der Gesellschaft eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung durchgeführt
worden, welche mit Bericht vom 26. Mai 2004 geendet habe. Dabei sei
festgestellt worden, dass für die Monate Juli, August und
November 2003 zum Prüfungszeitpunkt keine Umsatzsteuervoranmeldungen
vorgelegen wären, diese seien erst im Zuge der Prüfung nachgereicht
werden. Ebenso sei für Dezember 2003 eine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben worden.
Die Besteuerungsgrundlagen seien somit seitens der
Prüfung durch Berücksichtigung der verspätet einbekannten
Umsatzsteuervoranmeldungsdaten zu ermitteln gewesen. Weiters seien Korrekturen
hinsichtlich der Steuerschuld gemäß
§ 19
Abs. 1a UStG (Bauleistungen) vorzunehmen gewesen (Textziffer 2, 7 des
Prüfungsberichtes).
Der Bw. habe sich weder vor der Strafsachenstelle
geäußert, noch sei er zur mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat erschienen.
Im vorliegenden Fall seien für die im Spruch
angeführten Zeiträume keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet
worden und es sei in diesem Umfang eine Abgabenverkürzung eingetreten.
Sohin sei das Tatbild objektiv erfüllt.
Da der Bw. als für die abgabenbehördlichen
Belange verantwortliche Geschäftsführer von seiner Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben gewusst habe, dies nicht nur
aus seiner Funktion sondern auch aus der Tatsache, dass bis zum strafrechtlich
relevanten Zeitraum die Abgaben nicht entrichtet worden seien und er auch
weiters gewusst habe, dass mangels Bestehen von Guthaben für den
Tatzeitraum eine Abgabenverkürzung eintreten werde, habe er das Tatbild
auch subjektiv zu vertreten und sei sohin nach der angezogenen Gesetzesstelle
schuldig zu erkennen gewesen.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die finanzbehördliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen
Umstand.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom
29. Juni 2005, mit welcher beantragt wird, das angefochtene Erkenntnis
des Spruchsenates aufzuheben und an die Abgabenbehörde erster Instanz
zur Verfahrensergänzung zurück zu verweisen bzw. die verhängte
Strafe herabzusetzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Bw. zur
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nicht geladen worden und ihm
deswegen eine Teilnahme an dieser nicht möglich gewesen wäre. Er
hätte durch seine Teilnahme an der Verhandlung beitragen können und es
sei durch die nicht ordnungsgemäße Ladung sein Parteiengehör
verletzt worden.
Da der Bw. keinerlei Zugang zu den Unterlagen mehr habe,
könne er nur ausführen, dass in der Firma ein Buchhalter
beschäftigt gewesen sei und der Betreuer der Gesellschaft, Herr K.,
für die ordentliche und zeitgemäße Entrichtung und Abgabe der
Umsatzsteuermeldungen zuständig gewesen sei. Jedoch sei dem Bw. klar, dass
er sich dieser Verantwortung nicht entledigen könne, weil er nun einmal der
Geschäftsführer gewesen sei. Da er jedoch im Moment in der
Justizanstalt sei, sei es ihm unmöglich eine Ratenzahlung zu leisten.
Deswegen ersuche er, die verhängte Geldstrafe seiner Situation anzupassen
bzw. zu ermäßigen, damit er nach seiner Entlassung eine entsprechende
Ratenzahlung auch leisten könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen (BGBl 1985/571 ab 1986)
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligt oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer mit Niederschrift vom
26. Mai 2004 abgeschlossenen Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung
für die Monate Juni bis Dezember 2003 zugrunde, welche ein
Mehrergebnis von € 40.814,48 ergab.
Unter Textziffer 2 dieser Niederschrift über die
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung stellte die Prüferin fest, dass die
steuerpflichtigen Umsätze 20% und die bisher als Umsätze
gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG (Bauleistungen) behandelten
Erlöse gegenüber dem Kunden Fa.M-GmbH zu erhöhen seien. Konkret
handle es sich um folgende Ausgangsrechnungen, und zwar vom
4. Juli 2003 netto € 219.900,00 plus 20% USt
(€ 43.980,00), vom 14. Juli 2003 netto € 85.000,00
plus 20% USt (€ 17.000,00) und vom 14. August 2003
netto € 85.000,00 plus 20% USt
(€ 17.000,00).
Laut Arbeitsbogen der Betriebsprüfung stellt die
Rechnung vom 4. Juli 2003 eine Anzahlungsrechnung über eine im Juli 2003
tatsächlich vereinnahmte Anzahlung vom Kunden Fa.M-GmbH dar. Diese
Anzahlung war in der Umsatzsteuervoranmeldung der Fa. H.. enthalten und
führte zu keiner Nachforderung im Rahmen der dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung.
Sehr wohl jedoch wurden die Teilrechungen an die Fa.M-GmbH vom 14.
Juli 2003 und 14. August 2003, welche in den ursprünglich
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 2003 nicht enthalten
waren, aufgrund im Zuge der Betriebsprüfung nach Prüfungsbeginn
abgegebenen berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate einer
Versteuerung unterzogen. Die daraus resultierende Nachforderung an Umsatzsteuer
in Höhe von € 34.000,00 ist den Monaten Juli und August 2003
mit jeweils € 17.000,00 zuzurechnen. Im Rahmen eines Schreibens vom
15. März 2004, mit welchem die berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 2003 der Abgabenbehörde
erster Instanz übermittelt wurden wird dazu ausgeführt, dass die
ursprünglichen Fakturen an den Kunden ohne Umsatzsteuer in der Annahme
verrechnet worden seien, dass diese nach § 19 UStG abzuhandeln gewesen
wären.
Der Restbetrag der dem gegenständlichen
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuernachforderung beruht laut
einer aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüferin ersichtlichen monatlichen
Aufgliederung auf einer Umsatzsteuernachforderung für September 2003,
welche im Rahmen einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für diesen
Monat offengelegt und in der Folge im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung
nachgeordert wurde. Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüferin ist dazu
weiters ersichtlich, dass der Grund für die Nachforderung auf Grund der
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung September 2003 darin gelegen ist,
dass irrtümlich Eingangsrechnungen von Subunternehmern mit Vorsteuercode
gebucht worden sind, obwohl ein Vorsteuerabzug hieraus nicht zugestanden
wäre.
Eine strafbefreiende Wirkung können diese als
Selbstanzeige anzusehenden berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Bw. nicht entfalten, da diese im Namen der Fa. H.. eingebracht wurden und
gemäß
§ 29 Abs. 5 FinStrG die Person, für die
Selbstanzeige erstattet werden soll, genannt werden muss. Darüber hinaus
wären die nach Prüfungsbeginn abgegebenen Selbstanzeigen durch Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und August 2003 ohnehin entsprechend
der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG als
verspätet anzusehen gewesen und es hätte zudem auch noch an einer den
Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29
Abs. 2 FinStrG gefehlt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat zeigte sich der Bw. als in steuerlichen Belangen weitgehend
unversiert und brachte vor, er habe sich diesbezüglich auf seinen
steuerlichen Vertreter K. und seinen ab Mitte Juli 2003 als Buchhalter im
Unternehmen beschäftigten Schwiegervater L. verlassen, welcher mit der
Erstellung der Buchhaltung und Berechnung der Umsatzsteuer-vorauszahlungen
betraut war.
Das vor dem Berufungssenat, mangels Mitwirkung des Bw. im
erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren, durchgeführte Beweisverfahren durch
Einvernahme des Bw. und des Buchhalters L. führte zu folgenden
Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben genannte Rechnung vom 14. Juli 2003 an die
Fa.M-GmbH (Textziffer 2 der Niederschrift über die
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung ) wurde nach Rücksprache und auf
Anordnung des steuerlichen Vertreters ursprünglich ohne Ausweis einer
Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld
gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG auf den
Leistungsempfänger erstellt. Die zweite Teilrechnung
14. August 2003 an die Fa.M-GmbH wurde in der Folge vom Buchhalter L.
nach dem Muster der Rechnung vom 14. Juli 2003 erstellt. Nach seiner
unwiderlegbaren Aussage hatte der Bw. keine Kenntnis davon, dass diese
Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurden. Erst nach späteren Anruf
des Steuerberaters der Fa.M-GmbH wurden diese Rechnungen berichtigt, weil es
sich bei der Rechnungsadressatin um keinen im § 19
Abs. 1a UStG genannten Unternehmer gehandelt hat, auf welchen die
Umsatzsteuerschuld übergehen konnte.
Hinsichtlich der Nachforderung der
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Monat September 2003,
hervorgerufen durch einen bei der Buchung irrtümlich angewandten
unrichtigen Vorsteuercode (laut des im Arbeitsbogen der Betriebsprüferin
ersichtlichen Schreibens vom 28.5.2004 an den Innendienst der
Abgabenbehörde erster Instanz,) gab der als Zeuge einvernommene Buchhalter
(mit den Akten übereinstimmend) zu Protokoll, dass hier ein Subunternehmen
ursprünglich eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat, welche er
auch so verbucht habe. Später sei dann eine berichtigte Rechnung mit dem
Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld gemäß
§ 19
Abs. 1a UStG ohne Umsatzsteuer-Ausweis erstellt worden, wodurch es zu
dieser berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung gekommen sei.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der
Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist der
Berufungssenat zur Überzeugung gelangt, dass dem Bw. eine vorsätzliche
Handlungsweise hinsichtlich der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen
und hinsichtlich der Verkürzung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgewiesen werden kann. Eine eventuelle
Fahrlässigkeit bei der Auswahl bzw. Überwachung der von ihm mit der
Erledigung der steuerlichen Belange des Unternehmens betrauten Personen war
nicht näher zu untersuchen, da eine fahrlässige Begehung eines
Umsatzsteuervorauszahlungsdeliktes nicht mit Strafe bedroht ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
UmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenWissentlichkeitVorsatzAuswahlÜberwachungBuchhalter.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0094-W/05
- Stammnummer
- 22170
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF