Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0001-F/05
Gewerbsmäßige Einkommensteuerhinterziehung eines Grenzgängers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-F/05vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Feldkirch 2 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Gerald Daniaux
sowie die Laienbeisitzer Irma Rudigier und Mag. Michael Kühne als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen HS wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und des
Amtsbeauftragten jeweils vom 16. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates 2 beim Finanzamt Feldkirch als Organ des Finanzamtes
Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 3. Dezember 2004,
StrNr. 098/2004/00064-001, nach der am 23. März 2005 in Anwesenheit
des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Mag. Norbert Wanker sowie des
Schriftführers FOI Martin Eberl durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Die Berufung des
Beschuldigten
wird als unbegründet
abgewiesen
.
II.
Der Berufung des
Amtsbeauftragten
wird
stattgegeben
und das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Ausspruch über Schuld und
Strafe dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:
HS ist schuldig, er hat im
Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Zeitraum 1999 bis 2001 vorsätzlich
unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegung-
und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 eine
Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt S 131.911,-- (=
€ 9.586,34) (1998: S 44.033,-- + 1999: S 44.033,-- + 2000: S 43.845,--)
bewirkt, indem er im Rahmen seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit
seine in der Schweiz bei der Firma SA Batterien und Kunststoffe, CH - R,
erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegenüber dem
Abgabenbehörde nicht offen gelegt bzw. angezeigt hat, weshalb infolge
Unkenntnis des Finanzamtes von der Entstehung des Abgabenanspruches die
diesbezüglichen Einkommensteuern mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten, wobei es ihm darauf
angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung seiner Verfehlung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er hat hiedurch eine
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm §
38 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit.a FinStrG iVm § 21 Abs. 1 u. 2
FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
7.000,--
(in
Worten: Euro siebentausend)
und für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
sechs
Wochen
verhängt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2004, StrNr. 2004/00064-001,
hat das Finanzamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz HS
schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Feldkirch im Rahmen
seiner grenzüberschreitenden Tätigkeit im Zeitraum von 1999 bis 2001
vorsätzlich unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch das
Nichterklären von erzielten Einkünften aus grenzüberschreitender
Tätigkeit für die Kalenderjahre 1998 bis 2000, weshalb die
Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches
hatte, eine Verkürzung an Einkommensteuer iHv insgesamt umgerechnet €
9.586,34 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen, weswegen über ihn
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG iVm mit § 21 Abs.1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt
wurde. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185
Abs.1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Der Spruchsenat führte in seiner Entscheidung an, dass
sich die getroffenen Feststellungen auf das Geständnis des Beschuldigten
vom 23. Februar 2004 stützten, zudem er auch seit vielen Jahren als
Grenzgänger tätig sei und daher seine Verpflichtung zur Entrichtung
der Einkommensteuer kenne.
Bei der Strafbemessung bewertete der Spruchsenat als
mildernd die teilweise geständige Verantwortung, die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die finanzielle und wirtschaftliche
Situation des Beschuldigten, die teilweise Mitwirkung an der abgabenrechtlichen
Sachverhaltsaufklärung sowie die geringfügige Schadensgutmachung, als
erschwerend den längere Begehungszeitraum.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte bringt vor, ihm
sei seit langem bekannt, dass bei den Zollämtern drei- bis viermal
jährlich Kontrollen der Grenzgängerkarten durchgeführt und
anschließend diesbezügliche Meldungen an das zuständige
Finanzamt erstattet werden, weshalb hier kein Vorsatz der Abgabenverkürzung
seinerseits vorliege. Es sei ihm ferner mit Steuerbescheid vom 13. Juli 2001 die
Schätzung der Einkommensteuer zur Kenntnis gebracht worden. Er habe auf
eine Berufung dagegen verzichtet, obwohl die Schätzung zu ca. 100 %
überhöht gewesen sei. Weiters sei im Jahre 1999 ein Privatkonkurs
gegen ihn eröffnet worden, dem Finanzamt Feldkirch als Gläubiger seien
bereits zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Einkünfte zur Kenntnis
gebracht worden. Das vom Finanzamt Feldkirch im Jahre 2003 beantragte
Konkursverfahren sei in weiterer Folge eingestellt worden. HS sehe die
finanzstrafbehördliche Verfolgung seiner Person auf Grund der vorliegenden
Erkenntnisse als Willkür. Er werde die fehlenden Steuererklärungen
noch nachreichen und ersuche abschließend um eine wohlwollende Behandlung
seiner Berufung.
Die vom
Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis eingebrachte Berufung geht ins
Gegenteilige. Der Spruchsenat sei bei seiner Strafbemessung von einer teilweisen
geständigen Verantwortung des Beschuldigten ausgegangen. Von einer solchen
könne jedoch nicht die Rede sein, vielmehr habe sich der Beschuldigte im
gegenständlichen Falle dazu verstanden, eine Mitwirkung an der
finanzstrafrechtlichen Sachverhaltsaufklärung beharrlich zu verweigern, der
Beschuldigte habe sich nicht bemüssigt gefühlt, die seitens der
Finanzstrafbehörde angeforderten AHV-Bestätigungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse vorzulegen. Auch werde seitens des Spruchsenates eine
geringfügige Schadensgutmachung als Milderungsgrund berücksichtigt.
Tatsächlich liege eine solche Schadensgutmachung nicht vor. Die
ausgemessene Geldstrafe werde aus den genannten Gründen weder general- noch
spezialpräventiven Gesichtspunkten gerecht und es werde daher beantragt,
den gesetzlichen Strafrahmen auszuschöpfen, in eventu jedenfalls die
Geldstrafe entsprechend tat-, schuld- und täterpersönlichkeitsgerecht
zu erhöhen. Ergänzend sei auch die Ersatzfreiheitsstrafe - so
die Ausführungen in der Berufungsverhandlung -
anzupassen.
In der nunmehrigen
Berufungsverhandlung hat eine ausführliche Erörterung der Sach- und
Rechtslage stattgefunden. Der Beschuldigte hat u.a. über Befragung
angegeben, er habe gewusst, dass er zum Finanzamt gehen müsse, die (zu
bezahlende) Summe sei ihm zu hoch gewesen, vor dem habe er Angst gehabt, er habe
kein Geld auf der Seite gehabt. Dass jemand eines Tages vor seiner Türe
stehe, damit habe er ja rechnen müssen, das spreche sich bei
Grenzgängern herum, das werde untereinander diskutiert. Die
AHV-Bestätigungen habe er nicht vorgelegt, weil da ja nichts drin stehe,
das beweise ja nicht, dass er keine Steuerhinterziehung gemacht habe. Der
Beschuldigte beantragt die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Reduzierung der
Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zur Berufung
des Beschuldigten:
Der unabhängige
Finanzsenat verweist vorerst auf die Vernehmung des Beschuldigten als
Verdächtiger vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 23. Februar
2004, worin dieser - in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen
in der Berufungsverhandlung - vorbehaltlos bestätigt, als
Grenzgänger Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Entrichtung von
österreichischen Steuern gehabt zu haben. Wie aus den Angaben in dieser
Vernehmung und in der Berufungsverhandlung zweifelsfrei erhellt, war ihm zu
jeder Zeit bewusst, dass er betreff seines Einkommens in der Schweiz in
Österreich Steuern zu entrichten hat, waren ihm seine abgabenrechtlichen
Verpflichtungen doch auch durch seine vorangegangenen
Grenzgängertätigkeiten genauestens bekannt und ergibt sich aus dieser
Sachlage zwingend, dass er diese abgabenrechtlichen Verpflichtungen
vorsätzlich nicht erfüllt hat.
Der Beschuldigte hat - so
einem Verhalten zu erschließen - in voller Kenntnis seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtungen mit dem Tatplan gehandelt, den Umstand seiner
in der Schweiz als Grenzgänger erzielten, in Österreich
einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gegenüber dem
österreichischen Fiskus zu verheimlichen. Dabei hat er nicht nur gleichsam
einen vorübergehenden Abgabenkredit von der Republik Österreich
erzwingen wollen, sondern - wie aus seinen hinhaltenden Falschangaben (ua.
wonach er erst acht Monate zuvor seine Grenzgängertätigkeit begonnen
habe, siehe Finanzstrafakt Bl. 23) nach der ihm bekannten Meldung seiner
Tätigkeit ebenfalls zu folgern ist - die so erzielte rechtswidrige
Steuerersparnis so weit als möglich auf Dauer sichern wollen. Dabei
handelte er auch in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage mit der Absicht, die
so der Republik Österreich entzogenen Steuernmittel für eigene private
Zwecke zu verwenden, was ihm auch gelungen ist.
Wenn der Beschuldigte
anführt, dass eine Abgabenhinterziehung aufgrund der Zollkontrollen und der
Meldungen an das Finanzamt ja ohnehin tatsächlich gar nicht möglich
gewesen sei, so wird diese Argumentation durch die von ihm erfolgreich
verwirklichten verfahrensgegenständlichen jahrelangen Steuerhinterziehungen
von vornherein jeglicher Grundlage beraubt und ist demzufolge nicht weiter
darauf einzugehen.
Betreff der vom Beschuldigten
behaupteten überhöhten Schätzung seiner Einkünfte und der
daraus resultierenden Einkommensteuer wird gleich wie in dem angefochtenen
Erkenntnis ausgeführt, dass HS für das Veranlagungsjahr 2000
schließlich eine Einkommensteuererklärung eingereicht hat, auf Grund
derer die Jahre 1998 und 1999 angepasst wurden, wobei der Beschuldigte
zwischenzeitlich keine weiteren Unterlagen vorgelegt hat, die zu einer anderen
Steuerbemessung für das Finanzstrafverfahren führen hätten
können.
Die Berufung des Beschuldigten
war daher aus den hinreichend angeführten Gründen als unbegründet
abzuweisen.
Der Berufung
des Amtsbeauftragten kommt hingegen Berechtigung zu:
Der Amtsbeauftragte
bemängelt vor allem, dass die ausgemessene Geldstrafe im
gegenständlichen Fall weder general- noch spezialpräventiven
Gesichtspunkten gerecht werde und demzufolge einer Erhöhung
bedürfe.
Der Berufungssenat bemerkt
hiezu folgendes:
Gemäß
§ 38
Abs.1 lit.a FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem
sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer ua eine
Abgabenhinterziehung begeht, wenn es ihm darauf ankommt, sich durch die
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen
(gewerbsmäßige Begehung).
Gewerbsmäßigkeit
liegt somit dann vor, wenn - wie oben bereits ausgeführt - der
Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Begehung eine
fortlaufende Einnahme, also eine ständige oder doch für längere
Zeit wirkende Einnahmequelle zu verschaffen, wobei zur Annahme der
Gewerbsmäßigkeit nach Lehre und Rechtsprechung auch eine einzige Tat
genügt, sofern dadurch die erwähnte Absicht zum Ausdruck kommt.
Gewerbsmäßig handelt somit der, dessen Absicht darauf gerichtet ist,
sich durch die Wiederholung der strafbaren Handlungen eine
regelmäßige Einnahmequelle zu verschaffen.
Gewerbsmäßigkeit
setzt nämlich die manifeste Absicht des Täters voraus, durch
öftere Wiederholung der Tat entweder eine regelmäßige oder aber
doch für längere Zeit wirkende Einnahmequelle in der Bedeutung eines
wiederkehrenden Mittelzuflusses zu erschließen (OGH vom 29. Oktober 1991,
11 Os 101/91, EvBl 1992/63).
Für den Berufungssenat
besteht - siehe oben - auf Grund des objektiv und subjektiv
erwiesenen Sachverhaltes kein Zweifel daran, die Abgabenhinterziehungen des
Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als gewerbsmäßig zu
qualifizieren. Wie sich unbedenklich aus der Aktenlage ergibt, ist der Tatplan
des Beschuldigten darauf gerichtet gewesen, auf Dauer Einkommensteuer in
Österreich solange als möglich zu verkürzen und die ihm auf diese
Weise ersparte Einkommensteuer für eigene private Zwecke zu verwenden. Es
war ganz offensichtlich seine Überlegung, abzuwarten und bei
tatsächlicher Meldung des Grenzzollamtes an die Abgabenbehörde zu
behaupten, erst vor kurzem mit seiner grenzgängerischen Tätigkeit
begonnen zu haben. Dieser Umstand wird durch das vom Bw. mit
Unterzeichnungsdatum 31. März 2001 persönlich ausgefüllte
Formular "Aufnahme einer Grenzgänger-(bzw. einkommenst.pfl.)
Tätigkeit" eindeutig bewiesen, in welchem er unter dem Punkt
"Grenzgängertätigkeit: Beginn:" Juli 2000 angegeben hat, also ganz
bewusst eine Falschangabe - in der Absicht vorangegangene Einkünfte
gegenüber der Abgabenbehörde auf Grund seines Tatplanes zu
verheimlichen - vorgenommen hat, ist im Finanzstrafverfahren doch
unbestrittenermaßen festgestellt worden, dass der Beschuldigte zumindest
im Jahre 1998 seine Grenzgängertätigkeit wieder aufgenommen hat.
Zur Strafausmessung ist
auszuführen:
Gemäß
§§
33 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a FinStrG ist im Falle einer gewerbsmäßigen
Abgabenhinterziehung von einem Strafrahmen bis zum Dreifachen des
Verkürzungsbetrages auszugehen. Der Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit €
28.759.02.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des HS in Anbetracht des erforderlichen Günstigkeitsvergleiches nach §
4 Abs.2 FinStrG noch nicht anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein
wichtiger Hinweis zur Beachtung einer ausreichenden Generalprävention, da
offenbar auch Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen
Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als durchaus eine budgetäre Wirkung
habende Verfehlungen mit ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere
potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Beschuldigten von der
Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe offensichtlich nicht in Einem anlässlich ihrer
Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der
Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
In spezialpräventiver
Hinsicht ist hinsichtlich des Beschuldigten eine eher schlechte Prognose zu
treffen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschuldigte trotz
beständigem Andrängen der Behörden, dieser ergänzende
Bestätigungen vorzulegen, diese bislang vorenthalten hat, und Zahlungen,
welche in Anbetracht der besonderen Konstellation freiwillig erfolgen, an die
Abgabenbehörde gleichsam eingestellt hat.
Bei Bekanntwerden dieser
Berufungsentscheidung im Milieu des Beschuldigten wäre offenkundig eine
milde Bestrafung für andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage
des Beschuldigten geradezu ein Anreiz, ihre Mitwirkung an der Abgabenerhebung
des österreichischen Fiskus einzustellen, bedenkt man die besondere
Konstellation, dass die Republik Österreich auf deren in der Schweiz
erzieltes Einkommen keine Zugriffmöglichkeit besitzt.
Aus spezial- und
generalpräventiven Gründen ist daher an sich eine empfindliche
Bestrafung geboten von beispielsweise der Hälfte der Strafdrohung
geboten.
Der Berufungssenat sieht aber
als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise
geständige, wenngleich wechselnde Verantwortung des Beschuldigten, sowie
seine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes (so auch sein
Einverständnis, zur Berufungsverhandlung nach fernmündlicher
Verständigung sogleich zu erscheinen). Als erschwerend war lediglich der
längere Tatzeitraum zu berücksichtigen.
Ebenfalls waren die vom
Beschuldigten geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse seine Person betreffend zu bedenken, wobei insbesondere seine
eher schlechte Finanzlage weiters strafreduzierend zur Wirkung
kommt.
Der Berufungssenat sieht daher
in der Gesamtschau bei Abwägung dieser Argumente eine Geldstrafe in
Höhe von 7.000,00 €, das sind lediglich 24,3 % des Strafrahmens,
im Ergebnis als tat- und schuldangemessen an.
Gleiches gilt auch für die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche spruchgemäß auf sechs
Wochen zu erhöhen war.
Die
Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die Gesetzesstelle
und war als rechtens unverändert zu belassen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Feldkirch zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Feldkirch,
23. März 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-F/05
- Stammnummer
- 21981
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF