Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0611-W/06
Berufungsentscheidung einer Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht zugänglich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0611-W/06vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EK, vom 20. Februar 2006
gegen den den Antrag vom 22. August 2005 auf teilweise Aufhebung der
Berfungsentscheidung vom 5.7.2004, RV/4498-W/02, nämlich soweit sie die
Umsatzsteuer des Jahres 2000 betrifft, zurückweisenden Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
7. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 22.8.2005 beantragte die Berufungswerberin (Bw) die Aufhebung der
Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 gemäß RV/4498-W/02,
RV/4499-W/02.
Mit
Berufungsentscheidung vom 5.7.2004, RV/4498-W/02, hat der unabhängige
Finanzsenat über die gegen die Bescheide, betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahr 2000 und 2001, gerichteten Berufungen
entschieden. Hiezu ist die unter der GZ 2005/13/0033 protokollierte Beschwerde
beim VwGH anhängig.
Den Antrag
betreffend Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung 2000 wies die Amtspartei mit
Bescheid vom 7.2.2006 zurück, wobei sie davon ausging, dass die Bw ihren
Aufhebungsantrag auf § 299 BAO gestützt habe. Folglich führte sie
begründend aus, dass gemäß
§ 299 BAO nur Bescheide der
ersten Instanz aufgehoben werden könnten. Die Umsatzsteuer 2000 sei bereits
mit Berufungsentscheidung rechtskräftig festgesetzt worden.
Die gegen
diesen Zurückweisungsbescheid gerichtete Berufung vom 20.2.2006 bildet den
Gegenstand dieses Verfahrens. Begründend führt die Bw darin
aus:
"Mit der
Berufungsentscheidung vom 5.7.204 hat der UFS mit RV/4498-W/02, RV/4499-W/02 den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 10.10.2002 abgeändert und
nicht aufgehoben.
Ich beantrage
daher die Aufhebung des gegenständlichen Zurückweisungsbescheides vom
7.2.2006, da Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht nur erstmal
erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde oder
aufhebende Bescheide sind. ... Die Aufhebung obliegt nunmehr der
Abgabenbehörde erster Instanz; (Christoph Ritz, BAO-Handbuch, § 299
BAO, pag. 245, Linde Verlag 2002).
Ich habe nicht
explizit § 299 BAO angeführt, da ja auch gemäß
§ 295
die Aufhebung erfolgen muss."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 299 Abs. 1 BAO in der hier
maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 124/2003 lautet: Absatz 1: Die
Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts
wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht
richtig erweist.
Über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide hat gemäß
§ 260 BAO der
unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG)
als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Das
Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz
können gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO einen von ihnen selbst
erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit
Beschwerde angefochtenen Bescheid unter den unter den Litera a bis d
bezeichneten Voraussetzungen aufheben.
§ 295 BAO
lautet: Absatz 1: Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Absatz 2: Ist
ein Bescheid von einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid
abzuleiten, so gilt Abs. 1
sinngemäß.
Absatz 3: Ein
Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist,
auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides
anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte
ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung
ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder
Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere
Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für
Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch
wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden
ist.
2.
Rechtliche Beurteilung: Als unstrittig ist anzusehen, dass jener
Bescheid, dessen teilweise Aufhebung begehrt wird, die zuvor zitierte, vom
unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz erlassene, u.
a. auch das Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 2000 abschließende
Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004 ist. Ihren Berufungsantrag
begründet die Bw ausschließlich mit einer von Ritz zu § 299
BAO vertretenen Rechtsansicht
Ausdrücklich
betont Ritz dass auch Berufungsvorentscheidungen Bescheide der
Abgabenbehörde erster Instanz und daher gemäß
§ 299
Abs. 1 aufhebbar seien (BAO-Kommentar, 3. überarbeitete Auflage,
Linde-Verlag, § 299, Tz 5, mwN). Eine vom unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde 2. Instanz erlassene
Berufungsentscheidung kann nur von ihm selbst unter den in § 300
Abs. 1 BAO im Falle einer Beschwerde aufgehoben werden. Der angefochtene
Bescheid erweist sich somit als rechtskonform.
Zu dem weiteren
Begehren, die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000
müsse ja auch gemäß
§ 295 BAO erfolgen, ist zu
bemerken, dass Bescheidänderungen (-aufhebungen) nach dieser Bestimmung
immer das Verhältnis von einem Grundlagen- und einem Folgebescheid
verlangen; zB: ein Messbescheid als bindende Grundlage für einen davon
abgeleiteten Abgabenbescheid, wobei die im Grundlagenbescheid getroffenen
Feststellungen für den davon abgeleiteten Abgabenbescheid bindend, dh nicht
änderbar, sind. Zum einen führt die Bw einen solchen
Grundlagenbescheid, der entsprechende Änderungen in ihrem
Umsatzsteuerbescheid nach sich ziehen würde, selbst nicht an und zum
anderen sind Umsatzsteuerbescheide keine von anderen Bescheiden abgeleiteten
Folgebescheide. Der VwGH hat selbst im Verhältnis von Umsatzsteuer- und
Gesellschaftsteuerverfahren bezüglich Entgelt im umsatzsteuerrechtlichen
Sinn und freiwilliger Leistung iSd § 2 KVStG die Bindungswirkung des
§ 192 BAO verneint (VwGH vom 17.9.1990, 90/15/0118).
Wien, am 21.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0611-W/06
- Stammnummer
- 22084
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF