Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1197-W/05
Hochrechnung bei Bezug von steuerfreien Transferleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1197-W/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., vom 29. Juli 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 26. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
6. August 2004 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
insoweit abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2004 unverändert und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Veranlagungsjahr 2003 vom 1. Jänner
bis 5. Juni Notstandshilfe in Höhe von 5.603,52 €, von 14. Juni bis
11. Juli 1.005,76 € und vom 12. Juli bis 31. Dezember 6.214,16 €
steuerfrei. Daneben erzielte er im Zeitraum 2. Mai bis 31. Dezember
nichtselbständige Einkünfte aus einer geringfügigen
Beschäftigung in Höhe von 2.231,51 € und vom 6. Juni bis 13. Juni
nichtselbständige Einkünfte in Höhe von 775,19 €. in seiner
Einkommensteuererklärung wurden außerdem Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von 4,11 € und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in Höhe von 443,04 € ausgewiesen.
Der am 26. Juli 2004 ergangene Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003, der die Einkommensteuer mit 997,17 € festsetzte,
enthält folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des
Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) wurde von Ihren Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von 3.006,70 € durch 8 Tage
dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag
und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch
mit 136.988,68 € ermittelt. Darauf wurden der Tarif angewendet und ein
Durchschnittssteuersatz mit 43,46 % ermittelt. Dieser Steuersatz wurde dann wie
im Bescheid dargestellt - hinsichtlich allfälliger
ermäßigter Einkünfte entsprechend aliquotiert - auf Ihre
Einkünfte angewendet."
In dem dagegen eingebrachten - als Berufung zu
wertendes - Schreiben vom 29. Juli 2004 wandte sich der Bw. gegen diese
Berechnungsweise. Es könne doch nicht eine achtmonatige geringfügige
Beschäftigung der Vollbeschäftigung von 8 Tagen zugeschlagen werden,
um einen mathematischen Quatsch zu errechnen. Er werde als Arbeitsloser mit
einem Steuersatz bestraft, da seine steuerpflichtigen Bezüge in Höhe
von 775,19 € für 8 Tage mit einer Steuer von 997,17 € besteuert
würden. Er ersuche dieses vernünftig zu korrigieren.
In der Berufungsvorentscheidung vom 6. August 2004 wurde
insoweit eine Änderung vorgenommen, als bei der Ermittlung des Steuersatzes
von den nichtselbständigen Einkünften ein Betrag von 775,19 €
durch 8 Tage dividiert und mit 365 Tage multipliziert, was einen fiktiven
Jahresbetrag von 37.407,55 € ergab. Es wurde nunmehr ein
Durchschnittssteuersatz von 29,29 % ermittelt, was zu einer Einkommensteuer von
598,33 € führte.
Mit Schreiben vom 1. September 2004 wurde dagegen ein
"Einspruch" eingebracht. Der Bw. sehe es als Bestrafung, an 5 Tagen voll
beschäftigt gewesen zu sein und dafür mehr Steuern zu bezahlen, als
überhaupt in diesen 5 Tagen verdient zu haben. Wäre er an diesen 5
Tagen nicht beschäftigt gewesen, so hätte er keine Steuern bezahlt. Es
sei nicht einzusehen, dass bei steuerpflichtigen Bezügen in 8 Monaten von
insgesamt nicht einmal 3.000,00 € noch Einkommensteuer von 800,00 € zu
entrichten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen
angenommen:
Bei der Ermittlung des Einkommens waren folgende
Beträge zu berücksichtigen (in €):
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ
245) 1) C. GmbH 2.5. bis 31.12. 2) D. 6.6. bis 13.6.
|
2.231,51 775,19
|
|
abzüglich Werbungskostenpauschale
|
- 132,00
|
2.874,70
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
|
4,11
|
Einkünfte aus Verm. u. Verp.
|
|
443,04
|
Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs. 3 EStG
1988)
|
|
- 447,15
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
2.874,70
Zusätzlich bezog der Bw. steuerfrei in den
Zeiträumen 1.1. bis 5.6. und 14.6. bis 31.12. Notstandshilfe in Höhe
von insgesamt 12.823,44 € für 357 Tage des Streitjahres.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind
u.a. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe
oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer
befreit.
Nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001
sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge u.a. im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lita. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres
erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum
laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (§ 41 Abs. 4 EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des
Steuersatzes (§ 33 Abs. 10 EStG 1988) auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das
Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter
Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die
festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Zweck dieser Regelung - so die Erl. zur RV 277 der
Beilagen XVII. GP, 6ff - ist es, einen rechtspolitisch unerwünschten
Effekt zu beseitigen, der sich ergibt, wenn die steuerfreien, sozialen
Transferleistungen in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) mit anderen,
steuerpflichtigen Einkünften zusammentreffen. Dies könne, insbesondere
im Fall saisonaler Arbeitslosigkeit, wegen der zum Teil erheblichen Milderung
der Steuerprogression dazu führen, dass das Nettoeinkommen eines nicht
ganzjährig Beschäftigten unter Berücksichtigung der im Wege der
Veranlagung erhaltenen Einkommensteuer höher wäre als das
Nettoeinkommen eines ganzjährig Beschäftigten.
Um nun diese Milderung der Steuerprogression
auszuschließen, hat sich der Gesetzgeber dazu gefunden, den
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) auf jenen Zeitraum zu reduzieren, in dem
Erwerbseinkünfte erzielt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass
die steuerpflichtigen Lohnbezüge bzw. die Einkünfte der ersten vier
Einkunftsarten für die Dauer des Bezuges von Transferleistungen auf fiktive
Jahreseinkünfte hochgerechnet werden. Andere Einkünfte, die die
Höhe derartiger Transferleistungen nicht beeinflussen (z.B. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) sind immer in der tatsächlichen Höhe
anzusetzen. Für den Fall des Bezuges niedriger steuerpflichtiger
Erwerbseinkünfte im Restzeitraum des Jahres ist überdies noch
vorgesehen, dass aus der Umrechnung keine höhere Steuerbelastung als im
Falle der Vollbesteuerung der Transferleistung als steuerpflichtiger Arbeitslohn
eintreten darf (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 3
Tz. 34). Daher ist die sich ergebende Steuer jener gegenüberzustellen, die
sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger
Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils
die niedrigere Steuerbelastung.
Daher erfolgte zunächst für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für den im Bescheid als solchen bezeichneten
"Durchschnittssteuersatz" eine Gegenüberstellung von Hochrechnung und
Kontrollrechnung (in €):
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|
Hochrechnung lt. Bescheid
|
Kontrollrechnung
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (KZ
245)
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3.006,70
|
3.006,70
|
Progressionseinkünfte
(Transferleistungen)
|
0,00
|
12.823,44
|
abzüglich Werbungskosten
|
-132,00
|
-132,00
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
4,11
|
4,11
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
443,04
|
443,04
|
Veranlagungsfreibetrag § 41 Abs. 3
|
-447,15
|
-447,15
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2.874,70
|
15.698,14
|
abzüglich Sonderausgaben
|
-60,00
|
-60,00
|
Einkommen
|
2.814,70
|
15.638,14
|
fiktive Bemessungsgrundlage
|
37.407,55 (hochgerechnet)
|
15.638,14
|
Berechnung der Steuer:
|
|
|
0 % für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
0,00
|
21 % für die nächsten 3.630,00
|
762,30
|
762,30
|
31 % für die nächsten 14.530,00 bzw. die
restlichen 8.368,14
|
4.504,30
|
2.594,12
|
41 % für die restlichen 15.607,55
|
6.399,10
|
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
11.665,70
|
3.356,42
|
abzüglich Alleinverdienerabsetzbetrag
|
-364,00
|
-364,00
|
abzüglich Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
|
-291,00
|
abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
|
-54,00
|
abzüglich allgemeiner Absetzbetrag
|
|
-784,67
|
fiktive Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
|
1.862,75
|
Steuer für Durchschnittssteuersatz
|
10.956,70
|
|
29,29 % von 2.814,70
|
824,43
|
|
Einkommensteuer
|
824,43
|
1.862,75
Die Gegenüberstellung ergibt bei der Kontrollrechnung
eine höhere Steuer als die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 ermittelte. Die festgesetzte Steuer (824,43 €) ist daher nicht
höher als jene, die sich bei Besteuerung auch der Transferleistungen
ergeben würde. Die Kontrollrechnung - also die Besteuerung
sämtlicher Bezüge (auch der Notstandshilfe) - ergibt eine
höhere Einkommensteuer als die im § 3 Abs. 2 EStG 1988 gesetzlich
vorgesehene Steuerbelastung aufgrund der Hochrechnung.
Es steht fest, dass der Bw. nichtselbständige
Einkünfte in Höhe von 775,19 € außerhalb der
Zeitraumes des Bezuges von Transferleistungen - also in der Zeit von 6.
bis 13. Juni - bezogen hat. Ausschließlich diese Einkünfte
- auch wenn sie nur für 8 Tage (für eine Vollbeschäftigung)
erfolgt sind - unterliegen nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 dem
Progressionsvorbehalt. Diese Vorgangsweise entspricht dem Zweck der Regelung des
§ 3 Abs. 2, eine über die Steuerfreistellung der
Transferleistungen (durch Verteilung der Einkünfte auf die Monate des
Kalenderjahres) hinausgehende Progressionsmilderung bei jenen
Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger von
Transferleistungen in Zeiträumen erzielt, in denen er keine
Transferleistungen erhält ("...die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte...").
Die gleichzeitig mit der Notstandshilfe angefallenen
Bezüge (geringfügige Beschäftigung in Höhe von 2.231,51
€) wurden richtigerweise im Wege der Berufungsvorentscheidung aus der
für die Hochrechnung maßgeblichen Berechnungsgrundlage ausgeschieden.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 hat sowohl der
Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes (wie Erkenntnis vom 20.7.1999,
94/13/0024) als auch der des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 28.6.1990,
G 71/90-8) Stand gehalten. Verfassungsrechtlichen Bedenken ist der
Verfassungsgerichtshof mit der Begründung begegnet, dass einerseits
verhindert werden muss, dass dem Arbeitsnehmer bei Arbeitslosigkeit ein
höheres Nettoeinkommen bleibt als im Falle der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses und andererseits die gewählte Methode der
Steuerbemessung das Einkommen des nicht ganzjährig Beschäftigten nicht
stärker belastet, als dies zur Erreichung des erstgenannten Zieles
notwendig und zu rechtfertigen ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im
streitgegenständlichen Fall nur jene nichtselbständigen Einkünfte
hochgerechnet wurden, die nicht in den Zeitraum des Notstandshilfebezuges
fallen. Die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 ist daher gegeben.
Daneben wurde vom Unabhängigen Finanzsenat eine Kontrollrechnung
durchgeführt, wie hoch die Einkommensteuer bei gleichzeitiger Besteuerung
auch der steuerfreien Bezüge wäre und diese der Einkommensteuer
aufgrund der Hochrechnung gegenübergestellt. Im gegenständlichen Fall
ergibt die Hochrechnungsvariante ein niedrigere Steuerschuld als bei Besteuerung
auch der Notstandshilfe. Der Bw. hat in seiner Argumentation in der Berufung
nicht bedacht, dass in die Berechnung der Steuerschuld nicht nur die
nichtselbständigen Einkünfte, sondern auch die Transferleistungen zu
berücksichtigen sind ("... wenn vom Gesetzgeber gefordert wird, dass genau
so viel Steuer zu zahlen ist wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat..."). Erst damit ist
eine Gleichstellung mit Steuerpflichtigen gegeben, die im gesamten Kalenderjahr
ausschließlich steuerpflichtige Einkünfte erzielten und daneben keine
steuerfreien.
Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind
bei Bezug von Notstandshilfe nur für einen Teil des Kalenderjahres (dies
liegt im gegenständlichen Fall vor) die für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (das sind im gegenständlichen Fall die vom
6. bis 13. Juni nichtselbständigen Einkünfte) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Da somit die Vorgangsweise des Finanzamtes dem Gesetz
entspricht und der angefochtene Bescheid in der Fassung der
Berufungsvorentscheidung daher der Rechtslage entspricht, war der Berufung im
Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
TransferleistungenNotstandshilfesteuerfreie BezügeHochrechnungKontrollrechnungProgressionsvorbehaltfiktive Jahreseinkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1197-W/05
- Stammnummer
- 22126
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF